338 Strafrecht .

gegen die Richtigkeit der Probeentnahme kein rechtlicher Einwand
erhoben werden kann. Insbesondere muss dafür gesorgt werden, dass eine
Verwechslung der Proben ausgeschlossen ist. Es kann hier dahingestellt
bleiben, welche Bedeutung dieser allgemeinen Bestimmung neben den
vorangehenden, das Untersuchungsverfahren im einzelnen regelnden
Vorschriften überhaupt zukommt, denn auf alle Fälle wurde durch diese
Vorschrift kein bestimmtes, neues Parteirecht, das nicht bereits in den
bezüglichen Spezialvorschriften enthalten wäre, geschaffen. _ Aus den
vorangegangenen Erwägungen ergibt s1ch somit, dass die Vorinstanz ohne
Verletzung von Bundesrecht, d. h. ohne den angefochtenen Bestimmungen
soweit diese überhaupt verletzt wurden einen zu unerheblichen Charakter
heizumessen, den Beweis dafür, dass die beanstandete Milch mit der
vom Beschwerdeführer gelieferten Milch identisch sei, als erbracht
erachten konnte, sodass die Verurteilung des Beschwerdeführers, da gegen
die Analyse als solche keine Einwendungen erhoben worden sind, nicht
gesetzwidrig war. 7. Mit der Abweisung der Beschwerde im Straf-punkte
ist auch die Abweisung der Beschwerde im Zivil--

punkte gegeben.

Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird
abgewiesen.Lebensmittelpolizei NO 46. 339

46. Urteil des Kassationshofs vom 24. November 1926 i. S. Gesundheitswesen
der Stadt Zürich gegen Kläsi.

1. Die Bestimmungen der Lebensmittelverordnung über die speise-fette
sind nicht gesetzwidrig. Die Unterscheidung der verschiedenen Fette und
Fettmischungen'dient namentlich der .Verhütung von Täuschungen im Verkehr;
die Vorschriften hierüber gelten auch für gesundheitlich ein-wandfreie
Fette (Erw. 1).

2. Begriff der Margarine. Massgebend ist nicht die Auffassung, wie sie
im Volke herrschen mag, sondern der Verordnungsgemässe Begriff. Dieser
sagt über die Zusammensetzung und Herkunft der Fettmischungen, die
als Margarine zu bezeichnen sind, nichts aus ; er sagt nur, dass eine
Fettmischung, die butterähnlich ist, aber nicht oder nicht ausschliesslich
aus der Kuhmilch stammt, nicht Butter ist. Auch .Pflanzenfettmischungen
müssen als Margarine hezeichnet werden, Wenn sie butterähnlich sind
(Erw. 2).

3. Bei der Prüfung der Butterähnlichkeit einer Fettmischung ist nicht auf
einen Untersuch abzustellen, der besondere Sachkenntnis oder besondere
Hilfsmittel erfordert; es genügt die Prüfung, die eine aufmerksame
Hausfrau beim Einkauf des Fettes vornehmen kann (Erw. 3).

4. Schuldhaftigkeit des Kassationsbekiagten (Erw. 4).

A. Der Kassationsbeklagte J. Kläsi, Inhaber der Nuzzo-Werke in Rapperswil,
brachte im Jahre 1923 und den folgenden Jahren im Kanton Zürich wie in
andern Kantonen der Schweiz unter der Bezeichnung Nussa Speisefett zum
Brotaufstrich, garantiert reines Pflanzenprodukt ein Fett in den Verkehr,
das nach der Feststellung des Stadtchemikers von: Zürich in in .jeder
Beziehung die ,äussern Eigenschaften von Margarine im Sinne des Art. 36
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 36 Unterlagen und weitere Elemente - Die interkantonale Behörde kann die Gesuchstellerin auffordern, ihr zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 32 insbesondere Folgendes einzureichen oder zur Verfügung zu stellen:
a  Name und Adresse der Lieferantin oder des Lieferanten sowie der Herstellerin oder des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind;
b  Zeichnungen und Pläne der verwendeten Komponenten und Bauteile;
c  die technischen Daten und Angaben über die verwendete Hard- und Software;
d  Sourcecode;
e  Speichermedien;
f  ein Gerät oder einen permanenten Zugang zum System, um das Spiel testen zu können;
g  einen Beschrieb der Fähigkeiten, welche die Spielerinnen und Spieler für ein erfolgreiches Spiel haben müssen;
h  einen Beschrieb der spielbestimmenden und spielentscheidenden Elemente;
i  die Ergebnisse einer ausreichenden Zahl von Testspielen, einschliesslich einer Gewinnstatistik.

