490 staatsrecht-

machung von Heimatschutzinteressen einräumt. D i e s e s wahrzunehmen
hatte der Regierungsrat aber bei seinem Rodungsheschlusse vom November
1911 jedenfalls keine P flic h t. Wenn daher die Gemeinde beschloss,
davon durch Einleitung des Enteignungsverfahrens Gebrauch zu machen, so
war der Regierungsrat bei einem Rekurse gegen dieses Vorgehen an jenen
seinen früheren Beschluss jedenfalls insofern nicht gebunden, als er e
r s t j e t z t zu prüfen hatte, ob die Gemeinde sich aus e i g e n e rn
Rechte dem Bauprojekte der Rekurrentin widersetzen könne. Damit ist nicht
gesagt, dass die von der Rekurrentin erwähnten Vorgänge Genehmigung des
Bebauungsplanes, der Bauund Niveaulinien und Rodungsbewilligung efür die
Expropriation ohne alle Bedeutung seien. Sie werden zur Folge haben,
dass die Gemeinde sich bei Festsetzung der Entschädigung nicht darauf
berufen kann, das fragliche Terrain sei aus bauoder forstpolizeilichen
Gründen nicht überhaubar, sondern sich wird gefallen lassen müssen,
dass dasselbe insofern als Bauland betrachtet, ihr also der Mehrwert
belastet wird, den es infolge der streitigen behördlichen Massnahmen
im Verkehr gewonnen hat. Das Recht der Gemeinde zur Enteignung selbst
kann dadurch nicht ausgeschlossen werden. N och Viel weniger vermag ihm
der Umstand entgegenzustehen, dass der Regierungsrat in einem frühern
Rodungsbeschlusse vom Jahre 1894 die auf dem Rodungsgebiete projektierten
Bauten und Parkanlagen als Verschönerung der Gegend bezeichnet hat. Wo
es sich Wie beim Heimatschutz um neue Rechtsgedanken handelt. die sich
naturgemäss in der Praxis erst langsam und allmählich durchzusetzen
pflegen, kann die blosse Tatsache, dass die Behörde vor zwei Jahrzenten
einmal die nämliche Frage anders beurteilt hat, unmöglich ausreichen,
um einen späteren abweichenden Entscheid aus dem Gesichtspunkte der
Verletzung der Rechtsgleichheit anzufechten Dass anderen Grundeigentümern
gegenüber anders verfahren worden sei, wird in der Rekursschrift

Kantonales Verfassungsrecht. N° 69. 491

"wohl unter Beweisangebot behauptet, doch werden dazu

keinerlei nähere tatsächliche Angaben gemacht, sodass es sich erübrigt,
auf diesen Punkt weiter einzutreten.

5. Der letzte unter Berufung auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV erhobene Vorwurf, die
Annahme, Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
ZGB und § 182 Abs. 3 EG gestatteten die Aufstellung
von Beschränkungen des Grundeigentums und die Zwangsenteignung auch
schon zur Sicherung der Landschaften vor blosser Beeinträchtigung, sei
w i l l k ü r] i c h, hat keine selbständige Bedeutung und ist bereits
zurückgewiesen worden. Wenn in diesem Zusammenhang neu noch angedeutet
wird, dass die genannten Bestimmungen nicht gewöhnliche, sondern nur
bestimmt qualifizierte Landschaften im Auge hätten, so ist darauf zu
erwidern, dass sie sich eben auf alle Landschaften beziehen, die aus dem
Gesichtspunkte des zulässigen Heimatschutzes in Betracht falien können.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Rekurse werden abgewiesen.

69. Urteil vom 19. November 1915 i. S. Devau, gegen Bern. Obergericht.

Interkantonale Uebereinkunft vom, 20. November 1911 und interkantonales
Reglement vom 17. Juni 1912 zwischen den Kantonen Bern Freiburg, Waadt und
Neuenburg betreffend die Schiffahrtspolizei auf dem NeuenburgerBielerund
Murtensee und der Zihl und Broye. Bestreitung des verfassungsmässigen
Zustandekommens derselben für den Kanton Bern mangels Anordnung
des Referendums, eventuell weil auch das Reglement, nicht nur die
Uebereinkunft, vom Grossen Rat hätte genehmigt werden müssen. Was
ist unter Gegenstand der Gesetzgebung im Sinne von Art. 26 Ziff. 4
der bernischen KV zu verstehen ? Fortdauemde Gültigkeit trotz Art. 6
Ziff. 2 und

AS 41 l 1915 33

492 Staatsrecht.

27 ebenda der Bestimmungen älterer Gesetze, worin für bestimmte Materien
die Regelung auf dem Verordnungswege durch den Regierungsrat vorgesehen
wird.

