S. 178 / Nr. 34 Verfahren (d)

BGE 72 I 178

34. Urteil vom 19. September 1946 i. S. Gesellschaft Appenzellischer Aerzte
beider Rhoden und Dr. Meyer gegen Regierungsrat des Kantons Appenzell A.-Rh.


Seite: 178
Regeste:
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde; Art. 88 OG.
Die Angehörigen eines Berufes (Gewerbes), dessen Ausübung von einer
polizeilichen Bewilligung abhängt, sind nicht befugt die angeblich
rechtswidrige Erteilung einer solchen Bewilligung an einen Dritten anzufechten
(Änderung der Rechtsprechung).
Qualité pour former un recours de droit public; art. 88 OJ.
Les personnes dont la profession ne peut être exercée sans une autorisation de
police n'ont pas qualité pour attaquer l'autorisation accordée à un tiers
(changement de jurisprudence).
Veste per interporre un ricorso di diritto pubblico; art. 88 OGF.
Le persone, la cui professione non può essere esercitata senz'un'
autorizzazione di polizia, non hanno veste per impugnare l'autorizzazione
accordata ad un terzo (cambiamento di giurisprudenza).

A. - Nach Art. 1 der von der Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.-Rh. am 30.
April 1871 erlassenen «Gesetzlichen Bestimmungen betr. die Freigebung der
ärztlichen Praxis» steht die Ausübung des ärztlichen oder tierärztlichen
Berufes, mit den in Art. 3 vorbehaltenen Ausnahmen, allen Kantonseinwohnern
frei, welche die gesetzliche Niederlassung besitzen und in bürgerlichen
Rechten und Ehren stehen. «Bei Ärzten und Tierärzten jedoch, die als solche
vom Staat anerkannt sein wollen, geschieht diese Anerkennung nur auf Grund
bestandener Prüfung» (Art. 2). Nur die infolge bestandener Prüfung anerkannten
Personen sind berechtigt zur Ausübung der höheren operativen Chirurgie,
inbegriffen die Geburtshilfe, zu gerichtlich-medizinischen, militärärztlichen
und andern amtlichen Verrichtungen, sowie zur Ausstellung von Zeugnissen,
Bescheinigungen und Berichten mit amtlichem Charakter (Art. 3).
Die Verordnung des Kantonsrates von Appenzell A.-Rh.

Seite: 179
vom 30. Mai 1924/25. Mai 1944 über das Gesundheitswesen bestimmt in § 8 Abs.
1:
«Medizinalpersonen sind diejenigen, welche die staatliche Anerkennung als
Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Tierarzt oder Hebamme durch das eidgenössische oder
Konkordats-Diplom oder durch das kantonale Patent erworben haben.»
Die §§ 9 und 11 dieser Verordnung wiederholen dem Sinne nach Art. 1 und 3 des
Gesetzes vom 30. April 1871. § 16 Abs. 1 und 2 lauten:
«Die Führung von Titeln, die in der Öffentlichkeit den falschen Glauben
erwecken, man begebe sich in die Behandlung eines eidgenössisch diplomierten
Arztes oder Zahnarztes oder man nehme die Dienste eines eidgenössisch
diplomierten Tierarztes oder Apothekers in Anspruch, ist unstatthaft.
Den Titel Arzt oder Tierarzt, sei es für sich allein oder in Verbindungen, wie
prakt. Arzt, patent. Arzt, diplom. Arzt, Spezialarzt, Spezialist für
Frauenkrankheiten, Spezialist für Kinderkrankheiten usw. dürfen nur Personen
sich beilegen, welche das eidgenössische Staatsexamen bestanden und auf Grund
desselben die staatliche Anerkennung als Medizinalpersonen erworben haben.»
B. - M. Krauthammer hat an der Universität Bern das medizinische Doktorexamen
bestanden. Das eidgenössische Diplom als Arzt konnte er nicht erwerben, weil
er nur eine österreichische Maturität besass. Seit 1925 ist er in Herisau
niedergelassen, und übte von hier aus im Kanton Appenzell A.-Rh. den
ärztlichen Beruf als (nicht staatlich anerkannter) «Naturarzt» (Heilpraktiker)
aus. Am 10. Dezember 1945 beschloss der Regierungsrat des Kantons Appenzell
A.-Rh. Dr. Krauthammer, entsprechend dessen Gesuch, auf Grund der vorgelegten
Befähigungsausweise staatlich als Arzt anzuerkennen, gemäss Art. 2 der
gesetzlichen Bestimmungen betr. die Freigebung der ärztlichen Praxis vom 30.
April 1871 sowie § 8 der Verordnung über das Gesundheitswesen vom 30. Mai
1924, ausgenommen für die Leichenschau und gerichtsmedizinische Verrichtungen.
Damit werde er, so wurde beigefügt, innerhalb der Schranken dieser Bewilligung
den in Art. 21 Abs. 1 KWG bezeichneten Ärzten gleichgestellt.

