S. 199 / Nr. 38 Enteignungsrecht (d)

BGE 79 I 199

38. Urteil vom 6. Mai 1953 i. S. Gebr. Werlen gegen Eidgenossenschaft.


Seite: 199
Regeste:
Art. 69 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 69
1    Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.
2    Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77
EntG Feststellung eines bestrittenen Nachbarrechtes.
Einwirkungen auf eine öffentliche Sache (Schiessübungen auf Allmend), durch
welche mit Zustimmung des Gemeinwesens der Gemeingebrauch eingeschränkt wird,
geben dem Nachbarn keinen Anspruch auf Untersagung und daher kein Recht auf
Enteignungsentschädigung.
Art. 69 al. 2 LExpr.: Constatation d'un droit de voisinage contesté.
Les immissions portant sur une chose publique (exercices de tir sur un fonds
communal) par lesquelles l'usage public de la chose est restreint avec
l'assentiment de la collectivité publique ne peuvent donner lieu à une
interdiction et, partant, ne confèrent point de droit à une indemnité
d'expropriation.
Art. 69, cp. 2 LEspr. Accertamento d'un diritto di ticinato contestato.
Immissioni su una cosa pubblica (esercizi di tiro su un fondo comunale) che
limitano l'uso pubblico della cosa col consenso della collettività pubblica
non possono essere vietate e non danno quindi diritto ad un'indennità di
esproprio.

A. - Die Eidgenossenschaft ist nordöstlich des Dorfes Gluringen, nördlich der
Staatsstrasse Gluringen-Reckingen Eigentümerin eines Grundstückes, das während
des Aktivdienstes als Fliegerabwehr-Schiessplatz verwendet wurde. Mit Vertrag
vom 23. Januar/18. Februar 1949 hat sie den Platz im Einverständnis mit den
Gemeindebehörden von Reckingen und Gluringen sowie mit dem Staatsrat des
Kantons Wallis in einen ständigen Schiessplatz übergeführt und von den
Gemeinden das Recht erhalten, während bestimmten Zeiten und in einem bestimmt
umschriebenen Gebiet Scharfschiessübungen mit Fliegerabwehrkanonen

Seite: 200
und leichten Maschinengewehren durchzuführen. Die Schiessübungen werden nur im
Winterhalbjahr abgehalten. Sie beginnen jeweilen am 8. November und dauern bis
spätestens zum 15. April des folgenden Jahres, mit Ausnahme der Zeit vom 20.
Dezember bis zum 10. Januar und in der Woche vor und nach Ostern. Die Übungen
fallen in die Zeit von 9-16 Uhr. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird
nicht geschossen, ebenso nicht während des Wechsels der Schiesskurstruppen,
d.h. alle 14 Tage vom Freitagnachmittag bis Dienstagmorgen. Die
Schiessstellung für die Flabgeschütze befindet sich westlich des
Reckingerbaches und nördlich der Kantonsstrasse. Der Schiess-Sektor wird im
Vertrag näher umschrieben und ist aus den am Eingang zu den gefährdeten
Stellen angebrachten Schiesspublikationen ersichtlich. Bei
Scharfschiessübungen ist der Sektor gegen Norden erweitert. Südlich und
östlich des Schiess-Sektors befindet sich ein Sicherheitssektor, in den jedoch
nicht geschossen wird.
Die Beschwerdeführer sind seit 1944 Eigentümer des Hotels Croix d'Or et Poste
in der Gemeinde Münster. Das Hotel ist etwa 3 km vom Schiessplatz entfernt.
Dessen Abstand vom südlichsten Punkt der Schiesszone beträgt ca. 1,7 km,
derjenige vom Sicherheitssektor etwa 1,2 km. Die Beschwerdeführer behaupten,
die Eidgenossenschaft beeinträchtige durch die Schiessübungen ihre Rechte als
Grundeigentümer. Während früher die Skifahrer auf ihren Abfahrten vom
Jungfraujoch über die Konkordiahütte, die Grünhornlücke und Galmilücke nach
Münster abgestiegen seien, werde ihnen durch die Schiessübungen die Benützung
dieser Route praktisch verunmöglicht. Darunter nehme aber die Wintersaison der
Beschwerdeführer Schaden. Die Beschwerdeführer haben die Eidgenossenschaft
zunächst im Wege der direkten verwaltungsrechtlichen Klage (Art. 110 lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 69
1    Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.
2    Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77