A. Die vom Bundesrat am 19. Dezember 1910 in Anwendung der Art.. 8 und
9, bezw. 1 und 64 der Bundesgesetze über das Postwesen und übssr den
Transport auf Eisenbahnen und Dampischiffen erlassene Verordnung betr.
die Schiffahrt konzessionierter Unternehmungen aui schweizerischen
Gewässern bestimmt in Art. 4, dass die Kontrolle über sämtliche
auf schweizerischen Gewässern im Betrieb befindlichen Schiffe,
welche konzessionierten Unternehmungen gehören und zum Personenoder
Gütertranspori verwendet werden, dem Bunde, diejenige über alle übrigen
Schiffe den Kantonen zustehe. Art. 96 ebenda verpflichtet die Kantone,
die erforderlichen Vorschriften über Bau und Betrieb der unter ihrer
Kontrolle stehenden schiffe sowie über Fahrordnung und Schifispolizei
(einschliesslich Signalund Hafenordnung) zu erlassen, bezw. zu ergänzen
und dem Eisenbahn-ziepartement zur Genehmigung zu unterbreiten.
Für interkantonale Gewässer sind diese Vorschriften einheitlich
aufzustellen. Falls die beteiligtenKantone sich über den Erlass solcher
nicht einigen können, steht der Entscheid dem Bundesrat zu. (Art. 96
Satz 2 und 3.) Um der ihnen damit zugewiesenen Aufgabe nachzukommen,
haben die Kantone Bern, Freiburg, Waadt und Neuenburg im Jahre 1911
eine Interkantonale Uebereinkunft betreffend die Kontrolle und die
Schifi'ahrtspolizei auf dem Neuenburger-, Bielerund Murtensee und den
Kanälen der 2th und der Broye abgeschlossen, die in Art. 1 die nach
der eidgenössischen Verordnung von den Kantonen auszuübcnde Kontrolle
und Schiffahrtspolizei auf den

genannten Gewässern einer einheitlichen und gemeinss

schaftlichen Kommission der vier beteiligten Kantone überträgt und in
Art. 6 weiter vorschreibt : Die Kommission hat für die vier Kantone
ein einheitliches, alle

Kantonales Verfassungsrecht. N° 69. 493

Massnahmen und nötigen Anordnungen, sowie die Strafbestimmungen
umfassendes P o l iz ei r e gl e m e n t aufzustellen und den beteiligten
Kantonsregierungen sowie dem eidgenössischen Eisenbahndepartement
zur Genehmigung zu unterbreiten. Dieses Reglement kann Bussen bis
auf 500 Fr. und Gefängnisstraien von höchstens zwei Monaten versehen.
Die fragliche Uebereinkunft ist am 20./ 23. November 1911 von den Grossen
Raten aller beteiligten Kantone ratifiziert werden und hat am 30. .lanuar
1912 auch die Zustimmung des Bundesrats erhalten. Eine Volksabstimmung
ist darüber, wenigstens im Kanton Bern, nicht angeordnet worden.

. Das in Ausführung derselben zwischen den Regierungen der Kantone Bern,
Freiburg, Waadt und Neuenburg vereinbarte Interkantonale Reglement
betreffend die Schifiahrtspolizei auf dem Neuenburger , Bielerund
Murtensee und den Kanälen der 2th und der Broye vom 4.7. 10. u. 21. Mai
1912, vom schweizerischen Eisenbahndepartement genehmigt am 17. Juni 1912,
enthält in Abschnitt IV B unter der Ueberschriit Mietboote u. a. folgende
Vorschrift :

§"17. Den Bootsvermietern ist es untersagt, jungen Leuten, welche
das 16. Altersjahr nicht erreicht haben, Fahrzeuge auszumieten, sowie
an Personen, die sich in betrunkenem Zustand befinden oder solchen,
welche die nötige Erfahrung zur Führung eines Bootes nicht besitzen. Bei
schlechter Witterung ist das Vermieten von Fahrzeugen zu verweigern. Die
Schiffsvermieter mii ssen zu jeder Zeit auf Verlangen der kompetenten
Behörde die Nam en und das Domizil der Personen angeben können, denen
sie Fahrzeuge vermietet haben.

Art. 57 bestimmt : Unvorgreiflich der Fälle, wo das Gericht wegen
Verbrechen oder Vergehen schwerere Strafen auszusprechen hat, werden
Uebertretungen des gegenwärtigen Reglements mit Bussen von 5 bis 500 Fr.

