setzesbestimmung stand jedoch, wie bereits bemerkt, im vorliegenden
Falle von vornherein ausser Frage.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abgeWiesen.
69. Urteil der II. Zivila'bteilung vom 12. Oktober 1918 _ i. S. Oeri,
Kläger, gegen die Diakcnissenaùstalt Eichen, Beklagte.
Bauvorschriften, die die Kantone kraft Art. 686
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 686 - 1 Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind. |
|
1 | Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind. |
2 | Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen. |
die, vorher entstanden, auf Grund dieser Bestimmung forthestehen,
sind kantonalcs Recht: deren Auslegung entzieht sich daher der
Kognition des Bundesgerichtes.Die Einsprache aus Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
auch auf Untersagung des Werkes gehen sofern es feststeht, dass dessen
künftige hestimmungsgemässe Betrieb notwendig übermässige Einwirkungen
im Sinne dieser Vorschrift hervorrufen wird. Bestimmung des Begrifles
der übermässigen Einwirkungen .
A. Der Kläger Dr. A. OerifPreiswerk ist Eigentümer einer Liegenschaft
an der Griengasse in Riehen, auf welcher er im Jahre 1911 ein
Wohnhaus erstellt hat. Daran anstossend besitzt die Beklagte, die
Diakonissenanstalt Riehen, ein grösseres Grundstück ; beide Liegenschaften
liegen innerhalb des Gebietes für welches der Grosse Rat
des Kantons Basel Stadt am 10. Oktober 1907, gestützt
auf § II des Hocbbautengesetzes, besondere Bauvorschriften erlassen
hat, namentlich diejenige, dass die Errichtung von Gewerben, welche
dem Nachbar lästig sind und von Stallungen zu gewerblichen Zwecken,
unzulässig ist . · Im März 1914 beabsichtigte die Beklagte eine Pfle--
geanstalt für chronisch Leidende und Unheilbare auf ihrer Liegenschaft
zu errichten. Der Rekurs, den derSachenrecht. N° 69. 44?
Kläger gegen die von der Baupolizei grundsätzlich erteilte Baubewilligung
richtete, wurde letztinstanzlich vom Regierungsrate von Basel-Stadt
abgewiesen, worauf der Kläger am 14. Mai 1915 beim Zivilgerichte von
BaselStadt Klage einleitete mit dem Begehren, es sei der Beklagten
zu untersagen, auf ihrer Liegenschaft an der Griengasse die fragliche
Anstalt zu erstellen oder erstellen zu lassen. Zur Begründung dieses
Begehrens berief sich der Kläger auf die angegebene Bauvorschrift vom
10. Oktober 1907 und auf Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
der für 74 Insassen vorgesehenen Anstalt müsse als lästiges Gewerbe
im Sinne jener Bauvorschrift betrachtet werden und werde naturgemäss
Einwirkungen zur Folge haben die, als übel-mässig im Sinne von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
ZGB, nicht geduldet zu werden brauchten. Es sei eine übermässige Immission
von Rauch, Russ, Dampf, Lärm u. s. w. vom Grundstück der Beklagten auf
das klägerische zu gewärtigen. Auch die Gefahr ansteckender Krankheiten
und die Notwendigkeit, die mit allerlei Gebrechen, Geschwülsten und
Krankheiten behafteten Anstaltsinsassen fortwährend sehen und hören zu
müssen, seien als schädlich und als verbotene Einwirkungen anzusehen.
Uebrigens werde schon die blosse Vorstellung, in der Nähe einer solchen
Anstalt wohnen zu müssen, bei den Nachbarn eine solche Gemütsdepression
und ein derartiges psychisches Unbehagen (sog. rein immaterielle oder
ideale Einwirkungen} hervorrufen, dass auch deshalb die Anrufung des
Art. 684 gerechtfertigt sei.
Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie bestritt,
dass die Anstalt als lästiges Gewerbe im Sinne der Bauvorschrit'ten
betrachtet werden könne und dass die Voraussetzungen des Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
gegeben seien. Sie werde alle Schutzvorrichtungen und alle Vorkehrungen
treffen, die die moderne Technik ihr biete, um unzulässige Einwirkungen
auf die Nachbargrundstüeke zu verhindern. Der Kläger sei übrigens zur
Klage noch nicht berechtigt, denn Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
448 Sachenrecht. N° 69.
bestehende, sich bereits geltend machende Einwirkungen;
er habe daher abzuwarten, ob der Betrieb der Anstalt wirklich die von
ihm befürchteten Gefahren und Inkonvenienzen zeitigen werde.
