21 m Familienrecht. N° 40.

40. Urteil der II. Zivilebteilung vom 22. September 1920 i. S. Kiene
gegen Bezirksrat Zürich.

ZGB, Art. 370. Gefährdung der Sicherheit Anderer: Die Gefährdung der
Gesundheit. genügt. _ Sie setzt einen Angriff voraus; in der Hingabe
einer Prostituierten liegt daher trotz der Möglichkeit der Ansteckung
mit einer Geschlechts-

krankheit keine Gefährdung der Sicherheit Anderer im Sinne des Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.

ZGB.

Erscheint es von vorneherein ausgeschlossen, dass durch die Entmündigung
dem Entmündigungsgrund oder seinen Folgen entgegen-gewirkt werden kann,
so ist sie nicht zulässig.

A. _ Die 49 Jahre alte Beschwerdeführerin Clementine Kiene gibt sich
seit dem Jahre 1909 in Zürich in den Parterrelokalitäten des'ihr
gehörenden Hauses Rindermarkt 8 der Prostitution hin. Der seinerzeit
deswegen über sie verhängten Ausweisung ist sie durch Verehelichung
mit einem Stadtbürger begegnet. Im Laufe der Jahre wurde sie mehrfach
wegen gewerbsmässiger Unzucht bestraft. Sie versteuert ein Vermögen von
58,000 Fr. . das zum kleineren Teil (13,500 Fr.) aus dem Mehrwert des
Hauses über die hypothekarisohe Belastung, zum grösseren aus Wertpapieren
bestehen soll. Im Jahre 1918 eisuehte das sekretariatder Schweizerischen
Vereinigung für sittliches Volkswohl das Waisenamt Zürich. gegen das
Treiben der Beschnærdeführerin einzuschreiten, da dieses der Nachbarschaft
grosses Aergernis bereite und für deren Kinder einen unberechenbaren
schaden bedeute.

,B. _ Auf Antrag des Waisenamtes Zürich beschloss der Bezirksrat Zürich am
8. Mai 1919 die Entmündigung der Beschwerdeführerin wegen lasterhaften
Lebenswandels. Er ging dabei davon aus, dass, da erfahrungsgemäss
die Mehrzahl der Berufsdirnen binnen verhältnismässig kurzer Zeit
moralisch und körperlich zu Grunde gehe, die Gefahr des Notstandes und
der VerarmungFamilienrecht. N° 40. 239

vol-liege und ferner auch eine Gefährdung Dritter insofern, als die
gewerbsmässige Unzucht die Wahrscheinlichkeit der Weiterverbreitung
venerischer Krankheiten in sich schliesse.

C. _ Da die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Entmündigungsgrundes
bestritt und gerichtliche Beurteilung verlangte, führte der Bezirksrat
Klage ,beim Bezirksgericht. Dieses sowohl als das Obergericht des Kantons
Zürich bestätigen aber die Entmigung, letzteres durch Urteil vom
22. April 1920.

D. Gegen dieses Urteil führt Frau Kiene zivilrechtliche Beschwerde mit dem
Antrage, dem Entmündigungsbeschluss des Bezirksrates die gerichtliche
Bestätigung zu versagen, eventuell die Akten zur Ergänzung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. _ Die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich die Besehwerdeführerin
in hohem Masse der gewerbsmässigen Unzurht hingibt, wird von dieser
zwar in der Beschwerdeschrift erneut bestritten, jedoch _ mit Recht
_ nicht als aktenwidrig gerügt und ist deshalb für das Bundesgericht
verbindlich. Insbesondere ist der Antrag auf Rückweisung zur Feststellung,
dass die der Beschwerdeführerin ungünstige Zeugin Eberli _ auf welche
die Vorinstanz übrigens keineswegs allein abgestellt hat _ die Unwahrheit
gesagt habe, zu verwerfen, da die Beweiswiirdigung ausschliesslich Sache
der kantonalen Gerichte ist. Dass in der fortgesetzt-,en gewerbsmässigen
Unzucht ein lasterhafter Lebenswandel zu erblicken sei, ist von den
Vorinstanzen, auf deren Ausführungen in diesem Punkte verwiesen werden
kann, zutreffend ausgeführt werden. Einen Entmündigungsgrund bildet
der lasterhaftc Lebenswandel jedoch nur dann, wenn sich die in Betracht
fallende Person dadurch der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung
aussetzt, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge

210 Familienrecht. N° 40.

bedarf oder die Sicherheit'Anderer gefährdet (Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB).