494 staatsrecht-

oder mit Gefängnis von einem Tag bis zu zwei Monaten bestraft. Das Urteil
ist vollstreckbar'auf dem ganzen Gebiet aller Konkordatskantone.

Gestützt hierauf hat sodann der Regierungsrat des Kantons Bern am 30. Juli
1912 eine Verordnung betreffend das interkantonale Reglement vom l?. Juni
1912 über die Sohiikahrtspolizei auf dem Neuenburger , Bielerund Murtensee
und den Kanälen der 2th und der Broye o folgenden Wortlauts erlassen:

g 1. Das interkantonale Reglement vom 17. Juni 1912 betreffend die
Schiffahrtspolizei auf demNeuenburgcru Bielerund Murtensee und den
Kanälen der Zihl und der Broye ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Dasselbe findet im Gebiet des Kantons Bern Anwendung auf den'Bielersee
sowie die Zihl von ihrem Ausfluss aus dem Neuenburgersee bis zu ihrer
Einmündung in den Bieiersee.

_g 2. Widerhandlungen gegen dieses interkantonale Reglement werden mit
einer Busse von 1 bis 200 Fr. oder Gefangenschaft bis zu 3 Tagen bestraft.

§ 3. Soweit mit diesem interkantonalen Reglement im Widerspruch stehend,
ist das Polizeireglement vom 4. Mai 1898 betreffend die Schiffahrt und
Flösserei im Kanton Bern für den Bielersee und die Zihl aufgehoben.

§ 4. Diese Verordnung ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und tritt
sofort _in Kraft.

B. In Anwendung dieser Vorschriften hat das Regierungsstatthalteramt
Biel im Juli 1914 den heutigen Rekurrenten Paul Devaux, Abwart der
Bootsvermietungsunternehmung Neptun A. G. in Biel, dem Richter
überwiesen, weil er es entgegen Art. l'? des vorerwähnten interkantonalen
Reglements unterlassen habe, über die Personen der Mieter von Schiffen
eine Kontrolle zu führen, und deshalb nicht in der Lage gewesen sei,
der Polizei die Personalien eines jungen Mannes anzugeben, der bei ihm
ein Ruderhoot gemietet hatte. Der Polizeirichter von Biel sprach Devaux
mit der Begründung

Kantonales Verfassungsrecht. N° 69. 495

frei, dass das streitige Reglement nicht verfassungsmassig
zustandegekommen sei, indem interkantonale Verträge nach Art. 26 KV
nur vom Grossen Rate abgeschlossen werden könnten und dieser seine
dahingehende Befugnis gemäss Art. 27 ebenda nicht an die Regierung habe
übertragen können. Auf Appellation der Staatsanwaltschaft hat jedoch die
erste Strafkammer des bernischen Obergerichts am 16. Juni 1915 dieses
Erkenntnis aufgehoben und erkannt : _

Paul Devaux wird schuldig erklärt der Wider-handlung gegen Art. 1? des
interkantonalen Reglements vom 17. Juni 1912 betreffend die
Schiffahrtspolizei auf dem Bielersee und in Anwendung von Art. 6 der
interkantonalen Uebereinkunft vom 20. November 1911 in Verbindung mit
Art. 57 des zitierten Reglemente, §2 der regierungsrätlichen Verordnung
vom 30. Juli 1912, Art. 368
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
und 468
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
StV verurteilt:

1. Polizeilich zu 20 Fr. Busse;

2. zu den Kosten des Staates, bestimmt:

a) die erstinstanzliehen auf 9 Fr. 80 Cts. b) die Rekurskosten auf 20 Fr.

Aus den Erwägungen des obergerichtlichen Urteils ist hervorzuheben: Das
bernische Gesetz vom 3. April 1857 über den Unterhalt und die Korrektion
der Gewässer schreibe in § 1 vor : Alle Gewässer, welche zur Schifffahrt
oder Flösserei benutzt werden, sind öffentliche Sachen. Der Regierungsrat
bestimmt, welehe Gewässer zur Schiffahrt und Flösserei benutzt
werden dürfen und erlässt die darauf bezüglichen Polizeiverordnungen.
Durch diese Vorschrift sei der Regierung von Gesetzes wegen die Befugnis
zugewiesen worden, die Schiffahrtspolizei auf dem Verordnungswege zu
regeln. Der Regierungsrat habe denn auch von dieser Befugnis Gebrauch
gemacht, indem er am 4. Mai 1898 ein Polizeireglement betreffend die
Schiffahrt und Flösserei im Kanton Bern erlassen habe, das in der
Hauptsache ähnliche Bestimmungen wie das interkantonale Reglement

