tività della decisione impugnata e quindi esclnde l'applicazione
dell'art. 80 LEF. Diversa è la natura-del rimedio che la legge ticinese
prevede contro la' tassazione governativa in materia di tassa di
successione. Trattandosi di azione civile da proporsi nei modi ordinari
previsti dalla procedura civile, la vertenza vien deferita dall'ordine
amministrativo a quello giudiziario. Nella causa lo state assume la parte
di convenuto; la procedura è quella, più esatto e meno sommaria ma altresi
più complicata e più lunga, delle cause civile : la base stessa del
procedimento è quindi mutata. Il nesso tra il procedimento amministrativo
precedente ed il successivo giudiziario e sciolto o almeno non è tale
da potersi dire che la procedura giudiziaria costituisea, rispetto alla
procedura antecedente amministrativa, un semplice rimedio ordinario
di diritto. Deve invece essere considerata come mezzo slraordinario,
una procedura per sè stante, allo scopo di rimettere in esame' davanti
l'autorità giudiziaria una questions già definitivamente decisa in sede
amministrativa.
ss Ora, a mente della dottrina e della giurisprudenza (RU 47 I 191 e
192 cons.2; JAEGER, 053. 2 all'art. 80 e le sentenze ivi citate) solo
un rimedio ordinario di diritto ha effetto sospensivo, cioè impedisce
che una sentenza acquisti forza di cosa giudicata e diventi esecutiva
nel senso dell'art. 80 LEF. Si è quindi a ragione che, trattandosi nel
caso in esame non'di un rimedio ordinario 'ma di un mezzo straordinario
di diritto, il querelato giudizio ha pronunciato il rigetto definitivo
dell'opposizione sollevata dal ricorrente nell'esecuzione N° 58,249,
salvo, bene inteso, l'obbligo dello Stato a res'tituire quanto percepirà
in via esecutiva nella misura che l'azione spiegata da Odoni sarà per
ridurre la tassazione governativa.
Il Tribunale federale pronuncia:
Il ricorso è respinto.
. .... _. .',.Organisation der Bundmechtspflege. N' 29. 217
VIII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION J UDICIÀIRE FÉDÉRALE
29. Urteil vom 18. März 1922 i. S. von Hettlingén gegen Schwyz.
Anfechtung einer Vasserrechtskonzession bezw. der Zustimmung
der Verleihungsbehörde zu ihrer Uebertragung auf einen anderen
'Untemehmer durch einen einzelnen Bürger wegen materieller
Verfassungswidrigkeit des Konzessionsinhalts bezw. der Ausdehnung
gewisser dem ursprünglichen Bewerber zugestandener Vergünstigungen auch
auf den neuen Inhaber. Nichteintreten, soweit sich die bei Anlass des
Uebertragungsbeschlusses erhobene Beschwerde gegen den ursprünglichen
Konzessionsinhalt richtet, wegen Verspätung und im übrigen wegen fehlender
Legitimation ungeachtet einer aus den angefochtenen Vergünstigungen
eventuell folgenden Rückwirkung auf die allgemeinen Stenerlasten.
A. Am 20. Januar 1918 erteilte die Bezirksgemeinde March den
Elektrizitätswerken des Kantons Zürich die KonzessiOn zur Ausnutzung
der Wasserkräfte der Wäggithaler Aa und des Trebsenhaches auf Grund der
von der Konzessionsbewerberin dem Bezirksrat eingereichten Pläne und
Berechnungen. §§ 5, 15, 19, 21 und 23 der Konzession bestimmen :
§ 5. Bei der Staumauer (des künstlichen Stausees im Hinter-Wäggithal)
darf der Wasserspiegel nicht höher als auf die Quote 883 (schweizerisches
Präzisionsnivellement) aufgestaut werden. Für eine weitere Aufstauung
ist eine besondere Bewilligung des Bezirksrates erforderlich. Diese darf
nicht verweigert werden, wenn nicht zwingende Gründe technischer Natur
dagegen sprechen.
