SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 36 Unterlagen und weitere Elemente - Die interkantonale Behörde kann die Gesuchstellerin auffordern, ihr zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 32 insbesondere Folgendes einzureichen oder zur Verfügung zu stellen: |
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a | Name und Adresse der Lieferantin oder des Lieferanten sowie der Herstellerin oder des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind; |
b | Zeichnungen und Pläne der verwendeten Komponenten und Bauteile; |
c | die technischen Daten und Angaben über die verwendete Hard- und Software; |
d | Sourcecode; |
e | Speichermedien; |
f | ein Gerät oder einen permanenten Zugang zum System, um das Spiel testen zu können; |
g | einen Beschrieb der Fähigkeiten, welche die Spielerinnen und Spieler für ein erfolgreiches Spiel haben müssen; |
h | einen Beschrieb der spielbestimmenden und spielentscheidenden Elemente; |
i | die Ergebnisse einer ausreichenden Zahl von Testspielen, einschliesslich einer Gewinnstatistik. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 34 Meldung nachträglicher Spielveränderungen - 1 Die Veranstalterin meldet der interkantonalen Behörde jede Spielveränderung, die sie an einem bewilligten Spiel vornehmen will. |
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1 | Die Veranstalterin meldet der interkantonalen Behörde jede Spielveränderung, die sie an einem bewilligten Spiel vornehmen will. |
2 | Sie kann der interkantonalen Behörde eine Spielveränderung ausnahmenweise nachträglich melden, wenn aus Gründen der Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen sofortiges Handeln geboten war. Die Meldung ist unverzüglich zu erstatten. |
3 | Die interkantonale Behörde prüft, ob die Spielveränderung im Rahmen der geltenden Spielbewilligung genehmigt werden kann, und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der Veranstalterin mit. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 44 Rechnungslegung - (Art. 48 Abs. 2 BGS) |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 45 Liquidität - Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen legt ihre Liquidität anhand der Risiken fest, die sie aufgrund der entgegengenommenen Spieleinsätze und ihres Spielangebots eingeht. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 38 Lokale Sportwetten - (Art. 35 Abs. 3 BGS) |
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1 | Für lokale Sportwetten gelten folgende Höchstbeträge: |
a | 200 Franken für einen einzelnen Einsatz; |
b | 200 000 Franken für die Summe aller Einsätze pro Wettkampftag. |
2 | Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze. |
3 | Pro Veranstalterin und pro Veranstaltungsort werden Sportwetten an jährlich maximal zehn Tagen bewilligt. Dabei sind Wetten auf maximal zehn Sportereignisse pro Tag zulässig. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 38 Lokale Sportwetten - (Art. 35 Abs. 3 BGS) |
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1 | Für lokale Sportwetten gelten folgende Höchstbeträge: |
a | 200 Franken für einen einzelnen Einsatz; |
b | 200 000 Franken für die Summe aller Einsätze pro Wettkampftag. |
2 | Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze. |
3 | Pro Veranstalterin und pro Veranstaltungsort werden Sportwetten an jährlich maximal zehn Tagen bewilligt. Dabei sind Wetten auf maximal zehn Sportereignisse pro Tag zulässig. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 38 Lokale Sportwetten - (Art. 35 Abs. 3 BGS) |
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1 | Für lokale Sportwetten gelten folgende Höchstbeträge: |
a | 200 Franken für einen einzelnen Einsatz; |
b | 200 000 Franken für die Summe aller Einsätze pro Wettkampftag. |
2 | Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze. |
3 | Pro Veranstalterin und pro Veranstaltungsort werden Sportwetten an jährlich maximal zehn Tagen bewilligt. Dabei sind Wetten auf maximal zehn Sportereignisse pro Tag zulässig. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 31 Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstalterinnen von Grossspielen - (Art. 25 Abs. 3 BGS) |
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1 | Die interkantonale Behörde kann einer Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten erlauben, zur gemeinsamen Durchführung von einzelnen Grossspielen mit einer ausländischen Veranstalterin zusammenzuarbeiten, wenn die interkantonale Behörde eine hinreichende Aufsicht über das Spiel sicherstellen kann und die Gesuchstellerin nachweist, dass: |
a | die ausländische Veranstalterin über die notwendigen Bewilligungen verfügt, um das betreffende Grossspiel in ihrem Sitzstaat oder in anderen Staaten durchzuführen; |
b | die ausländische Veranstalterin einen guten Ruf geniesst; |
c | sie das Spiel aufgrund seiner Konzeption nicht mit vergleichbarer Attraktivität für die Spielerinnen und Spieler allein durchführen kann, insbesondere weil es auf einer Akkumulation von Spieleinsätzen besonders vieler Personen beruht; |
d | das Spiel eine strategische und wirtschaftliche Bedeutung für die Weiterentwicklung des Spielangebots hat; |