496 Staatsrecht.

von 1912 enthalte. Daraus folge, dass es sich bei der in Frage stehenden
Materie nicht um einen Gegenstand der Gesetzgebung im eigentlichen Sinne
handle. Der Grosse Rat sei demnach kompetent gewesen, das interkantonale
Uebereinkommen vom 20. November 1911 von sich aus, ohne Befragung des
Volkes, abzuschliessen. Dass auch das gestützt darauf erlassene Reglement
ihm zur Genehmigung vorgelegt werde, sei nicht erforderlich gewesen,
weil demselben nicht die Bedeutung eines selbständigen interka nton alen
Vertrages, sondern lediglich Vollziehungscharakter zukomme. Zum Erlass
solcher Vollziehungsvorschriften sei aber der Regierungsrat gestützt
auf Art. 36 und 38 KV und die vorerwähnte Bestimmung des Gesetzes von
1857 aus eigenem Rechte befugt gewesen, sodass von einer in Art. 6
des interkantonalen Uebereinkommens liegenden verfassungswidrigen
Kompetenzdelegation nicht die Rede sein könne.

C. Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat Paul Devaux die
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrage, es aufzuheben. Es wird ausgeführt: nach Art. 6 der bernischen
Verfassung liege die gesetzgebende Gewalt grundsätzlich beim Volke.
Eine Ausnahme hievou sehe die Verfassung nur insofern vor, als in den
einzelnen Gesetzen die Bestimmungen bezeichnet werden könnten, deren
nähere Ausführung einem Dekret des Grossen Rats vorbehalten bleibe (Art.
6 und 26 Ziff. 2). Der Regierungsrat sei nach Art. 33 ff. insbesondere
36 und 38 KV lediglich Verwaltungsbehörde und Vollziehe als solche die
Gesetze, Dekrete usw. Gesetzgebungsbefugnisse stünden ihm nicht zu und
könnten ihm auch nicht vom Grossen Rat delegiert werden, da Art. 27
KV die Uebertragung der dem Grossen Rat verfassungsmässig zugewiesenen
Vorrichtungen an eine andere Behörde ausschliesse. Diese Grundsätze galten
auch für iuterkantonale Verträge, indem Art. 26 Ziff. 4 KV den Grossen Rat
zum Abschluss solcher nur insoweit ermächtige, als sie nicht einen Ge-

Kantonaies Verfassungsrecht. N° 69. 497 .

genstand der Gesetzgebung betreffen . Verträge, die sich auf einen
Gegenstand der Gesetzgebung beziehen, müssten demnach der Volksabstimmung
unterbreitet werden. Was in anderer Weise als durch ein Gesetz geregelt
werden könne, also nicht Gegenstand der Gesetzgebung zu sein brauche,
ergebe sich aus den Zittern von Art. 26. Jedenfalls sei der
Kreis der bezüglichen Materien eng zu ziehen, wie dies im Sinne jeder
demokratischen Verfassung liege. Unter keinen Umständen dürfe angenommen
werden, dass das Aufstehen von neuen Deliktstatbeständen nicht unter
den Begriff der Gegenstände der Gesetzgebung falle, sondern direkt
durch den Grossen Rat oder gar durch den Regierungsrat erfolgen könne
Der Versuch des Obergerichts, aus Art. 1 des Gesetzes vom 3. April 1857
das Gegenteil herzuleiten, gehe fehl. Das zitierte Gesetz befasse sich
mit Fragen des Wasserbaus und mit den zivilund üll'entlichrechtlichen
Verhältnissen an öffentlichen und Privatgewässern, die Vermietung
von Vergnügungsboten habe damit nicht geregelt werden wollen. Man
habe also bei Erlass desselben auch nicht daran denken können, eine
bezügiiche Gesetzgebungsbefugnis an den Regierungsrat zu übertragen,
sofern das überhaupt möglich gewesen wäre. Im sei klar,
dass Bestimmungen eines Gesetzes von 1857 die Verfassung von 1893
nicht berühren könnten. Die Kompetenzen des Regierungsrats würden
durch die Verfassung bestimmt und wenn ein älteres Gesetz nach dieser
Richtung der Verfassung widerspreche, so seien seine Vorschriften eben
verfas-sungswidrig geworden. Die in Art. 15 ff. insbesondere Art.. 17 des
interkantonalen Reglements enthaltenen Vorschriften über die Vermietung
von Vergnügungsbooten hatten demnach nur im Wege eines Gesetzes oder
kraft in einem solchen enthaltener Ermächtigung durch Dekret des Grossen
Rates erlassen werden können. Der Regierungsrat sei dazu auf keinen Fall,
auch nicht mit Zustimmung des Grossen Rats, befugt gewesen. Durch

