S. 100 / Nr. 27 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen) (d)

BGE 72 III 100

27. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. Juni 1946 i. S. Chambers und Eisler
gegen Isay und Konsorten.

Regeste:
Verlassenschaft eines Deutschen mit Wohnsitz in Deutschland und Vermögen in
Deutschland und in der Schweiz. Anwendbares Recht, Art. 22
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 22 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung - Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200414.
und 32
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 22 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung - Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200414.
NAG (Erw.
1).
Betreibung in der Schweiz für eine im Ausland erfüllbare, auf fremde Währung
lautende Forderung. Vorbehalt der Zahlung gemäss dem Schuldverhältnis (Erw.
3). Bedeutung einer Zahlung an das Betreibungsamt, Art. 12
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
SchKG (Erw. 4).
Umrechnung in Schweizerwährung, Art. 67 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG, Bestimmung des
Umrechnungskurses (Erw. 6).
Succession d'un Allemand domicilié en Allemagne et possédant des biens en
Allemagne et en Suisse. Droit applicable, art. 22 et 32 LF sur les rapports de
droit civil des citoyens établis et en séjour (consid. 1).

Seite: 101
Poursuite exercée en Suisse pour une créance en monnaie étrangère et payable à
l'étranger. Réserve du payement en conformité du droit régissant les rapports
entre intéressés (consid. 2). Portée d'un payement en mains de l'office des
poursuites, art. 12 LP (consid. 4).
Conversion en monnaie suisse, art. 67 ch. 3 LP; fixation du cours de
conversion (consid. 6).
Successione d'un germanico domiciliato in Germania e con sostanza in Germania
ed in Isvizzera. Diritto applicabile, art. 22 e 32 LDD (consid. 1).
Esecuzione in Isvizzera per un credito in valuta straniera e pagabile
all'estero. Riserva del pagamento in conformità del diritto che regola i
rapporti tra gli interessati (consid. 2). Portata d'un pagamento fatto
all'ufficio d'esecuzione, art. 12 LEF (consid. 4).
Conversione in valuta svizzera, art. 67 cifra 3 LEF; determinazione del corso
di conversione (consid. 6).

A. ­ Die in Berlin wohnenden Beklagten, Ehefrau und Sohn des dort wohnhaft
gewesenen und am 21. März 1938 gestorbenen Professors Hermann Isay, deutscher
Staatsangehörigkeit, sind dessen einzige Erben. Die beiden im Jahre 1934 nach
England ausgewanderten und seither dort wohnenden, zudem naturalisierten
Kläger, Kinder des Erblassers aus früherer Ehe, hatte er durch letztwillige
Verfügung auf den Pflichtteil gesetzt. Sie waren dadurch nach deutschem Gesetz
von der Erbfolge ausgeschlossen. Es steht ihnen lediglich eine Geldforderung
von der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu (§ 2303 des deutschen BGB). Es ist
unbestritten, dass jedem Kläger 3/32, beiden zusammen 3/16 des Wertes der
ganzen Erbschaft zukommen.
B.­Im Jahre 1939, noch vor Ausbruch des Krieges, liessen die Kläger das
schweizerische Erbschaftsvermögen für eine Forderung von zusammen Fr.
100,000.­ und für weitere Fr. 60,000.­je mit Zins zu 5% seit 21. März 1938
arrestieren. Auf den Rechtsvorschlag folgte die Klage auf Anerkennung der
erwähnten Beträge samt Arrest- und Betreibungskosten mit solidarischer Haftung
der Beklagten. Diese beantragten die gänzliche Abweisung der Klage (unter
anderm deshalb, weil den Klägern keine Forderung in schweizerischer Währung
zustehe). Sie machten auch geltend, den Klägern stehe eine

