S. 254 / Nr. 36 Derogatorische Kraft des Bundesrechts (d)

BGE 54 I 254

36. Auszug aus dem Urteil vom 11. Mai 1928 i.S. Konkursmasse Nachtigall gegen
Solothurn Schwurgericht

Regeste:
Art. 204
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
, 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
, 247
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
-250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG. Urteil des Strafrichters, wodurch der
Gemeinschuldner in einer Strafsache, in der die Überweisung an den erkennenden
Richter erst nach der Konkurseröffnung erfolgt war, adhäsionsweise zum Ersatz
des aus der strafbaren Handlung entstandenen Schadens an die Zivilpartei
verpflichtet wird. Aufhebung wegen Missachtung der derogatorischen Kraft des
Bundesrechts (Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Übergangsbestimmungen zur BV) und eidgenössischer
Gerichtsstandsvorschriften (Art. 189 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
OG) in dem Sinne, dass das Urteil
der Konkursmasse des Verurteilten nicht entgegengehalten werden kann.

A. - In dem Strafverfahren gegen Wyss, Karo und Nachtigall, auf das sich das
Urteil des Bundesgerichts

Seite: 255
in Sachen der heutigen Rekurrentin vom 1. Oktober 1927 (BGE 53 I 380) bezieht,
wurden die drei Angeschuldigten in der Folge dem solothurnischen Schwurgericht
überwiesen und auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen vom
Schwurgerichtshof zu Zuchthausstrafen verurteilt; Wyss wegen Unterschlagung,
Nachtigall wegen Anstiftung zu diesem Vergehen, Hehlerei und betrügerischen
Konkurses. Die im Strafverfahren erhobenen Expertisen schätzten den Wert der
Waren (Ebauches), die Wyss seit 1923 der Firma Ed. Kummer A.-G. entwendet und
ohne Fakturierung dem Nachtigall hatte zukommen lassen, auf 443496 Fr. 10 Cts.
In der Verhandlung vor Schwurgericht stellte die Firma Kummer nach Verkündung
des Wahrspruches der Geschworenen den Antrag, Wyss und Nachtigall seien
solidarisch zum Ersatze dieser Summe an sie mit Zinsen zu verhalten, ferner
hätten die drei Angeschuldigten ebenfalls solidarisch sie für Prozessumtriebe
zu entschädigen. Der Schwurgerichtshof entsprach diesem Begehren, indem er in
Dispositiv III seines Urteils vom 15. Dezember 1920 verfügte:
«III. Die Beklagten haben an die Firma Ed. Kummer A.-G. in Bettlach unter
Solidarhaft eine Prozessentschädigung von 300 Fr. zu bezahlen, ferner an
Schadenersatz Wyss und Nachtigall solidarisch 443496 Fr. 10 Cts. zuzüglich
Zinse zu 5% auf den einzelnen Jahresbetreffnissen.»
Die Konkursmasse Nachtigall bezw. deren Verwaltung war zur Verhandlung vor
Schwurgericht unbestrittenermassen nicht vorgeladen worden, noch war an sie
vorher die Aufforderung ergangen, sich über den eventuellen Eintritt in den
Prozess über den Zivilpunkt zu erklären. Für den Angeklagten Nachtigall hatte
sich dessen Verteidiger Fürsprech Dr. G., der zugleich dem Gläubigerausschuss
im Konkurs Nachtigall angehört, der Beurteilung der Schadenersatzklage im
Strafverfahren mit der Begründung widersetzt, dass dem solothurnischen Richter
nach dem Entscheide des Bundesgerichtes vom

Seite: 256
1. Oktober 1927 die Kompetenz fehle, über diese Ansprache zu befinden.
Tatsächlich habe denn auch die Firma Kummer ihre Ansprüche bereits in La
Chaux-de-Fonds im Konkurse geltend gemacht, sodass der Strafrichter sich auch
aus diesem Grunde damit nicht mehr zu befassen habe und befassen dürfe.
Eventuell wurde die Verweisung der Forderung auf dem Zivilweg im Sinne von §
96 der kant. StPO verlangt, weil der Schaden ziffernmässig nicht genügend
ausgewiesen sei.
In den Erwägungen des schwurgerichtlichen Urteils wird hiezu ausgeführt: Nach
§ 94 in Verbindung mit §§ 303, 306 StPO solle die Ausmittlung und Beurteilung
des aus einer strafbaren Handlung entstandenen Schadens auf Verlangen des
Verletzten ebenfalls durch den Strafrichter, bei in die schwurgerichtliche
Kompetenz fallenden Strafsachen also durch den Schwurgerichtshof geschehen,
wenn dies ohne erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens möglich sei. Der
Schwurgerichtshof sei deshalb für den Zivilpunkt grundsätzlich gleichfalls
zuständig und zwar auch gegenüber dem Angeklagten Nachtigall, obwohl dieser
seinen Wohnsitz im Kanton Neuenburg gehabt habe, nachdem Neuenburg die
Auslieferung bewilligt und damit die Beurteilung des Falles den
solothurnischen Behörden übertragen habe. Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV komme nicht in Betracht,
weil der Schuldner nicht aufrechtstehend sei und ein Schadenersatzanspruch aus
einer strafbaren Handlung im Streite liege, über den ohne Verletzung dieser
Verfassungsvorschrift auch gegenüber einem ausser Kantons wohnhaften Beklagten
durch den in der Strafsache kompetenten Richter abgesprochen werden könne.
Auch das bundesgerichtliche Urteil vom 1. Oktober 1927 schliesse dies für den
vorliegenden Fall nicht aus. Dass die verletzte Firma Kummer ihre
Eigentumsrechte an den mit Beschlag belegten Waren in La Chaux-de-Fonds gegen
die Konkursmasse eingeklagt habe, sei für die Zuständigkeit des Solothurner
Strafrichters inbezug auf den heute