e | die Online-Spielteilnahmen von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz über ihr Spielerkonto bei der Gesuchstellerin abgewickelt werden; |
f | sie mit der ausländischen Veranstalterin einen Vertrag abgeschlossen hat, der sicherstellt, dass das Spiel auf sichere und transparente Weise durchgeführt werden kann; |
g | die ausländische Veranstalterin den Online-Zugang von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zu ihren in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen sperrt. |
2 | Eine Zusammenarbeit ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die ausländische Veranstalterin ihren Sitz in einem Staat hat, der auf den GAFI-Listen aufgeführt oder von internationalen Sanktionen nach dem Embargogesetz vom 22. März 20023 betroffen ist. |
3 | Die Gesuchstellerin ist gegenüber ihren Spielerinnen und Spielern und der interkantonalen Behörde in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn sie das Spiel allein durchführen würde. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 38 Lokale Sportwetten - (Art. 35 Abs. 3 BGS) |
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1 | Für lokale Sportwetten gelten folgende Höchstbeträge: |
a | 200 Franken für einen einzelnen Einsatz; |
b | 200 000 Franken für die Summe aller Einsätze pro Wettkampftag. |
2 | Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze. |
3 | Pro Veranstalterin und pro Veranstaltungsort werden Sportwetten an jährlich maximal zehn Tagen bewilligt. Dabei sind Wetten auf maximal zehn Sportereignisse pro Tag zulässig. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 50 Verwaltung des Spielerkontos - 1 Das Spielerkonto wird durch die Einzahlungen der Spielerin oder des Spielers, durch ihre oder seine Gewinne und durch die von der Veranstalterin gewährten Gratisspielguthaben gespeist. Die Einsätze der Spielerin oder des Spielers werden vom Spielerkonto abgebucht. |
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1 | Das Spielerkonto wird durch die Einzahlungen der Spielerin oder des Spielers, durch ihre oder seine Gewinne und durch die von der Veranstalterin gewährten Gratisspielguthaben gespeist. Die Einsätze der Spielerin oder des Spielers werden vom Spielerkonto abgebucht. |
2 | Gewinne und Guthaben auf dem Spielerkonto dürfen ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers des Spielerkontos überwiesen werden. |
3 | Die Spielerin oder der Spieler kann zu jeder Zeit verlangen, dass der Aktivsaldo auf dem Spielerkonto oder ein Teil davon auf ihr oder sein Zahlungskonto überwiesen wird. Die von der Veranstalterin gewährten Gratisspielguthaben gehören nicht zum Aktivsaldo. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 52 Provisorische Eröffnung eines Spielerkontos - 1 Die Veranstalterin kann ein Spielerkonto provisorisch eröffnen, wenn sie: |
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1 | Die Veranstalterin kann ein Spielerkonto provisorisch eröffnen, wenn sie: |
a | die Informationen nach Artikel 48 erhalten hat; |
b | aufgrund der Angaben der Spielerin oder des Spielers festgestellt hat, dass die Anforderungen nach Artikel 47 Absatz 3 erfüllt sind; |
c | festgestellt hat, dass die Spielerin oder der Spieler nicht im Register der gesperrten Spielerinnen und Spieler aufgeführt ist; |
d | keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben der Spielerin oder des Spielers nicht den Tatsachen entsprechen. |
2 | Spätestens einen Monat nach der provisorischen Eröffnung überprüft die Veranstalterin die Identität nach Artikel 49. Erfüllt die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 3, so wird das Spielerkonto endgültig eröffnet. |
3 | Solange das Spielerkonto nicht endgültig eröffnet ist, dürfen die Überweisungen der Spielerin oder des Spielers 1000 Franken nicht übersteigen und darf die Spielerin oder der Spieler ihre oder seine Gewinne nicht beziehen. |
4 | Stellt die Veranstalterin fest, dass die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 3 nicht erfüllt, so wird der allfällige Aktivsaldo auf ein Zahlungskonto auf ihren oder seinen Namen überwiesen; überwiesen wird höchstens die Summe der Beträge, die die Spielerin oder der Spieler eingezahlt hat. Ein allfälliger Überschuss wird dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen, wenn es sich bei der Veranstalterin um eine Spielbank handelt, oder zu gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt, wenn es sich um eine Veranstalterin von Grossspielen handelt. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 57 Trinkgelder und Zuwendungen anderer Art - 1 Trinkgelder für Angestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind, werden an die Spielbank weitergeleitet. Diese verwaltet sie separat und informiert sowohl die Angestellten als auch die Spielerinnen und Spieler transparent über den Verteilschlüssel. |
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1 | Trinkgelder für Angestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind, werden an die Spielbank weitergeleitet. Diese verwaltet sie separat und informiert sowohl die Angestellten als auch die Spielerinnen und Spieler transparent über den Verteilschlüssel. |
2 | Zuwendungen anderer Art an Angestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind, sind nicht zulässig. |