S. 243 / Nr. 53 Sachenrecht (d)

BGE 55 II 243

53. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Oktober 1929 i. S.
A.-G. Ziegelwerke Horw-Gettnau-Muri gegen Wirth & Cie.


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Regeste:
Begriff des «Nachbars» in Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB (Erw. 1).
Ob eine übermässige Einwirkung i. S. von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB vorliegt, ist unter
Abwägung der Interessen beider Parteien an der Aufrechterhaltung bezw.
Beseitigung des bisherigen Zustandes zu entscheiden. Prävention gibt kein
Recht auf übermassige Einwirkung (Erw. 2).
Beseitigung der Einwirkung: Es ist zulässig, eine Lösung, welche künftige
Schädigungen mit Sicherheit ausschliesst, einer andern vorzuziehen, welche
diese Verhinderung nur möglich, nicht aber gewiss macht (Erw. 3).
Art 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB.

Aus dem Tatbestand:
A. - Die Klägerin betreibt in Muri eine staatlich konzessionierte
Fischzuchtanstalt, bestehend aus einer in einem Gebäude untergebrachten
Brutanstalt und aus einer Anzahl künstlich angelegter Teiche, in welchen die
Fische gezüchtet und gemästet werden. Die Teiche werden gespeist durch den
«Brunnbach», der in der Nähe der Ziegelfabrik der Beklagten entspringt und
seinerseits seinen Hauptzufluss aus dem im Areal der Beklagten zu Tage
tretenden Grundwasser bezieht. Die Ziegelfabrik der Beklagten gewinnt den
erforderlichen Lehm zum Teil aus den Lehmgruben der in der Nähe des Ober- und
Mittellaufes des Brunnbachs gelegenen Lippertswiese und stösst dabei auf
Grundwasser, das bis 1924 in natürlicher Weise durch einen mit Sumpfpflanzen
besetzten Graben in den Brunnbach abfloss. Im Jahre 1924 hat die Beklagte
diesen natürlichen Ablauf dadurch abgeändert, dass sie das Wasser aus den
Lehmgruben in einer Röhrenleitung - und zwar erheblich näher an der Anlage der
Klägerin - dem Brunnbach zuführte.
Die Klägerin macht nun geltend, bis 1924 sei das Wasser aus den Lehmgruben auf
seinem Weg durch den mit Sumpfpflanzen besetzten Graben gereinigt werden,

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während heute in der Röhrenleitung eine solche Klärung nicht mehr erfolge,
sodass sich das Wasser als schmutziggelbe Brühe in den Brunnbach ergiesse. Die
mitgeführten lehmigen Bestandteile würden auf dem kürzern Weg bis zur
Fischzuchtanstalt nicht mehr abgelagert, sondern dringen in dieselbe ein und
überziehen dort alles mit einem lehmigen Niederschlag, der insbesondere für
die Fischeier und die Jungbrut verderblich sei und auch die Kontrolle in den
Mastteichen erschwere, woraus der Klägerin ein grosser Schaden erwachse. Sie
verlangt daher mit der vorliegenden Klage, dass die Beklagte die Zuleitung des
Wassers aus der Lippertswiese in den Brunnbach unterlasse und gegen einen
fernern Zufluss die nötigen, vom Richter nach dem Gutachten Sachverständiger
festzusetzenden Massnahmen treffe.
Die Beklagte verweist zunächst darauf, dass die Klägerin nur Inhaberin einer
staatlichen Konzession am Brunnbach sei und dass der Staat in der Konzession
jede Haftung für Quantität, Qualität und Eignung des Brunnbachwassers für
Fischereizwecke abgelehnt habe. Sie bestreitet, dass durch die veränderte
Ableitung des Lehmgrubenwassers sich gegenüber früher etwas geändert habe. Das
Wasser sei vorher dem Brunnbach nicht sauberer als heute zugeflossen und habe
heute noch auf dem Wege bis zur Anstalt der Klägerin genug Zeit, sich zu
klären; es sei auch den Fischen und ihrer Brut in keiner Weise schädlich.
Übrigens sei sie, die Beklagte, zuerst auf dem Platz gewesen, und als der
Vorgänger der Klägerin die Fischzuchtanstalt eingerichtet habe, habe er genau
gewusst, dass das Wasser aus den Lehmgruben in den Brunnbach fliesse.
B. - ...
C. - ...
D. - Mit Urteil vom 3. September 1928 hat das Bezirksgericht Muri erkannt:
«1. - Die Beklagte hat die gegenwärtige Zuleitung des

