S. 76 / Nr. 17 Verkehr mit Lebensmitteln (d)

BGE 75 IV 76

17. Urteil des Kassationshofes vom 7. April 1949 i. S. Gesundheitsbehörde
Meilen gegen Ellenberger.

Regeste:
1. Art. 113 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV. Erlasse des Bundesrates, die sich auf eine gesetzliche
Delegation stützen, binden das Bundesgericht (Erw. 1).
2. Art. 54 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
LMG. Wann überschreitet der Bundesrat die in dieser
Bestimmung enthaltene Ermächtigung? (Erw. 2).
3. Art. 320 Abs. 4 LMV ist nicht gesetzwidrig (Erw. 3).
4. Art. 113 al. 3 Cst. Les ordonnances que le Conseil fédéral édicte en vertu
d'une délégation du législateur lient le Tribunal fédéral (consid. 1).
5. Art. 54 al. 1 LCDA. Quand le Conseil fédéral outrepasse-t-il la compétence
que lui confère cette disposition 7 (consid. 2).
6. L'art. 320 al. 4 OCDA n'est pas contraire à la loi (consid. 3).
7. Art. 113, cp. 3 CF. Le ordinanze che il Consiglio federale emana in virtù
d'una delegazione del legislatore vincolano il Tribunale federale (consid. 1).
8. Art. 54, op. 1 LCDA. Quando il Consiglio federale eccede la competenza che
gli conferisce questa disposizione? (consid. 2).
9. L'art. 320. cp. 4 OCDA non è contrario alla legge (consid. 3).


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A. - Die Schokoladefabrik Jonatal A. G. in Meilen liefert dem
Migros-Genossenschafts-Bund Zürich zum Zwecke des Weiterverkaufs Schokolade in
tafelförmigen Einheiten von 77 g, die aus zwei nebeneinander liegenden, in
gemeinsamer innerer und äusserer Verpackung vereinten Stücken von 37 und 40 g
bestehen. Auf der Rückseite der Umhüllung steht: « Zwei Tafeln à 37-40 g = 77
g 50 cts. inkl. Wust (100 g = 65 cts.). »
B. - Am 5. November 1948 büsste die Gesundheitsbehörde Meilen den Leiter der
Fabrik, Werner Ellenberger, wegen Übertretung von Art. 320 Abs. 4 der
Verordnung des Bundesrates vom 26. Mai 1936 über den Verkehr mit Lebensmitteln
und Gebrauchsgegenständen (LMV) mit Fr. 50.­.
Auf Begehren des Gebüssten hob der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Meilen
am 18. Januar 1949 die Verfügung auf und sprach Ellenberger frei. Begründet
wird das Urteil dahin, Art. 320 Abs. 4 LMV verfolge nicht
wirtschaftspolizeiliche, sondern wirtschaftspolitische Zwecke. Durch Erlass
der Vorschrift habe der Bundesrat somit die ihm durch Art. 54
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
des
Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln
und Gebrauchsgegenständen (LMG) eingeräumte Kompetenz überschritten. Insoweit
sei Art. 320 Abs. 4 LMV ungültig.
C. - Die Gesundheitsbehörde Meilen führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Büssung Ellenbergers an
den Einzelrichter zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 320 Abs. 4 LMV sei nicht ungültig.
Er wolle verhüten, dass der Käufer eine leichtere Tafel erhalte, als er zu
kaufen wähne, richte sich also gegen die Täuschung. Der Käufer schaue weniger
auf den Gewichtsaufdruck als auf die Grösse und Verpackung der Tafel. Die von
der Schokoladefabrik Jonatal A. G. in Verkehr gebrachte Tafel gleiche einer
solchen von 100 g. Der Käufer sehe der Verpackung

