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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 45 |
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| Kanton und Gemeinden unterstützen die berufliche und die nichtberufliche Erwachsenenbildung. | ||||||
| Der Kanton erleichtert die Ausbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit. | ||||||
| Der Kanton setzt sich für Zusammenarbeit und Koordination im Bildungswesen ein. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 46 |
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| Der Kanton unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Informationen. Das Gesetz regelt das Redaktionsgeheimnis für Medienschaffende. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 46 |
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| Der Kanton unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Informationen. Das Gesetz regelt das Redaktionsgeheimnis für Medienschaffende. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 45 |
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| Kanton und Gemeinden unterstützen die berufliche und die nichtberufliche Erwachsenenbildung. | ||||||
| Der Kanton erleichtert die Ausbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit. | ||||||
| Der Kanton setzt sich für Zusammenarbeit und Koordination im Bildungswesen ein. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 46 |
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| Der Kanton unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Informationen. Das Gesetz regelt das Redaktionsgeheimnis für Medienschaffende. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 47 |
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| Die Sonntage sowie die vom Gesetz anerkannten Feiertage sind öffentliche Ruhetage. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 54 |
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| Der Kanton beteiligt sich an der Zusammenarbeit der Regionen Europas. | ||||||
| Er leistet einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aufbau in benachteiligten Ländern und unterstützt die humanitäre Hilfe für notleidende Menschen und Völker. Er fördert dabei die Einhaltung der Menschenrechte. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 101 |
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| Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich sowie konjunktur- und verursachergerecht zu führen. Er soll mittelfristig ausgeglichen sein. | ||||||
| Der Kanton betreibt eine umfassende Finanzplanung und stimmt sie, soweit möglich, auf die Finanzplanung des Bundes ab. | ||||||
| Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe ist darzulegen, wie sie finanziert werden kann. | ||||||
| Alle Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit zu überprüfen. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 54 |
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| Der Kanton beteiligt sich an der Zusammenarbeit der Regionen Europas. | ||||||
| Er leistet einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aufbau in benachteiligten Ländern und unterstützt die humanitäre Hilfe für notleidende Menschen und Völker. Er fördert dabei die Einhaltung der Menschenrechte. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 45 |
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| Kanton und Gemeinden unterstützen die berufliche und die nichtberufliche Erwachsenenbildung. | ||||||
| Der Kanton erleichtert die Ausbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit. | ||||||
| Der Kanton setzt sich für Zusammenarbeit und Koordination im Bildungswesen ein. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 46 |
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| Der Kanton unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Informationen. Das Gesetz regelt das Redaktionsgeheimnis für Medienschaffende. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 65 |
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| Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit. | ||||||
| Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 65 |
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| Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit. | ||||||
| Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 46 |
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| Der Kanton unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Informationen. Das Gesetz regelt das Redaktionsgeheimnis für Medienschaffende. | ||||||