Seite: 257
allein im Streite liegenden Schadenersatzanspruch unerheblich. Eine Klage auf
Feststellung dieser Forderung aber sei bis jetzt in La Chaux-de-Fonds nicht
angehoben worden. Die blosse Anmeldung im Konkurse hindere den Gläubiger
nicht, den Bestand der angemeldeten Forderung adhäsionsweise im Strafprozesse
feststellen zu lassen, solange diese von der Konkursverwaltung im
Kollokationsverfahren nicht anerkannt worden sei. Dass letzteres hier der Fall
wäre, sei aber nicht dargetan. Sodann befassen sich die Erwägungen einlässlich
mit den Einwendungen der Angeschuldigten Wyss und Nachtigall gegen den
Beweiswert der im Strafverfahren erhobenen Gutachten, um zum Schlusse zu
kommen, dass die Sachverständigenberichte sowohl die Menge der defraudierten
Waren als deren Wert in einer Weise klarstellten, die weitere Beweiserhebungen
überflüssig mache. Die von der Firma Kummer geforderte Summe von 443496 Fr. 10
Cts. stelle nach den Gutachten den Mindestbetrag der von Wyss und Nachtigall
gemeinsam zum Nachteil dieser Firma begangenen Defraudationen dar. Sie sei
deshalb zuzusprechen.
Am 9. Januar 1928 erliess sodann die Kanzlei des solothurnischen
Schwurgerichts an die Konkursmasse N. Nachtigall in La Chaux-de-Fonds folgende
Anzeige: «In dem vor dem solothurnischen Schwurgerichte erledigten
Strafprozesse gegen ... ist der Angeschuldigte Nissim Nachtigall am 15.
Dezember 1927 vom Schwurgerichtshof des Kantons Solothurn im
Adhäsionsprozessweg nach §§ 94 und 306 der solothurnischen StPO solidarisch
mit Arnold Wyss zur Zahlung einer Schadenersatzsumme von 443496 Fr. 10 Cts.
nebst Zins zu 5% auf den einzelnen Jahresbetreffnissen an die Firma Ed. Kummer
A.-G. in Bettlach verurteilt worden. Das motivierte Urteil ist bereits in
Jhrem Besitze und verweisen wir Sie auf Ziff. VII der Erwägungen und Ziff. III
des Dispositivs dieses Urteils. Auf Grund von Art.

Seite: 258
36 ff. und insbesondere unter Berufung auf Art. 63 Ziff. 4 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege teilen wir Ihnen zu Handen der
Konkursmasse des Nissim Nachtigall mit, dass das bezügliche
Schadenersatz-Urteil des Schwurgerichtshofes des Kantons Solothurn vom 15.
Dezember 1927 zur Einsichtnahme durch die Parteien auf der Obergerichtskanzlei
in Solothurn aufliegt und eröffnen hiemit die Berufungsfrist an das
schweizerische Bundesgericht.»
B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16./18. Januar 1928 hat darauf die
Konkursmasse des N. Nachtigall, vertreten durch den ausseramtlichen
Konkursverwalter, beim Bundesgericht unter Berufung auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
, 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV und
Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Übergangsbestimmungen zur BV die Anträge gestellt, Dispositiv III des
Urteils des solothurnischen Schwurgerichts und die Notifikation der
Schwurgerichtskanzlei an die Rekurrentin vom 9. Januar 1928 seien aufzuheben,
eventuell wenigstens zu erkennen, dass die in diesem Dispositiv enthaltenen
Verurteilungen (zu 443496 Fr. 10 Cts. Schadenersatz und einer
Prozessentschädigung von 300 Fr.) der rekurrierenden Konkursmasse nicht
entgegengehalten werden könnten. Es wird vorgebracht:
Durch die Konkurseröffnung sei die Verfügung über die Vermögensstücke und
Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners mit Einschluss des
Prozessführungsrechts für Streitigkeiten, die sich hierauf beziehen, vom
Gemeinschuldner auf die Masse übergegangen. Nur sie habe deshalb von diesem
Zeitpunkte an auch für Ansprüche, welche die Passivmasse des Konkurses
betreffen, wie die streitige Schadenersatzforderung und Prozessentschädigung,
noch ins Recht gefasst werden können und zwar vor ihrem Gerichtsstand, also
den neuenburgischen Gerichten (SchKG Art. 207, JAEGER ZU diesem Artikel Nr.
9). Das habe denn auch die Firma Kummer selbst dadurch zugestanden, dass sie
die fraglichen Ansprüche am 27. Oktober 1927 im Konkurse eingegeben habe.

