des Bundesgesetzes über die Brotgetreideversorgung des Landes vom 20. März 1959 (GG) für die Jahre 1960 und 1961 in einem entsprechenden Umfange von der Pflicht zur Übernahme von Inlandgetreide befreit hatte. Die Getreideverwaltung nahm auf Grund der in der Strafuntersuchung erhaltenen Auskünfte an, dass sie diese Befreiung zu Unrecht gewährt habe. Mit Verfügung vom 25. März 1966 verpflichtete sie daher die Beschwerdeführerin, in der Zeit zwischen Anfang April und Ende September 1966 eine zusätzliche Menge von 1491,53 q Inlandgetreide zu übernehmen. Eine Beschwerde der Mühle gegen diese Verfügung wurde von der Eidg. Getreidekommission am 30. November 1966 abgewiesen.
GG unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Entscheide der Getreidekommission in Fällen mit einem Streitwert, wie er in Art. 46
OG genannt ist. Art. 46
OG lässt in den unter ihn fallenden vermögensrechtlichen Zivilsachen die Berufung zu, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, mindestens Fr. 8 000.-- beträgt. Im Verfahren vor der Getreidekommission, welche der letzten kantonalen Instanz entspricht, verlangte die Mühle X., dass sie von der ihr durch die Verfügung der Getreideverwaltung vom 25. März 1966 auferlegten Verpflichtung, in der Zeit von Anfang April bis Ende September 1966 eine zusätzliche Menge von 1491,53 q inländischen Getreides zu übernehmen, befreit werde, während die Verwaltung an dieser Verfügung festhielt. Die Getreidekommission hält dafür, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hier schon deshalb nicht zulässig sei, weil man es nicht mit einer vermögensrechtlichen Streitigkeit im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. c
GG und Art. 46
OG zu tun habe. Sie führt aus, die dem Müller auferlegte Übernahme einheimischen Getreides sei eine der Sicherung der Getreideversorgung des Landes dienende Leistung, die ausschliesslich nach der von der Mühle in der Stichzeit verarbeiteten Getreidemenge, ohne Rücksicht auf die finanziellen Folgen für den Betrieb, bemessen werde. Indessen lässt sich nicht bestreiten und wird von der Getreidekommission auch nicht bestritten, dass der Müller durch die Verpflichtung, ein bestimmtes Quantum inländischen Getreides zu übernehmen, finanziell belastet wird, weil er für dieses Getreide mehr bezahlen muss als für ausländisches, mit dem er sich sonst eindecken könnte. Diese Belastung ist die unmittelbare Folge der Verfügung, durch welche die Übernahmepflicht festgelegt wird. Die vorliegende Streitigkeit ist demnach vermögensrechtlicher
OG; vgl. BGE 87 I 433 Erw. 3).
GG, wo auf Art. 46
OG verwiesen wird, ist zu schliessen, dass die für die zivilrechtliche Berufung geltende Ordnung sinngemäss anwendbar ist. Das Bundesgericht hat als Berufungsinstanz wiederholt den Wert des Streitgegenstandes zur Zeit der Anhebung der Klage als massgebend erklärt (BGE 87 II 192 und dort zitierte Entscheide); in anderen Fällen hat es auf das Interesse abgestellt, das für die Parteien unmittelbar vor der Entscheidung der Vorinstanz auf dem Spiele gestanden hatte (BGE 89 II 198 und dort angeführtes Urteil). Hier kommen demnach entweder die Verhältnisse
GG zulässig, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob für die ermessensweise Bestimmung des Streitwertes neben jener Preisdifferenz noch andere Tatsachen berücksichtigt werden könnten.