OG) auf Ersatz des Schadens belangt. Das Bundesgericht ist auf die Klage nicht
eingetreten (Urteil vom 6. Mai 1949). Darauf haben sie ihre Ansprüche vor der
militärischen Schätzungskommission

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des 3. Kreises und vor der Rekurskommission der eidgenössischen
Militärverwaltung geltend gemacht. Von diesen wurden sie abgewiesen (Urteil
der Rekurskommission vom 30. November 1950). Mit Eingabe vom 20. Juli 1951
haben sie sich daraufhin an die eidgenössische Schätzungskommission des Il.
Kreises mit dem Begehren um Bestimmung der Enteignungsentschädigung gewendet.
In diesem Verfahren haben die Parteien auf Grund von Art. 69
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 69
1    Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.
2    Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77
EntG den
Entscheid über den Bestand des von der Eidgenossenschaft bestrittenen Rechtes
(Nachbarrechtes), für das Entschädigung verlangt wird, der
Schätzungskommission anheimgestellt. Die Schätzungskommission hat nach
Durchführung des Verfahrens den Bestand des Rechtes, für das die
Enteignungsentschädigung verlangt wird, mit Urteil vom 12. Mai/13. Oktober
1952 verneint, im wesentlichen mit der Begründung: Schiessplatz und
Hotelgrundstück der Beschwerdeführer seien nicht benachbarte Grundstücke im
Sinne von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB. Es liege auch keine direkte und keine übermässige
Einwirkung auf das Grundstück der Beschwerdeführer vor. Es könnte sich bloss
fragen, ob die indirekten Auswirkungen des Schiessplatzes und der
Schiessübungen als Verletzungen des Nachbarrechtes in Betracht kämen.
Diesbezüglich müsse zwischen öffentlichen und privaten Rechten unterschieden
werden. Aus der Errichtung einer vom Gemeinwesen gebilligten nachteiligen
öffentlichen Anlage könne der Bürger keine Rechtsansprüche ableiten. Es fehle
auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit auf dem
Schiessplatz und der angeblichen Schädigung der Beschwerdeführer.
B. - Die Gebrüder Werlen haben diesen Entscheid an das Bundesgericht
weitergezogen mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die Eidgenossenschaft zu
verhalten, «das Recht auf Durchführung der Schiessübungen im bisherigen Rahmen
zu enteignen». Zur Begründung wird ausgeführt Die Vorschrift von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB
sei auch anwendbar wenn der Bund dauernde militärische Übungsplätze

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errichte. Aus dem Gesichtspunkt des Nachbarrechtes stünden ihm keine
weitergehenden Rechte zu als dem Privaten. Einem Privaten würden aber
Immissionen von der in Frage stehenden Art untersagt. Dass die
Beschwerdeführer durch die Übungen geschädigt würden, könne nicht ernstlich
bestritten werden. Den Gemeinden Reckingen und Gluringen, auf deren Gebiet die
Geschütze aufgestellt seien, und dem Skiklub Münster, der Eigentümer einer
Skihütte auf den Rossbodenalpen sei, habe der Bund denn auch Entschädigungen
ausgerichtet, dem Eigentümer der Skihütte, obwohl sich diese ausserhalb von
Schiess- und Sicherheitssektor befinde. Die Verwaltung müsse Jedermann gleich
behandeln. Sie könne nicht dem einen verweigern, was sie dem andern gewähre.
Für den Eigentümer eines Hotels wirke sich die Beeinträchtigung des
Wintersportes noch mehr aus als für den Eigentümer einer Hütte. Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB
verbiete nicht bloss körperliche, sondern alle übermässigen Einwirkungen. Dass
eine direkte Einwirkung auf das Eigentum der Kläger vorliege, werde übrigens
von der Schätzungskommission zu Unrecht in Abrede gestellt. In prozessualer
Hinsicht sei festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren nur über die
Enteignungspflicht im Sinne von Art. 69
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 69
1    Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.
2    Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77
EntG entschieden werde. Die
zivilrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin aus Nachbarrecht blieben
vorbehalten, falls das Bundesgericht den Entscheid der Schätzungskommission
bestätigen sollte.
C. - Die Schweizerische Eidgenossenschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen
und den Entscheid der Schätzungskommission zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
1.- Im Abschnitt über Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums ordnet das
ZGB in Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
die Verantwortlichkeit des Grundeigentümers und verpflichtet
ihn über Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
, einem Anwendungsfall von Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB, bei der Ausübung
seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem
Grundstück, sich aller