Seite: 259
Wenn die Konkursverwaltung bis jetzt den Kollokationsplan nicht habe auflegen
können und infolgedessen über die Ansprache noch nicht entschieden habe, so
bleibe deshalb nichtsdestoweniger bestehen, dass diese vor den Organen des
Konkurses schon hängig gewesen sei, als die Rekursbeklagte den
Schwurgerichtshof im Adhäsionswege damit befasst habe. Der solothurnische
Strafrichter hätte daher die Firma Kummer auf den Weg der Klage gegen die
Masse vor dem Richter von La Chaux-de-Fonds verweisen sollen und habe sich
selbst, ohne mit der eidgenössischen Konkursgesetzgebung in Widerspruch zu
geraten, mit der Ansprache nicht mehr befassen dürfen. Es sei zudem
ausgeschlossen, dass ein Urteil sich Rechtskraftwirkung gegenüber einer Partei
beilegen könne, die zum vorangegangenen Verfahren weder vorgeladen, noch darin
angehört, noch auch nur in die Lage versetzt worden sei, sich zu verteidigen.
Das Vorgehen des Schwurgerichtshofes enthalte demnach auch eine Verletzung von
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (Verweigerung des rechtlichen Gehörs).
C. - Der Schwurgerichtshof des Kantons Solothurn und die Rekursbeklagte Ed.
Kummer A.-G. haben auf Abweisung des Rekurses geschlossen. Die Begründung der
Antworten ist, soweit nötig, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ...
2.- a) In der Antwort erhebt der Schwurgerichtshof in erster Linie die Einrede
mangelnder Erschöpfung der kantonalen Instanzen, weil die Rekurrentin es
unterlassen habe, von dem in § 331 der kant. StPO vorgesehenen Rechtsmittel
des Rekurses an das Obergericht im Zivilpunkte Gebrauch zu machen. § 331 StPO
gibt indessen dieses Rechtsmittel nur «dem Verletzten und dem Angeklagten» und
auch ihnen nur «wegen mangelhafter oder unrichtiger Anwendung des
Zivilgesetzes».

Seite: 260
Die Rekurrentin war aber im kantonalen Verfahren weder Verletzte noch
Angeklagte noch beschwert sie sich über falsche Anwendung des Zivilgesetzes.
Im Streite liegt vielmehr die behauptete Missachtung von Vorschriften des
eidgenössischen SchKG über das Konkursverfahren, also von Bestimmungen
prozessualen Inhalts. Dass sie nicht unter § 331 StPO bezogen werden können,
hat aber das solothurnische Obergericht, dessen Praxis in dieser Beziehung
massgebend sein muss, gerade in der vorliegenden Angelegenheit erkannt, indem
es die Berufung des Gemeinschuldners Nachtigall, der persönlich gegen das
Schwurgerichtsurteil den Rekurs an das Obergericht ergriffen hatte, auf
angebliche Verletzung von Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG mit dieser Begründung als unzulässig
zurückwies.
b) für die Legitimation der Konkursmasse zur Anfechtung des streitigen
Urteilsdispositivs kann es entgegen der Ansicht des Schwurgerichtshofs nicht
darauf ankommen, ob die Masse im Verfahren vor Schwurgericht formell die
Stellung einer Prozesspartei hatte oder nicht. Massgebend ist, ob das Urteil
auch gegen sie Wirkungen auszuüben bestimmt oder geeignet ist, wodurch die
Passivmasse des Konkurses und damit die den übrigen Gläubigern des
Gemeinschuldners zukommende Dividende beeinflusst wird. Soweit dies zutrifft,
muss auch die Gläubigerschaft im Konkurse bezw. die Konkursverwaltung für sie
befugt sein gegen das Urteil aufzutreten und es der Überprüfung auf seine
Verfassungsmässigkeit durch das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nach Art.
175 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
, 178
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
OG zu unterstellen.
Dem Wortlaute nach richtet sich die fragliche Urteilsverfügung allerdings nur
gegen den Gemeinschuldner Nachtigall. Er wird zur Zahlung von 443496 Fr. 10
Cts. Schadenersatz und einer Prozessentschädigung von 300 Fr. an die heutige
Rekursbeklagte Ed. Kummer A.-G. verurteilt und damit eine entsprechende
Schuldpflicht seinerseits gegenüber der Rekursbeklagten