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Forderung auf blosse Inlandsmark zu, die in der Schweiz nicht den Wert freier
Reichsmark besitze. Eventuell beantragten sie, es sei ihnen die Erfüllung der
Schuld in deutscher Währung « am Sitze des Nachlasses », Berlin,
vorzubehalten.
C.­Das Bezirksgericht Zürich verurteilte die Beklagten am 6. Juli 1943
solidarisch zu Fr. 100,000.­ mit Zins zu 4% seit 28. Februar 1939 und zu Fr.
60,000. - mit Zins zu 4% seit 5. Juni 1939, d. h. je seit Zustellung des
Zahlungsbefehls, und zu den Arrest- und Betreibungskosten. Es erklärte die
Beklagten zur Erfüllung der Schuld in Reichsmark für berechtigt, die erwähnten
Beträge schweizerischer Währung umgerechnet zum Kurse von RM 56.- = Fr. 100.-,
d. h. RM 100.- = Fr. 178.57.
D.­Mit Urteil vom 3. Juli 1945 setzte das Obergericht des Standes Zürich den
Forderungsbetrag schweizerischer Währung auf Fr. 74,169.86 herab, erklärte
aber alternativ RM 255,412.75 als geschuldet, je mit Zins zu 4% seit 28.
Februar 1939 sowie Arrest- und Betreibungskosten. Das Obergericht geht von
folgender Pflichtteilsberechnung aus:
Deutsche Erbschaftswerte RM 394,738.57
Schweizerische Erbschaftswerte Fr. 324,122.98,
umgerechnet zum Kurse von RM 56.- = Fr. 100.-
» 181.509.27
Ganzes Erbschaftsvermögen RM 576,247.84
Pflichtteile der beiden Kläger 3/16 = RM 108,046.47
Den Betrag in Schweizerwährung berechnet das Obergericht wie folgt:
a) 3/16 der Schweizerwerte Fr. 60,773.05
b) 3/16 der deutschen Werte zum Kurse der
Handelssperrmark von Fr. 18 1/8 (Fr. 18,125) = RM 100.-
» 13,396.81
zusammen Fr. 74,169.86

Seite: 103
In Reichsmark spricht das Obergericht den Klägern nicht jenen auf RM
108,046.47 ermittelten Betrag zu, sondern (offensichtlich aus Versehen) den
Wertbetrag des ganzen schweizerischen Erbschaftsvermögens von
RM 181,509.27 (statt 3/16 davon = RM 34,032.99 ), und
» 73,913.48 (d. h. 3/16 der deutschen
Werte, richtig wäre
» 74,013.48 )
RM 255,412.75 statt RM 108.046.47
E.­Mit der vorliegenden Berufung halten die Kläger an den eingeklagten
Forderungen von Fr. 100,000.­ und Fr. 60,000.­mit Zins und Kosten gemäss dem
erstinstanzlichen Urteil fest, mit dem Beifügen, dass « die Beklagten für
berechtigt zu erklären sind, die obigen Forderungen in Reichsmark zu
begleichen unter Zugrundelegung desjenigen Kurses, der bei Umrechnung dieser
Reichsmark in Schweizerfranken am Auszahlungstag den oben erwähnten
Schweizerfrankenbetrag ergibt. »
Eventuell fordern die Kläge RM 108,046.47 mit 4% Zins seit 28. Februar 1939
(weiter eventuell:
RM 56,000.- mit 4% Zins seit 28. Februar 1939 und RM 33,600.- mit 4% Zins seit
5. Juni 1939) sowie Kosten mit dem Beifügen, sie seien zur Fortsetzung der
Betreibung für berechtigt zu erklären « für die Differenz zwischen demjenigen
Schweizerfrankenbetrag, der am Auszahlungstag dem ausbezahlten
Reichsmarkbetrag bei Umrechnung zu dem hiefür dannzumal geltenden Tageskurs
entsprechen würde, und Fr. 160,000.- ».
Subventuell wird Rückweisung der Sache an das Obergericht zu neuer
Entscheidung beantragt.
Die Beklagten beantragen mit ihrer Anschlussberufung die gänzliche Abweisung
der Klage.
Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde der Kläger ist das Kassationsgericht des
Kantons Zürich nicht eingetreten.