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übermässigen Einwirkungen auf das Grundeigentum der Nachbarn zu enthalten.
Diese Ordnung gilt grundsätzlich auch für den Staat als Grundeigentümer. Er
kann als solcher nach keiner Richtung eine Sonderstellung beanspruchen, sofern
er nicht zugleich in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger auftritt. Wenn er
aber kraft Hoheitsrechtes handelt, so sind allfällige Eingriffe rechtmässig,
d.h. im öffentlichen Interesse gelegen und daher der zivilrechtlichen Haftung
entzogen. Das gilt insbesondere, wenn dem öffentlichen Unternehmen das Recht
der Enteignung zukommt, und zwar auch dann, wenn das für die Errichtung des
Werkes erforderliche Grundeigentum freihändig erworben wurde und der Anstösser
sich nachträglich durch den Betrieb des Werkes in seinen Nachbarrechten
verletzt glaubt. An die Stelle der Klage tritt der Anspruch auf
öffentlichrechtliche Entschädigung (BGE 24 II 266 Erw. 2 ff. 28 II 207, 40 II
290
, 43 II 270 ff. 66 I 142 und die dort zitierten Entscheide; HAAB, Kommentar
zu Art. 680 Note 21, LEEMANN zu Art. 679 Note 33, HESS, Enteignungsrecht zu
Mt. 5 Note 5, STARK, Das Wesen der Haftpflicht des Grundeigentümers nach Art.
679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB S. 76, GUISAN, Journal des Tribunaux 1936 S. 313, 315, L'HUILLIER und
KOLB, Die Verantwortlichkeit des Grundeigentümers, ZSR 1952 S. 91 a und 176
a).
Bestreitet dabei im Verfahren zur Feststellung der Enteignungsentschädigung
der Enteigner den Bestand des Nachbarrechtes, in dem sich der Betroffene
verletzt glaubt, so können die Parteien den Entscheid hierüber der
Schätzungskommission anheimstellen (Art. 69
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 69
1    Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.
2    Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.77
EntG). Diese hat anstelle des
ordentlichen Richters zu entscheiden, ob das behauptete Nachbarrecht, für
dessen Entzug Entschädigung verlangt wird, besteht. Das Urteil darüber
unterliegt in gleicher Weise wie ein gewöhnlicher Schätzungsentscheid der
Kommission dem Weiterzug an das Bundesgericht.
Die Parteien haben durch Vereinbarung der Schätzungskommission

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den Entscheid darüber anheimgestellt, ob die Beklagte durch die Schiessübungen
auf dem Flab-Schiessplatz Reckingen-Gluringen ihr Eigentumsrecht überschreite,
die Wirkungen der Schiesstätigkeit eine übermässige Einwirkung auf das
Eigentum der Kläger darstellten. Ergibt sich, dass Nachbarrechte der Kläger
nicht verletzt werden, so bleibt damit für eine weitere Tätigkeit der
Kommission, eine Bestimmung der Enteignungsentschädigung, kein Raum mehr. Im
andern Falle hätte die Kommission noch die Enteignungsentschädigung zu
bestimmen, die den Klägern zu käme für die Enteignung des Nachbarrechtes und
des damit enteigneten zivilrechtlichen Anspruchs auf Beseitigung der
Schädigung, Schutz vor weiterem Schaden und Schadenersatz.
2.- Die Schätzungskommission ist der Auffassung, dass die beiden Grundstücke
der Parteien zueinander nicht in einem nachbarlichen Verhältnis stünden. Wenn
sie damit sagen will, ein solches nachbarliches Verhältnis könne wegen der
Entfernung der beiden Grundstücke voneinander nicht angenommen werden, könnte
ihr nicht beigepflichtet werden. Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB bestimmt freilich nicht
ausdrücklich, wer den Grundeigentümer belangen kann. Es ist jedoch anerkannt,
dass der Anspruch aus Art. 679 nicht bloss dem Eigentümer eines anstossenden
Nachbargrundstückes, sondern Jedermann zusteht, der infolge der Überschreitung
des Grundeigentums geschädigt oder mit Schaden bedroht wird (BGE 73 II 154,
HAAB zu Art. 679 Note 10, LEEMANN, ebenda Note 26). Art. 684 spricht dagegen
ausdrücklich vom nachbarlichen Eigentum. Doch versteht das Gesetz darunter
nicht bloss das Eigentum von Nachbarn, deren Liegenschaft an das Grundstück
anstösst, von dem die Immission ausgeht, sondern alle, die von den
Einwirkungen betroffen werden (BGE 55 I 246, HAAB zu Art. 684 Note 14).
Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Grundeigentümers ist eine
Überschreitung seines Eigentumsrechtes und ein dadurch eingetretener oder
drohender Schaden,, oder nach dem Wortlaut von Art. 684 eine Einwirkung