2. Während erfahrungsgemäss ein grosser Teil der weiblichen Prostituierten
einerseits infolge grossen Aufwandes, anderseits infolge venerischer
Erkrankung mit anschliessendem dauerndem siechtum nach verhältnismässig
kurzer Zeit in Armut sinkt, ist die Beschwerde-führerin trotz ihres
vorgerückten Alters und der langen Zeit, während welcher sie sich der
Prostitution bereits hingegeben hat, körperlich noch sehr rüstig und hat
sich bisher allem Anschein nach wirksam gegen venerische Ansteckung zu
schützen gewusst. Auch lebt sie zurückgezogen, macht keinen Aufwand und
hat sich ein grösseres Vermögen erworben. Zwar geht dessen Höhe aus den
Akten nicht ziffermässig hervor; aber es unterliegt doch keinem Zweifel,
dass die Beschwerdeführerin in günstigen ökonomischen Verhältnissen lebt,
sodass sie auch im Falle einer Erkrankung während einer grösseren Anzahl
von Jahren zu leben vermochte,

ohne die öffentliche Wohltätigkeit in Anspruch nehmen

zu müssen. Es trifft somit für die Beschwerdeführerin nicht zu,
dass sie sich durch ihren lasterhaften Lebenswandel der Gefahr eines
Notstandes oder der Verarmung aussetzt, und die Vorinstanz hat daher
mit Recht die Klage nach dieser Richtung verworfen. Ebensowenig bedarf
die Beschwerdeiührerim wenigstens in ökonomischer Hinsicht, zu ihrem
Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge.

3. Eine Gefährdung der Sicherheit Anderer durch eine Prostituierte ist
zweifellos dann anzunehmen, wenn diese bei der Ausübung ihres Gewerbes
Delikte, wie Dieb-

stähle, Erpressungen und dergleichen begeht. In dieser

Beziehung kann jedoch der Beschwerdeführerin ein begründeter Vorwurf
nicht gemacht werden, da im Laufe der Jahre insgesamt nur wegen zwei
derartigen Delikten, die zudem weit zurückliegen, Anzeige gegen sie
erstattet wurde und das Verfahren in beiden Fällen

.-ln--Familienrecht. N° 40. 211

schon vor der Anklageerhebung niederges'chlagen werden

musste. Die Vorinstanz erblickt denn auch die Gefährdung der
Sicherheit Anderer durch die Beschwerdess kührerin vielmehr vor
allem darin, dass sie durch die Prostitution zur Verbreitung von
Geschlechtskrankheiten heitrage. Hiehei vermag ihr aber das Bundesgericht
nicht zu folgen. Allerdings hat auch jede Gefährdung der Gesundheit
einer Person als Gefährdung ihrer Sicherheit zu gelten. Jedoch kann
von einer solchen Gefährdung nur dann gesprochen werden, wenn ein A n
griff vorliegt, welchem die betroffene Person unfreiwillig ausgesetzt
ist. Die Prostitution bildet aber, unmittelbar wenigstens, eine Gefahr
für die Gesundheit nur solcher Personen, welche sich dadurch, dass
sie sich mit einer Prostituierten einlassen, freiwillig der Gefahr
einer Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit aussetzen, und soweit
deren Weiterverbreitung durch den derart Angesteckten stattfindet,
fällt die Gefährdungshandlung diesem zur Last. Konsequenterweise müsste
denn auch, wenn die Ansicht der Vorinstanz richtig wäre, nicht nur die
Prostituierte, sondern auch der mit ihr verkehrende Mami, von dem die
ansteckende Krankheit weiter verbreitet werden könnte, wegen Gefährdung
der Sicherheit Dritter bevormundet werden. In der blossen Tatsache der
Hingabe einer Prostituierien kann somit eine Gefährdung der Sicherheit
Anderer im Sinne des Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB nicht erblickt werden. Ebensowenig kann
der lasterhafte Lebenswandel einer Prostituierten mit der Begründung,
er sei geeignet, auf die ihn beobachtenden Jugendlichen. einen ungün--

si stigen Einfluss auszuüben. als Gefährdung der Sicher--

heit der Jugend bezeichnet Werden, weil von einem gegen diese gerichteten
Angriff nicht gesprochen werden kann.