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regelmässig nicht an, dass er zwei Stücke von nicht über 40 g erwerbe.
D. - Ellenberger beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Er macht geltend,
ein polizeilicher Eingriff dürfe nicht weiter gehen, als nötig sei, um das
Ziel zu erreichen. Art. 54
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
LMG erlaube nicht, allgemein das Rundpreis-System
zu verbieten. Die Verwaltungsbehörde habe denn auch beim Erlass der
Vorschriften über andere Lebensmittel trotz analoger Verhältnisse das
Rundpreis-System nicht als Täuschungsgefahr bewertet. Die Anforderungen, die
sie im Falle der Tafelschokolade stelle, seien unverständlich. Es beständen
nicht besondere Verhältnisse, deretwegen hier das Rundpreis-System zur
Täuschung der Käufer führen würde. Die Verwaltungsbehörde widerlege selber die
Täuschungsgefahr durch die Ausnahmen, die sie einräume. Es sei nicht
einzusehen, wieso der Käufer beim Erwerb von Phantasiepackungen, in denen
Schokolade in Stücken unter 40 g gesamthaft zu unrunden Gewichten verkauft
werde, weniger vor Täuschung geschützt werden sollte als beim Erwerb von
Tafeln der herkömmlichen Form. Über Schokolade-Hasen und dergleichen, die
üblicherweise zu runden Preisen ohne Gewichtsangabe verkauft würden, fehlten
Vorschriften. Wenn solche für Tafelschokolade gerechtfertigt wären, könnte
nach dem Grundsatze der Verhältnismässigkeit polizeilicher Eingriffe höchstens
verlangt werden, dass neben dem Nettogewicht auch noch der auf das
Standartgewicht umgerechnete Preis aufgedruckt werde. Damit wäre auch bei
extensivster Auslegung des Begriffs der Täuschungsgefahr jede solche Gefahr
ausgeschlossen. Art. 320 Abs. 4 LMV verfolge ein gewerbepolitisches Ziel und
sei deshalb durch Art. 54
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
LMG nicht gedeckt. Wenn das Bundesgericht anderer
Auffassung wäre, müsste es die Sache an den Einzelrichter zurückweisen zum
Entscheid, ob der Beschwerdegegner, was dieser bestreite, durch sein Vorgehen
Art. 320 Abs. 4
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
überhaupt verletzt habe.

Seite: 79
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Art. 54 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
LMG beauftragt den Bundesrat, die nötigen Vorschriften zum
Schutze der Gesundheit und zur Verhütung von Täuschung im Verkehr mit Waren
und Gegenständen, die den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes unterliegen,
zu erlassen. Wie das Bundesgericht an diese Normen gebunden ist (Art. 113 Abs.
3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV), darf es auch nicht entscheiden, ob Art. 320 Abs. 4 LMV, soweit er durch
sie gestützt wird, mit der Bundesverfassung vereinbart werden kann (BGE 62 I
79
, 68 II 318). Insbesondere hat es nicht zu prüfen, ob die Bestimmung dem
Grundsatze der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) widerspricht.
Dem Beschwerdegegner nützt es daher nichts, sich auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts (z. B. BGE 73 I 10, 99) zu berufen, wonach diese Freiheit nicht
weiter eingeschränkt werden darf, als es zur Erreichung eines erlaubten
polizeilichen Zweckes nötig ist. Ob ein Erlass unter diesem Gesichtspunkt vor
der Verfassung standhält, kann es nur prüfen, wenn er von einer kantonalen
Behörde ausgeht und mit staatsrechtlicher Beschwerde (Art. 113 Abs. 1 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.

BV, Art. 84 Abs. 1 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG) angefochten wird.
2.- Dagegen hat der Kassationshof zu entscheiden, ob der Bundesrat durch
Erlass von Art. 320 Abs. 4 LMV im Rahmen der ihm durch das Gesetz erteilten
Ermächtigung geblieben ist (BGE 39 I 410, 52 I 342, 62 I 79, 63 I 328, 67 I
24
, 68 II 318). Das trifft dann zu, wenn die Vorschrift einem der in Art. 54
Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
LMG genannten Zwecke zu dienen bestimmt ist. Ob sie sich dazu auch gut
eigne und ob der Zweck auf andere Weise nicht ebenfalls erreicht werden
könnte, ist dabei unerheblich (BGE 39 I 410). Gewiss spricht Art. 54 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.

