S. 168 / Nr. 27 Registersachen (d)

BGE 76 I 168

27. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Februar 1950 i. S. Hollandia
Kattenburg N. V. gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum.

Regeste:
Handeslmarke «Big Ben» für Wasserdichte Kleidungsstücke holländischer
Herkunft. Verweigerung des Schutzes in der Schweiz wegen Täuschungsgefahr und
daheriger Sittenwidrigkeit (Art. 6 lit. B Ziff. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt.
der Pariser
Verbandsübereinkunft und Art. 14 Ziff. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen - 1 Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
1    Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2    Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
MSchG).
Marque de fabrique «Big Ben» pour des vêtements imperméables de provenance
hollandaise. Refus de la protection en Suisse, parce que la marque est propre
a tromper le public et qu'elle est dès lors contraire aux bonnes moeurs (art.
6 litt. b ch. 3 de la Convention d'Union de Paris et art. 14 ch. 2 LMF).
Marca di fabbrica «Big Ben» per vestiti impermeabili di provenienza olandese.
Rifiuto della protezione in Isvizzera, poiché la marca può indurre il pubblico
in errore ed è quindi contraria ai buoni costumi (art. 6 lett. b, cifra 3
della Convenzione dell'Unione di Parigi e art. 14, cifra 2 LMF).

Die Hollandia Kattenburg N. V. ist Inhaberin einer am 5. November 1935 unter
Nr. 68833 in Holland, am 20.

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November 1948 unter Nr. 139348 international registrierten Wort/Bild-Marke,
welche über dem Text «Big-Ben» in figürlicher Teildarstellung den Glockenturm
des Londoner Parlamentsgebäudes zeigt und für «Vêtements imperméables»
bestimmt ist. Am 4. Oktober 1949 lehnte das Eidgenössische Amt für geistiges
Eigentum die Eintragung dieses Zeichens im Schweizerischen Markenregister ab
mit der Begründung, es sei sittenwidrig, weil es einen Hinweis auf England
enthalte und damit geeignet sei, beim Publikum irrige Vorstellungen über die
Herkunft der Waren herbeizuführen.
Hiegegen richtet sich die von der Hollandia Kattenburg N. V. eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der internationalen Marke
Nr. 139348 der Schutz im Gebiete der Schweiz zu gewähren. Das Eidgenössische
Amt für geistiges Eigentum schliesst in seiner Vernehmlassung auf Bestätigung
des angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Sowohl nach Art. 6 lit. B Ziff. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt.
der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutze des gewerblichen Eigentums wie nach Art. 14 Ziff. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen - 1 Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
1    Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2    Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
MSchG darf die
Eintragung von Marken, welche gegen die guten Sitten verstossen, verweigert
werden. Als sittenwidrig gelten gemäss der zitierten Vorschrift aus der
Pariser Übereinkunft und ständiger Praxis u. a. täuschende Warenzeichen. Zu
prüfen ist also, ob die umstrittene Marke irreführend wirkt, und zwar auf den
Durchschnittskäufer in der Schweiz. Dabei genügt es für die Rückweisung, wenn
Täuschungsgefahr nur für eines der verschiedenen Schweizerischen Sprachgebiete
bejaht werden muss. Dass die internationale Marke der Beschwerdeführerin in
Holland schon seit 1935 besteht, ist belanglos. In der Schweiz wurde sie
bisher nicht gebraucht, sondern jetzt erst neu hinterlegt. Und über ihre
Zulässigkeit unter dem hier massgebenden Gesichtspunkte

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befindet jedes der Pariser Übereinkunft beigetretene Land selbständig.
2.- «Big Ben» ist keine Phantasie-Bezeichnung, sondern der Name der grossen
Glocke im Turm des Londoner Parlamentsgebäudes und die in England allgemein
übliche Benennung für diesen Turm selber. Das weiss jeder Schweizer, der
England besucht hat. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist aber
angesichts der heutigen Verbreitung des Radios als sicher anzunehmen, dass
auch einem grossen Teil der Schweizer, die nie in England waren, «Big Ben» zum
geläufigen Begriff geworden ist. Denn der besonders während des Krieges häufig
abgehörte englische Rundfunk pflegt die genaue Zeit und ebenso das Signal für
die Beendigung einzelner Sendungen durch den Glockenschlag des «Big Ben» zu
vermitteln. Entsprechend lauten die Ansagen des Radiosprechers, während in den
gedruckten Programmen, von denen das Amt englische und Schweizerische Belege
zu den Akten gegeben hat, hinter dem jeweiligen Zeitvermerk einfach «Big Ben»
zu lesen steht. Bezeichnend, zumindest für das beim deutsch Schweizerischen
Publikum vorausgesetzte Wissen um Eigenart und Standort des «Big Ben», ist ein
von der «Schweizer Illustrierten Zeitung» unter dem Titel «Wie heisst die
Stadt i veranstalteter Wettbewerb. Dort (vgl. die Ausgabe Nr. 43 vom 20.
Oktober 1948) wurde als charakteristisch für London ein Bild des
Parlamentsturmes veröffentlicht. Im erläuternden Text ist allerdings nicht
ausdrücklich von «Big Ben» die Rede, wohl aber von dem «berühmten Turm mit dem
noch viel berühmteren Glockenspiel, das immer wieder im Ra die zu hören
ist...» Und letzteres eben geschieht, wie erwähnt, regelmässig unter dem
Programm Kennwort «Big Ben». Im übrigen ist der Uhr- und Glockenturm des
Londoner Parlamentsgebäudes in belehrenden Abhandlungen, in Werbeschriften, in
Reiseführern, Prospekten, Kriegs- und Reiseberichten so unzählige Male
abgebildet worden, dass er, gleich dem Eiffelturm für Paris, füglich als
allbekanntes Wahrzeichen der britischen Hauptstadt betrachtet werden kann.