§ 15. Falls die Konzessionsinhaber Gemeinwesen
sisi sssind, haben sie ausser der WaSserkraftsteuer (§ 14) einen
218 · ' Staatsrecht. : ·
festen Steuerbetrag von jährlich 55,000 Fr. zu entrichten,
dessen Verteilung unter Kanton, Bezirk und Gemeinden den Schwyzer
Behörden'überlassen bleibt. Die Elektrizitätswerke des Kantons und
der Stadt Zürich und die Nordostschweizerischen Kraftwerke werden als
Gemeinwesen anerkannt. Sind die Konzessionsinhaber keine Gemeinwesen,
so kann der Kanton Schwyz seine Steuergesetzgebung zur Anwendung bringen.
§ 19. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage
der Inbetriebsetzung des Werkes an erteilt. Die Konzessionserteiler
anerkennen, dass sowohl die heutigen Konzessionsbewerber als auch die
Stadt Zürich und die Nordostschweizerischen Kraftwerke Gemeinwesen
sind, die gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte nach Ablauf von
80 Jahren die Erneuerung der Konzession verlangen
können. ss , si § 21. Die Konzessionsinhaber sind berechtigt, die
Konzession oder deren Ausnutzung auf einen andern ,Unternehmer zu
übertragen, sofern derselbe seiner Natur nach in der Lage ist,. die
Verpflichtungen der Konzession zu erfüllen. Eine ganz oder teilweise
Uebertragung an die Stadt Zürich, an die Nordostschweizerischen
Kraftwerke oder an beide zusammen, ist ohne weiteres zulässig. Die in
der Konzession enthaltenen Bedingungen sind für die neuen Unternehmer
unmittelbar wirksam.
§ 23. Falls nicht auf Grund von Art. 58 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes
betreffend die Nutzbarmachung der Wasserkräfte die gesetzliche Erneuerung
der Konzession verlangt und bewilligt wird, so geht nach Ablauf der
Konzessionsdauer von 80 Jahren die Wasserwerkanlage je zur Hälfte ins
Eigentum des Bezirks March und des Kantons Schwyz über gegen Vergütung von
75% des dannzumaligen Verkehrswertes. Die Konzessionserteiler haben aber
das Recht, an Stelle der obigen Vergütung von den Konzessionsinhabern
die'Erneuerung der Konzession ohne Bezahlung neuer Konzessionsgebühren
undOrganisation der Bundesrechtspflege. N° 29. 2 19
gegen die gleichen jährlich wiederkehrenden. Leistungen wie, in
der alten Konzession auf 20 Jahre zu verlangen mit. der Bedingung,
dass nach Ablauf der 20 Jahre der unentgeltliche Heimfall erfolgen
und eine weitere Erneuerung der Konzession auf Grund des Art. 58 des
Bundesgesetzes"ausgeschlossen sein soll. Sollten die Konzessionsinhaber
die derart erneuerte Konzession nicht annehmen, so fällt die
Wasserwerkanlage sofort nach Ab-
· lauf der 80 Jahre unentgeltlich an den Bezirk March und
den Kanton Schwyz... Der Kantonsrat von Schwyz genehmigte am 31. Ja-
. nuar 1918 die Konzessionserteilung.
In der Folge ging die Konzession von den Elektrizitätswerken des
Kantons Zürich an die Nordostschweizerischen Kraftwerke (N. 0. K.),
eine von mehreren Kantonen gebildete Aktiengesellschaft, über. Diese
kamen ihrerseits mit der Stadt Zürich überein, zur Ausführung des
Wäggithaler Unternehmens eine besondere Gesellschaft auf Aktien zu
gründen, bei der beide Parteien je zur Hälfte beteiligt sind. In dem
an den Bezirksrat der March gerichteten Gesuche um Genehmigung der .