498 Staatsrecht.

das angefochtene Urteil der Strafkammer werde daher die KV verletzt,
indem dasselbe Bestimmungen anwende und sich auf sie stütze, die auf
verfassungswidrige Weise zustandegekommen seien. Ferner liege darin auch
ein Verstoss gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, weil die Bestimmungen, um der-en Anwendung
es sich handle, nur für die Bootsvermieter am Bielersee gelten, während
diejenigen an anderen'Gewässern des Kantons, 2.3. an den Seen des Berner
Oherlandes, den fraglichen Beschränkungen nicht unterstünden. Es werde
somit dadurch für einzelne Angehörige eines Berufssiandes innert des
Kantonsgebietes ein besonderes Recht geschaffen, was dem Grundsatz der
Rechtsgleichheit widerspreche.

D. Die !. Strafkammer des bernischen Obergerichts hat in ihrer
Vernehmlassung, in der sie auf Abweisung des Rekurses schliesst,
u. a. ausgeführt: Die Verfassung spreche sich darüber, was als Gegenstand
der Gesetzgebung zu betrachten sei, nicht aus. Als bei der Beratung des
Verfassungsentwurfes im Grossen Rat ein Votant auf diese Lücke aufmerksam
gemacht habe, sei ihm erwidert worden, dass der Volksabstimmung eben
alles zu unterbreiten sein werde, was seiner Natur n a c h durch Gesetz
geregelt werden müsse, womit die Frage im Grunde offen gelassen und zur
quaestio facii gestempelt worden sei. Wenn der Rekurrent behauptedass
das Aufstellen neuer Deliktstathestände zu den Materien gehöre, die
ihrem Wesen nach nur durch Gesetz geordnet werden könnten, so bekinde
er sich im Irrtum. Es genüge, nach dieser Richtung auf das noch in
Kraft stehende Dekret des Grossen Rats vom 1. März 1858 betreffend die
Strafbestimmungen über Widerhandlungen gegen Verordnungen, Reglemente
und Beschlüsse des Regierungsrats zu verweisen, das in Art. 1 bestimme:
Widerhandlungen gegen Verordnungen, Reglemente und andere Beschlüsse,
welche innerhalb der Verfassung und der Gesetze vom Regierungsrat ausgehen

Kantonales Verfassungsrecht. N° 69. 499

oder von demselben die Sanktion erhalten, sind mit einer Busse von 1 bis
200 Fr., mit öffentlicher Arbeit bis zu 8 Tagen oder mit Gefangenschaft
bis zu 3 Tagen zu bestrafen, sofern in die betreffenden Verordnungen,
Reglemente und Beschlüsse die Strafandrohung aufgenommen worden ist.
Es entspreehe denn auch durchaus der Natur der Sache, dass blosse
Polizeiregleménte nicht dem Referendum unterstellt würden.

Das Bundesgericht zieht in E r w ä g u n g :

l. sowohl bei der Interkantonalen Uebereinkunft vom November 1911 als
bei dem in Anschluss an sie aufgestellten Interkantonalen Reglement
vom 17. Juni 1912 über die Schiffahrtspolizei auf dem Neuenburger ,
Bielerund Murtensee und den Kanälen der 2th und Broye hat man es nicht
mit Konkordaien im eigentlichen Sinne, d. h. mit Verkonimnissen über
Gegenstände, die zu regeln im freien Belieben der beteiligten Kantone
stand, sondern mit Vereinbarungen zu tun, deren Abschluss ihnen durch
das Bundesrecht Art. 96 der eingangs angeführten hundesrätlichen
Verordnung vom 10. Dezember 1910 zur Pflicht gemacht war. Wäre eine
Einigung darüber zwischen ihnen nicht erfolgt, so hätte der Bundesrat
an ihrer Stelle die nötigen Vorschriften von sich aus erlassen.-Es
frägt sich daher, ob überhaupt zu deren gültigem Zustandekommen die
Be-obachtung der Normen des kantonalen Verfassungsrechts über den
Abschluss interkantonaler Verträge und die Formen der Gesetzgebung
erforderlich gewesen sei, oder ob es sich nicht dabei dem rechtlichen
Wesen nach um blosse Ausführungsvorschriften zu einer eidgenössischen
Norm handle, die von derjenigen kantonalen Behörde auszugehen hatten,
der allgemein die Vollziehung und Ausführung der Gesetze obliegt. Die
Frage kann indessen deshalb offen gelassen werden, weil die Anfechtung der

