Urteilskopf

84 I 7

2. Urteil vom 29. Januar 1958 i.S. Huggler gegen Huggler und Landwirtschaftsdirektion des Kantons Bern.
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 7

BGE 84 I 7 S. 7

A.- Der am 6. Oktober 1954 verstorbene Landwirt Johannes Huggler war Eigentümer von 5 Liegenschaften in Unterseen. Als Erben hinterliess er 8 Kinder, von denen sich Willi Huggler sowie zwei weitere Söhne um die ungeteilte Zuweisung der Liegenschaften zum Ertragswert gemäss Art. 620 ff . ZGB bewarben. Am 8. November 1954 stellte Notar Dr. Bettler namens der Erbengemeinschaft das Begehren um Feststellung des Ertragswertes der Liegenschaften. Nachdem die Gültschatzungskommission einen Augenschein vorgenommen hatte, zu dem sämtliche Erben vorgeladen worden waren, setzte sie am 18. Dezember 1954 den Ertragswert der Liegenschaften auf insgesamt Fr. 43'175.-- fest. Gegen diese Schätzung rekurrierten drei Erben an die Landwirtschaftsdirektion des Kantons Bern. Diese holte eine Oberexpertise
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ein und setzte gestützt darauf den Ertragswert der Liegenschaften mit Entscheid vom 14. April 1955 aufFr. 51'500.-- fest. Mit Eingabe vom 26. November 1956 - zwischen den Erben war es inzwischen zum Prozess über die Zuteilung der Liegenschaften gekommen - ersuchte Willi Huggler die Landwirtschaftsdirektion, ihren Entscheid vom 14.April 1955 aufzuheben und den Ertragswert der Liegenschaften neu festzusetzen. Die Landwirtschaftsdirektion liess die Bewertung durch Sachverständige nochmals überprüfen und kam gestützt darauf mit Entscheid vom 18. Dezember 1956 zum Schluss, dass der Ertragswert der Liegenschaften sich mit dem ab 1. Januar 1957 geltenden neuen amtlichen Werte decke und demgemäss auf Fr. 41'770.-- festzusetzen sei.
Als sich hierauf drei Miterben darüber beschwerten, dass die Schatzung vom 14. April 1955 ohne Anhörung der übrigen Erben abgeändert worden sei, hob die Landwirtschaftsdirektion ihren Entscheid vom 18. Dezember 1956 wieder auf und stellte das Gesuch des Willi Huggler vom 26. November 1956 den übrigen Erben zur Vernehmlassung zu. Diese stellten in einer gemeinsamen Eingabe das Begehren, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen. Mit Entscheid vom 13. Mai 1957 beschloss indessen die Landwirtschaftsdirektion, dem Wiedererwägungsgesuch des Willi Huggler zu entsprechen, ihren Entscheid vom 18. Dezember 1956 zu bestätigen und den Ertragswert der fünf Liegenschaften auf insgesamt Fr. 41'770.-- festzusetzen. Der Begründung dieses Entscheides ist zu entnehmen: Art. 35 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (neues Recht) könne im vorliegenden Falle nicht angerufen werden, da diese Bestimmung nur in einem eigentlichen Verwaltungsjustizverfahren anwendbar sei und es sich beim Entscheid der Landwirtschaftsdirektion über einen Rekurs gegen eine Schätzung um eine blosse Verwaltungsverfügung handle. Dagegen sei die Verwaltungsbehörde befugt, auf
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eine solche Verfügung zurückzukommen, sei es im öffentlichen Interesse, sei es aus Gründen der Billigkeit mit Rücksicht auf die Interessen der betroffenen Privatpersonen. Die Rechtsordnung verbiete ein solches Zurückkommen nicht. Dies entspreche auch der modernen Doktrin, die den blossen Verwaltungsverfügungen die materielle Rechtskraft abspreche. Sei aber der Verwaltungsbehörde das Zurückkommen auf ihre Verfügung gestattet, so sei nicht einzusehen, weshalb der von der Verfügung Betroffene ein solches Zurückkommen nicht durch ein Wiedererwägungsgesuch nachsuchen könnte. Das von Willi Huggler gestellte Gesuch um neues Recht sei daher als Wiedererwägungsgesuch zu betrachten. Im übrigen könnten die von den Gesuchsgegnern gestellten Rechtsbegehren nicht gehört werden, da die Landwirtschaftsdirektion nach Überprüfung des Schätzungsverfahrens festgestellt habe, dass die amtliche Schatzung, die für die fraglichen Liegenschaften einen Gesamtwert von Fr. 41'770.-- ergeben hatte, nach allgemein gültigen Grundsätzen durchgeführt worden sei.