Uebertragung der Konzession an diese neue Gesellschaft wurde bemerkt,
es liege im Sinne des § 15 der Konzessionsurkunde, dass auch sie als
Gemeinwesen anerkannt werde. Am 20. Oktober 1921 kam in einer Konferenz
zwischen Vertretern der N. 0. K.der Stadt Zürich, der Regierung von
Schwyz und der Elektrizitätskommission March eine Verständigung zustande,
wonach der Bezirksrat der March sich mit beiden Ansinnen Uebertragung
der Konzession und Anerkennung der neuen Gesellschaftals Gemeinwesen nach
gg 15, 19, 21 und 23 jener unter den Bedingungen einverstanden erklärte,
dass die Aktien der Gesellschaft sich nur in den Händen der N. 0. K. und
der Stadt Zürich befinden dürfen und dass die N.. 0. K. und die Stadt
Zürich die dem Bezirk March in §11 der Konzession gegebene Sicherheit
für allfälligen Schaden, der nachweisbar infolge des Baues oder Be--
220 'Staatsreeht. ·
triebes der Wasserwerkanlagc an der Gesundheit oder am Eigentum
Dritter oder am öffentlichen Eigentum entsteht, je zur Hälfte subsidiär
mitübernehmen. Der Verwaltungsrat der N. O. K. und der Stadtrat von Zürich
genehmigten dieses Abkommen ; sie beschlossen, die ver-langte subsidiäre
Haftung einzugehen und stellten in dem Schreiben vom 2. November 1921,
womit sie dem Bezirksrat der March hievon Kenntnis gaben, fest, dass
nach dem zwischen den N. 0. K. und der Stadt Zürich über Bau und Betrieb
des Wäggithalerwerkes abgeschlossenen und genehmigten Vertrage nur
die beiden Kontrahenten Aktionäre der zu gründenden Gesellschaft sein
dürfen und bleiben müssen.' Vom Bezirksrat March war das Abkommen schon
am 25. Oktober 1921 genehmigt worden. Und am 17. November 1921 nahm auch
der Kantonsrat von Schwyz von der Konzessionsübertragung im zustimmenden
Sinne Kenntnis, wobei die Uebernahme der Haftbar-keit nach § 11 der
Konzession durch die-U 0. K. und die Stadt Zürich besonders erwähnt wurde.
B. Am 10. 14. Mai 1920sihatte der Bezirksrat March noch mit der
ursprünglichen Konzessionsinhaberin, den Elektrizitätswerken des
Kantons Zürich, eine als integrierender Bestandteil der Konzession
erklärte Vereinbarung abgeschlossen, wonach den Konzessionären gemäss
g 5 der Konzession die Erhöhung der Stauhöhe auf Quote 900 bewilligt
und die vorgelegten abgeänderten Pläne, die einen zweistufige'n Ausbau
des Werkes vorsahen und eine Erweiterung des Einzugsgebietes mit sich
brachten, genehmigt wurden. Die pauschal auf 70,000 Fr. bezw. 75,000
bestimmte VVasserkraftsteuer wurde darin auf 80,000 Fr. erhöht und weiter
bestimmt, dass die Vereinbarung bei einer Abtretung der Konzession an
die N. 0. K. oder an die Stadt Zürich oder an beide zusammen oder an eine
andere Unternehmung ohnetweiteres auf den neuen Konzessionär übergehe.
C. _ Gegen den im kantonalen Amtsblatt vom 30. Dezember 1921
bekanntgemachten Beschluss des Schwy-
.! ann ___; ,___ .