500 si Staatsrecht.

formellen Gültigkeit der streitigen Vereinbarungen sich auch vom Boden
des kantonalen Staatsrechts aus als unbegründet erweist. _

2. Wie die I. Strafkammer des bernisehen Obergerichte in ihrer
Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, umschreibt die hernisclie
Verfassung die Materien, die durch Gesetz geordnet und deshalb der
Volksabstimmung unterbreitet werden müssen, nicht näher. Die Frage,
was Gegenstand der Gesetzgebung sei und was durch blosse i Verordnung
geregelt werden könne, lässt sich demnach i nicht allgemeingiltig, sondern
nur von Fall zuFali für { jede in Betracht fallende Materie besonders
beantworten. Î Wenn der Rekurrent behauptet, dass das Aufstellen von
Deliktstatsbeständen unter allen Umständen, selbst wenn es sich um
solche polizeilicher Natur handle, nur durch ein Gesetz im formellen
Sinne erfolgen könne, so findet diese Auffassung im positiven bernischen
staatsreoht keine Grundlage. Insbesondere kann sie nicht etwa aus dem
in der bernischen Verfassung übrigens nicht ausdrücklich ausgesprochenen
Grundsatz nulla poena sine lege hergeleitet werden. Denn dieser Grundsatz
bezweckt lediglich, den Bürger dadurch vor hehördlicher Willkür zu
schützen, dass für die Bestrafung das Vorhandensein einer allgemein
verbindlichen, auf alle Fälle in gleicher Weise zur Anwendung kommenden
Norm verlangt wird. Der Ausdruck lex ( Gesetz ) ist demnach darin nicht
in dem wörtlichen formellen Sinne einer auf dem Wege der Gesetzgebung
aufgestellten Vorschrift, sondern in der materiellen Bedeutung des
gesetzten Rechtes, der Rechtssatzung im Gegensatz zu den nur für einen
Einzelfall ergehenden Weisungen und Verfügungen der Staatsbehörden
zu verstehen. Als gesetzlich angedroht erscheint somit die Strafe,
sobald sie durch einen aus einer verfassungsmässig anerkannten Quelle
stammenden allgemein verbindlichen Rechtssatz vorgesehen wird, dass
dieser Rechtssatz in einem Gesetze im formellen Sinne enthalten sei,
ist nicht erforderlich (vergl.Kantonale-s Verfassungsrecht. NO 59. 50!

AS 32 I S. 106 ff. Erw. 2). Mangels einer entgegenstehenden positiven
Norm darf daher angenommen werden, dass auch nach bernischem Recht in
der verfassungsoder gesetzgemässen Befugnis einer Behörde, Vorschriften
verwaltungsrechtlicher, insbesondere polizeilicher Natur über einen
bestimmten Gegenstand zu erlassen, die weitere, Uebertretungen dieser
Vorschriften mit Strafe zu bedrohen, eingeschlossen ist. In diesem Sinne
hat denn auch offenbar der Grosse Rat die mit den heutigen Art. 36 und 38
wörtlich übereinstimmenden Art. 37 und 39 der früheren Verfassung von 1846
( Der Regierungsrat besorgt innerhalb der Schranken der Verfassung und
der Gesetze die gesamte Regierungsverwaltung. Er vollzieht die Gesetze,
Dekrete und Beschlüsse des Grossen Rats sowie die in Rechtskraft
erwachsenen Urteile,) ausgelegt, als er das in der Beschwerdeantwort
angeführte Dekret vom 1. März 1858 erliess. Denn im Eingang dieses Dekrets
wird zu dessen Begründung ausdrücklich hemerkt : dass der Regierungsrat
nach Art. 37 und 39 der Verfassung befugt sei, die von der gesetzgebenden
Gewalt im allgemeinen aufgestellten Strafandrohungen für Widerhandlungen
gegen in seiner Kompetenz liegende Verwaltungsund Polizeivorschriften
durch die betreffenden speziellen Verordnungen. Reglemente und Beschlüsse
im Einzelnen anwendbar zu erklären und des näheren zu normieren , worin
implicite die Anerkennung liegt, dass, soweit dem Regierungsrat das Recht
zur Regelung einer Materie durch Polizeiverordnungen zustehe, er auch auf
die Nichtbeachtung der Bestimmungen der letzteren Strafe androhen könne,
ohne dass es dazu noch einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung bedürfte