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übermässiger Art. Unter einer Einwirkung ist dabei alles zu verstehen, was auf
unmittelbarem oder mittelbarem Wege von aussen her kommend sich auf das
geschädigte Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in
immaterieller Weise (BGE 61 II 329). Umstritten ist, ob auch mittelbare
immaterielle Einwirkungen verboten werden können (vgl. einerseits BGE 42 II
446
und anderseits die Zitate bei HAAB zu Art. 684 Note 13).
Jedenfalls fällt aber unter dem Gesichtspunkt der Art. 679 und 684 eine
derartige Einwirkung nur dann in Betracht, wenn damit Rechte des betroffenen
Eigentümers beeinträchtigt oder entzogen werden, Befugnisse, die sich aus dem
Grundeigentum oder andern Rechten ergeben. Liegt z. B. eine Einwirkung auf
eine öffentliche Sache vor, derart, dass sie etwa den Gemeingebrauch daran
einschränkt oder ausschliesst, und dass diese Einschränkung auf das Grundstück
des Klägers zurückwirkt, so handelt es sich dabei nicht um eine Einwirkung im
Sinne des Gesetzes. Der Einzelne hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass der
Gemeingebrauch an öffentlicher Sache durch das hiezu befugte Gemeinwesen nicht
eingeschränkt oder aufgehoben werde, wie denn überhaupt kein subjektives Recht
auf Zulassung zum Gemeingebrauch besteht (FLEINER, Institutionen 8. Aufl. S.
374). Es kann daher auch kein subjektives Recht darauf geben, dass der
Gemeingebrauch für Dritte nicht beschränkt werde. Das Bundesgericht hat
wiederholt ausgesprochen, dass die Wegnahme der Möglichkeit des
Gemeingebrauchs einen Anspruch auf Entschädigung nicht zu begründen vermöge,
und erklärt, dass ein bloss tatsächlicher Nachteil zur Substanzierung einer
Entschädigungsforderung nicht genüge, sondern ein Eingriff in ein Recht
vorliegen müsse (BGE 20 S. 66, 23 S. 116, 48 I 117).
Die Einwirkung muss ferner übermässig sein. Ob das der Fall sei, entscheidet
sich nach objektiven, von der Person des konkreten Eigentümers des betroffenen
Grundstückes unabhängigen Kriterien. Der Entscheid verlangt

Seite: 206
eine Abwägung der Interessenlage, die Berücksichtigung der nach Ort und Zeit
verschiedenen Verhältnisse und Bedürfnisse (BGE 55 II 246, 56 II 359, 73 II
151
). Diese müssen ergeben, dass im konkreten Fall dem benachbarten Eigentümer
vernünftigerweise nicht zuzumuten ist, einen zuweitgehenden Eigentumsgebrauch
zu dulden. Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB verbietet zwar nicht jeden Eingriff in das
Nachbargrundstück, wohl aber solche, weiche die Grenzen der unter Nachbarn
geschuldeten und durch Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie den
Ortsgebrauch gerechtfertigten Rücksichtnahme überschreiten.
3.- Eine direkte Einwirkung auf das Grundstück der Beschwerdeführer ist nicht
behauptet. Anlässlich der Augenscheinsverhandlung haben die Beschwerdeführer
ausdrücklich erklärt, sie sähen in dem durch die Schiessübungen verursachten
Lärm keine übermässige Einwirkung. Übrigens läge eine solche ganz
offensichtlich nicht vor.
Die indirekten Einwirkungen erblicken die Beschwerdeführer in den Auswirkungen
der Sperre auf das Tourengebiet von der Jungrau her und dem daraus
resultierenden Ausfall von Skifahrern für ihr Hotel. Den hätten oder möglichen
Gästen werde der Zutritt zum Hotel dadurch gesperrt. dass sie gehindert
würden, die Abfahrt nach dem Dorfe Münster zu benützen. Da das ganze Gebiet
des Schiess- und Sicherheitssektors jedoch Allmend darstellt (Art. 220 EG ZGB,
Loi concernant l'attribution de la propriété des biens du domaine public et
des choses sans maître du 17 janvier 1933), haben die Beschwerdeführer darauf,
dass sie selbst oder Dritte es ohne Einschränkungen begehen können, keinen
Rechtsanspruch. Die Gemeinden bzw. der Kanton als Eigentümer haben der
Eidgenossenschaft durch Vertrag die streitige Einwirkung auf das Gebiet
gestattet. Wenn die Beschwerdeführer bisher daraus Nutzen gezogen haben, dass
die Skiführer, welche die Abfahrt nach Münster wählten, im Hotel der
Beschwerdeführer eingekehrt sind, lag hierin ein tatsächlicher Vorteil,

