SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 273 Verfahren - 1 Das Gericht führt eine mündliche Verhandlung durch. Es kann nur darauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist. |
|
1 | Das Gericht führt eine mündliche Verhandlung durch. Es kann nur darauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist. |
2 | Die Parteien müssen persönlich erscheinen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert. |
3 | Das Gericht versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 301 Eröffnung des Entscheides - Ein Entscheid wird eröffnet: |
|
a | den Eltern; |
b | dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat; |
c | gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um eine der folgenden Fragen geht: |
c1 | die Zuteilung der elterlichen Sorge, |
c2 | die Zuteilung der Obhut, |
c3 | wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs, |
c4 | die Aufteilung der Betreuung, |
c5 | den Unterhaltsbeitrag, |
c6 | die Kindesschutzmassnahmen. |