B. Die erste Instanz, das Zivilgericht von Baselstadt, holte über
die Frage, ob und welche Einwirkungen mit dem Betriebe der Anstalt
verbunden seien, ein Gutachten ein, dessen Ergebnisse sich wie folgt
zusammenfassen lassen : Die Gefahr der Uebertragung ansteckender
Krankheiten komme nicht in Betracht, wenn die Beklagte von ansteckenden
Kranken nur Tuberkulöse aufnehme und bei allfälligem Ausbruche von
Infektionskrankheiten solche Kranke sofort entferne. Es sei zuzugeben,
dass der Anblick von Kranken überhaupt und namentlich von solchen mit
Geschwülsten oder voluminösen Verbänden unangenehm sei. Allein auch
diese Belästigung werde in erheblicher Weise nicht eintreten, wenn die
Beklagte längs der Grenze eine Mauer oder eine dicke Hecke erstelle,
in den Krankenzimmern passende Vorhänge und in den Liege-hellen und
Veranden undurchsichtige Wände anbringe. Ebenfalls liessen sich auch die
Einwirkungen auf den Geruchsinn durch passende'Vorrichtungen bis auf ein
Minimum reduzieren. Dagegen werden sich, bei der dem Projekte zu Grunde
liegenden Situation und Raumeinteilung, Einwirkungen auf den Gehörsinn
geltend machen {Husten der Brustkranken, Rufen und Toben Verblödeter,
Schreien unruhiger oder mit Schmerzen behafteter Kranken, Lärm aus den
Küchen u. s. w.), die dem Kläger eine erhebliche Belästigung verursachen
werden. Nach Erstattung des Gutachtens erklärte die Beklagte, sie ändere
das Bauprojekt im Sinne der Anregungen der Experten und namentlich in der
Weise ab, dass sie alle gegen die klägerische Liegenschaft gerichteten
Krankenzimmer auf- hehe. Sie legte in, der Tat neue Baupläne auf, worauf
die Experten sich in einem zweiten Gutachten vom 28. März 1916 dahin
aussprechen, dass durch die neuen Pläne und die gegebenen Zusicherungen
alle lästigen EinwirkungenSachenrecht. N° 69. 4th
auf die Sinne für die Liegenschaft des Klägers, bis auf einen
unbeträchtlichen Grad, beseitigt sind .
C, Die erste Instanz wies mit Urteil vom 5. Mai die Klage ab. Das
Appellationsgericht bestätigte dieses Urteil am 11. Juli 1916, wobei
es die Beklagte bei den Erklärungen ausdrücklich behaftete, die sie
hinsichtlich ihres Bauprojektes, den Anforderungen des Gutachtens
ent-sprechend, abgegeben hatte :
1. Die Beklagte wird bei ihrer Zusage behaftet, in die von ihr
projektierte Anstalt für chronisch Leidende, Unheilbare und
Altersschwache keine epidemisch Er krankten aufzunehmen ;
2. bei Auftreten von epidemischen Krankheiten in der Anstalt die daran
Erkrankten sofort aus der Anstalt zu entfernen ;
3. unruhige, stöhnende, schreiende Kranke und solche von ekelhaftem
Aussehen ständig so abzuscndern, dass sie von der Liegenschaft des
Klägers aus nicht gehört oder gesehen werden können ;
4. auf ihrem Boden und auf ihre Kosten, vor-behält lich der
nachbarrechtlichen Bestimmungen, 2. B. über Halbscheidigkeit, nach
Uebereinkunft mit dem Kläger eine zweckmässige Abscheidung ihrer
Liegenschaft von derjenigen des Klägers zu erstellen und zu unterhalten ;
5. alle gegen die Liegenschaft des Klägers sich öffnen den Fenster mit
Storen zu versehen ; '
6. Terrassen und Liegehallen auf der gegen den Kläger gerichteten Seite
mit undurchsichtigen Wänden, wo runter auf Glaswände verstanden sind,
zu versehen;
?. in der Anstalt keine Operationen und keine Lei ehenötknungen
vorzunehmen ;
8. sämtliche sanitären Einrichtungen und Appara' turen (Rauchve'rbrennung,
Küchendunstabzug, Wasch küche, Abtritte, Bäder, Desinfektion
u. s. w.) gemäss. dem stande der neuesten technischen Errungenschaften
herzustellen ;
s.).-den Leichenraum und wenn möglich auch den
450 Sachenrecht. N° 69.
Spülraum so zu verlegen, dass ihre Fenster sich nicht gegen die
Liegenschaft des Klägers öffnen.