B.- Gegen diesen Entscheid haben Walter Huggler und 5 weitere Miterben staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und machen als Beschwerdegrund Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (Willkür und Verweigerung des rechtlichen Gehörs) geltend. Die Begründung dieser Rügen ist, soweit wesentlich, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
C.- Die Landwirtschaftsdirektion des Kantons Bern und der Beschwerdegegner Willi Huggler beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In der Beschwerde wird vor allem beanstandet, dass der angefochtene Entscheid auf eine Liegenschaftsschätzung abstelle, die ohne Beizug und Anhörung der Beschwerdeführer zustandegekommen sei; dieses Vorgehen der Landwirtschaftsdirektion stelle eine Verweigerung des
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rechtlichen Gehörs dar und verstosse gegen verschiedene Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts, nämlich gegen Art. 18 Abs. 3 der eidg. VO vom 16. November 1945 über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften, gegen § 13 der bern. VO vom 29. Dezember 1953 betr. die amtliche Schätzung von Grundstücken, gegen Bestimmungen des gemäss dem bern. EG zum LEG auf das Grundstückschätzungsverfahren anwendbaren Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 31. Oktober 1909 usw. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben, da die Landwirtschaftsdirektion, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, überhaupt nicht befugt war, auf ihre im Rekursentscheid vom 14. April 1955 vorgenommene Schätzung des Ertragswertes zurückzukommen.
2. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 7 des BRB vom 28. Dezember 1951 über die Schätzung landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften, wonach die Nachprüfung einer Schätzung frühestens nach 5 Jahren erfolgen kann. Sie machen geltend, dass der angefochtene Entscheid gegen diese Bestimmung verstosse, somit Bundesrecht verletze und auch aus diesem Grunde willkürlich sei. Damit machen sie, da die Landwirtschaftsdirektion sich offenbar auf Grund des kantonalen Verwaltungsrechts für befugt erachtete, auf ihren Entscheid vom 14. April 1955 zurückzukommen, dem Sinne nach auch eine Verletzung des in Art. 2
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BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Üb.-Best. der BV ausgesprochenen Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts geltend; denn diese Rüge gilt als in der Rüge der Willkür enthalten, wenn als willkürlich die Anwendung kantonalen Rechts in Missachtung von Bundesrecht gerügt wird (BGE 78 I 413 Erw. 2, BGE 71 I 437 Erw. 3 und dort angeführte frühere Urteile).
3. Art. 7 LEG überlässt den Kantonen nicht nur die Bezeichnung der für die Schätzung zuständigen Behörde sowie der Rekursinstanz, sondern auch die Ordnung des Verfahrens. Doch wird ihnen darin nicht völlig freie Hand
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gelassen. So bestimmt Art. 7, dass die Rekursinstanz "endgültig" entscheidet. Damit wird jedenfalls der Weiterzug an weitere kantonale Rekursinstanzen (und an den Bundesrat) ausgeschlossen. Dagegen ist Art. 7 LEG nicht zu entnehmen, ob es den Kantonen gestattet sei, gegenüber Schätzungs- und Rekursentscheiden das Rechtsmittel der Revision (des neuen Rechtes) zuzulassen. Zunächst scheint es, diese Frage stelle sich im vorliegenden Falle gar nicht, weil im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgestellt wird, dass das in Betracht fallende "neue Recht" gemäss Art. 35
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2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
des bern. Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VPRG) nicht anwendbar sei. Allein hieraus leitet die Landwirtschaftsdirektion nicht etwa ab, dass ein Zurückkommen auf rechtskräftige Schätzungs- und Rekursentscheide schlechthin, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 35
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2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
VPRG, unzulässig sei. Vielmehr beruht der angefochtene Entscheid auf der Annahme, dass auf solche Entscheide im öffentlichen Interesse oder aus Billigkeitsgründen jederzeit zurückgekommen werden könne, da es sich um blosse Verwaltungsverfügungen handle. Diese Auffassung erweist sich indessen als unhaltbar.