Organisation der Bundesrechtspflege. N' 29. 221
zerischen Kantonsrates vom 17. November 1921 hat Dr. Konrad von
Hettlingen in Schwyz als schwyzerischer Kantonsbürger am 25. Februar
1922 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit" den
Begehren : Es sei der Kantonsratsbeschluss vom 17. November 1921, durch
welchen der Kantonsrat der Uebertragung der Konzession vom 17. Januar
1918 an die A. G. Kraftwerke Wäggithal vorbehaltlos zugestimmt hat,
insoweit durch denselben Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Steuergesetzes ; § 3, § 5 c, § 8 d und Abs. 2 und § 10 des schwyzerischen
Wasserrechtsgesetzes ; 52 der kantonalen Verordnung vom 31. Januar
1918 und Art. 3 der Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses
vom 12. Februar 1918 verletzt worden sind, als verfassungswidrig zu
erklären und daher aufzuheben, unter Kostenfolge für den Rekursbeklagten
und Zusprechung einer Entschädigung nach richterlichem Ermessen an den
Rekurskläger gemäss Art. 212
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Die Begründung ist im wesentlichen folgende :
1. Durch § 15 Abs. 1 und § 23 der ursprünglichen Konzession sei der
ersten Konzessionärin, den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich,
widerrechtlich ein Steuerprivileg und das Recht zur Erneuerung der
Konzession bei deren Auslauf eingeräumt worden, indem man dieselben als
Gemeinwesen erklärte. Die neue Konzessionärin, die Kraftwerke Wäggithal,
sei eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, woran der Umstand nichts
ändere, dass die Aktien sich in den Händen der Stadt Zürich und der
N. 0. K. befinden. Auch für die eidgenössische Kriegssteuer sei denn
solchen gemischt-wirtschaftlichen Betrieben die Steuerfreiheit nicht
zuerkannt worden. Der Kantonsrat habe deshalb nicht das Recht gehabt,
die Gesellschaft einem Gemeinwesen gleichzustellen und dadurch nicht
nur schwyzerisches Steuerrecht, sondern auch § 15 Abs. 2 der Konzession
verletzt. Selbst wenn die neue Konzessionärin als Gemeinwesen hätte
anerkannt werden dürfen, wäre übrigens das Steuer-
222 _ Staatsrecn't.
privileg verfassungswidrig. Denn das schwyzerische Verfassungsrecht lasse
keine Privilegierung ausserkantonaler öffentlicher Gemeinwesen zu, Art. 4
und 16 KV, und §4 d und §5 des Steuergesetzes. Dagegen könne auch bei
Uebertragung der Konzession, die eine Anwendung dieses Erlasses bilde,
noch aufgetreten werden. Zudem müssten Privilegien strikte interpretiert
werden und in § 15 Abs. 1 der Konzession seien nur Gemeinwesen und die
N. 0. K. begünstigt. Die Einräumung des Privilegs an die Kraftwerke
Wäggithal verstosse auch gegen die Rechtsgleichheit (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
4 KV), indem Kanton, Bezirk und Gemeinden mit einer Steuersumme von
55,000 Fr. abgespiesen würden, während die Steuern nach den gegenwärtigen
gesetzlichen Ansätzen zirca. 400,000 Fr. betragen würden. Selbst der Bund
hätte, wenn er das Werk für die SBB baute, als Steuerausgleich 140,000
Fr. jährlich zahlen müssen. Auch das Erneuerungsrecht nach Art. 58
des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte könne nur
von Gemeinwesen beansprucht werden. Dadurch dass es dem Kraftwerke
Wäggithal zugestanden wurde, sei die Verfassung und das schwyzerische
Wasserrrecht verletzt. 2. Die Vereinbarung zwischen dem Bezirksrat
March und den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich vom 10/14. Mai