Seite: 180
C. - Mit Beschwerde vom 10. Januar 1946 haben die Gesellschaft Appenzellischer
Ärzte beider Rhoden und Dr. med. Emil Meyer, Arzt in Herisau, beim Bundesrat
das Begehren gestellt, der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Appenzell
A.-Rh. vom 10. Dezember 1945 sei als bundesgesetz- und verfassungswidrig
aufzuheben.
Sie machten geltend:
a) Die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 21 Abs. 2 KUVG eine Person auf
Grund einer kant. Bewilligung einem eidgenössisch diplomierten Arzte für die
Krankenkassenpraxis gleichgestellt werden dürfe, lägen hier nicht vor.
b) Der angefochtene Beschluss finde auch sonst, soweit er die staatliche
Anerkennung Krauthammers als Arzt ausspreche, in der kantonalen Gesetzgebung
keine Grundlage, sondern widerspreche dieser offensichtlich und sei deshalb
verfassungswidrig, willkürlich.
D. - Im Meinungsaustausch nach Art. 96 Abs. 2 OG wurde festgestellt, dass der
Bundesrat über den behaupteten Verstoss gegen das KUVG zu erkennen habe, dass
dagegen die ausserdem erhobene Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
(Willkür) in die Zuständigkeit des Bundesgerichts falle.
E. - Durch Beschluss vom 14. Juni 1946 hat der Bundesrat die Beschwerde
abgewiesen, soweit sie auf das KUVG gestützt wurde.
F. - Zur Begründung der noch verbleibenden Rechtsverweigerungsbeschwerde ist
in der Beschwerdeschrift angebracht worden: Die Gesetzgebung von Appenzell
A.-Rh. enthalte keine Bestimmung, welche es gestatten würde, jemandem die
Eigenschaft als «vollwertige Medizinalperson» lediglich auf Grund des
medizinischen Doktorgrades einer (schweizerischen) Universität oder mehr oder
weniger grosser wissenschaftlicher Ausbildung zuzuerkennen. Art. 2 des
Gesetzes vom 30. April 1871 verlange dafür eine «bestandene Prüfung.» Als
solche könne aber seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes

Seite: 181
vom 19. Dezember 1877 über die Freizügigkeit des Medizinalpersonals nur noch
das eidgenössische Diplom (Staatsexamen) in Betracht kommen. Eine kantonale
Prüfung für Ärzte gebe es in Appenzell A.-Rh. nicht. Auch die Ausstellung von
Konkordatsdiplomen sei mit dem Bundesgesetz dahingefallen. Wenn § 8 der
Verordnung über das Gesundheitswesen von Personen spreche, welche die
staatliche Anerkennung als Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Tierarzt oder Hebamme
durch das eidgenössische oder Konkordats-Diplom oder durch das kantonale
Patent erworben haben, so könne sich daher die letzte Möglichkeit (kantonales
Patent) nur noch auf die Hebammen beziehen. In den 70 Jahren seit
Inkrafttreten des Bundesgesetzes sei denn auch, wie der Regierungsrat zugeben
müsse, die staatliche Anerkennung als Arzt immer nur auf Grund des
eidgenössischen Diploms ausgesprochen worden. Dass nur es dazu berechtige,
folge zudem zwingend aus § 16 der Verordnung über das Gesundheitswesen. Der
Beschluss des Regierungsrates sei demnach willkürlich. Die in der Gesellschaft
Appenzellischer Ärzte zusammengefassten eidgenössisch diplomierten Ärzte des
Kantons hätten ein unmittelbares Interesse daran, dass niemand in den Kreis
der staatlich anerkannten Ärzte eindringe, der die dazu erforderlichen
Voraussetzungen nicht erfülle und der durch die Art seiner Berufsausübung das
Ansehen des Standes gefährde. Sie seien deshalb auch zur Beschwerde gegen den
angefochtenen Beschluss legitimiert.
G. - Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.-Rh. hat beantragt, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sie sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Bei Berufen (Gewerben), die nur auf Grund einer polizeilichen Bewilligung
ausgeübt werden dürfen, ist bisher den Berufs- (Gewerbe-)genossen die Befugnis
zur Beschwerdeführung gegen die angeblich rechtswidrige

