S. 401 / Nr. 69 Sachenrecht (d)

BGE 79 II 401

69. .Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. November 1953 i.S.
Weinhandlung Widmer A.-G. gegen Gloor.


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Regeste:
Vertraglicher Inhalt (zeitliche Begrenzung) eines vor dem Inkrafttreten des
ZGB errichteten Fahrwegrechtes. Anwendbarkeit des alten kantonalen Rechtes für
die Auslegung dieser Klau sei auch nach Einführung des Grundbuches, und zwar
auch hinsichtlich der Frage, ob eine neue Tatsache den vertraglichen
Beendigungsgrund ausmache. Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
, 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
und 17
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 17 - Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.
Schlt des ZGB (Erw. 1-3).
Ist Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB auf altrechtliche Verhältnisse anwendbar? Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Schlt des ZGB
(Erw. 5).
Droit de passage à char établi avant l'entrée en vigueur du CC. Contenu du
contrat constitutif (limitation dans le temps). L'ancien droit cantonal est
applicable à l'interprétation de cette clause même après l'introduction du
registre foncier. Il l'est aussi lorsqu'il s'agit de savoir si un fait nouveau
constitue le motif qui, d'après le contrat, devait mettre fin à la servitude.
Art. 1, 3 et 17 Tit. fin. CC (consid. 1-3).
L'art. 2 CC est-il applicable aux rapports juridiques soumis à l'ancien droit?
Art. 2 Tit. fin. CC (consid. 5).
Diritto di passo con carro, costituito prima dell'entrata in vigore del CC.
Contenuto del contratto costitutivo (limitazione nel tempo). Il vecchio
diritto cantonale è applicabile all'interpretazione di questa clausola anche
dopo l'introduzione del registro fondiario, in particolare quando si tratta di
sapere se un fatto nuovo costituisca il caso di estinzione della servitù
previsto dal contratto. Art. 1, 3 e 17 tit. fin. CC (consid. 1-3).
L'art. 2 CC è applicabile ai rapporti giuridici soggetti al vecchio diritto?
Art. 2 tit. fin. CC (consid. 5).

Aus dem Tatbestand:
A. - Zugunsten der nordwärts an den Stadtbach von Aarau grenzenden
Fabrikliegenschaft Nr. 1017 besteht seit 1886 ein Fahrwegrecht zur Benutzung
eines Strässchens zu Lasten der südlich, gegen die Laurenzenvorstadt hin,

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gelegenen Parzelle Nr. 1019. Der Dienstbarkeitsvertrag enthält folgende
Bestimmung:
«Sobald eine andere Zu- und Vonfahrt für die Fabriken und deren Umgelände
erstellt ist, darf das Sträusschen von den Eigentümern, Angestellten und
Arbeitern der Fabrik nicht mehr betreten und befahren werden.»
B. - Diese Dienstbarkeit wurde bei der Grundbuchbereinigung eingetragen. Max
Gloor ersteigerte das berechtigte Grundstück im Jahre 1924. Er erwarb von der
Stadtgemeinde Aarau eine Grunddienstbarkeit für eine nördliche Zufahrt von der
neu errichteten Mühlemattstrasse über den Stadtbach. Ferner gestattete ihm die
Stadtgemeinde (gegen Beseitigungsrevers) die Errichtung einer 5 m breiten
Betonbrücke über den Stadtbach, die 1944 zur Ausführung kam.
C. - Infolge dieser nördlichen Zufahrt zu den Fabriken hielt die Weinhandlung
Widmer A. -G., die im Jahre 1946 das belastete Grundstück kaufte, das
Fahrwegrecht nach der alten Dienstbarkeitsklausel als hinfällig. Sie erhob
Klage auf Löschung der Dienstbarkeit. Der Beklagte wendete ein, die Zufahrt
von Norden sei weder tatsächlich noch rechtlich gleichwertig. Nach dem übrigen
Inhalt des Dienstbarkeitsvertrages könne man gar nicht eine Zufahrt von Norden
im Auge gehabt haben. Die Dienstbarkeit zur Benutzung des südlichen
Strässchens bestehe daher weiterhin zu Recht.
D. - In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, hat die Klägerin gegen das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 10. April 1953 Berufung
eingelegt. Sie hält am erwähnten Begehren fest und trägt eventuell auf
Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Dienstbarkeit, deren Hinfall die Klägerin geltend macht, wurde unter
dem alten aargauischen Rechte begründet, und der Hinfall wird in erster Linie
aus einer Klau sei der Begründungsakte von 1886 und