Das Urteil beruht wesentlich auf folgenden Erwägungen : Die Auffassung
der ersten Instanz, dass kantonale Bauvorschriften auch privatrechtlich
wirkende Bauheschräukungen seien, könne nicht gebilligt werden. Sie
seien vielmehr als ausschliesslich dem öffentlichen Rechte engehörend zu
betrachten und begründeten keinen privatrechtlichen Anspruch, zu dessen
Schutz der Zivilrichter angerufen werden könne. Letzterer habe daher
nicht zu untersuchen, ob die projektierte Anstalt ein läsli ges Gewerbe
im Sinne der Bauvorschriften vom 10. März 1907 sei. Aber auch Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
ZGB treffe nicht zu. Auf Grund der durchaus zuverlässigen Feststellungen
der Experten und der von der Beklagten zugesicherten Projektsabänderungen
und Schutzvorrichtungen könne nicht mit Sicherheit angenommen werden,
dass der Betrieb der Anstalt solche Einwirkungen zur Folge haben werde,
dass sie, nach Ortsgebraueh und nach der örtlichen Lage und Beschaffenheit
des klägerischen Grundstückes, nicht geduldet zu werden brauchten.
D. Gegen dieses Urteil hat der Kläger, mit Eingabe vom 12. August 1916,
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung des angefochtenen Urteiles und
{hitlieissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Berufung des Klägers auf die kantonalen Bauvnrschriiten, speziell
auf die Bestimmung, dass auf den fraglichen Liegenschaften kein lästiges
Gewerbe betrieben werden dürfe, fällt für das Bundesgericht ausser
Betracht. Soweit nämlich das ZGB den Kantonen das Recht ein-ränmt,
zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen, wie das in Art.. 686 ZGB in
Bezug auf Bauvorschriften der Fall ist, bleiben diese von den Kantonen
erlassenen BestimmungenSachen-echt. N° 59. " 451
k an to n a 1 es R e c h t : sie werden nicht deswegen
zuleidg. Rechtsnorrnen, weil deren Erlass auf einer durch das ZGB den
Kantonen erteilten Befugnis beruht. Das Bundesgericht ist daher nicht
kompetent, die Anwendung und Auslegung solcher Bauvorschriften wozu auch
solche gehören, die vor dem Inkrafttreten des ZGB entstanden sind und
seither forthestehen zu überprüfen, denn gemäss Art. 56
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
das Rechtsmittel der Berufung nur auf eine Verletzung von Bundesrecht
gestützt werden. Es entzieht sich daher seiner Prüfung die Frage, ob
die Vorinstanz die kantonalen Bauvorschriften vom 10. Oktober 1907 mit
Recht als öffentlichrechtliche Bestimmungen aufgefasst hat, aus denen
der Kläger keinen privatrechtlichen Anspruch auf Unter-sagung der Anstalt
der Beklagten herleiten könne.
2. Der Einwand, dass der Kläger zur Klage nicht berechtigt sei, weil die
Baute, von deren Betrieb er übermässige Einwirkungen auf sein Eigentum
befürchtet, noch nicht erstellt ist-, Art. 684 aber nur Schutz gegen
bereits erfolgte Immissionen gewähre, braucht ebenfalls nicht untersucht
zu werden; die Beklagte hat ihn vor zweiter Instanz und auch in der
heutigen Verhandlung ausdrücklich fallen gelassen. Er müsste übrigens
abgewiesen werden. Das Bundesgericht hat im Urteile Seiler gegen Fanger
und Burch vom 28. September 1916 erklärt, dass wenn auch Art. 679,
nach seinem Wortlaute, eine bereits eingetretene Eigentumsüberschreitung
voraussetze, so schätze er doch auch gegen bloss drohenden, zukünftigen
Schaden ; es liege daher durchaus im Sinne des Gesetzes, und sei auch von
praktischen Erwägungen geboten, Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
von Eigentum-sähesschreitung regelt, so auszulegen, dass eine Einsprache
auch schon gegen die E r r i c h t u ng einer Baute zulässig sei, wenn
der Nachweis erbracht wird, dass der bestimmungsgemässe Betrieb der Baute
n o t w e n d i gEinwirkungen auf das Eigentum des einsprucherhebenden
Nachbarn haben wird, die dieser nach Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
ASÄQ ll 1976 3!