Seite: 104
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.­Der erbrechtliche Pflichtteilsanspruch der Kläger beruht auf deutschem
Recht. Schweizerisches Recht wäre selbst hinsichtlich des in der Schweiz
liegenden Erbschaftsvermögens nur dann anwendbar, wenn der Erblasser
ausländischer Staatsangehörigkeit seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz
gehabt hätte (Art. 22
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 22 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung - Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200414.
und 32
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 22 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung - Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200414.
NAG; BGE 52 II 431, 57 II 400). Das deutsche
Gesetz unterstellt seinerseits die Beerbung eines Deutschen ganz allgemein der
deutschen Rechtsordnung, sogar bei Wohnsitz im Ausland (Art. 24 Abs. 1 des EG
zum BGB). Hinsichtlich des Vermögens, das im Auslande liegt, gibt es freilich
allfälligen besondern Vorschriften des « Sachstatutes » den Vorrang (Art. 28
daselbst; Staudinger, Anmerkung A dazu). In der Schweiz bestehen aber, wie
gesagt, keine besondern Vorschriften bezüglich der Beerbung eines im Auslande
wohnenden Ausländers.
2. ­ Das Obergericht hat daher die Pflichtteile der Kläger mit Recht unter
Einbeziehung des schweizerischen Erbschaftsvermögens der Beklagten nach
deutschem Rechte ermittelt. Dessen Anwendung als solche ist vom Bundesgericht
nicht nachzuprüfen. Die betreffenden Grundsätze des deutschen Rechtes
verstossen keineswegs gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz. Diese wird
durch die Erbrechtsverhältnisse der Parteien grundsätzlich überhaupt nicht
berührt. Der schweizerische (zürcherische) Gerichtsstand beruht lediglich auf
der in der Schweiz erfolgten Arrestnahme nach dem damals uneingeschränkt
anwendbaren Art. 271 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
SchKG.
Bei der Bemessung der Pflichtteilsansprüche der beiden Kläger auf insgesamt RM
108,046.47 hat es somit sein Bewenden. Daher ist aber auch kein Zweifel, dass
ihnen in deutscher Währung gerade dieser Betrag zuzusprechen ist. In diesem
Sinne ist die Anschlussberufung der Beklagten teilweise gutzuheissen und die
auf grober Missrechnung des Obergerichts beruhende Zuerkennung

Seite: 105
von RM 255,412.75 (oben D am Ende) zu berichtigen.
3.­Davon abgesehen, ist die Anschlussberufung nicht begründet. Sie kritisiert
die unmittelbare Einklagung einer Forderung in schweizerischer Währung statt
der eigentlich auf Geldleistung in deutscher Währung gerichteten
Pflichtteilsansprüche mit zusätzlicher Angabe des entsprechenden Betrages in
Schweizerwährung bloss zu Vollstreckungszwecken. Den Beklagten ist zuzugeben,
dass solche Art der Geltendmachung der Ansprüche sachentsprechend gewesen
wäre. Die in Art. 67 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG vorgeschriebene Angabe der Betreibungssumme
in Schweizerwährung macht bei Fremdwährungsforderungen die Umrechnung
notwendig. Aber diese Umrechnung bewirkt keine Neuerung der Schuld. Diese
besteht nach vor in der fremden Währung, also ist zwischen Schuld- und
Betreibungssumme zu unterscheiden. Die Beklagten sind auch während des
Betreibungsverfahrens berechtigt, sich durch Zahlung des eigentlich
geschuldeten Fremdwährungsbetrages (samt Zinsen und Kosten) nach dem das
Schuldverhältnis beherrschenden deutschen Rechte zu befreien. Mittels
urkundlichen Nachweises einer einwandfreien derartigen Erfüllung können sie
nach Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
SchKG die Aufhebung der Betreibung verlangen und gegebenenfalls
den zur Auszahlung gelangten Verwertungserlös nach Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG
zurückfordern. Wenn die Kläger kurzerhand Fr. 100,000.­und Fr. 60,000.­
einforderten, so ist aber deshalb die Klage nicht von Bundesrechts wegen als
auf eine eigentlich nicht geschuldete Leistung gehend abzuweisen. Sie darf nur
nicht schlechthin durch Zusprechung eines Betrages schweizerischer Währung
gutgeheissen werden. Den Beklagten ist die Erfüllung der eigentlichen
Fremdwährungsschuld ausdrücklich vorzubehalten, wie sie selbst dies schon in
erster Instanz eventuell beantragt haben. Dabei ist die Reihenfolge der
Erwähnung der Schuldsumme fremder Währung und der in Schweizerfranken
auszudrückenden Betreibungssumme unerheblich. Die in BGE 68 III 94