Seite: 182
Erteilung einer solchen Bewilligung zuerkannt worden. In BGE 72 I 98 hat nun
aber das Bundesgericht entschieden, dass diese Rechtsprechung jedenfalls
insoweit nicht aufrecht erhalten werden könne, als die Anwendung der
Bedürfnisklausel im Wirtschaftsgewerbe in Frage stehe, und zwar im
wesentlichen mit der Begründung: Voraussetzung der staatsrechtlichen
Beschwerde sei nach Art. 88 OG eine Rechtsverletzung, die der Beschwerdeführer
durch die angefochtene Verfügung (Entscheidung) erleide, also ein Eingriff in
seine persönlichen, rechtlich geschützten Interessen; die Bedürfnisklausel
diene aber ausschliesslich öffentlichen Interessen, zu deren Wahrung die
staatsrechtliche Beschwerde ebensowenig gegeben sei wie zur Verfolgung bloss
tatsächlicher Interessen.
Diese Begründung, auf die im einzelnen verwiesen wird, muss auch im
vorliegenden Falle dazu führen, den Beschwerdeführern die Legitimation zur
staatsrechtlichen Beschwerde abzusprechen. Nicht nur die Ermächtigung, die
Zahl der Wirtschaften nach Massgabe des Bedürfnisses zu beschränken (Art. 31
lit. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
, Art. 32quater
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV), ist den Kantonen ausschliesslich eingeräumt worden,
um eine bestimmte öffentliche Gefahr, den Alkoholismus zu bekämpfen. Auch
andere kantonale Verfügungen, welche die freie Gewerbe- (Berufs-) ausübung
einschränken (Art. 31 lit. e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV), sind nur aus polizeilichen Gründen zulässig,
um Gefahren entgegenzutreten, die sich aus der schrankenlosen Freiheit
gewerblicher Betätigung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit, Ruhe,
Sittlichkeit, Gesundheit ergeben. Anderen Zwecken dürfen sie nicht dienstbar
gemacht werden. Insbesondere können sie nicht dazu benützt werden, um die
bestehenden Betriebe oder die bereits zugelassenen Träger eines Berufes aus
volkswirtschaftspolitischen Erwägungen vor Wettbewerb zu schützen (BGE 59 I
111
E. 3; 61 I 162 E. 4). Es liegt übrigens nichts dafür vor, dass die Art. 2,
3 des kant. Gesetzes vom 30. April 1871 etwas anderes bezwecken würden, als
die hier erwähnten Verrichtungen im Interesse der

Seite: 183
öffentlichen Gesundheit solchen Personen vorzubehalten, die sich über die dazu
erforderlichen besonderen Fähigkeiten durch ihre Vorbildung ausgewiesen haben.
Selbst wenn damit die andere eben erwähnte Nebenabsicht verbunden wäre, käme
darauf nichts an. Als rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 88 (alt
Art. 178 Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
) OG kann nur ein solches anerkannt werden, das unter Schutz
zu stellen die BV den Kantonen nicht verbietet.
In den früheren Urteilen sucht man denn auch vergeblich nach einer Begründung
dafür, wieso durch die gesetzwidrige (willkürliche) Erteilung der
Berufsbewilligung an einen Dritten in die Rechtslage der Berufsgenossen
eingegriffen worden sein könnte. Soweit nicht einfach auf vorangegangene
Entscheidungen verwiesen wird, beschränken sich die Ausführungen zur
Legitimationsfrage auf die Feststellung des tatsächlichen Interesses
derjenigen, welche einen Beruf rechtmässig ausüben, in ihren Kreis niemand
aufgenommen zu sehen, der die gesetzlichen Erfordernisse nicht erfüllt (BGE 28
I 240
E. 1, 33 I 16 E. 3, 46 I 99 E. 2, 378 E. 1). Die einzige einmal
versuchte Begründung (BGE 34 I 472 E. 2) geht offenbar fehl, nämlich dass
durch die gesetzwidrige Zulassung eines Dritten die rechtmässigen Inhaber des
Patentes in gleicher Weise betroffen würden, wie wenn ihnen selbst die
Berufsbewilligung unbegründeter Weise verweigert worden wäre.
Die bisherige Praxis steht danach im Widerspruch zu der sonstigen
Rechtsprechung, die seit langem, im Einklang mit der gesetzlichen Umschreibung
des Beschwerderechts, immer an dem Erfordernis eines Eingriffes in die
persönliche Rechtsstellung des Beschwerdeführers, in seine rechtlich
geschätzten und nicht nur in tatsächliche Interessen als Voraussetzung für die
Legitimation zur Beschwerde festgehalten hat. Insbesondere lässt sie sich
nicht vereinbaren mit den Urteilen, die Beschwerden gegen die angeblich
rechtswidrige Begünstigung eines Dritten auf anderen Gebieten betreffen, wie
die Anfechtung des einem Dritten

Seite: 184
eingeräumten Steuerprivilegs oder der entgegen einem öffentlichrechtlichen
Bauhindernis erteilten polizeilichen Baubewilligung (s. inbezug auf
Steuerprivilegien BGE 48 I 225 ff E. 2 und 3, nicht veröffentlichtes Urteil
vom 1. Mai 1936 i. S. Brasserie d'Orbe, KIRCHHOFER in Zschr. f. schw. R. NF 55
S. 172/3; inbezug auf die Anfechtung einer Baubewilligung durch Nachbarn BGE
53 I 400, 59 I 79 und die ständige seitherige Rechtsprechung.)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie in die Zuständigkeit des
Bundesgerichts fällt.
Vgl. Nr. 33. - Voir no 33.