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1890 hergeleitet. Deshalb erhebt sich vorweg die Frage nach dem anwendbaren
Recht, die auch mit dem Eventualbegehren der Berufung aufgeworfen wird. Nun
hat allerdings die Klägerin das belastete Grundstück Nr. 1019 erst 1946
gekauft, also seit Inkrafttreten des ZGB und nach der auf den 1. Oktober 1939
erfolgten Einführung des eidgenössischen Grundbuches in der Stadtgemeinde
Aarau (gemäss Grossratsbeschluss vom 6. März 1939 und Regierungsbeschluss vom
21. Juli 1939). Sie kann sich daher auf den öffentlichen Glauben des
Grundbuches nach Art. 973
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
1    Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2    Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704
ZGB berufen (vgl. Art. 44
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 44 - 1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie führen die Register.
2  Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.
3  Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung.
4  Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.
2    Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.
und 48 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 48 - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2    Er regelt namentlich:
1  die zu führenden Register und die einzutragenden Angaben;
2  die Verwendung der AHV-Nummer76 nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194677 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs zwischen amtlichen Personenregistern;
3  die Registerführung;
4  die Aufsicht.78
3    Zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs kann der Bundesrat Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen.
4    Er legt die im Zivilstandswesen zu erhebenden Gebühren fest.
5    Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf elektronischem Weg:
1  Zivilstandsfälle zu melden;
2  Erklärungen zum Personenstand abzugeben;
3  Mitteilungen und Registerauszüge zuzustellen.79
des
Schlusstitels des ZGB). Allein die streitige Dienstbarkeit war ja bei der
Grundbuchbereinigung eingetragen worden, und es liegt auf der Hand (und ist
unbestritten), dass der nähere Inhalt den Belegen entnommen werden muss, auf
deren Klauseln sich denn auch die Klägerin selber beruft. Der Streit dreht
sich eben um Sinn und Tragweite der die zeitliche Begrenzung umschreibenden
Hinfallklausel. Grundlage der Klage ist somit eine auf dem alten aargauischen
Recht beruhende Vertragsbestimmung, die den Inhalt (die Dauer) einer
altrechtlichen Dienstbarkeit zum Gegenstande hat. Das schweizerische ZGB lässt
diese Rechtsgrundlage unberührt, wie es denn in Art. 17 Abs. 1 SchlT die unter
dem alten Rechte begründeten dinglichen Rechte weiterhin anerkennt. Wenn Abs.
2 daselbst bestimmt, dass diese Rechte e in bezug auf ihren Inhalt nach dem
Inkrafttreten des ZGB, soweit dieses eine Ausnahme nicht vorsieht, unter dem
neuen Rechte stehen, so ist damit (entsprechend Art. 3 SchlT) nur der
gesetzliche, nicht auch ein rechtsgeschäftlicher Rechtsinhalt gemeint. Dieser
untersteht vielmehr nach der Grundregel des Art. 1 in Verbindung mit Art. 17
Abs. 1 und 3 SchlT nach wie vor dem alten Recht (vgl. z. B. BGE 38 II 750, 39
II 203
, 52 II 349; MUTZNER, Nr. 75 zu Art. 17 SchlT). Der abweichenden Ansicht
von A. SCHNEIDER (SJZ 24 S. 33 ff) hält LEEMANN (in der redaktionellen
Anmerkung dazu) mit Recht entgegen, eine altrechtliche Dienstbarkeit