452 ss Sachenrecht. N° 69.
nicht gefallen zu lassen braucht. Zur Untersagung einer Beute genügt
somit nicht, wenn der Kläger bloss den Nachweis leistet, dass solche
Einwirkungen wah rscheinlich oder möglicherweise nicht ausgeschlossen
sind und auch Einwirkungen kommen nicht in Betracht, die, falls
sie eintreten sollten, durch geeignete Massnahmen (Aenderungen der
Ausführung, Beschränkungen im Betriebe, Vorkehrungen aller Art} verhütet
werden können.
3. Unter den Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn , die dieser
nach den in Art. 684 gegebenen Voraussetzungen verbieten darf, sind nun
in erster Linie
die körperlichen Einwirkungen zu verstehen, die über die _
räumlichen Grenzen des Eigentums hinaus dasjenige des Nachbarn
beeinflussen, sei es, dass diesem infolge von Vorgängen auf dem
Nachbargrundstücke feste oder gasförmige Stoffe durch die Vermittlung
der Luft zugeführt werden (Russ, Gas, Dämpfe; Gerüche u. s. w.), sei
es, dass vom Nachbargrundstücke aus Bewegungen irgend welcher Art sich
fortpflanzen (Erschütterungen, Geräusche, Lichtreflexe, elektrische
Ströme u. s. w). Allein. im Gegensatze zum gemeinen Rechte und zur
Rechtsprechung, wie sie sich auf Grund des deutschen BGB entwickelt hat
(siehe Gierke, Deutsches Privatrecht. Band II S. 420), beschränkt das
ZGB das Einspracherecht des Eigentümers nicht auf die sog. körperlichen
Immissionen ; es verbietet allgemein e alle übermässigen Einwirkungen und
zieht die Grenze zwischen dem, was der Nachbar als zulässig dulden und
dem, was er als übermässig abwehren darf, einzig nach den Anforderungen,
,. die sich aus den Bedürfnissen des menschlichen Zusam' menlehens
ergeben. Art. 684 sieht das Eigentum nicht ,?bloss als verletzt an,
wenn die I n t e g r i t ä t der Sache sbeeinträchtigt ist, sondern auch
dann, wenn die Benutzbarkeit des Eigentums aus einem Grunde verhindert
oder übermässig erschwert wird, der sich gegen die Men schen richtet,
deren Bedürfnis durch die Sache befriedigtSachenrecht. N° 69. Î Sé.-'}
werden soll. Daraus, dass Abs. 2 des Art. 684, dessen Aufzähhing nur
exemplifikative Bedeutung hat, bloss Beispiele körperlicher Immissionen
auiiührt, darf nicht geschlossen werden, dass sein Schutz auf solche
Einwirkungen beschränkt sei. Daher fallen jedenfalls auch Vorgänge, die
auf die Art der Benutzung des Nachbargrundstückes sonst eine nachteilige
Wirkung ausüben, unter den Begriff der verbotenen Einwirkungen, wenn
sie als übermässig erscheinen. Allein auch wenn dieser weitere Begriff
der unzulässigen Einwirkungen dem Entscheide zu Grunde gelegt wird,
muss die Klage abgewiesen werden. Denn die Vorinstanz hat auf Grund der
von ihr als zuverlässig und richtig bezeichneten Expertise festgestellt,
dass durch die Massnahmen, die sich die Beklagte einzuhalten verpflichte,
die Gefahr einer Uebertragung von Krankheiten nicht in Betracht falle,
und dass die lästigen Ein-wirkungen auf den Gehör-, Geruchsund Gesichtsinn
der Bewohner der klägerischen Liegenschaft bis auf ein unbeträchtliches
Mass beseitigt werden können, von dem die Vorinstanz erklärt, dass es auch
unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und der besonderen Lage des.
Grundstückes in einem sog. Villenquartiere nicht zu beanstanden sei. Darin
liegen tatsächliche, für das Bundesgericbt verbindliche Feststellungen
über die Art und das Mass der zu erwartenden Einwirkungen, auf Grund
deren der Schluss, dass im vorliegenden Falle übermässige Einwirkungen im
Sinne des Art. 684 nicht in Betracht kommen, nicht aniechtbar erscheint.
4. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, dass auf Grund des
Art. 684 im Sinne der Gutheissung seiner Einspraehe auch der Umstand
zu berücksichtigen sei, dass schon der blosse Gedanke, neben einer
Anstalt für unheilbare Kranke zu wohnen, geeignet sei, das körperliche
und seelische Wohlbefinden der Bewohner des klägerischen Grundstückes
erheblich zu beeinträchtigen. Es branchi indessen nicht untersucht zu
Werden, ob in der Tat auch dann von einer durch Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
Ein-
45 1 siSaehenrecht. N° 70.
wirkung gesprochen werden kann, wenn die besondere Art der Bewirtschaftung
eines Grundstückes nicht wegen ihrer unmittelbaren Einwirkung auf die
Sinne der Nachbarn, sondern nur wegen der Gedankenassoziation, die diese
daran knüpfen, als unangenehm und lästig empfunden wird. Wenn auch, von
diesem Gesichtspunkte aus, die Anstalt der Beklagten für die Bewohner
des klägerischen Hauses unangenehm, lästig und sogar nachteilig wirken _
kann, so handelt es sich nicht um Einwirkungen, die als übermässig'zu
bezeichnen wären. Da die angefochtene ,Anlage mit möglichster Schonung
der Nachbarn betrieben und ihre unangenehmen Einwirkungen auf ein
unbeträchtliches, also erträgliches Mass herabgesetzt werden sollen,
so ist nicht anzunehmen, dass ihre blosse Nähe, in der Vorstellung der
Nachbarn, aus objektiven Gründen, derartige Zustände der Depression und
des Unbehagens hervorrufen werde, dass deshalb die Untersagung der Baute
auf Grund des Art. 684 sich rechtfertigen liesse.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes
des Kantons Baselstadt vom 11. Juli 1916 bestätigt.
70. uma der 11.2ivilabtellung vom 19. Oktober 1916 i. S. Neue Zürcher
Kreditgenossenschaft, Klägerin, gegen Way, Beklagten.
Schuldbriefrecht. Zulässigkeit der Einrede, dass in Wirklichkeit nicht
die auf dem Titel als Schuldner bezeichnete, sondern eine andere Person
Schuldner sei.
A. Der Beklagte war Eigentümer eines in Obfelden gelegenen Grundstücks,
auf welchem im Ill. Rang ein am 12. September 1913 errichteten
auf den Inhaber lautender Schuldhrief von 2000 Fr. haftete. Am
21. No-ssSachenrecht. N° 70. I 455
vember 1914 verkaufte er diese Liegenschaft einem gewissen
Oberhänsli. Im'Kaufprotokoll des Notariats Affoltern wurde der erste
Schuldbrief als der Zürcher Kantonalbank, der zweite als dem Verkäufer
und der dritte als dem Käufer gehörend bezeichnet. Auf Rechnung des
Kaufpreises-von 26,000-Fr. wurde dem Käufer, nebst den beiden vorgehenden
Schuldbriefen, auch der dritte zur Verzinsung und Abzahlung überbunden
. ,
Am 23. November desselben Jahres diskontierte die Klägerin zwei von
einem gewissen Reutimann auf Oberhänsli gezogenen Wechsel und erhielt
dafür als Sicherheit wie sie behauptet, von Reutimann und Oberhänsli
jenen Inhaberschuldbrief von 2000 Fr. zu Pfand. . Am 10. Februar 1915
forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung des am 14. Dezember 1914
verfallenen Jahreszinses auf. Der Beklagte bestritt seine Schuld-pflicht,
weil die Schuld von Oberhänsli übernommen worden sei und es sich übrigens
um einen Eigentümertitel gehandelt habe, den er, der Beklagte, bis zum
Verkauf seiner Liegenschaft stets selber in Händen gehabt und den er
dem Oberhänsli nur als Eigentümertitel übergeben habe.
Am 22. Februar 1915 erklärte die Klägerin, den Bcklagten im Sinne des
Art. 832 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 832 - 1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert. |
|
1 | Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert. |
2 | Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen. |
kündigte sie den Schuldbrief auf den 24. August 1915 zur Rückzahlung.
Am 27. März 1915 erhob sie sodann die vorliegende Klage mit dem
Rechtsbegehren :
Hat der Beklagte anzuerkennen, dass er gegenüber der Klägerin noch
Schuldner ist für den Schuldbriel' per 2000 Fr. dat. den 12. November
1913 haktend auf einer Liegenschaft in Obfelden und dass der Beklagte :
der Klägerin das Kapital mit dem Jahreszins per 1. Deo zember 1914 und
den laufenden Zins seither auf den Kündigungstermin abzubezahlen hat ?
Während der Pendenz des Prozesses vor den kantonalen Instanzen hat die
Klägerin den streitigen Schuld-