S. 86 / Nr. 11 Rückerstattung im öffentlichen Recht (d)

BGE 78 I 86

11.;Auszug aus dem» Urteil vom 5. April 1952. i. S. Schweiz. Eidgenossenschaft
gegen Grand Hotel A.-G. Adelboden.

Regeste:
Rückerstattung einer vom Bund aus Irrtum bezahlten, nicht geschuldeten
Vergütung für Beschädigung eines Hotels infolge Belegung mit Internierten.
Verjährung? Verzinsung.
Restitution d'un dé dédommagement indu, et que la Confédération avait payé par
erreur pour la détérioration d'un hôtel qui avait servi de logement pour des
internés. Prescription? Paiement des intérêts.
Restituzione di un'indenntà non dovuta, pagata per errore dalla confederazione
pel deterioramento«di un albergo occupato da internati. Prescrizione?
Pagamento li interessi.

A. - Das Grand Hotel in Adelnden wurde während des zweiten Weltkrieges für die
Unterbringung englischer

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Internierter requiriert. Im Herbst 1944 fanden zwischen Vertretern des eidg.
Kommissariates für Internierung und Hospitalisierung (EKIH) und der Grand
Hotel A.-G. Verhandlungen über die der Gesellschaft zukommende Vergütung für
am Hotel infolge der Belegung mit Internierten entstandene Schäden statt. Am
20. November 1944 zahlte der Rechnungsführer des Interniertenlagers Adelboden
auf Weisung des EKIH der Grand Hotel A.-G. Fr. 7812.- aus; weitere Fr. 1188.-
erhielt sie um die gleiche Zeit von der Britischen Gesandtschaft in Bern.
Am 13. Oktober 1945 wurden ihr vom EKIH nochmals Fr. 9000.- überwiesen.
Am 18. Oktober 1945 teilte das EKIH der Grand Hotel A.-G. mit, es seien aus
Irrtum zweimal Fr. 9000.- bezahlt worden, weshalb die zuletzt überwiesene
Summe zurückzuerstatten sei. Die Rückerstattung wurde jedoch verweigert. In
der Folge leitete die eidg. Finanzverwaltung auf Grund einer Verfügung des
eidg. Oberkriegskommissariates Betreibung für Fr. 9000.- nebst Zins ein. Ihr
Rechtsöffnungsgesuch wurde indessen abgewiesen, zuletzt vom Appellationshof
des Kantons Bern durch Urteil vom 5. Januar 1948. Auf Kompetenzkonfliktsklage
der Schweiz. Eidgenossenschaft gegen den Kanton Bern hin entschied das
Bundesgericht am 24. Februar 1949, dass die Klägerin ihren
Rückerstattungsanspruch im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess nach Art.
110 OG geltend zu machen habe.
B. - Am 27. Dezember 1949 hat die Schweiz. Eidgenossenschaft gegen die Grand
Hotel A.-G. Adelboden die vorliegende Klage eingereicht. Im daherigen
Verfahren haben die Parteien ihre Behauptung, die Höhe der in Frage stehenden
Entschädigung sei durch Vereinbarung (nach der Darstellung der Klägerin auf
Fr. 9000.-, nach derjenigen der Beklagten auf Fr. 17565.55) festgesetzt
worden, fallen lassen und sind übereingekommen, zunächst die der Beklagten
zukommende Vergütung durch die zuständigen Schätzungsbehörden ermitteln zu
lassen.

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Durch Entscheid vom 26. Dezember 1951 hat die obere Schätzungsinstanz, die
Rekurskommission der eidg. Militärverwaltung, die Entschädigung auf Fr.
13700.-(einschliesslich der durch die Britische Gesandtschaft bezahlten Fr.
1188.-) festgesetzt.
Auf Grund dieses Entscheides hat die Klägerin ihr Begehren berichtigt; sie
verlangt nun, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr Fr. 4300.- nebst Zins zu 5
0% seit dem 28. Februar 1946 zurückzuerstatten. Sie bringt vor, das EKIH habe
irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt.
Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Sie bestreitet, der Klägerin etwas
schuldig zu sein, und macht geltend, ein allfälliger Rückerstattungsanspruch
wäre verjährt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1.- Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz hat derjenige, welcher aus Irrtum
eine Nichtschuld bezahlt, Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten. Dieser
Grundsatz, welcher für das Gebiet des Privatrechts in Art. 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
OR ausgesprochen
ist, gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts, selbst wenn er in der
einschlägigen Gesetzgebung nicht ausdrücklich festgelegt ist (LASSAR, Der
Erstattungsanspruch im Verwaltungs- und Finanzrecht, S. 226 ff.; BLUNSCHY, Der
Rücksersattungsanspruch im öffentlichen Recht, S. 74 ff.: Urteil vom 26.
Februar 1943 i. S. Lütolf, nicht veröffentlicht). Das Bundesgericht wendet ihn
namentlich in Steuersachen ständig an (BGE 71 I 47, 20776 I 15 Erw. 3, wo vom
Irrtum als einer Voraussetzung der Rückforderung der entgegen dem Verbot der
Doppelbesteuerung erhobenen Steuern die Rede ist). Er ist auch für die
Beurteilung der vorliegenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeit massgebend.
2.- Die Beklagte hat als Vergütung für am Hotel infolge der Unterbringung
englisch Internierter entstandene Schäden zunächst, im Jahre 1944. Fr. 7512.-
vom EKIH und Fr. 1188. von der Britischen Gesandtschaft