der Lebensmittelverordnung vom 8. Mai 1914 (LV) aufwies. Da das Fett
entgegen den Vorschriften der Art. 34
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 34 Meldung nachträglicher Spielveränderungen - 1 Die Veranstalterin meldet der interkantonalen Behörde jede Spielveränderung, die sie an einem bewilligten Spiel vornehmen will.
1    Die Veranstalterin meldet der interkantonalen Behörde jede Spielveränderung, die sie an einem bewilligten Spiel vornehmen will.
2    Sie kann der interkantonalen Behörde eine Spielveränderung ausnahmenweise nachträglich melden, wenn aus Gründen der Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen sofortiges Handeln geboten war. Die Meldung ist unverzüglich zu erstatten.
3    Die interkantonale Behörde prüft, ob die Spielveränderung im Rahmen der geltenden Spielbewilligung genehmigt werden kann, und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der Veranstalterin mit.
, 44
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 44 Rechnungslegung - (Art. 48 Abs. 2 BGS)
und 45
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 45 Liquidität - Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen legt ihre Liquidität anhand der Risiken fest, die sie aufgrund der entgegengenommenen Spieleinsätze und ihres Spielangebots eingeht.
LV nicht als Margarine
bezeichnet war, kein Sesamöl enthielt und auch nicht in Wiirfelform,
sondern in quadratischen Prism'en verkauft wurde, büsste ihn die,
Gesundheits-

340 Strafrecht.

behörde der Stadt Zürich am 5. Mai 1926 mit 50 Fr. wegen Übertretung
der Lebensmittelverordnung.

Der Gebüsste, der schon gegen den Befund des Stadtchemikers Einsprache
erhoben und eine Oberexpertise veranlasst hatte, bestritt, dass das von
ihm hergestellte Fett unter den Begriff der Margarine falle und verlangte
die gerichtliche Beurteilung der ihm zur Last gelegten Übertretung. Er
machte geltend, Nussa sei aus dem Fett der Kokosnuss, Olive, Haselnuss
und süssen Mandel hergestellt und habe nichts zu tun mit Margarine, die
ihrem Begriffe nach tierische Fette enthalte. Die beanstandete Bezeichnung
habe er auf Vorschlag und im Einverständnis des Kantonschemikers von
St. Gallen gewählt; sie sei ihm auch eine Zeit lang im Kanton Zürich
erlaubt worden; als er dann auf nachträgliches Verlangen der Zürcher
Behörden die Bezeichnung Margarine beigefügt habe, sei dadurch unter
der Kundschaft Verwirrung entstanden: die einen hätten auf Grund dieser
Bezeichnung die Nussa als Kochund Backfett gebrauchen wollen, wozu sie
sich nicht eigne, und hätten sich über falsche Bezeichnung beschwert;
die meisten aber hätten sie ohne weiteres zurückgewiesen, da sie mit
Rücksicht auf die im Volke herrschende Auffassung über Margarine nicht
mehr glaubten, dass Nussa ausschliesslich aus Pflanzenfett hergestellt
sei. Gestützt auf diese Erfahrungen liess der Kassationsbeklagte,
wie er weiter ausführt, die Beifügung Margarine wieder weg; er wurde
darauf zwar bereits von der Gesundheitshehörde von Winterthur gebüsst,
aber vom Bezirksgericht Winterthur durch rechtskräftiges Urteil vom
18. Dezember 1925 freigesprochen, sodass er, wie er geltend macht, in
guten Treuen habe anehmen dürfen, die Bezeichnung Nussa-Speisefett zum
Brotaufstrich entspreche unter Weglassung der Beifügung Margarine dem
Willen des Gesetzes.

B. Mit Urteil vom 16. Juni 1926 hat das BezirksgerichtZürich den
Kassationsbeldagten von SchuldLebensmittelpolizei N° 46. 341

und Busse freigesproohen. Das Urteil nimmt zwar an, dass bei wörtlicher
Auslegung des Art. 38
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 38 Lokale Sportwetten - (Art. 35 Abs. 3 BGS)
1    Für lokale Sportwetten gelten folgende Höchstbeträge:
a  200 Franken für einen einzelnen Einsatz;
b  200 000 Franken für die Summe aller Einsätze pro Wettkampftag.
2    Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze.
3    Pro Veranstalterin und pro Veranstaltungsort werden Sportwetten an jährlich maximal zehn Tagen bewilligt. Dabei sind Wetten auf maximal zehn Sportereignisse pro Tag zulässig.
LV das Speisefett des Kassationsbeklagten wohl
als Margarine bezeichnet werden müsste; das widerspreche jedoch dem
Sinn und Zweck des Gesetzes. Nach Art. 54 des Lebensmittelgesetzes vom
8. Dezember 1905 habe der Bundesrat ,die notwendigen Vorschriften zum
Schutze der Gesundheit und zur Verhütung von Täuschungen im Verkehr mit
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu erlassen. Nun seien aber alle
Sachverständigen darin einig, dass Nussa-Speisefett nicht nur nicht
gesundheitsschädlich, sondern ein hochwertiges Lebensmittel sei ; es
bestehe also kein Grund, es vom Gesichtspunkt der Volksgesundheit aus
besondern Vorschriften zu unterstellen. Durch die gewählte Bezeichnung
werde auch keine Täuschung hervorgerufen: das wäre der Fall, wenn Nussa
als Butter bezeichnet Würde, was die Kundschaft in den Glauben versetzte,
sie erhalte Butter zu einem verhältnismässig billigen Preise. Eine
Täuschung würde im Gegenteil durch die Beifügung Margarine bewirkt :
denn unter Margarine verstehe man im Volke ein Fett, das zum Kochen
und Backen bestimmt sei; die Nussa aber diene zum Rohessen durch
Brotaufstrich. Übrigens sei der Gebüsste auch mangels eines Verschuldens
freizusprechen, da er schon einmal wegen der gleichen Anschuldigung
gerichtlich freigesprochen worden sei und er zudem die beanstandete
Bezeichnung nach sorgfältiger Prüfung auf Vorschlag eines Kantonschemikers
gewählt habe. '

C. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
beim Bundesgericht die Kassa-

. tionsbeschwerde erhoben, mit dem Antrag, das Er-

kenntnis sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung des
Kassationsbeklagten an die kantonale Behörde zurückzuweisen. Der
Kassationsbeklagte si beantragt die Bestätigung des Urteils.

342 Strafrecht.

Der Kussaiionshof zieht'in Erwägung.

1. Die Übertretung, die dem Kassationsbeklagten zur Last gelegt'wird,
unterliegt noch den Bestimmungen der LebensmittelverOrdnung vom
8. Mai 1914, obwohl diese Verordnung gemäss Art. 365
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 38 Lokale Sportwetten - (Art. 35 Abs. 3 BGS)
1    Für lokale Sportwetten gelten folgende Höchstbeträge:
a  200 Franken für einen einzelnen Einsatz;
b  200 000 Franken für die Summe aller Einsätze pro Wettkampftag.
2    Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze.
3    Pro Veranstalterin und pro Veranstaltungsort werden Sportwetten an jährlich maximal zehn Tagen bewilligt. Dabei sind Wetten auf maximal zehn Sportereignisse pro Tag zulässig.
der neuen
Lebensmittelverordnung vom 23. Februar 1926 mit dem 15. April 1926 ausser
Kraft getreten ist· Nach Art. 366
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 38 Lokale Sportwetten - (Art. 35 Abs. 3 BGS)
1    Für lokale Sportwetten gelten folgende Höchstbeträge:
a  200 Franken für einen einzelnen Einsatz;
b  200 000 Franken für die Summe aller Einsätze pro Wettkampftag.
2    Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze.
3    Pro Veranstalterin und pro Veranstaltungsort werden Sportwetten an jährlich maximal zehn Tagen bewilligt. Dabei sind Wetten auf maximal zehn Sportereignisse pro Tag zulässig.
der neuen LV gelten nämlich für Waren,
die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in den Verkehr gebracht
waren, während 12 Monaten noch die bisherigen Vorschriften, die übrigens
hinsichtlich der hier zu entscheidenden Fragen von den neuen Vorschriften
nicht wesentlich verschieden sind.

Entgegen der Annahme der Vorinstanz kann nun nicht davon die Rede sein,
dass die Vorschriften der Lebensmittelverordnung hinsichtlich der
Speisefette über die Absicht des Lebensmittelgesetzes hinausgehen und
daher gesetzwidrig und unverbindlich seien (BGE 32 Il 572; 35 I 414; 39 I
410
; vergl. FLEINER, Schweiz. Bundesstaatsrecht S. 416). Der Bundesrat hat
diese Bestimmungen aufgestellt auf Grund der Vollmacht, die ihm Art. 57
des Lebensmittelgesetzes vom 8. Dezember 1905 einräumt. Danach hat er die
nötigen Vorschriften zu erlassen zum' Schutze der _Gesundheit und zur
Verhütung von Täuschungen im Verkehr mit Waren und Gegenständen, die den
Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes unterliegen , er hat namentlich
zu verordnen, dass die Lebensmittel im Verkehr so bezeichnet werden,
dass eine Täuschung über ihre Natur und Herkunft nicht möglich ist ,
und hat dafür Zu sorgen, dass insbesondere Lebensmittelmisch ungen beim
Verkauf eine Bezeichnung tragen, die eine Verwechslung mit Naturprodukten
verhindert . Zu diesem Zwecke unterscheidet die Lebensmittelverordnung
bei den Nahrungsund Genussmitteln, wie der Untertitel Ziff. III zeigt,
die Butter von den andern SpeisefettenLebensmittelpolizei N° 46. 343