Seite: 261
festgestellt. Würde sich die Bedeutung des Urteilsdispositivs III hierin
erschöpfen, ohne dass damit eine rechtskräftige Feststellung des Bestehens
dieser Schuldpflicht zugleich auch gegenüber der Konkursmasse des
Gemeinschuldners verbunden sein sollte oder aus dem Urteil mangels Anfechtung
desselben durch die Masse resultieren könnte, so würde auch für die
Konkursmasse keine Veranlassung zur Beschwerdeführung bestehen. Dies ist
indessen nichts weniger als sicher. Dagegen spricht schon die von der
Schwurgerichtskanzlei am 9. Januar 1928 an die Konkursmasse erlassene Anzeige
nach Art. 63 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
OG. Sie ist nur unter der Voraussetzung verständlich,
dass das Urteil einen Forderungstitel auch gegen die Masse zu bilden bestimmt
sei. Nur unter dieser Voraussetzung, nicht wenn es sich ausschliesslich um
eine persönliche Verurteilung des Gemeinschuldners ohne Wirkungen für den
Anspruch der Rekursbeklagten auf Teilnahme am Konkursergebnis handelte, hätte
die Konkursmasse zur Berufung nach Art. 56 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
. OG im Zivilpunkte befugt sein
können. In der Rekursantwort wendet der Schwurgerichtshof allerdings ein, die
Mitteilung sei nur vorsorglich für den Fall gemacht worden, «dass die
Konkursverwaltung gegen das Urteil Rechte sollte wahren wollen, wenn die
Berufung allenfalls von ihr statt vom Verurteilten und Konkursiten Nachtigall
erklärt werden müsste». Man habe es dabei nicht mit einer Verfügung des
Schwurgerichtshofs, sondern nur mit einer Massnahme der Gerichtskanzlei zu
tun, die von ihr in Fällen, wo solche Ungewissheiten herrschen, regelmässig
getroffen werde. Allein andererseits erklärt die Rekursantwort des
Schwurgerichtshofs auch nirgends, dass das angefochtene Urteilsdispositiv
materiell die Masse nicht betreffe, nicht auch eine gegen sie wirksame
Forderungsfeststellung enthalten solle. Vielmehr scheint die Auffassung des
kantonalen Richters dahin zu gehen; infolge der Hängigkeit des Strafverfahrens
schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung habe der Prozess auch

Seite: 262
im Zivilpunkt wirksam gegen den Gemeinschuldner weitergeführt werden können,
ohne dass es für die Verbindlichkeit des gefällten Urteils gegenüber der Masse
ihrer Beiziehung zum Verfahren bedurft hätte («Partei war im Strafverfahren,
das auch den Zivilpunkt umfasste, der Beklagte Nachtigall und nicht die
Konkursmasse Nachtigall, die bei Eröffnung des Strafverfahrens noch gar nicht
existierte. Auf Grund von §§ 303 und 306 in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO
hatte der Schwurgerichtshof das Recht, den Zivilpunkt ebenfalls zu
beurteilen...»). Nur aus der Annahme einer auch die Konkursmasse bindenden
Feststellung der Forderung durch das Urteil lässt es sich ferner erklären,
wenn die Rekursantwort des Schwurgerichtshofs der von der Rekurrentin
erhobenen Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung
entgegentritt: der Gemeinschuldner sei in der Verhandlung vor Schwurgericht
durch ein Mitglied des Gläubigerausschusses verteidigt worden, auch der
Konkursverwalter habe tatsächlich trotz der Unterlassung einer besonderen
Mitteilung von der Tagfahrt Kenntnis gehabt, endlich seien drei andere
Mitglieder des Gläubigerausschusses als Zeugen bei den Verhandlungen anwesend
gewesen. Denn wäre nicht dies die Meinung des Urteils, so hätte auf die
fragliche Rüge einfach erwidert werden können und wäre zweifellos auch
erwidert worden, dass der Konkursmasse, weil sie durch die getroffene
Entscheidung nicht berührt werde, auch keine Gelegenheit zur Teilnahme am
Verfahren habe gegeben zu werden brauchen. Darauf weisen schliesslich auch die
Urteilserwägungen hin. Wenn darin ausgeführt wird, dass die Anmeldung der
Forderung im Konkurse die Rekursbeklagte solange nicht hindern könne, den
Bestand der Forderung im Adhäsionsverfahren gerichtlich feststellen zu lassen,
als die Forderung von der Masse nicht anerkannt sei, so ist auch dies wiederum
nur unter der Voraussetzung

