Urteilskopf
80 I 383
63. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Dezember 1954 i.S. Oberwalliser Kreisspital gegen Justizdepartement des Kantons Wallis.
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 383
BGE 80 I 383 S. 383
Das Oberwalliser Kreisspital in Brig war im Handelsregister als Verein eingetragen. Am 18. Februar 1940
BGE 80 I 383 S. 384
beschloss die Generalversammlung mittels Statutenänderung die Umwandlung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft. In der Folge verlangte das Handelsregisteramt die Eintragsberichtigung. Das Kreisspital bestritt, weiterhin eintragungspflichtig zu sein. Sein daheriges Löschungsbegehren wurde vom Handelsregisteramt verworfen. Das Justizdepartement des Kantons Wallis als Aufsichtsbehörde bestätigte mit Entscheid vom 22. Juli 1954. Die vom Kreisspital erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist das Bundesgericht ab.
Erwägungen
Erwägungen:
Das Handelsregister bezweckt nicht nur, wie die Beschwerde zu unterstellen scheint, die Auskunftsvermittlung über Namen und Firmen der Geschäftsleute, Zusammensetzung der Gesellschaften und Vermögensstand, sondern daneben und sogar hauptsächlich auch die Klarlegung der Haftungsverhältnisse (vgl. BGE 80 I 274; WIELAND, Handelsrecht I S. 217, 220). Letztere gehören mit zu den auf "die kaufmännischen Betriebe... bezüglichen rechtserheblichen Tatsachen", von denenBGE 75 I 78spricht.
Eintragungspflichtig ist gemäss Art. 52
HRegV u.a., wer ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, wobei als Gewerbe eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit gilt. Dass diese einen Gewinn anstrebe oder tatsächlich ergebe, ist nach der Rechtsprechung kein unerlässliches Merkmal des Gewerbebegriffes. In Hinsicht auf die Eintragungsbedürftigkeit genügt die Ausübung einer organisierten, auf Dauer angelegten und die Wirtschaft beschlagenden Betätigung, die einen bestimmten Umsatz mit sich bringt und im weiteren nach Natur und Umfang einen kaufmännischen Betrieb mit geordneter Buchhaltung erfordert (vgl.BGE 68 I 110,BGE 63 I 95). Alle Voraussetzungen sind beim Oberwalliser Kreisspital teils schon wesensmässig und im übrigen laut vorinstanzlicher Feststellung gegeben.
BGE 80 I 383 S. 385
Fragen lässt sich alsdann einzig, ob der Charakter einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, den das Oberwalliser Kreisspital für sich in Anspruch nimmt, von der Eintragungspflicht entbinde. Auch das ist indessen nach Massgabe des bundesrätlichen Kreisschreibens vom 13. März 1883 und dem darauf fussendenBGE 57 I 315zu verneinen, was bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt ist.
80 I 383
63. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Dezember 1954 i.S. Oberwalliser Kreisspital gegen Justizdepartement des Kantons Wallis.
Regeste (de):
- Handelsregister; Art. 52
HRegV.SR 221.411 HRegV Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
Art. 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat
1. Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: a. [1] die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates (Art. 653g Abs. 3 OR); b. die angepassten Statuten; c. [2] die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653f Abs. 1 OR); d. [3] falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG [4] ausgestaltet sind. 2. ... [5] 3. Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 971).
[4] SR 957.1
[5] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).
- Registerzweck. Gewerbebegriff. Eintragungspflicht eines Spitals mit öffentlichrechtlichem Charakter.
Regeste (fr):
- Registre du commerce; art. 52 ORC.
- But du registre. Définition de l'industrie. Inscription obligatoire d'un hôpital constitué en corporation de droit public.
Regesto (it):
- Registro di commercio; art. 52 ORC.
- Scopo del registro. Nozione d'industria. Obbligo d'iscrizione d'un ospedale avente il carattere d'una corporazione di diritto pubblico.
Sachverhalt ab Seite 383
BGE 80 I 383 S. 383
Das Oberwalliser Kreisspital in Brig war im Handelsregister als Verein eingetragen. Am 18. Februar 1940
BGE 80 I 383 S. 384
beschloss die Generalversammlung mittels Statutenänderung die Umwandlung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft. In der Folge verlangte das Handelsregisteramt die Eintragsberichtigung. Das Kreisspital bestritt, weiterhin eintragungspflichtig zu sein. Sein daheriges Löschungsbegehren wurde vom Handelsregisteramt verworfen. Das Justizdepartement des Kantons Wallis als Aufsichtsbehörde bestätigte mit Entscheid vom 22. Juli 1954. Die vom Kreisspital erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist das Bundesgericht ab.
Erwägungen
Erwägungen:
Das Handelsregister bezweckt nicht nur, wie die Beschwerde zu unterstellen scheint, die Auskunftsvermittlung über Namen und Firmen der Geschäftsleute, Zusammensetzung der Gesellschaften und Vermögensstand, sondern daneben und sogar hauptsächlich auch die Klarlegung der Haftungsverhältnisse (vgl. BGE 80 I 274; WIELAND, Handelsrecht I S. 217, 220). Letztere gehören mit zu den auf "die kaufmännischen Betriebe... bezüglichen rechtserheblichen Tatsachen", von denenBGE 75 I 78spricht.
Eintragungspflichtig ist gemäss Art. 52
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SR 221.411 HRegV Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) Art. 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat |
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| Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: | ||||||
| die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates (Art. 653g Abs. 3 OR); | ||||||
| die angepassten Statuten; | ||||||
| die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653f Abs. 1 OR); | ||||||
| falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG [4] ausgestaltet sind. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 971). [4] SR 957.1 [5] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). | ||||||
BGE 80 I 383 S. 385
Fragen lässt sich alsdann einzig, ob der Charakter einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, den das Oberwalliser Kreisspital für sich in Anspruch nimmt, von der Eintragungspflicht entbinde. Auch das ist indessen nach Massgabe des bundesrätlichen Kreisschreibens vom 13. März 1883 und dem darauf fussendenBGE 57 I 315zu verneinen, was bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt ist.
Gesetzesregister
HRegV 52
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SR 221.411 HRegV Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) Art. 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat |
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| Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: | ||||||
| die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates (Art. 653g Abs. 3 OR); | ||||||
| die angepassten Statuten; | ||||||
| die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653f Abs. 1 OR); | ||||||
| falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG [4] ausgestaltet sind. | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 971). [4] SR 957.1 [5] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). | ||||||