und Speiseòlen und umschreibt unter dem ersten Titel den
verordnungsgemässen Begriff der Butter, unter dem zweiten den der
Margarine, unter dem dritten den anderer fester Speisefette und unter
dem vierten den der Speiseöle, und Zwar mit der erkennbaren Absicht,
künstliche Speisefettmischungen gegenüber natürlichen Speisefetten
einheitlicher Art, d. h. Speisefetten, die nur aus einem einheitlichen
Rohstoff bestehen, zu kennzeichnen. Nur das natürliche Speisefett
einheitlicher Art, das ausschliesslich aus Kuhmilch ohne Zusatz
anderer Fette zubereitet ist, darf gemäss Art. 31
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 31 Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstalterinnen von Grossspielen - (Art. 25 Abs. 3 BGS)
1    Die interkantonale Behörde kann einer Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten erlauben, zur gemeinsamen Durchführung von einzelnen Grossspielen mit einer ausländischen Veranstalterin zusammenzuarbeiten, wenn die interkantonale Behörde eine hinreichende Aufsicht über das Spiel sicherstellen kann und die Gesuchstellerin nachweist, dass:
a  die ausländische Veranstalterin über die notwendigen Bewilligungen verfügt, um das betreffende Grossspiel in ihrem Sitzstaat oder in anderen Staaten durchzuführen;
b  die ausländische Veranstalterin einen guten Ruf geniesst;
c  sie das Spiel aufgrund seiner Konzeption nicht mit vergleichbarer Attraktivität für die Spielerinnen und Spieler allein durchführen kann, insbesondere weil es auf einer Akkumulation von Spieleinsätzen besonders vieler Personen beruht;
d  das Spiel eine strategische und wirtschaftliche Bedeutung für die Weiterentwicklung des Spielangebots hat;
e  die Online-Spielteilnahmen von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz über ihr Spielerkonto bei der Gesuchstellerin abgewickelt werden;
f  sie mit der ausländischen Veranstalterin einen Vertrag abgeschlossen hat, der sicherstellt, dass das Spiel auf sichere und transparente Weise durchgeführt werden kann;
g  die ausländische Veranstalterin den Online-Zugang von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zu ihren in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen sperrt.
2    Eine Zusammenarbeit ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die ausländische Veranstalterin ihren Sitz in einem Staat hat, der auf den GAFI-Listen aufgeführt oder von internationalen Sanktionen nach dem Embargogesetz vom 22. März 20023 betroffen ist.
3    Die Gesuchstellerin ist gegenüber ihren Spielerinnen und Spielern und der interkantonalen Behörde in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn sie das Spiel allein durchführen würde.
LV als Butter in
Verkehr gebracht werden. Alle Speisefettmischungen dagegen, die der
frischen (süssen) Butter in Farbe und Konsistenz ähnlich sind, deren
Fett jedoch nicht oder nicht ausschliesslich der Milch entstammt,
müssen gemäss Art. 38
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 38 Lokale Sportwetten - (Art. 35 Abs. 3 BGS)
1    Für lokale Sportwetten gelten folgende Höchstbeträge:
a  200 Franken für einen einzelnen Einsatz;
b  200 000 Franken für die Summe aller Einsätze pro Wettkampftag.
2    Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze.
3    Pro Veranstalterin und pro Veranstaltungsort werden Sportwetten an jährlich maximal zehn Tagen bewilligt. Dabei sind Wetten auf maximal zehn Sportereignisse pro Tag zulässig.
LV als Margarine bezeichnet werden. (Ähnlich
ist die Unterscheidung bei den andern festen Speisefetten, die weder
unter den Begriff Butter noch unter den der Margarine fallen; sofern
sie aus einem einheitlichen Rohstoff bestehen, müssen sie gemäss
Art. 50
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 50 Verwaltung des Spielerkontos - 1 Das Spielerkonto wird durch die Einzahlungen der Spielerin oder des Spielers, durch ihre oder seine Gewinne und durch die von der Veranstalterin gewährten Gratisspielguthaben gespeist. Die Einsätze der Spielerin oder des Spielers werden vom Spielerkonto abgebucht.
1    Das Spielerkonto wird durch die Einzahlungen der Spielerin oder des Spielers, durch ihre oder seine Gewinne und durch die von der Veranstalterin gewährten Gratisspielguthaben gespeist. Die Einsätze der Spielerin oder des Spielers werden vom Spielerkonto abgebucht.
2    Gewinne und Guthaben auf dem Spielerkonto dürfen ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers des Spielerkontos überwiesen werden.
3    Die Spielerin oder der Spieler kann zu jeder Zeit verlangen, dass der Aktivsaldo auf dem Spielerkonto oder ein Teil davon auf ihr oder sein Zahlungskonto überwiesen wird. Die von der Veranstalterin gewährten Gratisspielguthaben gehören nicht zum Aktivsaldo.
LV entsprechend bezeichnet werden, z. B. als Schweinefett,
Rindsfett, Kokosnussfett; sind es Speisefettmischungen, so müssen sie
gemäss Art. 52
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 52 Provisorische Eröffnung eines Spielerkontos - 1 Die Veranstalterin kann ein Spielerkonto provisorisch eröffnen, wenn sie:
1    Die Veranstalterin kann ein Spielerkonto provisorisch eröffnen, wenn sie:
a  die Informationen nach Artikel 48 erhalten hat;
b  aufgrund der Angaben der Spielerin oder des Spielers festgestellt hat, dass die Anforderungen nach Artikel 47 Absatz 3 erfüllt sind;
c  festgestellt hat, dass die Spielerin oder der Spieler nicht im Register der gesperrten Spielerinnen und Spieler aufgeführt ist;
d  keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben der Spielerin oder des Spielers nicht den Tatsachen entsprechen.
2    Spätestens einen Monat nach der provisorischen Eröffnung überprüft die Veranstalterin die Identität nach Artikel 49. Erfüllt die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 3, so wird das Spielerkonto endgültig eröffnet.
3    Solange das Spielerkonto nicht endgültig eröffnet ist, dürfen die Überweisungen der Spielerin oder des Spielers 1000 Franken nicht übersteigen und darf die Spielerin oder der Spieler ihre oder seine Gewinne nicht beziehen.
4    Stellt die Veranstalterin fest, dass die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 3 nicht erfüllt, so wird der allfällige Aktivsaldo auf ein Zahlungskonto auf ihren oder seinen Namen überwiesen; überwiesen wird höchstens die Summe der Beträge, die die Spielerin oder der Spieler eingezahlt hat. Ein allfälliger Überschuss wird dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen, wenn es sich bei der Veranstalterin um eine Spielbank handelt, oder zu gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt, wenn es sich um eine Veranstalterin von Grossspielen handelt.
LV zur Unterscheidung als Kochfett bezeichnet werden,
wenn sie der geschmolzenen Butter oder dem Schweinefett ähnlich und zu
Koch-und Backzwecken bestimmt sind.) '