Seite: 106
für eine solche Klage empfohlene Formulierung der Begehren stellt keine
unverrückbare Formel für Klage und Urteil dar (vgl. im übrigen BGE 46 II 406).
4.­Ist demnach die Betreibung nicht auf Vollstreckung einer neuen, in
schweizerischer Währung zu erfüllenden Forderung gerichtet, so schafft sie
insbesondere auch keinen neuen Erfüllungsort, weder einen ausschliesslichen
noch einen zum eigentlichen Erfüllungsort « am Sitze des Nachlasses », wie
sich die Beklagten ausdrücken, hinzutretenden. Vielmehr ist Erfüllungsort nur
Berlin, wobei sich gleichfalls nach der das Schuldverhältnis beherrschenden
deutschen Rechtsordnung bestimmt, ob die Ablieferungspflicht nach § 270 Abs. 1
BGB auch bei ausländischem Wohnsitz des Gläubigers und überhaupt bei
Nachlassverbindlichkeiten gilt. Allerdings sind die Beklagten berechtigt, die
Betreibungssumme nach Art. 12
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 12 - 1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
1    Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2    Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
SchKG an das Betreibungsamt zu zahlen. Aber
solche Zahlung ist nicht ordentliche Erfüllung, sondern Befolgung des
amtlichen Zahlungsbefehls. Auch die Überweisung des so vom Amte eingezogenen
Betrages an den Gläubiger ist keine zivilrechtliche Erfüllungshandlung, so
wenig wie die Ausrichtung eines Verwertungserlöses. All dies sind Akte des
Betreibungsverfahrens, für das die Betreibungssumme massgebend ist, wie denn
ein auf fremde Währung lautender Rechtsöffnungsentscheid nicht vollziehbar
wäre (BGE 43 III 272). Dabei bleibt die Frage offen, ob der Gläubiger einen
Kursschaden nachfordern könne, der ihm allenfalls erwächst, wenn die
Schuldwährung seit Anhebung der Betreibung im Kurse gestiegen ist und ihm
daher die nach dem frühern Kurse berechnete Betreibungssumme den geschuldeten
Betrag fremder Währung nicht mehr zu verschaffen vermag. Für eine solche
Nachforderung wäre, entgegen der Ansicht von TUHRS (Schweizerische
Juristenzeitung 19 S. 20-21) und der deutschen Praxis zu § 803 ZPO (vgl. Hans
HESS, Die Fremdwährungsforderung als Objekt der schweizerischen
Schuldbetreibung, 1944, S. 31 ff.; Juristische

Seite: 107
Wochenschrift 1923 S. 505 Nr. 8) eine neue Betreibung erforderlich, was
bereits BGE 43 III 272 andeutet.
5. ­ Die Kläger möchten es nicht bei ihren Pflichtteilsansprüchen von
insgesamt RM 108,046.47 bewenden lassen. Sie beanspruchen unter Umständen
einen höhern Markbetrag, sofern nämlich zur Zeit der Zahlung ein höherer
Betrag dem eingeklagten Frankenbetrag von 160,000.­ entsprechen sollte. Damit
machen sie die Betreibungssumme zum Massstab für die Schuldsumme in deutscher
Währung, was mangels einer Neuerungswirkung der Betreibung ausgeschlossen ist.
Wenn das Obergericht von einer unveränderlichen Pflichtteilsforderung in
deutscher Währung ausgeht, so eben gemäss dem deutschen Erbrecht, wonach sich
die Pflichtteilsansprüche nach dem Bestand und Wert der Erbschaft « zur Zeit
des Erbfalls » bestimmen (§ 2311 BGB; dazu Kommentar von Reichsgerichtsräten,
Anmerkung 1).
6. ­ Zur hauptsächlichen Streitfrage nach dem für die Bemessung der
Betreibungssumme zutreffenden Umrechnungskurse haben die beiden
vorinstanzlichen Gerichte verschieden Stellung genommen. Das Bezirksgericht
wendet einfach den von den Parteien angewendeten Umrechnungssatz für die
Bewertung des schweizerischen Vermögens auch « in umgekehrter Richtung » an.
Indessen haben die Beklagten bereits in erster Instanz geltend gemacht, den
Klägern komme nur sog. Inlandsmark zu, weshalb der Devisenkurs für die
Umrechnung in Schweizerwährung nicht anwendbar sei. Mit diesem Einwand setzt
sich das Obergericht auseinander. Es kommt zum Schlusse, die deutsche
Devisengesetzgebung habe den Beklagten im Jahre 1939 (Zeit der Anhebung der
Betreibungen) die Erfüllung der Schuld « jedenfalls zum Devisenkurs »
verunmöglicht. Darauf sei Rücksicht zu nehmen. Die öffentliche Ordnung der
Schweiz werde dadurch nicht verletzt. Wollte man den Beklagten eine
tatsächlich unmögliche Leistung zumuten, so würden die Kläger in stossender
Weise begünstigt. Gerade eine solche