An dieser Rechtslage ist auch durch die vom Rekurrenten angeführten
Art. 6 Zifl'. 2 Abs. 2 und 27 der neuen Verfassung von 1893 nichts
geändert worden. Wenn hier bestimmt wird, dass in jedem Gesetze die
Vorschriften zu bezeichnen seien, deren nähere Ausführung einem Dekret
des Grossen Rates vorbehalten bleibe und dass der Grosse

502 Staatsrecht.

Rat die ihm durch die Verfassung ausdrücklich zugewiesenen Verrichtungen
keiner anderen Behörde übertragen könne, so folgt daraus lediglich ei
n e rseit 8, dass Materien, die zu den Gegenständen der Gesetzgeb u
n g g e h ö r e n, nur insoweit auf dem Dekretswege geordnet werden
können, als ein Gesetz den Grossen Rat dazu ausdrücklich ermächtigt,
a nd e r e r s e i t 5, dass der letztere die ihm aus einer solchen
Ermächtigung erwachsenden Befugnisse nicht an den Regierungsrat weiter
delegieren kann. Dagegen ist damit entgegen der Auffassung des Rekurrenten
keineswegs gesagt, dass die Aufstellung von Rechtssätzen, d. h. von
Geboten und Verboten allgemein verbindlicher Natur überhaupt nur von den
Faktoren der Gesetzgebung, dem Volk und dem Grossen Rat und nie von der
vollziehenden Gewalt, der Regierung ausgehen könne. Da die Verfassung
eine nähere Aufzählung oder begriffliche Umschreibung der Gegenstände
der Gesetzgebung nicht enthält, steht grundsätzlich nichts entgegen,
dass einzelne Materien durch Gesetz aus diesem Kreis aus-geschieden und
der Verordnungskompetenz der vollziehenden Behörde, des Regierungsrats
zugewiesen werden. Es müssen daher auch die Bestimmungen älterer Gesetze,
welche eine derartige Ausscheidung enthalten, solange als weiter geltend
anerkannt werden, als sie nicht entweder ausdrücklich aufgehoben worden
sind oder sich doch aus. der Verfassung oder einem späteren Gesetze
im Wege der Auslegung ergibt, dass die betreffende Materie nunmehr als
Gegenstand der Gesetzgebung anzusehen ist. Dass letzteres für den hier
in Betracht kommenden § 1 des Gesetzes vom 3. April 1857 über Unterhalt
und Korrektion der Gewässer zutreffe, hat aber der Rekurrent nicht
dargetan. Die von ihm vertretene Auffassung, dass die erwähnte Vorschrift
durch das Inkrafttreten der Verfassung von 1893 obsolet geworden sei, ist
demnach rechtsirrtümlich. Ebenso geht der Einwand fehl, dass die darin
dem Regierungsrat eingeräumte Verordnungskompetenz sich nicht auf die
Vermietung von Vergnügungsboten Kante-sales Verfassungsrecni. N9 69. 503

erstrecke. Wenn das -Gesetz im Anschluss an die Feststellung, dass die
der Schiffahrt und Flösserei dienenden Gewässer als öffentliche Sachen
anzusehen seien, dem Regierungsrat die Aufgabe zuweist, zu bestimmen,
welche Gewässer hiezu benützt werden dürfen und die darauf bezüglichen
Polizeiverordnungen zu erlassen, so ist damit unzweideutig ausgesprochen,
dass das Verordnungsrecht der Regierung die gesamte Schiffahrtspolizei,
mithin auch den Verkehr mit gemieteten Vergnügungssehiffen und die
Feststellung der polizeilichen Pflichten, welche dem Vermieter aus dem
Vermietungsgeschäfte erwachsen, umfasst. Tatsächlich enthält denn auch
schon das in Ausführung des Gesetze-s erlassene interne Polizeireglement
über die Schiffahrt und Flösserei im Kanton Bern von 1898 einzelne
hierauf sich beziehende Vorschriften.

War der Regierungsrat demnach befugt, diese Materie intern für das
Kantonsgebiet von sich aus auf dem Verordnungswege zu ordnen, so konnte
er aber ohne Frage auch zum Zwecke ihrer einheitlichen Regelung für das
Gebiet mehrerer Kantone darüber mit den Regierungen anderer Kantone eine
Vereinbarung treffen (vergl. AS 40 I S. 395 Erw. 2). Wenn Art. 8 der
Interkantonalen Uebereinkunft vom November 1911 bestimmt, dass das in
ihm vorgesehene Interkantonale Reglement über die Schiffahrtspolizei
auf dem Neuenburger , Bielerund Murtensee und den Kanälen der 2th und
der Broye von den Kantonsregierungen ohne Begrüssung der Grossen Räte zu
erlassen sei, so liegt somit darin vom Standpunkt des bernischen Rechts
nicht die Delegation einer dem Grossen Rat zustehenden Kompetenz an den
Regierungsrat, sondern lediglich die Anerkennung einer dem letzteren
ohnehin von Gesetzeswegen schon zukommenden Befugnis.