Seite: 263
verständlich, dass das Urteil, wenn es im Sinne der Gutheissung des
Zivilbegehrens der Rekursbeklagten ausfalle, eine solche Anerkennung zu
ersetzen und einer allfälligen Forderungsbestreitung der Masse
entgegenzutreten geeignet sei. Sonst hätte es genügt festzustellen, dass die
Anmeldung im Konkurs, weil nur für die Teilnahme am Ergebnis der
Konkursliquidation von Bedeutung (Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
SchKG), eine Streithängigkeit des
Anspruchs auch gegenüber dem Gemeinschuldner in Neuenburg, kraft deren e r
sich der Belangung dafür in Solothurn widersetzen könnte, von vorneherein
nicht zu begründen vermöge.
Dazu kommt, dass die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners, die bei der
Konkurseröffnung schon bestanden, ihrem Rechtsgrunde nach damals bereits
vorhanden waren, grundsätzlich, materiell auch solche der Konkursmasse sind
(Art. 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
SchKG). Es ist deshalb keineswegs gewiss, dass die Masse, wenn sie
das Urteil unbeanstandet hingehen liesse, nachträglich ihrerseits den Bestand
der Forderung noch im Kollokationsverfahren bestreiten könnte, oder ob nicht
vielmehr der Richter, den die Rekursbeklagte darauf mit der Kollokationsklage
anginge, oder die Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs, an die
sie sich mit dem Begehren um Einschreibung der Forderung im Kollokationsplan
im Sinne von Art. 63 der bundesgerichtlichen Verordnung über die
Geschäftsführung der Konkursämter wendete, erklären würden und müssten:
Nachdem die Masse einmal von dem Urteil durch amtliche Mitteilung Kenntnis
erhalten habe, hätte sie es, auch wenn es formell nur gegen den
Gemeinschuldner lautete, dazumal im Rechtsmittelwege anfechten müssen, um zu
verhüten, dass die darin enthaltene Feststellung der Schuldpflicht des
Gemeinschuldners einen Vollstreckungstitel auch gegen sie bilde. Auf den
Rekurs ist somit auch in diesem Punkte einzutreten.
c) Durch die Konkurseröffnung verliert der

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Gemeinschuldner weder die zivilrechtliche Handlungs- insbesondere
Verpflichtungsfähigkeit noch die Prozessfähigkeit (im weiteren, auch die
prozessuale Parteifähigkeit einbegreifenden Sinne verstanden), wohl aber die
Verwaltung seines Vermögens, soweit es gemäss Art. 197 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
. SchKG zur
Konkursmasse gehört, Gegenstand der konkursmässigen Liquidation bildet. Nach
Art. 204
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
SchKG sind Rechtshandlungen, die er inbezug auf dieses Vermögen nach
der Konkurseröffnung vornimmt, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam und
brauchen von ihnen bezw. der Konkursverwaltung nicht anerkannt zu werden.
Unter Vermögen sind dabei nicht bloss die zur Masse gehörenden Aktiven,
Vermögensrechte zu verstehen, sondern auch die ihnen entgegenstehenden
Passiven, Verpflichtungen, die bei der Konkurseröffnung schon vorhanden waren
und Anspruch auf anteilmässige Befriedigung aus dem Ergebnis der
Konkursliquidation haben, wenn und soweit es sich um die Teilnahme am
letzteren handelt. Der Begriff der Rechtshandlungen aber umfasst alle
Handlungen, die rechtliche Wirkungen auszuüben geeignet sind, also auch
Handlungen in Prozessen, die zur Konkursmasse gehörende Vermögensrechte oder
aus dem Konkursvermögen zu deckende Verpflichtungen (Konkursforderungen)
betreffen. Der Weg, den der Konkursgläubiger zu betreten hat, wenn die
Konkursverwaltung eine solche Forderung nicht zulassen will, ist in Art.
247
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
-250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG vorgezeichnet. Er besteht in der Erhebung der hier vorgesehenen
Kollokationsklage gegen die Masse gegenüber der Abweisung der Forderung im
Kollokationsplan. Der Gerichtsstand für diese Klage aber befindet sich nach
Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG am Orte der Konkurseröffnung. Nur in diesem Verfahren und an
diesem Orte kann die Forderung mit der Wirkung geltend gemacht werden, dass
das Urteil einen rechtskräftigen Forderungstitel auch gegen die Masse zu
bilden und sie zur Kollokation der Forderung zu verpflichten vermag,

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mag es sich nun um eine Ansprache handeln, die auch gegen den Gemeinschuldner
nur an seinem Wohnsitze hätte verfolgt werden können oder für die gegen ihn
anderwärts ein Sondergerichtsstand gegeben gewesen wäre. Von dieser Ordnung
macht die eidgenössische Konkursgesetzgebung nur eine Ausnahme in Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.