Seite: 108
Entscheidung würde gegen das einheimische schweizerische Rechtsgefühl, als
dessen Hüter die öffentliche Ordnung gelte, verstossen. Die Pflicht der
Beklagten erschöpfe sich darin, den Klägern am deutschen Erfüllungsort
Inlandsmark zur Verfügung zu stellen bezw. solche von dort aus zu schicken.
Dabei falle ein Kursverlust zu Lasten der Kläger. In der Schweiz sei daher die
Pflichtteilsforderung, soweit auf dem deutschen Teil der Erbschaft beruhend,
zum Sperrmarkkurse zu berechnen. Dieser lasse sich als blosser Auslandskurs
(von Deutschland aus gesehen) nicht am Erfüllungsorte Berlin ermitteln. In der
Schweiz habe er laut Bericht der Schweizerischen Nationalbank am 5. Juni 1939
Fr. 18 1/8 (Fr. 18,125) für RM 100.­ (Kredit-, Effekten- und Aktiensperrmark)
betragen.
Die Betrachtungsweise des Obergerichts ist jedoch nicht zutreffend, noch
vermag sie das Rechtsgefühl zu befriedigen. Ziel der Umrechnung nach Art. 67
Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG muss sein, den Klägern aus dem in der Schweiz arrestierten
Vermögen der Beklagten durch Zwangsvollstreckung soviel Geldeswert in
Schweizerwährung zuzuweisen als erforderlich ist, damit sie sich daraus in
Berlin RM 108,046.47 verschaffen können, und zwar auf den Tag des Erbfalls,
21. März 1938, oder doch auf die Zeit der Anhebung der Betreibung
zurückgerechnet. Dabei kann nur ein sachlicher Massstab zur Anwendung kommen.
Unbeachtlich ist also, ob den Klägern aus in ihrer Person liegenden besondern
Gründen (als Juden, Nicht-Deutschen, nicht in Deutschland Wohnenden)
vielleicht unmöglich gewesen wäre, die Erfüllung in Berlin entgegenzunehmen
oder durchzusetzen oder gegebenenfalls mit der ihnen bezahlten Reichsmarksumme
etwas anzufangen. Weder ist den Beklagten zuzugestehen, aus einem solchen
Sachverhalt eine Erleichterung für sich herzuleiten (weil die Erfüllung in
Deutschland den Klägern ohnehin wenig oder nichts geboten hätte), noch steht
den Klägern zu, ihrerseits aus einem solchen Sachverhalt (gewissermassen

Seite: 109
zum Ausgleich) eine weitergehende Belastung der Beklagten herzuleiten.
Vielmehr muss man sich als Gläubiger einfach einen nicht (als Jude, Ausländer,
Auswanderer) in seinen Rechten beschränkten Bürger vorstellen, der füglich den
Anspruch erheben kann, in Berlin (oder sonstwo in Deutschland) RM 108,056.47
zu bekommen, um mit diesem Geld anzufangen, was ihm beliebt. Macht man diesen
objektiven Standpunkt zum Massstab für die Anwendung von Art. 67 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.