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erhalten; am 13. Oktober 1945 sodann hat ihr das EKIH für denselben Zweck
nochmals Fr. 9000. überwiesen.
Durch Urteil vom 26. Dezember 1951 hat indes die Rekurskommission der eidg.
Militärverwaltung die der Beklagten unter diesem Titel zukommende
Entschädigung auf Fr. 13700.- festgesetzt. Aus dieser rechtskräftigen
Entscheidung der zuständigen Beschwerdeinstanz folgt, dass die Summe von Fr.
4300.-, welche die Klägerin der Beklagten darüber hinaus bezahlt hat, nicht
geschuldet ist.
3.- Die Überweisung vom 13. Oktober 1945 ist auf einen Irrtum zurückzuführen.
Oberst Blanc und Major Mathey haben als Zeugen übereinstimmend erklärt, sie
sei erfolgt, weil man in der Buchhaltung des EKIH keine Aufzeichnung über eine
frühere Zahlung an die Beklagte gefunden und daher angenommen habe, diese habe
tatsächlich noch nichts erhalten. Diese Aussagen sind glaubwürdig...
Ist somit der nicht geschuldete Betrag von Fr. 4300.-, als Teil der am 13.
Oktober 1945 vergüteten Summe aus Irrtum bezahlt worden, so muss er von der
Beklagten zurückerstattet werden, sofern nicht Verjährung eingetreten ist.
4.- Das positive öffentliche Recht enthält keine Bestimmung über die
Verjährung von Rückerstattungsansprüchen der vorliegenden Art. Indessen müssen
nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz solche Ansprüche der Verjährung
unterworfen sein; das öffentliche Interesse der Rechtssicherheit und die
Erwägung, dass der Einzelne gegen unbillige Belästigung durch Ansprüche aus
lange zurückliegender Zeit geschützt werden muss, schliessen eine andere
Auffassung aus. Bei der Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem die Verjährung
eintritt, sind in derartigen Fällen wiederum allgemeine Rechtsgrundsätze
heranzuziehen; Anhaltepunkte können sich insbesondere aus den Regeln ergeben,
welche in andern Rechtsgebieten gelten (vgl. BLUNSCHY, a.a.O. 146; BGE 71 I
47
, 208 f.).

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Da es sich hier um einen Anspruch handelt, der aus einem Willensmangel
hergeleitet wird, kann nur eine Frist von verhältnismässig kurzer Dauer in
Frage kommen. Anderseits fällt eine analoge Anwendung der einjährigen Frist
des Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR ausser Betracht, weil angesichts des Fehlens einer
ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung die Beteiligten nicht mit einer so
kurzen Frist rechnen mussten. Schon eher wäre eine Frist von fünf Jahren
gerechtfertigt. Sie wäre durch die am 27. Dezember 1949 eingereichte Klage
offensichtlich gewahrt.
Jedenfalls aber steht fest, dass das EKIH sofort nach Entdeckung des Irrtums,
der zur Überweisung vom 13. Oktober 1945 geführt hatte, die Rückerstattung des
irrtümlich Bezahlten verlangt hat und dass diese Forderung von der
Bundesverwaltung in der Folge ohne ungebührliche Verzögerung wiederholt,
namentlich auch durch Betreibungsmassnahmen, geltend gemacht worden ist. Wenn
auch die Verwaltung bei der Verfolgung ihres Anspruches zunächst unrichtig
vorgegangen ist, so hat doch die Beklagte nie im Ungewissen darüber sein
können, dass der Bund Rückerstattung fordere und seinen Standpunkt mit den ihm
zu Gebote stehenden Mitteln durchzusetzen versuchen werde. Unter diesen
Umständen kann keine Rede davon sein, dass der Rückerstattungsanspruch
verjährt war, als die vorliegende Klage eingereicht wurde.
5.- Der Klägerin ist infolge der Verspätung der Rückerstattung des nicht
geschuldeten Kapitals für eine entsprechende Zeit spanne dessen Nutzung
entgangen. Sie hat Anspruch auf Vergütung dieses Schadens. Art. 104 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR,
der für das Privatrecht schematisch mindestens 5 % Verzugszins vorschreibt,
ist jedoch nicht anwendbar. Richtig ist vielmehr ein den Verhältnissen auf dem
Geldmarkt angepasster Zinssatz (vgl. Urteile vom 21. Dezember 1945 i. S.
Granosa und vom 10. Juni 1948 i. S. Graubünden c. Chur und Arosa, nicht
veröffentlicht). Danach sind hier 3 % Zins angemessen.
(Ausführungen über den Beginn der Verzinsung.)

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Demnach erkennt das Bundesgericht
Die Klage wird teilweise gutgeheissen, indem die Beklagte verurteilt wird, der
Klägerin Fr. 4300.- nebst Zins zu 3 % seit dem 25. April 1947 zu zahlen. Das
weitergehende Begehren wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 I 86
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 05. April 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 I 86
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Rückerstattung einer vom Bund aus Irrtum bezahlten, nicht geschuldeten Vergütung für Beschädigung...


Gesetzesregister
OG: 110
OR: 63 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
67 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
104
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
BGE Register
71-I-44 • 78-I-86
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • irrtum • zins • frist • bundesgericht • eidgenossenschaft • nichtschuld • englisch • weiler • frage • entscheid • dauer • richtigkeit • rückübertragung • rückerstattung • fürsorgerische unterbringung • staatsorganisation und verwaltung • zahl • schaden • weisung
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