LMG von den « nötigen » Vorschriften. Das heisst aber nur, dass der Bundesrat
die Vorschriften zu erlassen habe, die er zur Erreichung des Zweckes für nötig
hält. Nur ob er mit ihnen einen gesetzmässigen Zweck erreichen wolle, hat

Seite: 80
das Gericht zu entscheiden, nicht auch, ob sie hiezu objektiv nötig und
sinnvoll seien. Mit der gegenteiligen Auffassung masst sich die Vorinstanz
eine Aufgabe an, die das Gesetz dem Bundesrate, nicht dem Richter hat
übertragen wollen.
3.- Nach Art. 320 Abs. 4 LMV (erlassen durch BRB vom 19. April 1940 betreffend
die Abänderung und Ergänzung der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln
und Gebrauchsgegenständen) darf Tafel- und Blockschokolade, mit einem
Nettogewicht von über 40 g, die einzeln oder in mehreren vereinten Stücken zum
Verkauf gelangt, nur in Tafeln oder Blöcken mit einem Nettogewicht von 50,
100, 125, 150, 200, 250, 300 g oder mehr verkauft oder feilgehalten werden;
Zwischengewichte sind verboten.
Diese Bestimmung ist erlassen worden, um die Käufer vor Täuschung zu schützen.
Die Vorinstanz hält sie unter diesem Gesichtspunkt für wenig sinnvoll, weil
der Käufer von Schokolade anders als z. B. der Käufer von Brot die gewünschte
Ware nicht nach dem Gewicht, sondern nach der Grösse der Packung zu verlangen
pflege. Allein gerade diese Tatsache kann das Verbot, die Ware in andern als
in den in der Verordnung genannten Gewichten anzubieten, rechtfertigen.
Gewichtsunterscheide von 25 oder 50 g können an der Grösse der Tafel oder des
Blockes besser erkannt werden als kleinere Unterschiede. Ob der Käufer
überhaupt Wert darauf legt, das absolute Gewicht der Tafel zu kennen, ist
unerheblich. Getäuscht ist er schon, wenn er eine Tafel für gleich schwer oder
gleich gross hält wie eine andere, während sie um einige Gramm leichter ist.
Daran ändert der Umstand nichts, dass gemäss Art. 320 Abs. 6 LMV das Gewicht
der Tafel in mindestens 0,5 cm hohen Zahlen auf der Packung angebracht sein
muss. Diese Angabe nützt dem Käufer nichts, wenn er nicht auch das Gewicht der
andern Tafel, mit welcher er die zu erwerbende in Gedanken vergleicht,
gegenwärtig hat. Zudem geht die Verordnung, offensichtlich