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3.- Geographische und ethnographische Bilder oder Begriffe deuten, wie die
Rechtsprechung wiederholt erkannt hat, bei markenmässiger Benützung auf eine
bestimmte Herkunft der Produkte. Mit Rücksicht darauf wurden wegen unwahren
Inhaltes beispielsweise abgelehnt: die Marke «Kremlin» für nicht russische
Maschinen-Öle (BGE 56 I 471); die Marke «Yanki», weil auf Amerika weisend, für
deutsche Putzmittel (nicht publiziertes Urteil der I. Zivilabteilung vom 7.
Februar 1942 i. S. Yankee Polish Lüth & Co.); die Marke «5th Avenue», weil auf
New York weisend, für belgische Parfümerien (BGE 72 I 238). Die nämliche
Stellungnahme drängt sich im vorliegenden Falle auf. Nach dem vorstehend
Gesagten unterliegt es keinem Zweifel, dass die von der Beschwerdeführerin
gewählte Marke «Big Ben», zumal in Verbindung mit dem bekannten Bild des so
benannten Londoner Parlamentsturmes, bei sehr vielen Schweizerischen Käufern
den Eindruck erweckt, die Waren seien englischer Herkunft, während sie in
Wirklichkeit aus Holland stammen. Der falsche Rückschluss liegt umso näher,
als England beim Schweizerischen Publikum gerade für «Vêtements imperméables»
einen besonderen Ruf geniesst. Somit wirkt in der Schweiz die streitige
Wort/Bild-Marke täuschend. Alsdann ist sie, weil gegen die guten Sitten
verstossend, nicht eintragbar.
Die Beschwerdeführerin legt ein einlässliches Verzeichnis vor, um darzutun,
dass noch in jüngster Zeit vom Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum
zahlreiche Marken mit englischem Text anerkannt wurden, darunter eine Marke
«Westminsters für Schweizerische Uhren. Jedoch geht der hieraus gegen die
Ablehnung der eigenen Marke hergeleitete Einwand fehl. Wie das Amt in seiner
Vernehmlassung bestätigt, vertritt es keineswegs die Auffassung, schon die
blosse Verwendung englischer Ausdrücke zur Markenbildung berge einen Hinweis
auf englische Herkunft der Ware und sei darum schlechthin unzulässig.
Entscheidend ist vielmehr, dass die Marke der Beschwerdeführerin in Wort und
Bild auf ein bekanntes, für die englische

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Hauptstadt typisches Bauwerk Bezug nimmt. Was die zum Vergleich herangezogene
Marke «Westminster» betrifft, so handelt es sich bei der im Jahre 1948
ergangenen Veröffentlichung lediglich um die Erneuerung eines alten, in der
Schweiz eingeführten Zeichens. Ob dessen erstmalige Eintragung nach heute
herrschenden Anschauungen bewilligt oder durchgesetzt werden könnte, mag offen
bleiben. Jedenfalls unterscheidet es sich von der Marke der Beschwerdeführerin
insofern, als ihm eigens die Angabe «produit suisse» beigefügt ist, was eine
Vermutung über englische Herkunft des Markenproduktes ausschliesst.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 I 168
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 14. Februar 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 I 168
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Handeslmarke «Big Ben» für Wasserdichte Kleidungsstücke holländischer Herkunft. Verweigerung des...


Gesetzesregister
MSchG: 6 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt.
14
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen - 1 Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
1    Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2    Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
BGE Register
56-I-469 • 72-I-238 • 76-I-168
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
englisch • weiler • pariser verbandsübereinkunft • uhr • bundesgericht • internationale marke • entscheid • sitte • zuschauer • ware • bewilligung oder genehmigung • begründung des entscheids • fernsehsendung • radiosendung • gerichts- und verwaltungspraxis • anschreibung • angabe • eintragung • ausgabe • bescheinigung
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