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werde durch die Einführung des Grundbuches nicht zur neurechtlichen die alte
Rechtsgrundlage bleibe bestellen. Übereinstimmend mit BGE 73 II 33 E. 1 ist
daher an der erwähnten Rechtsprechung festzuhalten.
2.- Der gesetzliche Inhalt eines «Fahrwegrechtes» ist im vorliegenden Falle
nicht streitig. Er wäre übrigens gleichfalls nicht nach Bundesrecht, sondern
(kraft der in Art. 740
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 740 - Der Inhalt der Wegrechte, wie Fussweg, gebahnter Weg, Fahrweg, Zelgweg, Winterweg, Holzweg, ferner der Weiderechte, Holzungsrechte, Tränkerechte, Wässerungsrechte u. dgl. wird, soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind, durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt.
ZGB vorgesehenen Ausnahme von Art. 17 Abs. 2 SchlT)
nach dem - jetzt geltenden kantonalen Recht und dem Ortsgebrauch zu bestimmen.
Sodann ist dem Beklagten darin nicht beizustimmen, dass nach Art. 1 Abs. 3
SchlT neues Recht anzuwenden sei, weil sich die Klägerin auf die 1944
eingetretene Tatsache der Brückenerstellung berufe. Es geht ja um den in den
alten Verträgen vorgesehenen Untergangsgrund einer «andern Zu- und Vonfahrt
für die Fabriken «, und nicht darum, ob die Brücke über den Stadtbach nach ZGB
einen gesetzlichen Grund für den Hinfall der streitigen Dienstbarkeit bilde.
3.- Indem das angefochtene Urteil von Art. 738
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
1    Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2    Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
ZGB ausgeht, statt sich auf das
alte kantonale Recht zu stützen, verkennt es anscheinend die oben dargelegte
Rechtsgrundlage. Allein, vom unrichtigen Ausgangspunkt des ZGB aus gelangt es
dann gleichwohl zutreffenderweise zur Kernfrage der Auslegung der
altrechtlichen Dienstbarkeitsklauseln nach Massgabe der damaligen
Verhältnisse. Damit war die Entscheidung auf den ihr zu kommenden
altrechtlichen Boden gestellt, wenn auch ohne Beiziehung gesetzlicher
Bestimmungen des damaligen Rechtes. Da eben gar nicht der gesetzliche
Dienstbarkeitsinhalt, sondern einzig und allein Sinn und Tragweite
rechtsgeschäftlicher Bestimmungen über die zeitliche Begrenzung der
Dienstbarkeit zu beurteilen waren, brauchte das Obergericht keine gesetzlichen
Vorschriften zu erörtern. Die Gültigkeit der Dienstbarkeit samt jener
Begrenzungsklausel stand ja ausser Streit. Allerdings weist die Klägerin auf §
523 des Aargauischen Bürgerlichen Gesetzbuches hin, der

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bestimmte, die Vermutung streite für die Freiheit des Eigentums und gegen die
Dienstbarkeit. Damit war aber die Klägerin nicht von der Beweislast für den
Hinfall der Dienstbarkeit entbunden. Hat das Obergericht, wie dargetan,
richtigerweise auf die Auslegung der alten Vertragsklausel gemäss den
Verhältnissen zur Zeit ihrer Vereinbarung abgestellt und sie dementsprechend
auf die neuen Tatsachen angewendet, so ist (wie in BGE 38 II 750) auf die
Berufung nicht einzutreten, da Bundesrecht nicht verletzt ist (Art. 43 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
1    Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2    Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.

OG).
Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Obergericht verneinten Frage, ob der
Beklagte kraft der erwähnten Hinfallklausel verpflichtet gewesen wäre, sich
selber um eine (tatsächlich und rechtlich gleichwertige) andere Zu- und
Vonfahrt zu bemühen.
4.- ...
5.- Neu ist die (auf S. 6 und 7 der Berufungsschrift erhobene) Rüge, das
Verhalten des Beklagten sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, verstosse
also gegen Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB, was das obergerichtliche Urteil sanktioniere. In dieser
Hinsicht kann der Klägerin nicht verspätetes Vorbringen vorgehalten werden
denn der Grundsatz des Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB ist um der öffentlichen Ordnung willen
aufgestellt und daher in jeder Instanz von Amtes wegen zu beachten (BGE 38 II
463
, 40 II 344, 69 II 103). Die allgemeinen Bestimmungen der Einleitung des
ZGB sind jedoch an und für sich nur auf Rechtsverhältnisse, die dem
Bundesrecht unterstehen, anwendbar, was sowohl hinsichtlich des Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
wie
auch des Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB entschieden worden ist (BGE 44 II 444 /5; Urteil vom 28.
Februar 1951 i. S. Elsener gegen Einwohnergemeinde Neuheim, S. 9). Beachtlich
wäre freilich eine Rüge, die dahin ginge, das vom angefochtenen Urteil
angewendete alte kantonale Recht selber verstosse (etwa gerade aus dem
Gesichtspunkte des Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) gegen die heutige öffentliche Ordnung der
Eidgenossenschaft und sei daher nicht anwendbar (was zugleich auf die Rüge
einer Verletzung

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von Art. 2 Schlt hinausliefe.) Davon ist jedoch nicht die Rede; vielmehr
beruft sich die Klägerin auch ihrerseits auf das alte Recht, nämlich auf die
erwähnte Vertragsklausel, indem sie dem Beklagten vorwirft, sich nicht so
verhalten zu haben, wie es die Klau sei nach der ihr nach ihrer Absicht
zuzuschreibenden ausdehnenden Bedeutung erfordere. Ist aber die von der
Klägerin verfochtene Auslegung gemäss der insoweit vom Bundesgericht nicht
nachzuprüfenden angefochtenen Entscheidung unrichtig, so kann von
Rechtsmissbrauch nicht gesprochen werden, zumal ein fortdauerndes Interesse
des Beklagten an der südlichen Zu- und Vonfahrt festgestellt ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, wird sie abgewiesen und das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 10. April 1953 bestätigt.