3. soweit die Beschwerde die Bestimmungen der Art. 17 und 57 des
Interkantonalen Reglements, auf die sich die Bestrafung des Rekurrenten
stützt, unter Bern-' fung auf das kantonale Verfassungsrecht als
formell un-

504 _ Staatsrecht.

giltig anficht, ist sie demnach aus den vorstehenden Gründen zu
verwerfen. Soweit aber damit geltend gemacht wird, dass in der
Anwendung der erwähnten Vorschriften eine Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
liege, weil die darin aufgestellten polizeilichen Beschränkungen nur
für die Bootsvermieter am Bielersee und nicht auch für diejenigen an
anderen Seen und Gewässern des Kantons gelten, erweist sie sich schon
deshalb als hinfällig, weil diese beschränkte Geltung lediglich die
Folge des Umstandes ist, dass die Schiffahrt auf dem Bielersee als
einem interkantonalen Gewässer kraft Bundesrechts, der eidgenössischen
Verordnung vom 10. Dezember 1910, einer anderen Rechtsordnung, nämlich
dem auf dem Wege eines Staatsvertrags geschaffenen interkantonalen Rechte
untersteht, als diejenige auf den übrigen rein bernischen Gewässern. Die
gerügte Verschiedenheit ergibt sich demnach nicht aus einer ungleichen
Behandlung dem nämlichen Berufsstand angehörender Bürger durch eine
und dieselbe Rechtsordnung, sondern aus dem in der Natur der Sache
begründeten Nebeneinanderbestehen verschiedener von einander unabhängiger
Rechtsordnungen einer innerkantonalen und einer interkantonalen, so dass
von einer Ungleichheit vor' dem Gesetze im Sinne von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV die Rede
nicht sein kann.

Demnach hat das Bundesgericht e r k a nn 13 :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Steatsrechtl. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 70. 505

IX. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEI'TEN ZWISCHEN KANTONENCONTESTATIONS DE
DROIT PUBLIC ENTRE CANTONS

70. Arrèt du 5 novembre 1915 dans la cause Zurich contre Genève.

Extradltion int ercanto nale : Pour qu'un canton soit obligé d'accorder
l'extradition. il kaut que les faits reprochés à la personne ponrsuivie
soient punissables tant selon la loi du canton de refuge que sel'on
celle du canton requérant (loi féd. 1852, art.. ler).

Droit de la personne poursuivie d'etre entendue et d'exiger que la loi
seit observée à son égard (loi féd., art. 8). Pas (le droit individuel
du plaignant de requérir l'extradition.

A.Le 1er juillet 1915, le Conseil d'Etat du canton de . Zurich a requis
du Conseil d'Etat du canton de Genève l'extradition de dame veuve Marie
Flies-Fleury et de dame Pfister, sa mère, domiciliées à Genève. Ces
deux personnes étaient inculpées dans le canton de Zurich de s'étre
approprié illégalement des biens dépendant de la succession du Ds Fries,
décédé le 20 septembre 1914 à Zurich. Les prévenues s'opposérent à leur
extradition. Par office du 16 juillet, le Conseil d'Etat de Genève informa
celui de Zurich que les inculpees avaient été relaxées, le vol commis
par l'épouse ou l'ascendante ne tomhant pas sous le coup du Code pena]
genevois. En conséquence, le Conseil d'Etat de Genève priait de lui
transmettre le dossier de l'enqnéte instruite dans le canton de Zurich
pour examiner si l'extradition des prévenues pouvait etre accordée. Le
26 aoüt, le gouvernement de Zurich insista auprès du gouvernement de
Genève pour que l'extradition demandée lui fùt accordée.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 I 491
Datum : 19. November 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 I 491
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 490 staatsrecht- machung von Heimatschutzinteressen einräumt. D i e s e s wahrzunehmen


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
StV: 368  468
ZGB: 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
Stichwortregister
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regierungsrat • verfassung • verfassungsrecht • weiler • frage • kv • busse • schiff • norm • gemeinde • bundesrat • tag • bundesgericht • erwachsener • biel • landschaft • waadt • entscheid • referendum • beschwerdeantwort
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