SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
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SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 49 - 1 Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
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1 | Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
2 | Das Patentgesuch muss enthalten: |
a | einen Antrag auf Erteilung des Patentes; |
b | eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion; |
c | einen oder mehrere Patentansprüche; |
d | die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; |
e | eine Zusammenfassung.116 |
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SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 49 - 1 Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
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1 | Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
2 | Das Patentgesuch muss enthalten: |
a | einen Antrag auf Erteilung des Patentes; |
b | eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion; |
c | einen oder mehrere Patentansprüche; |
d | die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; |
e | eine Zusammenfassung.116 |
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SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 49 - 1 Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
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1 | Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
2 | Das Patentgesuch muss enthalten: |
a | einen Antrag auf Erteilung des Patentes; |
b | eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion; |
c | einen oder mehrere Patentansprüche; |
d | die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; |
e | eine Zusammenfassung.116 |
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SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 49 - 1 Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
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1 | Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
2 | Das Patentgesuch muss enthalten: |
a | einen Antrag auf Erteilung des Patentes; |
b | eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion; |
c | einen oder mehrere Patentansprüche; |
d | die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; |
e | eine Zusammenfassung.116 |
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SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 49 - 1 Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
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1 | Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
2 | Das Patentgesuch muss enthalten: |
a | einen Antrag auf Erteilung des Patentes; |
b | eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion; |
c | einen oder mehrere Patentansprüche; |
d | die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; |
e | eine Zusammenfassung.116 |
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SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 49 - 1 Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
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1 | Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
2 | Das Patentgesuch muss enthalten: |
a | einen Antrag auf Erteilung des Patentes; |
b | eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion; |
c | einen oder mehrere Patentansprüche; |
d | die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; |
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SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 49 - 1 Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
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1 | Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
2 | Das Patentgesuch muss enthalten: |
a | einen Antrag auf Erteilung des Patentes; |
b | eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion; |
c | einen oder mehrere Patentansprüche; |
d | die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; |
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1 | Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
2 | Das Patentgesuch muss enthalten: |
a | einen Antrag auf Erteilung des Patentes; |
b | eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion; |
c | einen oder mehrere Patentansprüche; |
d | die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; |
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1 | Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
2 | Das Patentgesuch muss enthalten: |
a | einen Antrag auf Erteilung des Patentes; |
b | eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion; |
c | einen oder mehrere Patentansprüche; |
d | die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; |
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SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 49 - 1 Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
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1 | Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
2 | Das Patentgesuch muss enthalten: |
a | einen Antrag auf Erteilung des Patentes; |
b | eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion; |
c | einen oder mehrere Patentansprüche; |
d | die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; |
e | eine Zusammenfassung.116 |
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SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 49 - 1 Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
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1 | Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
2 | Das Patentgesuch muss enthalten: |
a | einen Antrag auf Erteilung des Patentes; |
b | eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion; |
c | einen oder mehrere Patentansprüche; |
d | die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; |
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SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 24 - 1 Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
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1 | Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt: |
a | einen Patentanspruch (Art. 51 und 55) aufzuheben; oder |
b | einen unabhängigen Patentanspruch durch Zusammenlegung mit einem oder mehreren von ihm abhängigen Patentansprüchen einzuschränken; oder |
c | einen unabhängigen Patentanspruch auf anderem Weg einzuschränken; in diesem Fall muss der eingeschränkte Patentanspruch sich auf die gleiche Erfindung beziehen und eine Ausführungsart definieren, die in der veröffentlichten Patentschrift und in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen ist. |
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SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 49 - 1 Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
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1 | Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
2 | Das Patentgesuch muss enthalten: |
a | einen Antrag auf Erteilung des Patentes; |
b | eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion; |
c | einen oder mehrere Patentansprüche; |
d | die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; |
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SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 49 - 1 Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
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1 | Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
2 | Das Patentgesuch muss enthalten: |
a | einen Antrag auf Erteilung des Patentes; |
b | eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion; |
c | einen oder mehrere Patentansprüche; |
d | die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; |
e | eine Zusammenfassung.116 |
3 | ...117 |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 49 - 1 Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
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1 | Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
2 | Das Patentgesuch muss enthalten: |
a | einen Antrag auf Erteilung des Patentes; |
b | eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion; |
c | einen oder mehrere Patentansprüche; |
d | die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; |
e | eine Zusammenfassung.116 |
3 | ...117 |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 49 - 1 Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
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1 | Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
2 | Das Patentgesuch muss enthalten: |
a | einen Antrag auf Erteilung des Patentes; |
b | eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion; |
c | einen oder mehrere Patentansprüche; |
d | die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; |
e | eine Zusammenfassung.116 |
3 | ...117 |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 49 - 1 Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
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1 | Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
2 | Das Patentgesuch muss enthalten: |
a | einen Antrag auf Erteilung des Patentes; |
b | eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion; |
c | einen oder mehrere Patentansprüche; |
d | die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; |
e | eine Zusammenfassung.116 |
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SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 49 - 1 Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
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1 | Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
2 | Das Patentgesuch muss enthalten: |
a | einen Antrag auf Erteilung des Patentes; |
b | eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion; |
c | einen oder mehrere Patentansprüche; |
d | die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; |
e | eine Zusammenfassung.116 |
3 | ...117 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden. |
|
1 | Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden. |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden. |
3 | Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still. |
4 | Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden. |
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1 | Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden. |
2 | Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden. |
3 | Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still. |
4 | Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
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1 | Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen. |
2 | Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt. |
3 | ...454 |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 49 - 1 Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
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1 | Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim IGE ein Patentgesuch einzureichen. |
2 | Das Patentgesuch muss enthalten: |
a | einen Antrag auf Erteilung des Patentes; |
b | eine Beschreibung der Erfindung und im Falle der Beanspruchung einer Sequenz, die sich von einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ableitet, eine konkrete Beschreibung der von ihr erfüllten Funktion; |
c | einen oder mehrere Patentansprüche; |
d | die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; |
e | eine Zusammenfassung.116 |
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