Da diese Unterscheidungen der Fette lediglich der Verhütung von
Täuschungen im Lebensmittelverkehr dienen soll, schliesst die Tatsache,
dass Nussa nach den Gutachten Sachverständiger nicht gesundheitsschädlich,
sondern vielmehr (wie die Butter) ein hochwertiges Lebensmittel ist,
die Anwendung der Vorschriften über Margarine nicht aus, wenn es sich
ergibt, dass dieses Speisefett wirklich unter den Begriff der Margarine
fällt. Sind diese Vorschriften in der neuen Lebensmittel-verordnung auch
zum Teil gemildert, zum Teil überhaupt

344 Strafrecht.

nicht mehr aufrechterhalten worden, so folgt daraus noch nicht,
dass sie dem Gesetz widersprechen haben. Der Bundesrat kann auf die
eine oder andere der Sicherrungsmassnahmen, die er zur gegebenen Zeit
und nach den gegebenen Verhältnissen und Gepflogenheiten im Handel zur
Verhütung von Täuschungen im Lebensmittelverkehr für geboten erachtet hat,
verzichten, da es ihm nach der allgemeinen Vollmacht des Art. 57
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 57 Trinkgelder und Zuwendungen anderer Art - 1 Trinkgelder für Angestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind, werden an die Spielbank weitergeleitet. Diese verwaltet sie separat und informiert sowohl die Angestellten als auch die Spielerinnen und Spieler transparent über den Verteilschlüssel.
1    Trinkgelder für Angestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind, werden an die Spielbank weitergeleitet. Diese verwaltet sie separat und informiert sowohl die Angestellten als auch die Spielerinnen und Spieler transparent über den Verteilschlüssel.
2    Zuwendungen anderer Art an Angestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind, sind nicht zulässig.
LG nicht
verwehrt ist, sich mit einem Mindermass von Sicherheitsvorschriften
zu begnügen. Wenn somit die neue Lebensmittelverordnung nicht mehr
wie Art. 45 der alten Verordnung vorschreibt, dass der Margarine zur
Erleichterung der Erkennbarkeit eine gewisse Menge Sesamöl beigefügt
werden muss, so schliesst das nicht aus, dass die damalige Missachtung
dieser Vorschrift in Verbindung mit den andern Übertretungen auch
heute noch strafbar ist, sofern Nussa unter den Begriff der Margarine
fällt (wobei immerhin die nachträgliche Aufhebung oder Milderung der
Vorschriften bei der Festsetzung des Strafmasses berücksichtigt werden
mag).

2. Zu Unrecht glaubt nun der Kassationsbeklagte, sein Nussa-Speisefett
könne weder der einen noch der andern dieser verordnungsgemässen
Unterscheidungen von Fetten, namentlich nicht der Margarine
untergeordnet werden, weil es als reine Pflanzenfettmischung eine
besondere Art von Fett darstelle, an die man bei Erlass der alten
Verordnung nicht gedacht habe. Margarine (vom griechischen margaron,
Perle) ist allerdings ursprünglich (1869 in Frankreich) aus Rindertalg,
später auch aus andern tierischen Fetten hergestellt worden und zwar
wenn nicht ausschliesslich, so doch hauptsächlich als Kochund Backfett,
und es ist dem Kassationsbeklagten auch zuzugeben, dass sie, obwohl
hygienisch enwandfrei, in manchen Volkskreisen als minderwertiges
Speisefett gilt, da man dabei vorzüglich an tierische Fettmischungen
denkt, die, wie die Belege des Kassationsbeklagten zeigen, auch von
Ärzten alsLebensmittelpolizei N° 46. 345