1920 die der Kantonsrat implicite ebenfalls genehmigt habe, enthalteeine
wesentliche Erweiterung und eine Aenderung der Konzession, die nur durch
die konzedierenden Behörden, Bezirksgemeinde March und Kantonsrat,
hätte beschlossen werden können. Sie sei ein verfassungsrechtliches
Monstrum. Von einer Delega-' tion der Befugnisse der Bezirksgemeinde
an den Bezirksrat könne keine Rede sein. Auf das Materielle der
Konzessionsänderung sei der Kantonsrat bei der Beschluss,fassung
vom 17. November 1921 gar nicht eingetreten. Der Rekurs sei daher
sowohl wegen dieser Kompetenzverweigerung, als auch wegen Anwendung der
verfassungswidrigen Vereinbarung vom 10. /14. Mai 1920
-W ..-·-
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 29. ' 223
begründet. Bei der Konzessioneänderung hätte die in § 2 der kantonalen
Verordnung vom 31. Januar 1918 vorgesehene Kommission mitwirken müssen,
und nach §3 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes habe der Kantonsrat
der Festsetzung der Zahl der anrechenbaren Bruttopferdekräfte
zuzustimmen. Statt dessen habe der Bezirksrat, ohne den Kantonsrat
zu begrüssen, den Wasserzins in der Vereinbarung von 75,000 Fr. auf
80,000 Fr. erhöht, Während er mindestens 120,000 Fr. hätte betragen
miissen, womit auch Art. 3 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die
Berechnung des Wasserzinses vom 12. Februar 1918 verletzt sei. Ferner ,sei
der Steuerparagraph der Konzession nicht abgeändert worden, trotzdem der
Wert der Werkanlagen infolge der Planänderung um mindestens 5 Millionen
steige. All dies schliesse eine formelle und materielle Rechtsverweigerung
in sich, und das ganze ungesetzliche und verfassungswidrige Verfahren,
sowie der Kantonsratsbeschluss vom 17. November 1921 seien aufzuheben.
Zu seiner Legitimation bringt der Rekurrent am Schlusse der Rekursschrift
an: Der jährliche Gesamt-f ausfall an Steuern und Wasserzinsen, der durch
den angefochtenen Beschluss entstehe, mache für den Kanton allein (ohne
Bezirk und Gemeinden) rund 100,000 Fr. aus, ohne die progressive Zunahme
der Fonds des Werkes, die natürlich auch versteuert werden müssten, '
zu berücksichtigen. Da das steuerbare Gesamtkapital im Kanton gegenwärtig
105,5 Millionen und der Ertrag der Kapitalsteuer bei einem Steuerfusse von
MAY-m rund 260,000 Fr. betrage, so könnten, wenn das Werk die ordentlichen
Steuern und den gesetzlichen Wasserzins zu bezahlen hätte, der Steuerfuss
um mindestens 1 0/00 herabgesetzt oder doch bei Beibehaltung desselben die
wirtschaftliche und soziale Leistungsfähigkeit des Kantons ganz bedeutend
gehoben werden. Daher habe jeder schwyzerische Staatsbürger nicht nur ,aus
allgemeinen, öffentlichen, sondern auch aus eigenen finanziellen Inte-
224 . Staatsrecht.
ressen das Recht, auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses zu
verlangen, dass das grösste Unternehmen des Kantons Steuern und Wasserzins
nach Gesetz und Recht zu entrichten habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Die Beschwerde richtet sich nach dem Begehren nur gegen den
Kantonsratsbeschluss vom 17. November 1921. Auf den in der Begründung
gemachten Versuch auch die Konzession vom 20. Januar 1918 selbst in ihren
Bestimmungen betreffend die Steuerpflicht des Konzes-sionsinhabers, §-15,
und betreffend das Erneuerungsrecht bei Auslauf der Konzessionsdauer,