Seite: 81
mit Recht, davon aus, dass der Käufer trotz der Gewichtsangabe auf der
Verpackung oft nicht nach dem Gewicht, sondern nach der Grösse vergleicht,
insbesondere wenn er die Angabe übersieht. Der zusätzliche Schutz, den Art.
320 Abs. 6 bietet, hindert nicht, dass auch Art. 320 Abs. 4 den Käufer vor,
Täuschung schützen will, wie dieser Zweck auch nicht dadurch widerlegt wird,
dass trotz der beiden Bestimmungen der Käufer z. B. durch grosse Packungen mit
geringem Inhalt irregeführt werden kann, ein Vorgehen, gegen das übrigens Art.
15
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 15 Sicherheit von Gebrauchsgegenständen - 1 Es dürfen nur sichere Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht werden.
1    Es dürfen nur sichere Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht werden.
2    Ein Gebrauchsgegenstand gilt als sicher, wenn er bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur minimale Gefahren birgt oder nur solche, die sich mit seinem normalen Gebrauch vereinbaren lassen und die unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten und Dritter vertretbar sind.
3    Für die Gewährleistung der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten und Dritter sind insbesondere die folgenden Aspekte des Gebrauchsgegenstands zu berücksichtigen:
a  seine Eigenschaften, seine Zusammensetzung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau, seine Installation und seine Inbetriebnahme;
b  seine Wartung und seine Gebrauchsdauer;
c  seine Einwirkung auf andere Produkte oder die Einwirkung anderer Produkte auf ihn, wenn eine gemeinsame Verwendung mit diesen anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
d  seine Aufmachung, seine Verpackung, seine Kennzeichnung, gegebenenfalls Warnhinweise, seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und die Anweisungen für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben;
e  die besonderen Risiken, die er für bestimmte Gruppen von Konsumentinnen und Konsumenten, namentlich Kinder und ältere Menschen, birgt.
4    Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von Gebrauchsgegenständen fest.
5    Er kann zur Gewährleistung der Sicherheit von Gebrauchsgegenständen darüber hinaus:
a  Konformitätsbewertungsverfahren oder Meldepflichten für bestimmte Gebrauchsgegenstände vorschreiben;
b  vorsehen, dass für bestimmte Gebrauchsgegenstände technische Normen bezeichnet werden, bei deren Beachtung die Vermutung besteht, dass der Gebrauchsgegenstand sicher ist;
c  die Verwendung bestimmter Gebrauchsgegenstände oder bestimmter Stoffe für die Verwendung in Gebrauchsgegenständen einschränken oder verbieten;
d  verlangen, dass die Öffentlichkeit über die Eigenschaften bestimmter Gebrauchsgegenstände informiert wird;
e  Anforderungen an die Hygiene von Gebrauchsgegenständen festlegen;
f  Anforderungen an die Fachkenntnisse von Personen festlegen, welche mit Gebrauchsgegenständen umgehen.
LMG hilft. Ebensowenig taugt der Einwand des Beschwerdegegners, dass
Phantasiepackungen, welche Stücke unter 40 g enthalten, sowie Phantasieartikel
(Schokolade-Hasen und dgl.) mit beliebigen Gewichten verkauft werden dürften.
Der Richter hat nicht zu ermessen, ob eine Gefahr der Täuschung den Erlass
einer dem Art. 320 Abs. 4 entsprechenden Bestimmung auch für diese Packung und
Artikel rechtfertigen würde. Es genügt, dass jedenfalls das Fehlen einer
solchen Bestimmung nicht dartut, dass Art. 320 Abs. 4 nicht vor Täuschung
schützen wolle, sondern einen gewerbepolitischen Zweck verfolge. Übrigens ist
nicht einzusehen, welches dieser Zweck wäre. Art. 320 Abs. 4 mag das
Rundpreis-System erschweren, steht ihm aber nicht vollständig im Wege. Nichts
hindert z. B. den Händler, zwei Stück Schokolade von 37 und 40 g zusammen zu
50 Rp abzusetzen, nur darf er sie nicht in einer Verpackung anbieten, die beim
Käufer den Eindruck erwecken kann, er erwerbe eine einzige Tafel in der
üblichen Grösse einer Tafel von 100 g. Wenn und soweit der Verkauf zu runden
Preisen zur Täuschung der Käufer führen kann, darf ihn der Bundesrat, ohne die
Ermächtigung des Art. 54 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
LMG zu überschreiten, wie jedes andere System
des Warenabsatzes einschränken.
4.- Der Beschwerdegegner hat Art. 320 Abs. 4 LMV übertreten, indem er durch
die von ihm geleitete Firma Schokolade in Tafeln von 77 g hat verkaufen
lassen.

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Dass diese aus zwei Stücken bestehen, die einzeln nicht über 40 g wiegen,
ändert nichts. Die Stücke, wiewohl die Aufschrift sie als « Tafeln »
bezeichnet, bilden nach Form und Verpackung erst zusammen eine Tafel im Sinne
der Vorschrift. Sie unterscheidet sich äusserlich durch nichts von dem, was
der Käufer unter diesem Begriff zu verstehen pflegt. Wer sie kauft, wird sogar
nach dem Lesen der Aufschrift nicht auf den Gedanken kommen, er habe zwei
Tafeln erworben. Wenn zwei Tafeln Schokolade vereint angeboten werden, pflegen
sie anders verpackt zu sein. Auf den Eindruck, den der Käufer erhält, kommt es
an, denn er, der Käufer, soll vor Täuschung geschützt werden.
5.- Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, die Tat mit Wissen und Willen
begangen zu haben. Das genügt zur Bejahung des Vorsatzes (Art. 18 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.

StGB). Das Bewusstsein, gegen die Rechtsordnung zu verstossen, gehört nicht
dazu (BGE 70 IV 98). Hätte es dem Beschwerdegegner aus zureichenden Gründen
gefehlt, so wäre Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB anzuwenden. Ein solcher Grund ist jedoch nicht
zu ersehen. Darin, dass Phantasiepackungen mit Stücken unter 40 g in
beliebigen Gewichten verkauft werden dürfen, könnte er nicht liegen. Der
Beschwerdegegner hat nicht annehmen können, er tue das gleiche wie der
Fabrikant von Phantasiepackungen. Im Gegensatz zu diesem hat er seinen
Packungen die Form von Tafeln gegeben.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters
des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. Januar 1949 aufgehoben und die Sache zur
Verurteilung des Beschwerdegegners an die Vorinstanz zurückgewiesen.