SchKG, so fällt das spezielle deutsche Kriegs- und Judenrecht, wie es zur Zeit
des Aktenschlusses noch galt, schon kraft des für die vollstreckungsrechtliche
Umrechnung massgebenden schweizerischen Rechtes ausser Betracht. Wollte man
aber im Rahmen von Art. 67 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG grundsätzlich dem das
Schuldverhältnis beherrschenden ausländischen Recht einen weitern Spielraum
lassen, so müsste doch diesem Spezialrecht aus Gründen der öffentlichen
Ordnung die Anwendung versagt werden.
Ist demnach als geschuldete Leistung ein in Deutschland frei verwendbares
Markguthaben anzusehen, so ist damit allerdings nichts über dessen
Transferierbarkeit nach dem Auslande gesagt. Das Obergericht glaubt den
Schwierigkeiten solcher Überweisung Rechnung tragen zu sollen. Es belastet die
Kläger bei Festsetzung der Umrechnungssumme mit einem bei der Überweisung nach
der Schweiz zu erwartenden Kursverlust. Richtig ist, dass den Klägern nicht
sog. freie Reichsmark nach dem in der deutschen Devisengesetzgebung geltenden
Begriffe zukommen (« Markguthaben eines devisenrechtlichen Ausländers, die
frei verfügbar und zum alten Goldmarkwerte in Valuten eintauschbar sind »:
NEUMANN, Devisennotrecht und internationales Privatrecht, 1938, S. 102). Für
einen solchen Anspruch fehlt nach der insoweit vom Bundesgericht nicht
nachzuprüfenden Entscheidung des Obergerichtes die rechtliche Voraussetzung.
Allein es handelt sich gar nicht darum, -deutsches Vermögen nach der Schweiz
zu transferieren, wobei es allenfalls nicht ohne

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Einbusse für die Kläger abginge. Vielmehr können die Kläger mit ihrer
Betreibung einfach das arrestierte Vermögen zu ihrer Deckung in Anspruch
nehmen. Dieses Vermögen befindet sich bereits in der Schweiz (es war schon zu
Lebzeiten des Erblassers hier) und muss daher gar nicht erst hierher
transferiert werden. Es frägt sich also bloss, wieviel Betreibungserlös in
Schweizerwährung es braucht (und was demgemäss als Betreibungssumme geltend zu
machen ist), um dem Pflichtteilsguthaben von RM 108,046.47 gleichgestellt zu
werden. Dafür aber kann nur der Kurs bestimmend sein, wie er in der Schweiz
für die Zahlung von Schulden in deutscher Währung anerkannt war, sei es am
Tage des Erbfalls, sei es spätestens bei Anhebung der Betreibungen (vgl. BGE
51 III 183). Dieser Kurs bewegte sich nun nach den Akten in Beträgen von mehr
als Fr. 170.­= RM 100.­(Monatsbericht der Schweizerischen Nationalbank für den
März 1938, Rubrik « Geldkurse für Sichtdevisen in der Schweiz »; Bericht der
Schweizerischen Verrechnungsstelle vom 12. Dezember 1941). Auf den
Clearingkurs als solchen wäre hier nicht abzustellen, da keine
clearingpflichtige Zahlung nach Deutschland in Frage steht. Allein im
Verrechnungsverkehr mit Deutschland stützte man sich bei der Umrechnung von
Markschulden in Schweizerfranken, wie sie bei der Schweizerischen Nationalbank
einzuzahlen waren, eben auf den von der Nationalbank auf Grund des Tageskurses
für Auszahlung Berlin fixierten Kurs, gleichwie auf der andern Seite die
deutsche Reichsbank bezw. Verrechnungskasse die bei ihr einzuzahlenden auf
Schweizerfranken lautenden Beträge zum amtlichen Mittelkurs der Berliner Börse
für Auszahlung Schweiz in Mark umrechnete.
Es steht natürlich dahin, ob die Kläger den so berechneten Frankenbetrag dazu
verwenden wollen, sich daraus in Deutschland RM 108,046.47 (mit Zinsen und
Kosten) zu beschaffen, und ob sie eine seinerzeit kurz nach Eröffnung des
Erbganges erhaltene derartige Zuweisung