Ersatzmittel der Butter abgelehnt werden. Doch wird Margarine in den
Wörterbüchern auch schlechthin als Kunstbutter erklärt und von dieser
selbst heisst es, sie werde jetzt auch aus Pflanzenfetten hergestellt
(vgl. z. B. BROCKHAUS, Handbuch des Wissens, 1923; LUEGER, Lexikon der
gesamten Technik unter Kunstbutter ). Es kann somit kaum die Rede davon
sein, Margarine werde allenthalben in Volkskreisen als Tierfettmischung
aufgefasst. Sei dem indessen wie ihm wolle, massgebend dafür, was
im Lebensmittelverkehr unter Margarine verstanden werden muss, ist
einzig die Begriffsbestimmung, wie sie in der Lebensmittelverordnung
enthalten ist. Danach wird unter Margarine nicht eine bestimmte Gattung
von Fetten oder Fettmischungen mit bestimmten Eigenschaften oder von
bestimmter Herkunft verstanden; der rechtliche Begriff der Margarine
ist vielmehr negativen Inhalts : er umfasst jalle Speisefettmischungen
(mögen sie chemischmedizinisch so oder anders eingeteilt werden),
welche in Farbe und Konsistenz der frischen Butter ähnlich sind, deren
Fettgehalt aber nicht oder nicht ausschliesslich der Milch entstammt.
Die Bezeichnung Margarine besagt demnach lediglich, dass ein Speisefett
trotz seiner Butterähnlichkeit keine Butter ist; über Beschaffenheit
und Herkunft des Fettes sagt sie nichts Positives aus, sodass ein Fett,
das in Farbe und Konsistenz der Butter ähnlich, aber nicht oder nicht
ausschliesslich aus Milch hergestellt ist, unter den Begriff der Margarine
fällt, gleichgültig, ob es aus tierischen Fetten oder einem Gemisch von
tierischen mit Pflanzenfetten oder gar ausschliesslich aus Pflanzenfetten
besteht. Dieser gesetzliche Begriff der Margarine stimmt übrigens auch
mit der Lebensmittelgesetzgebung der Nachbarländer der Schweiz überein
und ist zudem international anerkannt (vgl. BEYTHIEN, Die Beurteilung
der Nahrungsmittel etc., Seite 128 ff.; Compte-rendn des Travaux du Ier
Congrès international pour la Répression des fraudes alimentaires etc.,
Genève, 1908,

346 Strafrecht.

S. 106 f.). Er ist denn auch in der neuen Lebensmittelverordnung vom
23. Februar 1926 beibehalten worden und zwar trotzdem bei deren Beratung
das NussaSpeisefett des Kassationsbeklagten den Behörden bekannt war. Wenn
Art. 55 der neuen Verordnung bestimmt, dass aus pflanzlichen Rohstoffen
hergestellte Margarine als Pflanzenmargarine bezeichnet werden kann
(was das eidgenössische Gesundheitsamt dem Kassationsbeklagten schon
1926 erlaubt und empfohlen hat), so wird damit noch ausdrücklich gesagt,
dass auch Pflanzenfettmischungen, wenn sie butterähnlich sind, zur
Margarine gehören.

3. Das Speisefett Nussa, das unbestrittenermassen nicht der Milch
entstammt, unterliegt somit den Bestimmungen der Lebensmittelverordnung
über die Margarine, wenn es Wirklich der frischen Butter in Farbe und
Konsistenz ähnlich ist . Ob dies zutrifft, ist weniger eine Rechtsals
eine Frage tatsächlicher Art, über die sich die Vorinstanz nicht
ausgesprochen hat, weshalb die Angelegenheit zur Feststellung hierüber
an sie zurückzuweisen ist. Rechtsfrage ist dabei nur, was im Allgemeinen
unter Butterähnlichkeit verstanden

werden muss., Da durch die Margarinebestimmungen'

der Verbraucher vor Täuschung und Irrtum geschützt werden soll, ist bei
der Prüfung der Butterähnlichkeit nicht auf eine Untersuchung abzustellen,
die besondere Sachkenntnis und Hilfsmittel verlangt, sondern es genügt
die Prüfung, die eine aufmerksame Hausfrau beim Einkauf des Fettes
vornehmen kann. Erweist sich die Nussa auf Grund einer solchen Prüfung
als butterähnlich, so ist deren Butterähnlichkeit anzunehmen, auch wenn
sich bei einer nähern fachmännischen Untersuchung Verschiedenheiten
gegenüber der Butter ergeben. Die Tatsache, dass Nussa, wie einer der
drei Oherexperten feststellt, die Streichfähigkeit in der Kälte früher
verliert als die Butter, schliesst daher ihre Butterähnlichkeit im
sinne des Gesetzes nicht aus.Lebensmittelpolizei N° 46. 347

