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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen |
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| Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen. | ||||||
| Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen |
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| Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen. | ||||||
| Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. | ||||||
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IR 0.452 revidiert Europäisches Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) Art. 5 Bewilligung für die Transporteure |
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| Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass ein Transporteur, der Tiertransporte zu kommerziellen Zwecken durchführt: | ||||||
| gemeldet ist, so dass die zuständige Behörde bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieses Übereinkommens seine Identität rasch feststellen kann; | ||||||
| eine Bewilligung besitzt, die für internationale Transporte gültig ist und von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates der Unternehmensniederlassung erteilt wird. | ||||||
| Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Bewilligung Transporteuren erteilt wird, die den Tiertransport ausschliesslich Personal anvertrauen, das eine ordnungsgemässe Ausbildung gemäss dieses Übereinkommens erhalten hat. | ||||||
| Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die genannte Bewilligung ausgesetzt oder entzogen werden kann, falls die zuständigen bewilligungserteilenden Behörden darüber unterrichtet werden, dass der Transporteur wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Übereinkommen verstossen hat. | ||||||
| Stellt eine Vertragspartei fest, dass ein Transporteur, der in einem anderen Vertragsstaat dieses Übereinkommens registriert ist, gegen dieses Übereinkommen verstossen hat, übermittelt sie der anderen Vertragspartei detaillierte Informationen über den festgestellten Verstoss. | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 9 Prioritätserklärung |
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| Wer die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft [1] oder die Ausstellungspriorität beansprucht, hat beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eine Prioritätserklärung abzugeben. Das IGE kann die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen. [2] | ||||||
| Der Anspruch ist verwirkt, wenn die in der Verordnung festgelegten Fristen und Formerfordernisse nicht beachtet werden. | ||||||
| Die Eintragung einer Priorität begründet lediglich eine Vermutung zugunsten des Markeninhabers. | ||||||
| [1] SR 0.232.01, 0.232.02, 0.232.03, 0.232.04 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 9 Prioritätserklärung |
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| Wer die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft [1] oder die Ausstellungspriorität beansprucht, hat beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eine Prioritätserklärung abzugeben. Das IGE kann die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen. [2] | ||||||
| Der Anspruch ist verwirkt, wenn die in der Verordnung festgelegten Fristen und Formerfordernisse nicht beachtet werden. | ||||||
| Die Eintragung einer Priorität begründet lediglich eine Vermutung zugunsten des Markeninhabers. | ||||||
| [1] SR 0.232.01, 0.232.02, 0.232.03, 0.232.04 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). | ||||||
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen |
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| Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen. | ||||||
| Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. | ||||||
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IR 0.232.02 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in London am 2. Juni 1934 Art. 6 |
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| B. - (1) Es können jedoch zurückgewiesen oder als ungültig erklärt werden:A. - Jede im Ursprungsland regelrecht eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke soll in den andern Verbandsländern unter den nachstehenden Vorbehalten unverändert zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden. Diese Länder können vor der endgültigen Eintragung die Vorlage einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland verlangen. Eine Beglaubigung dieser Bescheinigung ist nicht erforderlich. | ||||||
| Marken, die geeignet sind, Rechte zu verletzen, welche Dritten in dem Lande zustehen, wo der Schutz beansprucht wird; | ||||||
| Marken, welche jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Ware oder der Zeit ihrer Erzeugung dienen können, oder welche in der gewöhnlichen Sprache oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, gebräuchlich geworden sind. Bei der Würdigung der Unterscheidungskraft einer Marke sind alle Tatumstände zu berücksichtigen, namentlich die Dauer des Gebrauchs der Marke; | ||||||
| Marken, welche gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen, namentlich solche, welche geeignet sind, das Publikum zu täuschen. Es besteht Einverständnis, dass eine Marke nicht schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung verstossend angesehen werden kann, weil sie einer Vorschrift des Markenrechts nicht entspricht, es sei denn, dass diese Bestimmung selbst die öffentliche Ordnung betrifft. | ||||||
| In den andern Verbandsländern dürfen Fabrik- oder Handelsmarken nicht allein deswegen zurückgewiesen werden, weil sie sich von den im Ursprungsland geschützten Marken durch Bestandteile unterscheiden, welche gegenüber der im Ursprungsland eingetragenen Form weder die Unterscheidungskraft der Marken verändern noch ihre Identität berühren.C. - Als Ursprungsland ist anzusehen das Verbandsland, in welchem der Hinterleger eine wirkliche und ernst zu nehmende gewerbliche oder Handelsniederlassung besitzt und, wenn er eine solche Niederlassung nicht hat, das Verbandsland, in welchem er seinen Wohnsitz hat, und, wenn er keinen Wohnsitz innerhalb des Verbandes hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Verbandslandes ist.D. - Ist eine Fabrik- oder Handelsmarke im Ursprungsland und nachher in einem oder mehreren andern Verbandsländern regelrecht eingetragen worden, so gilt jede dieser nationalen Marken, sofern sie der inneren Gesetzgebung des Einfuhrlandes entspricht, vom Tag ihrer Eintragung an als unabhängig von der Marke im Ursprungsland.E. - In keinem Fall zieht die Erneuerung einer Markeneintragung im Ursprungsland die Verpflichtung nach sich, die Eintragung auch in den andern Verbandsländern zu erneuern, in welchen die Marke eingetragen worden ist.F. - Die Wohltat der Priorität bleibt den innerhalb der Frist des Artikels 4 vollzogenen Markenhinterlegungen gewahrt, selbst wenn die Eintragung im Ursprungsland erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt. | ||||||