§ 23, als verfassungswidrig anzufechten, kann von vorneherein wegen
Verspätung nicht eingetreten werden, aus den Gründen, die in dem
Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts in Sachen der Gemeinde
Innerthal gegen Kanton Schwyz und die N. 0. K. vom 5. Februar 1921,
auf welchen zu verweisen ist, niedergelegt sind. Der Rekurrent glaubt
dem Einwand der Verspätung zunächst damit begegnen zu können, dass
er jene Konzessionsbestimmungen als nichtig bezeichnet. Allein vom
Standpunkte des Bundesrechts, der hier allein in Betracht kommt, ist eine
Verfassungswidrigkeit, wie sie hier behauptet wird Verletzung von Normen
der Verfassung über die Steuerpflicht und'Verletzung des ,Grundsatzes der
Gleichheit vor dem Gesetz innert bestimmter Frist nach der verbindlichen
Mitteilung oder Veröffentlichung eines Erlasses geltend zu machen, und-von
absoluter Nichtigkeit ist auf diesem Gebiete keine Rede. Auch handelt es
sich bei der Uebertragung der Konzession, wie ebenfalls schon in {dem
erwähnten Urteile ausgeführt, entgegen der Behauptung des Rekurrenten,
nicht um die Anwendung eines allgemein verbindlichen Erlasses, anlässlich
deren die Frage der Verfassungsmässigkeit des letztem wieder aufgeworfen
werden könnte, sondern um. eine, in der Konzession schon vorgesehene
und grundsätzlich zu-Organisation der Bundesrechtspflege. N° 29. 225
gelassene Änderung des Konzessionsverhältnisses inbezug auf die Person
des Konzessionärs, die durch staats-
. rechtlichen Rekurs nur angefochten werden kann, soweit
sie selber und die die Änderung vorsehende Konzessionsbestimmung
verfassungswidrig sein sollten. Und
gleich verhält es sichgmit der Anerkennung des neuen
Konzessionärs als Gemeinwesen. In diesen beiden Punkten ist die Beschwerde
nieht verspätet ; allein es kann damit doch nur der Kantonsratsbeschluss
vom 17. November 1921 und nicht mehr die ursprüngliche Konzession
angefochten werden. Für das Bundesgericht stellt sich demnach die Frage
so, ob jener Beschluss in den arl-' gegebenen Richtungenund ferner
deshalb, weil er die Vereinbarung vom 10.114. Mai 1920 stillschweigend
genehmigte und auf die materiellen Einwendungen dagegen nicht eintrat,
wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben sei. , 2. Nach Art. 178 Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
OG steht das Recht zur
Erhebung einer; staatsrechtlichen Beschwerde Bürgern und Korporationen
bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, welche sie durch allgemein
verbindliche oder-Sie persönlich treffende Verfügungen oder Erlasse
erlittenhaben. Ein den einzelnen Bürgern gewährleistetes besonderes
individuelles Recht kommt hier nicht in Frage. Es wird nur geltend
gemacht, dass der verfassungsmässige Grundsatz der Gleichheit vor dem
Gesetz missachtet sei, was auch gilt soweit § 16 der KV als verletzt
bezeichnet wird. Wegen einer solchen Verfassungsverletzung kann sich
aber nur derjenige beschweren, der durch einen behördlichen Erlass oder
eine behördliche Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten
Interesse-h beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzung fehlt im vorliegenden
Falle: An der Uebertragung der Konzession auf das Kraftwerk Wäggithal
und an der Anerkennung des neuen Konzessionärs als Gemeinwesen ist der
Rekurrent nicht in anderer und besonderer Weise interessiert als jeder
Angehörige des Kantons Schwyz. Es sind Interessen der
226 _ sStaatsrecht.
