marken, etc., v. 26. September 1890.
OG ...... Bundes esetz über die r
, v 2233151? 1893 O ganisation der Bundesrechtspflege, uOB
..... Bundesgesetz über das Ohligationenrecht, V. iii. 1111111881.
OR ...... Bundesgesetz über das Ohiigeilonenrecht, V. 30. März 1911.
aPaLG . . . . Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 29. Juni 1888.
PatG. . . . Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 21.1un11907 PGB
..... Privatrechtliches Gesetzbuch. PolSirG(B). . Pol1ze1-Strafgesetz
(buch) PostRG . . . Bundesgesetz über das Postregal,v.5.Apr111910. RPflG
. . . -. Rechtspflegegesetz. SchKG. . . . 3683 über Schuldhetreibung
u. Konkurs, .V. 29. Apr111889. StrG (B) . . . Strafgesetz (buch)
SirPO . . . . Strafprozessordnung. StrV. . . . . Strafverfahren StsV
..... Siaatsverfassung. [ERG ..... Bundesgesetz betr. das Urheberrecht
an Werken der Lite-
. ratur und Kunst, V 23 April 1883. VVG. . . . . Bundesgesetz
überd. Versîcherungsvertrag,v. ?. Aprill908. ZEG ..... Bundesgesetz
betr. Feststellung und Beurkundung des Zivilstaudes u. die Ehe,
V. 24. Dezember 1874:
FLG-(B). . . . Zivilgesetzshuch). si ZPO ..... Zivilprozessordnung.
B. Abrév'iationl francais;
UC ...... 'Code civil. CF ...... Constitution federale. Cs) ...... Code
des obligations, du M juin 1881. (;P ...... Code pénal. We..... Code
de procedure civile. up}; ..... Code de procédure pénale. LF ...... Loi
fédérale. LP ...... Loi f ' ' 29 3131111385813 la poursuite pour dettes
et la fallllte, du
Oil ,. . . ; . Organisation judiciaire federale, du 22 mars 1893.
c. Abbreviazioni mm. llsî . . . . . . Codice civile svizzere.
[10 ...... Codice delle obbligazioni.
(jpc ..... Codice di procedura civile.
tsi'pp . . . . . Codice di procedura penale.
LF ...... Legge federale.
LEF . . . . . Legge esecuzioni e fallimenti.
()GF . . . . . Organizzazione giudiziaria federale.A. STAATSBECHT
_DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (REGHTSVERWEIGERUNG)ÉGALITÉ DEVANT LA LOL
(DEN! DE JUSTICE)
1. Auszug aus dem Urteil vom 22. Januar 1917 i. S. Burgergemeinde Biel
gegen Bern Regierungsrat.
Kantonales Verwaltungsrecht (Bern). Rechtskraft von
Verwaltungsverfügungen? Keine Willkür, wenn der Regierungsrat auf
die Genehmigung eines Güterausscheidungsvertrages zwischen Gemeinden
zurückkemmt, nachdem sich herausgestellt hat, dass die Ausscheidung den
gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach.
Im Jahre 1881 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Bern einen
Ausscheidungsvertrag zwischen Burgerund Einwohnergemeinde Biel, wodurch,
nach Aufhebung der Burgerschule, das dieser gewidmete Schulgut an die
Einwohnergemeinde überging. Nachtràglich stellte sich heraus, dass
das Schulgufss nicht in seinem Solibestande übergeben worden war,
indem bedeutende Beträge-zu anderen als Schuizwecken verwendet worden
waren. Der Regierungsrat hob daher im Jahre 1916 den Genehmigungsheschluss
von 1881 auf in der Meinung, dass die Gemeinden eine neue Ausscheidung
Vorzunehmen hätten. Die Burgergemeinde Biel ergriff hiegegen ohne Erfolg
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Aus den Gr r ü n d
e n :