SchKG. Schwebte über einen solchen Anspruch bei der Konkurseröffnung schon ein
Zivilprozess des Gläubigers gegen den Gemeinschuldner als Beklagten, so ist
über den Bestand der Forderung trotz des eröffneten Konkurses durch
Fortsetzung dieses Verfahrens zu entscheiden. Die Masse hat, wenn sie die
Forderung nicht anerkennen will, den hängigen Prozess aufzunehmen und ihn
weiterzuführen. Ein darin ergangenes rechtskräftiges Urteil stellt alsdann den
Bestand der Forderung auch ihr gegenüber verbindlich fest und gibt dem Kläger
einen vollstreckbaren Titel auf Kollokation, der von der Konkursverwaltung
oder den übrigen Konkursgläubigern nicht mehr durch Wegweisung der Forderung
im Kollokationsplan oder Klage nach Art. 250 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG in Frage gestellt
werden kann. Wenn Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG bestimmt, dass solche hängige Prozesse mit
Ausnahme dringlicher Fälle und der in Satz 2 ebenda erwähnten
Entschädigungsklagen wegen Ehr- oder Körperverletzung, Prozesse über
Zivilstand- und Ehesachen oder Unterhaltsansprüche bis zum 10. Tage nach der
zweiten Gläubigerversammlung eingestellt seien und vorher nicht wieder
aufgenommen werden können, so hat dies nicht den Sinn, dass in den genannten
Ausnahmefällen der Prozess mit Wirkung auch für die Masse gegen den
Gemeinschuldner fort- und zu Ende geführt werden könnte, sondern nur, dass
hier von der Masse schon früher, alsbald eine Erklärung über die Anerkennung
des Anspruchs oder den Eintritt in den Prozess verlangt werden kann, indem
sich dann eben gegebenenfalls schon die erste Gläubigerversammlung (Art. 238
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 238 - 1 Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen435.
1    Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen435.
2    Wenn der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vorschlägt, kann die Gläubigerversammlung die Verwertung einstellen.

SchKG) oder, wenn sie nicht zustandekommt, das Konkursamt

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von sich aus darüber schlüssig zu machen hat. Unnötig ist eine solche
Erklärung nur dann, sodass der Prozess ohne weiteres gegen den Gemeinschuldner
fortgeführt werden kann, wenn sich der Streit entweder auf konkursfreies
Vermögen desselben oder auf Verpflichtungen bezieht, die nicht zu den
Konkursforderungen gehören und für die infolgedessen nicht Befriedigung aus
dem Konkursvermögen verlangt werden kann, wie es bei einzelnen der in Art. 207
aufgeführten «Ausnahmefälle» (nicht bei allen) zutrifft, aber auch noch in
anderen Rechtsverhältnissen zutreffen kann, oder wenn der Gläubiger für seinen
Anspruch auf die Teilnahme am Konkurse verzichtet (vgl. hiezu und zum
Vorstehenden überhaupt JAEGER zu Art. 204 Nr. 1 und 4, Art. 207 Nr. 2, 9,
10-14, Art. 240 Nr. 5 auf S. 204, Art. 247 Nr. 3 auf S. 224 oben, 250 Nr. 4;
BLUMENSTEIN, Handbuch § 50 insbes. I, II und IV, ferner S. 737, Abs. 2, 786).
Da es sich dabei um eine durch das Bundesrecht statuierte Abweichung von dem
in Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG der Masse für Streitigkeiten über den Bestand von
Konkursforderungen gewährleisteten Gerichtsstand und Verfahren handelt, ist
auch die Frage, ob die Voraussetzungen für eine solche abweichende Behandlung
vorliegen, eine solche des eidgenössischen Rechtes. Die Fortführung des
Prozesses an einem andern Orte und in einem anderen Verfahren ohne Vorliegen
jener Voraussetzungen gestützt auf kant. Prozessvorschriften enthält eine
Missachtung des in Art. 2 Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung
ausgesprochenen Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts und
einen Verstoss gegen eine eidgenössische Gerichtsstandsvorschrift im Sinne von
Art. 189 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
OG. Das Bundesgericht hat deshalb in einem solchen Streitfalle
frei zu prüfen, ob die Inanspruchnahme der Urteilskompetenz durch ein anderes
Gericht als den für Kollokationsstreitigkeiten zuständigen Richter des
Konkursortes zum Zwecke einer auch die Masse bindenden Feststellung des