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dem jedoch kein Rechtsanspruch zur Seite steht. Eine unzulässige Einwirkung im
Sinne der Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
und 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB liegt somit überhaupt nicht vor.
Übrigens brauchte die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Einwirkung
und des rechtlichen oder bloss tatsächlichen Interesses der Beschwerdeführer
an der Nichtbeeinträchtigung der Zufahrt zu ihrem Hotel durch Sperrung des
Skitourengebietes nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn wenn eine
Einwirkung im Sinne des Gesetzes angenommen werden könnte, so wäre sie doch
nicht übermässig.
Die Schiessübungen sind im Interesse der Ausbildung der Armee notwendig. Sie
finden nur während einer beschränkten Zeitdauer, vom November bis Ende März,
längstens Mitte April, und ferner nur an 5 Wochentagen, nicht auch über das
Wochenende und an Feiertagen statt. Über die Weihnachts- und Neujahrstage und
in der Woche vor und nach Ostern sind sie eingestellt. Die Beschwerdeführer
machen nicht geltend, übrigens mit Recht nicht, dass sich die Schiessdauer
ohne Nachteile verkürzen liesse oder die Übungen in anderer, für sie weniger
nachteiliger Weise durchgeführt werden könnten. Der Wintersportbetrieb im
Dorfe selbst und an den umliegenden Hängen wird in keiner Weise
beeinträchtigt. Die Skifahrten vom Jungfraugebiet her finden aber
hauptsächlich über das Wochenende statt, wo nicht geschossen wird. Übrigens
werden sie regelmässig als sog. Frühlingstouren durchgeführt. Denn die
Schneeverhältnisse im winterlichen Hochgebirge sind für den Regelfall
ungünstig. Als Frühlingstouren können sie aber durchgeführt werden, da die
Schiessübungen dann beendigt sind (vgl. über den Zeitpunkt der von Münster
beabsichtigten Touren den Prospekt «Skischule Kühlken Münster-Wallis «und die
Reklamen in der Zeitschrift: Die Woche, vom 9./15. März 1953: «Wir bereiten
jetzt schon Frühlingstouren vor «). Die Behauptung der Beschwerdeführer,
wonach sie in den Jahren 1945, 46, vor der definitiven Errichtung des
Schiessplatzes, eine

Seite: 208
gute Wintersaison gehabt hätten, ist bestritten, und ein Beweis dafür ist
nicht erbracht. Auch die Bundesbahnen und die Bergführer des Wallis
organisieren derartige Hochtouren regelmässig erst im Frühling. Vorher
gestatten die Schneeverhältnisse das Skifahren in den Voralpen mit weniger
grossen Spesen. Jedenfalls ist die Zahl von Touristen, die derartige Touren im
Hochwinter ausführen würden, so gering, dass dadurch die Rentabilität eines
Hotels nicht irgendwie wesentlich beeinträchtigt werden könnte.
4.- Liegt somit kein unzulässiger oder gar übermässiger Eingriff in Rechte der
Beschwerdeführer vor, so kann auch daraus nichts abgeleitet werden, dass die
Eidgenossenschaft die Gemeinden Gluringen und Reckingen und den Skiklub
Münster entschädigt hat. Denn daraus erwächst den Beschwerdeführern kein
privates Recht im Sinne der Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
/684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB. Die Entschädigung an die
Gemeinden war ein Entgelt für die Bewilligung der Schiessübungen auf dem
Gemeindegebiet und andere damit verbundene Unzukömmlichkeiten. Die Hütte des
Skiklubs, deren Benützung durch die Übungen beeinträchtigt wird, lag aber im
massgebenden Zeitpunkt noch im Sicherheitssektor, d.h. es wurde ihre Benützung
selbst gesperrt. Wenn insoweit seither eine Änderung eingetreten wäre, wie die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Schiesspublikation behaupten, so
bliebe doch die Tatsache, dass das Gebiet, welches von der Hütte aus benützt
werden sollte und für dessen Benützung sie besonders erstellt worden ist,
vollständig in die gefährdeten oder gesperrten Sektoren fällt und dass die
Hütte praktisch nicht benützt werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.