AS 43 I 1917 ' _ l
2 Staatsrecht.
s
Nach den ausdrücklichen Vorschriften von § 43 des Gesetzes über das
Gemeindewesen und § 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 1853 über die
Ausmittlung und Fest setzung des Zweckes der Gemeindegüter bedürfen
Ausscheidungsverträge, um giltig und perfekt zu werden, der Genehmigung
durch die staatliche Behörde, d. h. die Regierung. Gleichwie die
Erteilung dieser Genehmigung sich nicht als eine Entscheidung über
streitige Rechtsverhältnisse, sondern als eine reine Ve rwa I t u n g
s v e rfüg u n g darstellt, so gilt dies auch für die Zurücknahme der
Genehmigung, deren Widerruf. Indem die Regierung ihren früheren Beschluss
vom 9. Februar 1881, durch den sie den Vertrag von 1880 genehmigt hatte,
annullierte, hat sie demnach nicht richterliche Kompetenzen ausgeübt,
sondern eine Verwaltungsverfügung durch eine neue Verwaltungsver-fügung
aufgehoben und damit den Zustand, wie er vor der ersten Verfügung bestand,
wiederhergestellt, so dass von einem Uebergriff in das Gebiet der
richterlichen Gewalt nicht die Rede sein kann. . . . .. Fraglich kann
vielmehr nur sein, ob eine solche nachträgliche Rücknahme der in dem
Genehmigungsbeschluss liegenden Verwaltungsverfügung rechtlich möglich
und zulässig, oder ob nicht der Regierungsrat an ihn gebunden gewesen
sei. Da es sich dabei um eine Frage des kantonalen Verwaltungsrechts
handelt, könnte das Bundesgericht in dieser Beziehung von der Ansicht
des Regierungsrats nur abweichen, wenn sie willkürlich wäre, also
mit dem geltenden kantonalen Gesetzesrechi; oder allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätzen in ofienbarem Widerspruch stünde. Dies kann aber nicht
gesagt werden. Nach in der Verwaltungsrechtswissen-schaft überwiegender
Meinung darf der für gerichtliche Urteile geltende Grundsatz der
materiellen Rechtskraft auf blosse Verwaltungsverfügungen nicht
ausgedehnt. werden. Die Verwaltungsbehörde ist demnach an die von
ihr getroffene Verfügung nicht gebunden, sondern,Gleichheit vor dem
Gesetz. N° 1. 3.
soweit nicht posrtive Vorschriften entgegenstehen, frei, sie
zurückzunehmen, wenn Gründe des öffentlichen Interesses es als geboten
erscheinen lassen. Dafür, dass das bernische'Recht grundsätzlich auf
einem_ anderen Boden stehe, liegt nichts vor. Ebensowenig hat dargetan
werden können, dass die Unabänderlichkeit der einmal getroffenen Verfügung
speziell für Akte der vorliegenden Art, d. h. für die Genehmigung von
Ausscheidungsverträgen, gesetzlich gewährleistet sei. Wenn § 4 Abs. 2 des
Gesetzes von 1853 vorschreibt, dass die Ausscheidungsverträge, bevor sie
en dl ic h abgeschlossen und genehmigt werden, zur Geltendmachung von
Einsprachen Öffentlich aufgelegt werden müssten, so will dies offenbar
nichts weiteres besagen, als dass die Genehmigung das letzte Stadium
des Ausscheidungsverfahreiis sei. Dass damit die Wichtige Frage der
materiellen Recht 5kraft. der Genehmigungsverfügung habe entschieden
Werden wollen, ist nicht anzunehmen. Jedenfalls geht es aus dem Texte
des Gesetzes nicht so deutlich hervor, dass die entgegengesetzte
Auffassung als willkürlich bezeichnet werden könnte. Andererseits muss
dem Regierungsrat darin beigestimmt werden, dass der Annahme einer solchen
Rechtskraft gewichtige sachliche Bedenken entgegenstehen würden. Wenn das
Gemeindegesetz die Einwohnerund Burgergemeinden für die Güterausscheidung
auf den Weg des Vertrages verweist, so hat dies nicht den Sinn, dass
sie dieselbe nach ihrem freien Belieben vornehmen könnten. Vielmehr
ist der Vertrag nur die Form, das Mittel zur Verwirklichung des in den
vor-hergehenden Bestimmungen des Gesetzes aufgestellten Grundsatzes,
wonach den Burgergemeinden nur die speziell bürgerlichen Zwecken
dienenden Vermög'enskomplexe verbleiben, alle anderen dagegen den
Einwohner-gemeinden zukommen sollen. Daher genügt denn auch die
Verständigung nvischen den beiden Gemeinden nicht für die Gültigkeit der
Ausscheidung, sondern wird dafür noch deren Genehmigung durch den Staat
4 ss Staatsrecht.