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Wassers aus der Lehmgrube zwischen dem Katzbach und der Ortsverbindungsstrasse
Muri-Hasle in den Brunnbach zu unterlassen und, bezüglich des fernern
Zuflusses, zwischen Ausbeutungsstelle und Brunnbach eine oder, im Fall
Ungenügens, mehrere entsprechend dimensionierte Sedimentsgruben, die einer
periodischen Reinigung zu unterziehen sind, einzuschalten im Sinn der
Erwägungen.
2. ...»
Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22.
Juni 1929 bestätigt.
Die von der Beklagten hierauf mit dem Antrag auf Klageabweisung erklärte
Berufung wurde vom Bundesgericht abgewiesen aus folgenden
Erwägungen:
1.- Die Vorinstanzen haben ihren Entscheid zu Unrecht auch auf das
Fischereigesetz und die dazugehörige Vollziehungsverordnung gestützt. Diese
Vorschriften sind öffentlichrechtlicher Natur und geben daher dem
Fischereiberechtigten keinen auf dem Weg des Zivilprozesses verfolgbaren
Anspruch gegenüber einem Privaten auf Reinhaltung des Fischgewässers, sondern
weisen die Sorge hiefür den Verwaltungsbehörden und die Ahndung von
Zuwiderhandlungen dem Strafrichter zu.
Anderseits schliesst der Umstand, dass der Staat in der der Klägerin erteilten
Konzession die Haftung für Eignung des Brunnbachwassers zu Fischereizwecken
abgelehnt hat, keineswegs aus, dass die Klägerin sich gegenüber einer von
privater Seite ausgehenden störenden Einwirkung auf ihr Eigentum nach Massgabe
der Privatrechtsordnung, speziell des Nachbarrechtes unter den dort
umschriebenen Voraussetzungen zur Wehre setzt. Was die Klägerin hier geltend
macht, ist in der Tat eine übermässige Einwirkung der Beklagten auf ein
Nachbargrundstück i. S. von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB. Diese Einwirkung ist nach der
Darstellung der Klägerin darin zu erblicken, dass beim Betrieb des Gewerbes
der Beklagten unlösliche

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Lehmteilchen in das Grundwasser und von diesem in den Brunnbach und damit in
die Fischzuchtanstalt der Klägerin getragen werden. Es handelt sich somit um
einen der Einwirkung durch Lärm oder lästige Dünste analogen Tatbestand, mit
dem Unterschied, dass die Immission (der Lehmpartikeln) statt durch die Luft
durch das Grund- und Bachwasser vermittelt wird. Einer derartigen Einwirkung
kann sich nicht nur der unmittelbare Anstösser widersetzen. Nachbar i. S. von
Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB ist jeder, der - um beim Beispiel des vorliegenden Falles zu
bleiben - bei rechtmässiger Benützung des Brunnbachwassers von der Immission
betroffen wird. Das Recht der Klägerin zur Benützung dieses Wassers steht im
Hinblick auf die ihr erteilte Konzession ausser Zweifel. Sie ist daher auch
legitimiert, gegen jede durch das Mittel des Brunnbaches erfolgende Zuführung
von Stoffen, die sich als eine übermässige Einwirkung i. S. von Art. 684
darstellt, Einspruch zu erheben und Beseitigung der Störung zu verlangen.
2.- Die Vorinstanz hat nun festgestellt, dass seit Erstellung der
Röhrenleitung durch die Beklagte das in die Fischzuchtanstalt gelangende
Brunnbachwasser zur Zeit des Lehmaushubes trübe fliesst und Lehmteilchen mit
sich führt, die sowohl Eier als Brut mit einer Lehmschicht überziehen und
damit Schädigungen verursachen. Zu Unrecht bezeichnet die Beklagte diese
Feststellung als aktenwidrig (ohne übrigens anzugeben, aus welchen
Aktenstücken sich ihre Unrichtigkeit ergeben soll); denn es handelt sich hier
um die Würdigung des gesamten Beweisergebnisses. Richtig ist allerdings, dass
die Experten, als sie zum zweiten Mal an Ort und Stelle waren, keine Trübung
des Wassers wahrnehmen konnten. Allein das steht der Annahme nicht entgegen,
dass solche Trübungen zu andern Zeiten doch vorgekommen sind. Dass diese
Lehmimmission für die Fischzucht schädlich ist, ist durch das Gutachten
festgestellt worden. Diese vom Gewerbebetrieb der Beklagten ausgehende
Einwirkung muss unter den gegebenen Verhältnissen als übermässig bezeichnet