GG). Durch ihre unrichtigen Meldungen hat sie die Verwaltung irregeführt und infolgedessen eine Befreiung von der Pflicht zur Übernahme inländischen Getreides in einem der gesetzlichen Ordnung nicht entsprechenden Umfange erwirkt. Gewiss hätte die Verwaltung vor dem Erlass der Verfügungen, in denen sie die Befreiung angeordnet hat, die Meldungen der Beschwerdeführerin überprüfen können, doch war sie dazu nicht verpflichtet. Darin, dass sie damals von einer Überprüfung abgesehen hat, kann nicht eine Nachlässigkeit, welche eine Revision der unrichtigen Verfügungen ausschlösse, gesehen werden. Die Revision war gerechtfertigt, weil der Irrtum, dem die Verwaltung zum Opfer gefallen war, von der Beschwerdeführerin zu verantworten ist.
GG ordnet die Verjährung anderer, nämlich der in Art. 53-56 genannten Ansprüche des Bundes auf Herausgabe unrechtmässiger Vermögensvorteile, auf Rückerstattung zu Unrecht gewährter Beiträge und Zuwendungen sowie auf Schadenersatz. Die Getreidekommission vertritt in erster Linie den Standpunkt, dass der Anspruch der Verwaltung auf Zuteilung inländischen Getreides für eine Periode auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht der Verjährung unterliege, weil er nicht vermögensrechtlicher Natur sei. Wie in Erwägung 1 hievor ausgeführt ist, hat jedoch die Verpflichtung des Müllers zur Übernahme inländischen Getreides zur Folge, dass er dieses Getreide dem Bund bezahlen muss. Er hat dafür einen vom Bund festgesetzten Kaufpreis zu entrichten. Ob diese Zahlungspflicht zivilrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Art sei oder
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 128 |
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| Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen: | ||||||
| für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen; | ||||||
| aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden; | ||||||
| aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 4 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 130 |
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| Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung. | ||||||
| Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist. | ||||||
GG als sinngemäss anwendbar. Nach dieser Bestimmung verjähren die dort genannten Ansprüche in fünf Jahren, vom Zeitpunkt an gerechnet, da die zuständigen Organe des Bundes vom Rechtsgrund des Anspruches Kenntnis erlangt haben, spätestens aber in zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruches; wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese. Die Getreidekommission nimmt an, nach dieser Ordnung sei der umstrittene Anspruch des Bundes nicht verjährt; auch die dort vorgesehene fünfjährige Frist sei eingehalten. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Dauer und Beginn der Verjährungsfrist für öffentlichrechtliche Ansprüche beim Fehlen besonderer gesetzlicher Bestimmungen in Anlehnung an die Ordnung festzulegen, die der Gesetzgeber für verwandte Ansprüche aufgestellt hat (BGE 78 I 89 Erw. 4, 191/2; BGE 83 I 218 ff.; BGE 85 I 183 Erw. 3). Dem Wesen des Rechts des Bundes, für eine bestimmte Periode die Übernahme inländischen Getreides zu verlangen, entspricht am besten die analoge Anwendung des Art. 57
GG. Diese Lösung erlaubt es, den Gründen Rechnung zu tragen,
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 127 |
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| Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 128 |
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| Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen: | ||||||
| für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen; | ||||||
| aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden; | ||||||
| aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 4 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit. | ||||||
GG analog anzuwenden, also die fünfjährige Frist nicht von der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 130 |
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| Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung. | ||||||
| Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 60 |
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| Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. [1] | ||||||
| Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. [2] | ||||||
| Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. [3] | ||||||
| Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). | ||||||
GG an. Das Recht des Bundes, die Übernahme inländischen Getreides für eine bestimmte Periode zu verlangen, steht aber immer dann, wenn - wie im vorliegenden Falle-die ursprüngliche Zuteilung infolge der Unvollständigkeit der Meldungen der Mühle zu niedrig ausgefallen ist, dem Anspruch aus unerlaubter Handlung näher als dem Anspruch aus Vertrag. Hier hat die Verwaltung von den Tatsachen, welche den umstrittenen Anspruch begründen, erst im Laufe der im Jahre 1962 eingeleiteten Strafuntersuchung Kenntnis erhalten. Sie hat
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||