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Forderungsverhältnisses vor der umschriebenen bundesrechtlichen Ordnung
standhalte.
Hiebei kann im vorliegenden Falle unerörtert bleiben, ob die in Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG
für bei Konkurseröffnung schwebende «Zivilprozesse» vorgesehene Regelung sich
auch auf die adhäsionsweise Erledigung der Schadenersatzforderung des durch
eine strafbare Handlung Verletzten im Strafverfahren beziehe, d.h. ob auch ein
solches Adhäsionsverfahren zu denjenigen gehöre, das die Masse als Partei
aufzunehmen und fortzuführen hat, wenn sie den Anspruch nicht anerkennen will
(vgl. dagegen BLUMENSTEIN S. 706, andererseits JAEGER zu Art. 207 Nr. 2).
Voraussetzung dafür wäre auf alle Fälle, selbst bei grundsätzlicher Bejahung
der Frage, dass der Adhäsionsprozess gegen den Gemeinschuldner als Beklagten
zur Zeit der Konkurseröffnung schon hängig war. Das Strafverfahren müsste sich
also schon damals in einem Abschnitte befunden haben, in dem der Zivilpartei
ein Anspruch darauf zustand, dass über ihre Schadenersatzforderung im
Strafverfahren ebenfalls abgesprochen werde. Nur dann könnte von einem bereits
hängigen Zivilprozesse über die Forderung i.S. von Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG und
infolgedessen von einer Verpflichtung der Masse gesprochen werden, in diesen
Rechtsstreit an Stelle des Gemeinschuldners einzutreten, wenn sie den Anspruch
bestreiten will. Ein solcher Rechtsschutzanspruch des Verletzten auf
Beurteilung auch des Zivilpunktes im Strafprozesse kann aber frühestens von
dem Zeitpunkte an in Betracht kommen, wo die Voruntersuchung zur Überweisung
der Angeschuldigten vor das zuständige Strafgericht und Anklagestellung
geführt hat, wenn man dafür nicht sogar noch einen späteren Akt, nämlich die
Stellung des Entschädigungsbegehrens im Hauptverfahren vor dem Strafgericht in
der durch die kantonale Prozessordnung dafür geforderten Form als massgebend
und ausserdem nötig betrachten will. Erst von jenem Zeitpunkt an steht fest,
ob es überhaupt

Seite: 268
zu einem strafrichterlichen Verfahren gegen den Angeschuldigten kommen wird,
in dem eine Entscheidung auch über die dem Verletzten gebührende Entschädigung
verlangt werden kann. Die blosse Konstituierung des Verletzten als Zivilpartei
schon in der Voruntersuchung, welche die Vorinstanz anscheinend als
entscheidend betrachten möchte, kann nur die Bedeutung eines vorbereitenden
Vorgehens haben, um durch Unterstützung der Untersuchungsbehörde in ihren
Erhebungen die tatsächlichen Vorbedingungen für eine Überweisung zu schaffen
und damit einen eventuellen Adhäsionsprozess über den Zivilpunkt überhaupt zu
ermöglichen. Die Rechtshängigkeit des letzteren kann dadurch noch keinesfalls
begründet werden, jedenfalls nicht in dem Sinne, wie Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG ihn
voraussetzt.
Im vorliegenden Falle hat aber die Überweisung der Angeschuldigten an den
Strafrichter zur Aburteilung erst lange nach der Konkurseröffnung über den
Gemeinschuldner Nachtigall, durch Beschluss der solothurnischen Anklagekammer
vom 5. November 1927 und die schwurgerichtliche Verhandlung, an der die
Rekursbeklagte ihr Schadenersatzbegehren dem zuständigen Strafrichter
unterbreitete, am 15. Dezember 1927 stattgefunden. Wenn die Rekursbeklagte für
ihre Ansprüche auf Ersatz des ihr durch die strafbaren Handlungen des
Gemeinschuldners zugefügten Schadens am Konkursergebnis teilnehmen will, so
konnte dies infolgedessen nur noch so geschehen, dass sie die bezügliche
Forderung im Konkursverfahren eingab und die Stellungnahme der
Konkursverwaltung dazu im Kollokationsplan abwartete, um im Falle der
Wegweisung der Forderung in diesem die Zulassung durch Klage nach Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446

SchKG zu verlangen. Im Adhäsionsverfahren vor dem Strafrichter konnte ein die
Masse bindendes Urteil über den Bestand der Forderung unter diesen Umständen
nicht mehr erwirkt werden.
d) Wäre aber auch die Verfolgung der Forderung auf

Seite: 269
diesem Wege noch möglich gewesen, so hätte doch, damit dem Urteil Wirkung
gegen die Masse zukommen könnte, das Verfahren auf alle Fälle nicht bloss
gegen den Gemeinschuldner, sondern auch gegen sie gerichtet werden müssen. Die
Masse wäre demnach ebenfalls zu der Verhandlung vor Schwurgericht vorzuladen
gewesen, in der über den Zivilpunkt abgeurteilt wurde, und es wäre ihr zu
eröffnen gewesen, dass, wenn sie es versäume an der Verhandlung teilzunehmen
und ihre Rechte zu wahren, sie gewärtigen müsse, dass der Schwurgerichtshof
gleichwohl über den Bestand der Forderung auch ihr gegenüber verbindlich
urteile. Nichts von alledem ist geschehen, und es hat die Masse auch nicht
etwa unaufgefordert im Verfahren als Partei interveniert, sodass der in der
Unterlassung jener Vorkehren liegende Mangel hiedurch als behoben angesehen
werden könnte. Dadurch, dass der Verteidiger des Gemeinschuldners Dr. G.
zugleich dem Gläubigerausschuss im Konkurse angehört, wurde er noch nicht zum
Vertreter auch der Masse im Verfahren vor Schwurgericht und noch weniger kann
selbstverständlich diese Eigenschaft den weiteren Mitgliedern des
Gläubigerausschusses zugeschrieben werden, die als Zeugen in der Strafsache
geladen worden waren. Dafür aber, dass Dr. G. von der Konkursverwaltung
beauftragt und bevollmächtigt gewesen wäre, sich der Zusprechung des
Zivilbegehrens auch für sie zu widersetzen, seine Anträge im Zivilpunkte also
nicht bloss für den Gemeinschuldner, sondern zugleich als Vertreter der Masse
als Prozesspartei (im Verfahren Intervenierender) gestellt hätte, liegt nichts
vor. Der Urteilstext und das mit ihm verbundene Verhandlungsprotokoll geben
dafür keine Anhaltspunkte und ebensowenig vermögen dafür andere Stellen der
Prozessakten angerufen zu werden. Die Tatsache, dass Dr. G. nach dem Berichte
des Konkursverwalters an die zweite Gläubigerversammlung für die «Vertretung
der Masse im Konflikte mit den solothurnischen Behörden während