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werden: Der Entscheid hierüber hat die Interessen beider Parteien an der
Aufrechterhaltung bezw. Beseitigung des bisherigen Zustandes abzuwägen. Aus
dem Gutachten geht nun hervor, dass die Verunreinigung des dem Brunnbach
zufliessenden Grundwassers mit verhältnismässig einfachen Mitteln verhütet
werden kann, ohne dass die Lehmausbeutung durch die gebotenen Vorkehren
wesentlich erschwert würde, während anderseits die Fortdauer der
Verunreinigung für die Klägerin eine schwere Beeinträchtigung ihrer Fischzucht
zur Folge hätte. Dass Lage und Beschaffenheit der Grundstücke die Klägerin zur
Duldung der Einwirkung verpflichten, lässt sich nicht wohl vertreten, und ein
dahingehender Ortsgebrauch ist von der Beklagten selbst nicht behauptet
worden. Der Einwand der Beklagten, die Lehmausbeutung für die Zwecke einer
Ziegelei sei volkswirtschaftlich wichtiger als der Betrieb einer
Fischzuchtanstalt, könnte nur gehört werden, wenn der Betrieb der Beklagten
die Unterdrückung der Einwirkung überhaupt nicht oder doch nur schwer
auszuhalten vermöchte, was aber, wie schon ausgeführt wurde, nicht der Fall
ist. Dass die Beklagte als erste auf dem Platz war, ist grundsätzlich
unerheblich, denn Prävention gibt kein Recht auf übermässige Einwirkungen.
übrigens datiert die hier in Frage stehende Einwirkung aus einer Zeit, wo die
Anlage der Klägerin längst bestand. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin
erweist sich daher grundsätzlich als begründet.
3.- Mit Recht haben es sodann die Vorinstanzen nicht der Beklagten überlassen,
zu bestimmen, auf welche Weise sie den Anspruch der Klägerin befriedigen will.
Es ist Sache des Richters, die erforderlichen Massnahmen im einzelnen zu
umschreiben (BGE 44 II 32). Wie dieselben zu gestalten sind, ist eine
Ermessensfrage; der Richter wird dabei nötigenfalls den Rat Sachverständiger
einholen, ohne indessen an denselben gebunden zu sein. Wenn die Vorinstanz
Gewicht darauf legt, dass die Klägerin sicher sein müsse, dass kein trübes
Wasser mehr in den Brunnbach gelange, so ist das eine Überlegung, die auf

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Grund von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB durchaus zu billigen ist. Es lässt sich daher nichts
dagegen einwenden, wenn eine Lösung, welche diese Sicherheit bietet, einer
Lösung vorgezogen wird, welche die Verhinderung künftiger Schädigungen nur
möglich, nicht aber gewiss macht. Zu Unrecht bezeichnet nun die Beklagte die
Annahme der Vorinstanz, dass «nur durch entsprechend dimensionierte
Sedimentiergruben» eine weitere Schädigung verhütet werde, deswegen als
aktenwidrig, weil die Experten ausgeführt haben, dass sich die Verunreinigung
des Wassers auch schon durch sorgfältiges Vorgehen beim Lehmaushiib verhindern
lasse. Der Sinn der Ausführungen der Vorinstanz geht offensichtlich dahin,
dass diese letztere Lösung, obwohl sie an sich zum gewünschten Erfolg führen
könnte, deswegen zu verwerfen sei, weil sie diesen Erfolg doch auf die Dauer
nicht sicherzustellen vermag. In der Tat muss nach allgemeiner Lebenserfahrung
damit gerechnet werden, dass auch die strengsten Vorschriften der Beklagten an
ihre Arbeiter nicht verhindern werden, dass gelegentlich Nachlässigkeiten
vorkommen, welche wieder zu einer Trübung des der Klägerin zufliessenden
Wassers führen könnten. Unter diesen Umständen beruht die Anordnung der
Vorinstanz weder auf einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme, noch kann sie
als unangemessen bezeichnet werden. Dieser Lösung darf umso eher zugestimmt
werden, als die Vorinstanz in ihren Erwägungen der Beklagten ausdrücklich das
Recht wahrt, bereits vorhandene Vertiefungen ausgebeuteter Gruben als
Klärbecken zu verwenden, sodass ihr daraus keine nennenswerten Kosten
erwachsen können. Durch diese Ausführungen ist gleichzeitig auch die
Unerheblichkeit des Eventualantrages der Berufung dargetan: Auch wenn sich
während einer gewissen Kontrollzeit bei schonendem Betrieb der Beklagten keine
Unzukömmlichkeiten zeigen, so ist damit noch nicht bewiesen, dass dies auch in
aller Zukunft so bleiben werde.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 55 II 243
Datum : 01. Januar 1929
Publiziert : 24. Oktober 1929
Quelle : Bundesgericht
Status : 55 II 243
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Begriff des «Nachbars» in Art. 684 ZGB (Erw. 1).Ob eine übermässige Einwirkung i. S. von Art. 684...


Gesetzesregister
ZGB: 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
BGE Register
44-II-30 • 55-II-243
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • wasser • vorinstanz • grundwasser • nachbar • fischzucht • dauer • immission • weiler • erwachsener • schaden • richtigkeit • zahl • sachverhalt • rohrleitung • entscheid • schutzmassnahme • baute und anlage • sachverständiger • unternehmung
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