4. Soweit die Vorinstanz den Freispruch des Kassationsheklagten mit dessen
Schuldlosigkeit begründet hat, kann ihr ebenfalls nicht beigepflichtet
werden. Richtig ist, dass ss die Auffassungen der verschiedenen kantonalen
Lebensmittelbehörden über die Pflicht zur Bezeichnung der ' Nussa als
Margarine auseinandergegangen sind. Das mag für das vsixrakmass bei der
allfälligen Verurteilung des EKassationsklägers berücksichtigt werden;
die Straflosigkeit selbst aber vermag es nicht zu rechtfertigen. Der
Kassationsbeklagte wusste auf Grund seiner Anfragen beim eidgenössischen
Gesundheitsamt, dass diese Behörde die Bezeichnung seines Speisefettes
als Margarine (oder wenigstens als Pflanzenmargarine} für unerlässlich
hielt. Er ist somit auf seine Gefahr hin von der übrigens klaren
Vorschrift der Verordnung ahgewichen und hat bewusst die Folgen auf sich
genommen, wenn ein Gericht in seinem Verhalten eine Übertretung erblicken
sollte. Auch sein Freispruch durch das Bezirksgericht Winterthur vermag
die Annahme der Absichtlichkeit der Übertretung nicht auszuschliessen. Der
Kassationsbeklagte musste damit rechnen, dass ein höheres Gericht die
Angelegenheit möglicher Weise anders beurteile; zudem wusste er, dass
jenes Erkenntnis von der zürcherischen Staatsanwaltschaft angefochten und
das dagegen erhobene Rechtsmittel nur deswegen fallen gelassen worden war,
weil es sich als formell unrichtig erwies. Übrigens sind die Handlungen,
um derentwillen der Kassationsbe-klagte heute verfolgt wird, bereits
vor Erlass jenes Urteils begangen werden, sodass er sich nicht mit jenem
Freispruch entschuldigen kann. ·

Demnach ,erkennt der Kassationshof :

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 15. Juni 1926 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung
an das Bezirksgericht Zürich zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 I 339
Datum : 24. November 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 I 339
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 338 Strafrecht . gegen die Richtigkeit der Probeentnahme kein rechtlicher Einwand