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aus dem schweizerischen Erbschaftsvermögen hiezu verwendet hätten. Sie sind
dazu keineswegs verpflichtet, sondern können über den Verwertungserlös frei
verfügen, soweit nicht öffentlichrechtliche Beschränkungen eingreifen (wie
gegenwärtig die Sperre allen deutschen Vermögens in der Schweiz gemäss den
Bundesratsbeschlüssen vom 16. Februar, 27. April und 3. Juli 1945, wozu vgl.
das Kreisschreiben des Bundesgerichtes vom 9. Juli 1945, BGE 71 III 33 . Das
wird bei der Pfändung zu beachten sein, beeinflusst aber die vorliegende
Entscheidung nicht). Gleichgültig indessen, wozu die Kläger den
Verwertungserlös zu verwenden gedenken, muss für die Umrechnung bestimmend
sein, was ihnen eigentlich geschuldet ist.
Auch die Billigkeit verlangt keine abweichende Entscheidung. Die Kaufkraft der
Mark war in Deutschland zur massgebenden Zeit eher höher denn niedriger als
die Kaufkraft des Frankens in der Schweiz, wenn auch vielleicht nicht 1¾ mal
so hoch wie der Umrechnungskurs seit der im Jahre 1936 erfolgten Abwertung des
Schweizerfrankens. Wohl gerade deshalb haben denn auch die Parteien das
schweizerische Erbschaftsvermögen nach diesem Kurse in Reichsmark bewertet.
Nicht weil dies für die Umrechnung der Pflichtteilsansprüche ohne weiteres
massgebend wäre, aber weil die Betreibung darauf hinausläuft, den Klägern für
ihre gesamten Ansprüche aus dem schweizerischen Erbschaftsvermögen Deckung zu
verschaffen, drängt sich die Anwendung des gleichen Kurses zur Bestimmung der
Betreibungssumme auf. So erhalten die Kläger ­ vorausgesetzt dass der
Verwertungserlös nicht sehr beträchtlich von der Schätzung der Schweizerwerte
für die Feststellung des Erbschaftsbestandes abweicht ­ ungefähr den Betrag,
zu dem die für sie verwerteten Sachen in jener Aufstellung eingesetzt waren.
Ob nun auf den Kurs vom 21. März oder aber vom 28. Februar oder 5. Juni 1939
abgestellt wird, ja selbst bei Abrundung des Kurses von RM 100.­auf Fr. 170.­

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ergeben die RM 108,046.47 einen Betrag schweizerischer Währung von mehr als
den eingeklagten Fr. 160,000.­, so dass dieser Betrag zuzusprechen ist.
7.­Sollte zutreffen, dass den Beklagten heute vom Erbschaftsvermögen nicht
viel mehr übrig bleiben wird. als die nach dem Gesagten den Klägern in der
Betreibung allenfalls zukommenden Fr. 160,000.­, SO wäre dies auf spätere
Ereignisse zurückzuführen. (Es ist die Rede davon, übrigens ohne nähere
Angaben, dass die deutschen Liegenschaften der Beklagten « ausgebombt » worden
seien). Das wäre keinesfalls für den anzuwendenden Umrechnungskurs von Belang.
Höchstens könnte aus solchem Gesichtspunkte nachträglich die Bewertung der
Erbschaft und damit der Pflichtteilsansprüche wieder in Frage gestellt werden,
sofern das dafür massgebende deutsche Recht dafür eine Handhabe bieten sollte.
Im vorliegenden Prozesse konnte so etwas nicht mehr geltend gemacht werden.
Gegebenenfalls bliebe eine Rückforderungsklage nach Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG vorbehalten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Haupt- und Anschlussberufung werden teilweise begründet erklärt und das Urteil
des Obergerichtes des Standes Zürich vom 3. Juli 1945 dahin abgeändert, dass
die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet werden, den Klägern
Fr. 160,000.­oder RM 108,046.47 nebst Zins zu 4% von 5/8 seit 28. Februar 1939
und von 3/8 seit 5. Juni 1939, sowie Fr. 33.50 Arrest- und Fr. 31.20
Betreibungskosten zu bezahlen.