4. Richtig ist zwar, dass die Schätzung landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften rechtlich eine Verwaltungsverfügung darstellt. Ferner trifft es zu, dass Verwaltungsverfügungen keine materielle Rechtskraft geniessen. Sie können daher unter gewissen Voraussetzungen abgeändert oder aufgehoben werden, nämlich dann, wenn das öffentliche Interesse es erheischt und weder eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift noch Rücksichten auf die Rechtssicherheit es verbieten (vgl. BGE 43 I 2, BGE 56 I 194, BGE 63 I 38, BGE 74 I 445, BGE 75 I 288, BGE 78 I 406, BGE 79 I 6, BGE 80 II 162, BGE 83 I 325 /6). Diese Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Falle offensichtlich nicht erfüllt. Die Art. 9 LEG und 7 des BRB vom 28. Dezember 1951 über die Schätzung landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften bestimmen, dass die Nachprüfung einer Schätzung - von dem hier nicht in Betracht kommenden
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Falle von Art. 9 Abs. 2 LEG abgesehen - frühestens nach 5 Jahren erfolgen kann. Der Einwand der Landwirtschaftsdirektion, dass damit nur eine neue Schätzung, nicht aber die Korrektur einer fehlerhaften Schätzung vor Ablauf dieser Frist ausgeschlossen werde, geht fehl. Unter den Begriff der Nachprüfung fällt auch die Überprüfung der Schätzung auf allfällige Mängel. Art. 9 Abs. 1 LEG will verhindern, dass eine formell rechtskräftig gewordene Schätzung vor Ablauf von 5 Jahren wieder in Frage gestellt wird. Dieser Zweck der Vorschrift schliesst es aus, dass die Behörde, die die Schätzung vorgenommen hat, im öffentlichen Interesse oder aus Billigkeitsgründen jederzeit auf sie zurückkommen kann. Ein Zurückkommen kann, wenn überhaupt, nur auf dem Wege einer Revision und höchstens dann zulässig sein, wenn die Schätzung an einem besonders schweren Mangel leidet, etwa weil sie unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist oder weil in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt worden sind. Etwas derartiges liegt hier nicht vor; die Landwirtschaftsdirektion hat ihre frühere Schätzung abgeändert, weil neue Sachverständige die Liegenschaften anders bewertet haben als die früheren Oberexperten. Eine aus diesem Grunde vorgenommene Änderung der Schätzung erweist sich auch abgesehen von Art. 9 Abs. 1 LEG als unzulässig. Ob ein materiell rechtswidriger Verwaltungsakt von der Behörde zurückgenommen oder abgeändert werden kann, hängt davon ab, ob das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts oder das Interesse an der Rechtssicherheit überwiegt. Letzteres geht insbesondere dann vor, wenn durch den Verwaltungsakt subjektive Rechte zugunsten bestimmter Personen begründet werden oder wenn die Verfügung auf Grund eines umfassenden Einsprache- und Ermittlungsverfahrens ergangen ist (BGE 78 I 406 und dort erwähnte frühere Urteile). Geht man hievon aus, so kann es nicht zweifelhaft sein, dass bei der in Art. 5 ff. LEG vorgesehenen
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Liegenschaftsschätzung das Interesse der Rechtssicherheit überwiegt. Einmal findet ein Schätzungs- und Rekursverfahren statt, in welchem alle Beteiligten zu Worte kommen (vgl. Art. 18 ff. der VO vom 16. November 1945 über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften sowie den BRB vom 28. Dezember 1951 über die Schätzung landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften). Sodann ist die rechtskräftige Schätzung nach ausdrücklicher Vorschrift für alle Behörden massgebend, die auf Grund des LEG oder anderer Bestimmungen des Bundeszivilrechts tätig werden (Art. 7 Abs. 2 LEG), also insbesondere auch für die Gerichte, die über ein Zuweisungsbegehren im Sinne des Art. 620 ZGB zu entscheiden haben (BGE 82 II 13). Die Schätzung, um die es im vorliegenden Falle geht, ist gerade im Hinblick auf solche von mehreren Miterben gestellte Zuweisungsbegehren verlangt worden. Dass ein öffentliches Interesse die Abänderung einer derartigen Schätzung erheischen würde, ist nicht ersichtlich. Dagegen verbieten es Gründe der Rechtssicherheit, dass eine rechtskräftig gewordene Schätzung, die als Grundlage für einen bereits vor den Gerichten hängigen Prozess um die Zuweisung der Liegenschaften zu dienen hat, von den Schätzungsbehörden deshalb nachträglich abgeändert wird, weil sie bei einer neuen Schätzung zu einem andern Ergebnis gelangen.
Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Landwirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 13. Mai 1957 aufgehoben.