IR 0.742.101 Übereinkommen vom 9. Dezember 1923 über die internationale Rechtsordnung (Regime) der Eisenbahnen Regime Art. 1 - Die Vertragsstaaten erklären, dass sie das anliegende Statut4 über die internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen annehmen, das von der zweiten in Genf am 15. November 1923 zusammengetretenen allgemeinen Konferenz über die Verkehrswege und den Durchgangsverkehr gutgeheissen worden ist. |