Gemeinschaft, die dabei in Frage stehen. Da schon die ursprüngliche
onzession die Möglichkeit der Uebertragung vorsah, stand die Prüfungvder
Voraussetzungen und der Bedingungen dafür den 'ausführenden Organen
der konzedierenden Gemeinschaft, des Bezirkes, also dem Bezirksrat,
und derjenigen staatlichen Behörde zu, die die Genehmigung zu erteilen
hatte, d.. h. dem Kantonsrat. Sie hatten bei der Uebertragnng die
Gemeinschaftsinteressen zu wahren, und gegen ihre Entscheidung kommt ein
Beschw'erderecht dem einzelnen Staatsangehörigen aus dem Gesichtspunkte
nicht richtiger oder ungenügender Währung jener Interessen nicht
zu. Ebenso verhält es sich mit der Anerkennung des
neuen Konzessionärs als Gemeinwesen. Schon die ur-
sprüngliehez Konzession gestand diesen Charakter den Elektrizitätswerken
des Kantons Zürich, der Stadt Zürich ,und den N. 0. K. zu. Nachdem
sie ferner eine besondere Rechtsstellung in Bezug auf Besteuerung
und Heimfallssrecht allen Konzessionären zusicherte, die sich als
Gemeinwesen darstellten, war es wiederum Sache der ausführenden Organe
des Bezirks und des Staates, zu prüfen und zu entscheiden, oh ein neuer
Konzessionär als solches anzuerkennen sei. Auch hiebei kamen wiederum
lediglich allgemeine öffentliche Interessen des Staates und des Bezirks
in Betracht. Die persönliche Stellung des Rekurrerten wird durch jene
Anerkennung nicht berührt, zum mindesten, was entscheidend ist, gegenüber
dem schon durch die ursprüngliche Konzession ,geschaffenen Zustand nicht
verändert und verschleiert. sondern der Rekurrent will auch hier nur
seine, von derjenigen der zuständigen Behörden abweichende Auffassung
über die in Frage stehenden öffentlichen Interessen durchsetzemwozu
der staatsrechtliche Rekurs kein geeignetes Mittel ist (vgl. dazu
Erw. 1 des bundesgerichtlichen Entscheides in Sachen der Gemeinde und
Kirchgemeinde Innerthal gegenden Kantonsrat von Schwyz und Mitbeteiligte,
vom 25. Februar 1922, wo aus denOrganisation der Bundesrechtspflege. N°
29. 227
gleichen Erwägungen jenen .Rekurrentinnen ebenfalls die
Beschwerdelegitimation gegenüber dem streitigen Beschlusse abgesprochen
worden ist). . 3. Dasselbe gilt für die weitere Beschwerde darüber,
dass die Vereinbarung vom 10. ]14. Mai 1920 vom Bezirksrat March
und vom Kantonsrat als blosse Blanänderung innerhalb der Konzession
statt als Konzessronsänderunghehandelt worden sei, Auch hier fehlt
dem Rekurrenten das rechtliche Interesse dagegen aufzutreten.' Sollte
der Bezirksrat dadurch Rechte der Bank-sgemeinde verletzt haben, so
ist dies von vorneherein klar, dader Rekurrent nicht berufen ist, die
letztere zu vertreten und nicht einmal behauptet, dass er der Gemeinde
angehöre. Auch hätte dieser Standpunkt zuerst mittelst kantonaler
Rechtsmittel zur Geltung gebracht werden müssen. Und bei der nach dem
Standpunkt des Rekurses in der Genehmigung der Konzessionsüber-tragung
durch den Kantonsrat mitenthaltenen Zustimmung auch zu dieser Vereinbarung
hat man es Wieder mit einem Beschluss zu tun, der dem Kantonsrat als
Aufsichtsbehörde im Konzessionswesen zustand und wobei er die öffentlichen
Rechte und Interessen wahrzuf nehmen hatte (vgl. § 8 des WRG). Es mag
dadurch das Konzessionsverhältnis in gewissem Umfange verändert worden
sein : in die Rechte und Interessen des einzelnenBürgers, speziell des
Rekurrenten, wurde dadurch nicht eingegriffen. Dieser beruft sich zWar
darauf, dass die Planänderung das sog. Steuerprivileg des Konzessmnars
dem Umfang nach vergrössere, indem das Werk nach den neuen Plänen mehr
Abgaben zu entrichtenhatte als nach den alten. Allein das vermöchte
doch auf die Rechte und Interessen der Einzelnen nur mittelbar einen
Einfluss auszuüben, in der Weise, dass vielleicht ohne jene Begünstigung
der allgemeine Steuersatz niedriger gehalten werden könnte. Die Prüfung
der Frage,. ob sich eine solche besondere Ordnung der Steuerpfhcht .ausw
AGründen des öffentlichen Wohles trotz _der allfalhgen
228 ' . Staatsrecht.