Seite: 270
der ganzen Dauer des Konfliktes» von der Masse ein gewisses Honorar bezogen
hat (Ergänzungsvernehmlassung der Rekursbeklagten vom 20. April), lässt jenen
Schluss noch nicht zu, weil daraus nicht hervorgeht, wieweit dieses Mandat und
die Vertretung sich erstreckten und dass sie auch den Auftrag zur Intervention
im Schwurgerichtsverfahren hinsichtlich des Zivilpunktes umfasst hätten.
Endlich ist unerheblich, dass der Konkursverwalter von dem Zeitpunkte der
schwurgerichtlichen Verhandlung und von der Absicht der Rekursbeklagten, bei
Verurteilung der Angeklagten darin auch ihre Zivilforderungen geltend zu
machen, tatsächlich auch ohne Vorladung Kenntnis gehabt habe. Solange eine
Aufforderung an die Masse zur Teilnahme am Verfahren nicht ergangen war,
brauchte er sich um dieses nicht zu kümmern, sondern konnte es unbeachtet
lassen. In der Ausfällung eines Urteils über den Zivilpunkt, ohne dass die
Masse zur Verhandlung geladen oder zur Beteiligung am Verfahren aufgefordert
oder in dieses tatsächlich als Partei eingetreten gewesen wäre, liegt eine
Rechtsverweigerung, die allein schon zur Gutheissung des Rekurses führen muss.
e) Die Interessen der Masse sind immerhin genügend dadurch gewahrt, dass das
Urteil aus den vorstehenden Gründen als ihr gegenüber unwirksam erklärt wird.
Soweit es darüber hinaus eine persönliche Verurteilung des Gemeinschuldners zu
den darin festgesetzten Leistungen, d.h. die Feststellung einer entsprechenden
rein persönlichen Schuldpflicht seinerseits enthält, fehlt der Konkursmasse
ein Interesse an der Anfechtung und damit auch das Recht zum staatsrechtlichen
Rekurse. Zu einem solchen könnte vielmehr insoweit höchstens der
Gemeinschuldner selbst befugt sein, der gegen das streitige Urteilsdispositiv
denn auch noch persönlich an das Bundesgericht rekurriert hat,
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die,

Seite: 271
in Dispositiv III des angefochtenen Urteils ausgesprochene Verurteilung des
Gemeinschuldners Nachtigall nicht die Wirkung einer auch für dessen
Konkursmasse verbindlichen Feststellung der betreffenden Forderungen haben
kann. Das weitergehende Rekursbegehren ist abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 54 I 254
Datum : 01. Januar 1927
Publiziert : 11. Mai 1928
Quelle : Bundesgericht
Status : 54 I 254
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Art. 204, 207, 247-250 SchKG. Urteil des Strafrichters, wodurch der Gemeinschuldner in einer...


Gesetzesregister
BV: 2 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OG: 56  63  175  178  189
SchKG: 197 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
204 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
207 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
238 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 238 - 1 Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen435.
1    Die Gläubigerversammlung kann über Fragen, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, Beschlüsse fassen, insbesondere über die Fortsetzung des Gewerbes oder Handels des Gemeinschuldners, über die Frage, ob Werkstätten, Magazine oder Wirtschaftsräume des Gemeinschuldners offen bleiben sollen, über die Fortsetzung schwebender Prozesse, über die Vornahme von freihändigen Verkäufen435.
2    Wenn der Gemeinschuldner einen Nachlassvertrag vorschlägt, kann die Gläubigerversammlung die Verwertung einstellen.
247 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
250 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
BGE Register
53-I-380 • 54-I-254
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mass • konkursmasse • konkursverwaltung • bundesgericht • wille • weiler • kollokationsplan • strafbare handlung • verurteilter • verurteilung • beklagter • schaden • zivilpartei • kenntnis • schadenersatz • strafsache • strafprozess • stelle • frage • konkursforderung
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