verlangt. Von diesem Standpunkte. aus wäre es aber nicht zu rechtfertigen,
dass die staatliche Behörde an die von ihr ausgesprochene Genehmigung
schlechthin gebunden Wäre, selbst dann, wenn sich nachträglich
herausstellen sollte, dass sie dabei von anrichtigen Voraussetzungen über
die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse ausgegangen ist. Nachdem
letzteres hier zutrifit, da nach der eingeholten Expertise als
festgestellt gelten muss, dass infolge unzulässiger Entnahmen aus dem
Schulgut der in den Rechnungen der Burgergemeinde und dem Vertrage von
1880 verneigte Betrag desselben nicht dem wirklichen Bestande entsprach,
kann daher der vom Regierungsrate verfügte Rückzug der Genehmigung jenes
Vertrages aus dem Gesichtspunkt des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
2. Urteil vom 1. Februar 1917 i. S. Marty gegen Menz und Justizkommissîon
des Kantons Schwyz. Verletzung der G a r a n t i e d e s A r t. 4 BV
dadurch, dass
einer Prozesspartei das ihr im Gesetz ausdrücklich eingeräumte
Vernehmlassungsrecht nicht gewährt wird.
A. Der Rekursbeklagte'Menz hatte ,im Juli 1916' gegen einen Bescheid
. des Gerichtspräsidiums der March, wonach dem Rekurrenten Marty für
eine Forderung an Menz die provisorische Rechtsöffnung bewilligt werden
war, bei der Justizkommission des Kantons Schwyz Nichtigkeitsbeschwerde'
eingereicht. Diese war durch Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten an
das Bezirksgerichtspräsidium der March zur Vernehmlassung für sich und den
Kassationsbeklagten gewiesen worden. Nachdem hierauf eine Vernehmlassung
des Gerichtspräsidiums eingegangen war, hob die Justizkommission mit
Beschluss vom 15. September 1916 den angefochtenen Bescheid als gegen
Art._82 SchKG verstossend unter Bglastung des Bezirkes March mit den
Kosten auf.;
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2. ; o
B. -' Gegen diesen, ihm am 4. Oktober 1916 zugestellten , Beschluss
der Justizkommission hat Marty rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung des Beschlusses
beantragt.. Er beschwert sich über Verletzung verfassungsmässrger
Rechte durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs, indem er geltend
macht, dass ihm in Missachtung der Vorschrift des § 445 schwyz. ZPO
die Nichtigkeitsbeschwerde des Prozessgegners nicht zur Vernehmlassung
übersandt und keine Gelegenheit zu ihrer Beantwortung gegeben worden
sei (was beim Entscheide einer untern Behörde nach § 443 ZPO einen
Kassatiensgrund bilden würde).
C. Die Justizkornmission bemerkt in ihrer Vernehmlassung auf den Rekurs :
Wenn die Beschwerdeakten dem Rekurrenten nicht zugestellt worden seien,
so liege die schuld nicht an ihr, da der Kantonsgerichtspräsident,
dieZustellung der Nichtigkeitsbeschwerde auch an ihn verfügt habe und
sie habe annehmen müssen, dass das kassetionsheklagte Gerichtspräsidium
diese Zustellung besorgt habe. Somit habe die Justizkommission-wedei
verfassungsniässige Rechte der Bürger verletzt, noch dem Rekurrenten
das rechtliche Gehör verweigert. Sie stelle nun den Entscheid dem
Bundesgericht anheim. .
Der Rekursbeklagte Menz hat Abweisung des Bekurscs beantragen lassen. Es
entziehe sich seiner Kenntnis, ob ein Formaikehler vorliege. Jedenfalls
aber sei (wie näher ausgeführt wird) der angefochtene Entscheid der
Justizkoinmission materiell richtig, und es könne daher von einer
Rechtswillkür im Sinne von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Das Bundesgericht zieht . inErwägung: ss Nach ständiger Praxis
gewährt die Garantie der Rechtsgleichheit den Parteien eines,
kontradiktorischenProzessVerfahrens speziell im Zivilund Strafprozesse --
' Anspruch darauf, in dem Sinne gleichmässig angehört zu