Rückwirkungen auf die allgemeine Steuerbelastnngv recht- fertige,
bildete aber mit einen Teil der. Aufgabe der für die Ordnung des
Verhältnisses zum Konzessionär berufenen Instanzen, der ihnen dabei
obliegenden Wahrung der Interessen der Gemeinschaft. Wenn dabei aus
staatspolitischen und volkswirtschaftlichen Erwägungen, wohl nicht zum
mindesten wegen der Vorteile, die die Errichtung des Werkes für den Kanton
Schwyz und insbesondere für den Bezirk March (vgl. § 13 der Konzession)
mit sich bringt, dem Unternehmen gewisse Begünstigungen hinsichtlich
der zu entrichtenden Abgaben und des Heimfallsrechts zugestanden wurden,
so vermag die abweichende Auffassung eines einzelnen Bürgers darüber ihn
noch nicht zu berechtigen, die betreffenden Beschlüsse, die ihn nicht
anders berühren als alle Volksgenossen, staatsrechtlich anzufechten,
auch wenn damit ein gewisser Einfluss auf die allgemeinen öffentlichen
Lasten verbunden sein sollte. Auch hier ist das Interesse des Einzelnen
derart vom Gemeininteresse abhängig, dass es vor ihm zurücktreten und
der Einzelne die durch die Behörde vom Standpunkte des Gemeininteresses
getroffene Lösung hinnehmen muss. Auf keinen Fall kann die durch die
Planänderung bewirkte Veränderung der Lage der Einzelnen inbezug auf die
künftige steuerliche Belastung ein hinreichendes Interesse zur Anfechtung
der Genehmigung "j ener begründen.
Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.Organisation der Bundesrechtspflege. N° 30. 229
30. Urteil vom 5. Mai 1922 i. S. von Sauger gegen Zürich Obergericht.
Unzuständigkeitsentscheid des kantonalen Richters in einem Zivilstreite,
weil die kantonale Gerichtsstandsvorschrift, nach der er an sich örtlich
kompetent Wäre, hundesrechtswidrig sei. Die Rüge, dass diese Annahme
nicht zutreffe und -zu Unrecht eidgenössisches statt kantonales Recht
angewendet worden sei, ist durch zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 87
Ziff. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Rekurs geltend zu machen.
A. % Der Rekurrent von Senger ist am 21. März 1919 durch das
Bezirksgericht Zürich von der -Rekursbeklagten Nanny geb. Agthe
geschieden werden. Uber die Nebenfolgen der Scheidung hatten die
Parteien eine Vereinbarung geschlossen, die das Gericht genehmigte. In
der Folge siedelte die Rekursbeklagte von Zürich nach Reutin bei Lindau
(Deutschland) über.
Am 17. Februar 1921 reichte der Rekurrent beim Bezirksgericht Zürich als
ehemaligem Scheidungsriehter gestützt auf Art. 157
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Aufhebung bezw. Abänderung einzelner Bestimmungen jener Vereinbarung
ein. Das Bezirksgericht erklärte sich jedoch unter Berufung auf das
Urteil der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts in Sachen Huguenin gegen
_,Pressnell (AS 46 II S. 333) für unzuständig und ein dagegen ergriffener
Rekurs wurde vom zürcherischen Obergericht am 15. Juni 1921 abgewiesen.
B. Gegen den Entscheid des Obergeriehts hat von Senger beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrage auf Aufhebung und
RückWeisung der Akten an die zürcherischen Gerichte zur materiellen
Behandlung des Prozesses. Er licht die im erwähnten Urteile der
II. Zivilabteilung vertretene Rechtsauffassung als unrichtig an und
macht geltend : daraus-, dass es sich bei Begehren nach Art. 157
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
einen neuen Rechtsstreit und nicht bloss um eine Phase