4. Die Entmündigung gemäss Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB hat übrigens auch nur dann einen
Sinn, wenn dadurch dem Entmigungsgrund oder wenigstens seinen Folgen
entgegengetreten werden kann. lm vorliegenden Falle

212 Familienrecht. N° 40.

ist aber nicht einzusehen, wieso die Bevormundung der Beschwerdekührerin
die Gefahr der Ansteckung Dritter mit Geschlechtskrankheiten durch
sie ausschliessen oder auch nur vermindern würde. Angesichts ihres
vorgerückten Alters und der langen Dauer ihrer Prostitution erscheint
es höchst unwahrscheinlich, dass blosse psychische Einwirkungen des
Vormundes oder auch eine kürzere Versorgung die Beschwerdeführerin zur
Aufgabe ihres lasterhaften Lebenswandels zu be _wegen vermöchten. Demnach
könnte der Weiterverbreitung von Gecshlechtskrankheiten, wie auch der
ungünstigen Beeinflussung der Jugend durch die Beschwerdef ührerin nur
durthihre d a u e rn d e Internierung begegnet werden. Solange aber
das Verwaltungsrecht, dem der Schutz der öffentlichen Gesundheit und
Moral obliegt, derartige Massnahmen nicht vorsieht, geht es nicht an,
sie auf dem Umwege über die Entmün digung zu treffen. Unter dem gleichen
Gesichtspunkte erscheint es auch unzulässig, die Beschwerdeführerin
mit der Begründung zu entmündigen, sie bedürfe, sei es in moralischer
Beziehung, sei es gegen eigene venerische Erkrankung, dauernd des
Beistandes und der Fürsorge zu ihrem Schutze ; denn der Schutz durch
die Bevormundung wäre aller Voraussicht nach auch in dieser Beziehung
nur in Verbindung mit dauernder Internierung wirksam.

5. Gemäss konstanter Praxis werden den Vor mundschaftsbehörden in
der-Regel Kosten nicht auferlegt. Zu einer Ausnahme bietet der vorliegende
Fall keine Veranlassung.

Demnach erkennt das Bundesiàgericfxz' :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vom Bezirksrat Zürich am 8. Mai
1919 über die Beschwerdeführerin ausgesprochene Entmündigung aufgehoben,
womit auch deren Belastung mit den.Kosten des kantonalen Verfahrens
dahinfällt.Erbrecht. N° 41. 211%

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

4-1. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juni 1920 i. S. Gilly und
Konsorten gegen Bosio.

Haupturteil oder Teilurteil bei Verweisuug eines Teiles der Klagebegehren
in ein besonderes Verfahren. Rechtsanwendung auf ein Testament, das vor
1912 von einem Graubündner in Italien errichtet wurde, wenn der Erblasser
erst nach 1912 in Italien stirbt. Testamentsausleguug: Stellung der
Ehefrau, der, nach Quoten bestimmt, alles zugewendet wurde, was ihr nach
bündnerischem Recht zugewendet werden konnte. Erbt sie darüber hinaus,
was ihr nach neuem Recht hätte zugewendet werden können ? Erbt sie, da
sie nach dem neuen Recht auch gesetzliche Erbin des Erblassers geworden
ist, auch von dem Nachlassteil, über den der Erblasser im Testament
nicht verfügt hat ? Entscheidend der Wille des Erblassers (ZGB Art. 481
Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 481 - 1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
1    Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
2    Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.
). Teilungsvorsehriften, Anfechtung (Art. 608
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
1    Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
2    Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
3    Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
ZGB). Vorsorg--

. liche Massnahmen. Kein Haupturteil.

A. Am 18. Oktober 1914 starb in Turin der im Kanten Graubünden
verbiirgerte Kaufmann Pietro Bosio-L'Orsa. In seinem Nachlass fand
sich in italienischer Sprache geschrieben ein eigenhändiges vom 15.
Juli 1902 datiertes Testament, dessen lngress folgendermassen lautet:
Questo mio testamento olografico scritto tutto e firmato da mia mano,
intendo che sia interpretato ed eseguito conforme alle leggi vigenti nel
cantone Griggioni (Svizzera). Posso quindi disporre a titolo di libera
mia proprietà di a) un quinto (1/5) di quanto ebbi in eredità, b) una meta
1/2) del avvanzamento (Vorschlag) fatto. Ne dispongo nel modo seguente.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 II 208
Datum : 22. September 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 II 208
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 21 m Familienrecht. N° 40. 40. Urteil der II. Zivilebteilung vom 22. September 1920


Gesetzesregister
ZGB: 370 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
481 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 481 - 1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
1    Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
2    Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.
608
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
1    Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
2    Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
3    Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • prostituierte • prostitution • erblasser • notstand • bundesgericht • testament • wirkung • erbrecht • italienisch • 1919 • dauer • entscheid • bruchteil • schutzmassnahme • kosten • sitte • voraussehbarkeit • krankheit • begründung des entscheids
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