Gesetzesregister
LotterieG: 57
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 57 Trinkgelder und Zuwendungen anderer Art - 1 Trinkgelder für Angestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind, werden an die Spielbank weitergeleitet. Diese verwaltet sie separat und informiert sowohl die Angestellten als auch die Spielerinnen und Spieler transparent über den Verteilschlüssel.
1    Trinkgelder für Angestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind, werden an die Spielbank weitergeleitet. Diese verwaltet sie separat und informiert sowohl die Angestellten als auch die Spielerinnen und Spieler transparent über den Verteilschlüssel.
2    Zuwendungen anderer Art an Angestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind, sind nicht zulässig.
LotterieV: 31 
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 31 Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstalterinnen von Grossspielen - (Art. 25 Abs. 3 BGS)
1    Die interkantonale Behörde kann einer Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten erlauben, zur gemeinsamen Durchführung von einzelnen Grossspielen mit einer ausländischen Veranstalterin zusammenzuarbeiten, wenn die interkantonale Behörde eine hinreichende Aufsicht über das Spiel sicherstellen kann und die Gesuchstellerin nachweist, dass:
a  die ausländische Veranstalterin über die notwendigen Bewilligungen verfügt, um das betreffende Grossspiel in ihrem Sitzstaat oder in anderen Staaten durchzuführen;
b  die ausländische Veranstalterin einen guten Ruf geniesst;
c  sie das Spiel aufgrund seiner Konzeption nicht mit vergleichbarer Attraktivität für die Spielerinnen und Spieler allein durchführen kann, insbesondere weil es auf einer Akkumulation von Spieleinsätzen besonders vieler Personen beruht;
d  das Spiel eine strategische und wirtschaftliche Bedeutung für die Weiterentwicklung des Spielangebots hat;
e  die Online-Spielteilnahmen von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz über ihr Spielerkonto bei der Gesuchstellerin abgewickelt werden;
f  sie mit der ausländischen Veranstalterin einen Vertrag abgeschlossen hat, der sicherstellt, dass das Spiel auf sichere und transparente Weise durchgeführt werden kann;
g  die ausländische Veranstalterin den Online-Zugang von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zu ihren in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen sperrt.
2    Eine Zusammenarbeit ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die ausländische Veranstalterin ihren Sitz in einem Staat hat, der auf den GAFI-Listen aufgeführt oder von internationalen Sanktionen nach dem Embargogesetz vom 22. März 20023 betroffen ist.
3    Die Gesuchstellerin ist gegenüber ihren Spielerinnen und Spielern und der interkantonalen Behörde in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn sie das Spiel allein durchführen würde.
34 
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 34 Meldung nachträglicher Spielveränderungen - 1 Die Veranstalterin meldet der interkantonalen Behörde jede Spielveränderung, die sie an einem bewilligten Spiel vornehmen will.
1    Die Veranstalterin meldet der interkantonalen Behörde jede Spielveränderung, die sie an einem bewilligten Spiel vornehmen will.
2    Sie kann der interkantonalen Behörde eine Spielveränderung ausnahmenweise nachträglich melden, wenn aus Gründen der Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen sofortiges Handeln geboten war. Die Meldung ist unverzüglich zu erstatten.
3    Die interkantonale Behörde prüft, ob die Spielveränderung im Rahmen der geltenden Spielbewilligung genehmigt werden kann, und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der Veranstalterin mit.
36 
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 36 Unterlagen und weitere Elemente - Die interkantonale Behörde kann die Gesuchstellerin auffordern, ihr zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 32 insbesondere Folgendes einzureichen oder zur Verfügung zu stellen:
a  Name und Adresse der Lieferantin oder des Lieferanten sowie der Herstellerin oder des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind;
b  Zeichnungen und Pläne der verwendeten Komponenten und Bauteile;
c  die technischen Daten und Angaben über die verwendete Hard- und Software;
d  Sourcecode;
e  Speichermedien;
f  ein Gerät oder einen permanenten Zugang zum System, um das Spiel testen zu können;
g  einen Beschrieb der Fähigkeiten, welche die Spielerinnen und Spieler für ein erfolgreiches Spiel haben müssen;
h  einen Beschrieb der spielbestimmenden und spielentscheidenden Elemente;
i  die Ergebnisse einer ausreichenden Zahl von Testspielen, einschliesslich einer Gewinnstatistik.
38 
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 38 Lokale Sportwetten - (Art. 35 Abs. 3 BGS)
1    Für lokale Sportwetten gelten folgende Höchstbeträge:
a  200 Franken für einen einzelnen Einsatz;
b  200 000 Franken für die Summe aller Einsätze pro Wettkampftag.
2    Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze.
3    Pro Veranstalterin und pro Veranstaltungsort werden Sportwetten an jährlich maximal zehn Tagen bewilligt. Dabei sind Wetten auf maximal zehn Sportereignisse pro Tag zulässig.
44 
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 44 Rechnungslegung - (Art. 48 Abs. 2 BGS)
45 
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 45 Liquidität - Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen legt ihre Liquidität anhand der Risiken fest, die sie aufgrund der entgegengenommenen Spieleinsätze und ihres Spielangebots eingeht.
50 
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 50 Verwaltung des Spielerkontos - 1 Das Spielerkonto wird durch die Einzahlungen der Spielerin oder des Spielers, durch ihre oder seine Gewinne und durch die von der Veranstalterin gewährten Gratisspielguthaben gespeist. Die Einsätze der Spielerin oder des Spielers werden vom Spielerkonto abgebucht.
1    Das Spielerkonto wird durch die Einzahlungen der Spielerin oder des Spielers, durch ihre oder seine Gewinne und durch die von der Veranstalterin gewährten Gratisspielguthaben gespeist. Die Einsätze der Spielerin oder des Spielers werden vom Spielerkonto abgebucht.
2    Gewinne und Guthaben auf dem Spielerkonto dürfen ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers des Spielerkontos überwiesen werden.
3    Die Spielerin oder der Spieler kann zu jeder Zeit verlangen, dass der Aktivsaldo auf dem Spielerkonto oder ein Teil davon auf ihr oder sein Zahlungskonto überwiesen wird. Die von der Veranstalterin gewährten Gratisspielguthaben gehören nicht zum Aktivsaldo.
52 
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 52 Provisorische Eröffnung eines Spielerkontos - 1 Die Veranstalterin kann ein Spielerkonto provisorisch eröffnen, wenn sie:
1    Die Veranstalterin kann ein Spielerkonto provisorisch eröffnen, wenn sie:
a  die Informationen nach Artikel 48 erhalten hat;
b  aufgrund der Angaben der Spielerin oder des Spielers festgestellt hat, dass die Anforderungen nach Artikel 47 Absatz 3 erfüllt sind;
c  festgestellt hat, dass die Spielerin oder der Spieler nicht im Register der gesperrten Spielerinnen und Spieler aufgeführt ist;
d  keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben der Spielerin oder des Spielers nicht den Tatsachen entsprechen.
2    Spätestens einen Monat nach der provisorischen Eröffnung überprüft die Veranstalterin die Identität nach Artikel 49. Erfüllt die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 3, so wird das Spielerkonto endgültig eröffnet.
3    Solange das Spielerkonto nicht endgültig eröffnet ist, dürfen die Überweisungen der Spielerin oder des Spielers 1000 Franken nicht übersteigen und darf die Spielerin oder der Spieler ihre oder seine Gewinne nicht beziehen.
4    Stellt die Veranstalterin fest, dass die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 3 nicht erfüllt, so wird der allfällige Aktivsaldo auf ein Zahlungskonto auf ihren oder seinen Namen überwiesen; überwiesen wird höchstens die Summe der Beträge, die die Spielerin oder der Spieler eingezahlt hat. Ein allfälliger Überschuss wird dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen, wenn es sich bei der Veranstalterin um eine Spielbank handelt, oder zu gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt, wenn es sich um eine Veranstalterin von Grossspielen handelt.
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BGE Register
35-I-411 • 39-I-407
Stichwortregister
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butter • speisefett • milch • vorinstanz • farbe • freispruch • rohstoff • bundesrat • verurteilung • kassationshof • richtigkeit • gesundheitswesen • hausfrau • weiler • lebensmittelpolizei • kundschaft • frage • eigenschaft • koch • bewilligung oder genehmigung
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