756 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. ll. Preises-rechtliche
Entscheidungen.

ne conceme pas I'ordre public en los mcenrs. La regie de l'art. 2 titre
final CCS ne s'oppose dès lors pas à l'application de Part. 1533 CC
fribourgeois au present litige.

Subsidiaîrement, la reconrante a encore invoqné l'art. 18 titre final
CCS et a soutenu que le contrat de vente devait ètre maintenn parce
qu'il comporte, au moins pour partie, une donafion faite suivant les
formes du nouveau droit et par conséquent valabie. Cette maniere de
voir ne peut Etre admise, car l'art. 18, relatif à l'inscription au
registre foncier, a trait nniquement aux droits réels à constituer après
i'entrée en viguenr da CCS, et non à. la validité des droits réels déjà
constitués sous l'empire de l'ancien droit (voir Riemann, Commentaire,
notes 1 et 2 sur art. 18 ).

Per ces moiifs, Ie Tribunal fédéral prononce : Il n'est pas entre en
matière sur le recours.

· 2. Beachwerdeverfahren (Art. 88 R. OG). Procedure de reoours de
droit civil.

119. git-tail der IL Mammana vom 25. Heutember 1912 in Sachen gilet
gegen am.

Umuleîssigiceit einer zivilrechtlichen Beschwerde wegen angeblich
ungerechtfertigter Anwendung des Art. 297
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 297 - 1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
1    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
2    Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
ZGB. Zulässigkeit einer
Beschwerde wegen seit-deiner E-ntziekung der elterle'chen Gewalt ?

Das Bundesgericht hat, da sieh ergibt:

A. Die Veschwerdeführerin ist die Witwe des im Jahre 1906 verstorbenen
Kaufmanns Leo Isler, von und in Wohlen (Rat-gan). Der der Ehe
entsprossene, im Jahre 1904 geborene Knabe René Jsler stand bis Ende
1911 gemäss kantonalem Recht unter Vormundschaft. Am 12. Februar 1912
stellte der Vormund

2. Beschwerdeverfahren. N° 119. 757

die Schlussrechnung über das zitta 130,000 Fr. betragende
Mit-adelvermögen, in der Meinung, dass Recht und Pflicht zur Verwaltung
dieses Vermögens mit dem Inkrafttreten des ZGB (gemàss dessen Art. 290,
sowie Art. 14 SchlT) auf die Beschwerdeführerin übergegangen seien. Die
Vormmkdschaftsbehörde Wohlen stellte sich grundsätzlich auf denselben
Standpunkt, verweigerte aber mit Beschluss vom 13. März 1912 die
Herausgabe des Vermögens an die Mutter aus solange, als diese nicht
annehmbare Sicherheit geleistet haben merde. Dieser Beschluss wurde
damit begründet, dass die Veschwerdeführerin kein eigenes Vermögen
und jedenfalls auch nicht die nötigen Eigenschaften besitze, mn ein
Vermögen von über 100,000 Fr. sorgfältig verwalten .zu können. Sie
beabsichtige auch, von Wohlen wegzuziehen (es handelte sich damals
um eine Verlegung des Wohnsitzes nach Zurich), und in diesem Falle
würde der Vormundschaftsbehörde jede Kontrolle über die Verwaltung des
Kindesvermögens fehlen. Es werde vorausgesetzt", dass Frau Jsler aus Liebe
zu ihrem Kinde das Vermögen ungeschmälert zu erhalten beabs ichtig e;
es werde aber darauf hingewiesen, dass im Falle ihrer Wiederverehelichung
die Ausführung dieses guten Vorsatzes von einem Dritten abhängig sei. Man
könne das Gefühl nicht loswerden, dass das Vermögen des Mündels in den
Händen der Frau Jsler gewissen Gefahren ausgesetzt wäre.

B. Durch Vrùfungèentscheid des Vezirksamtes Brent: gar-ten als
Aufsichtsbehörde wurde der vorstehende Beschluss der Vormundschaftsbehörde
genehmigt.

C. Eine von Frau Jsler hiegegen ergriffene, auf Art. 290
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 290 - 1 Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich.
1    Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich.
2    Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.
ZGB gestützte
Beschwerde an den Regierungsrat wurde von diesem am 15. Juli 1912 im
Sinne der Erwägungen- abgewiesenund es wurde die Vormundschaftsbehörde
angewiesen, der Beschwerdesührerin eine angemessene Frist zur
Sicherheitsleistung für das Vermögen des René Jsler einzuräumen, mit dem
Von-erken, dass, wenn innert dieser Frist die Sicherheit nicht geleistet
werde, eine Vermögensbeistandschaft eingesetzt wet-de,

Aus den Erwägungen dieses Entscheides ist hervorzuheben:

Als Inhaberin der elterlichen Gewalt über den Knaben Reue Jsler habe
die Beschwerdesührerin grundsätzlich das Recht, dessen

758 A. Oberste Zwilgerichtsmstanz. H.Prozeasrechuiche Entscheidungen.

Bermögen zu verwalten, und zwar normalerweise ohne Sicherheitsleistung.
Eine solche könne ihr gemäss Art. 297
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 297 - 1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
1    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
2    Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
ZGB nur dann auferlegt werden,
wenn eine Gefahr für das Kindesvermbgen bestehe. Eine solche Gefahr
ergebe sich nun keineswegs schon aus den von der Vormundschaftsbehörde
angeführten Umständen . . (wird näher ausgeführt). Indessen habe die
Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestanden, dass sie beabsichtige,
ihr Domizil nach Berlin zu verlegen. Mit Rücksicht hierauf, d. h. wegen
der durch die Domizilverlegung bewirkten Erschwerung der Kontrolle über
die Vermögensverwaltung rechtfertige es sich, die Beschwerdeführerin zur
Sicherheitsleistung anzuhalten. Komme sie dieser Aussage innert Frist
nicht nach, so sei eine Vermögensbeistandschaft im Sinne des Art. 762
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 762 - Leistet der Nutzniesser während einer ihm hiefür angesetzten angemessenen Frist die Sicherheit nicht oder lässt er trotz Einspruches des Eigentümers von einem widerrechtlichen Gebrauch der Sache nicht ab, so hat das Gericht ihm den Besitz des Gegenstandes bis auf weiteres zu entziehen und eine Beistandschaft anzuordnen.

und 419
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
ZGB anzuordnen.

D. Gegen diesen Entscheid hat Frau Jsler innert 20 Tagen von dessen
Zustellnng an beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, welche sie
in erster Linie als staatsrechtlichen Refin-B, ebentne als zivilrechtliche
Beschwerde im Sinne des Art. 86 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
OG bezeichnet.

Die Beschwerdeführerin stellt die Anträge:

Das Bundesgericht wolle die Schlussnahme der Regierung von Aargau
d. d. 15. Juli und damit auch diejenige der Vormundschaftsbehörde von
Wohlen d. d. 18. März und des Bezirksamtes Bremgarten d. d. 22. März 1912
wegen Rechtsverweigerung und Verletzung der Rechtsgleichheit aufheben. '

Eventuel1, für den Fall, dass das Gericht die Sache nach Art. 86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
,
Ziff. 2 OG behandeln sollte, wolle es die kantonalen Entscheide
aufheben und die Aushändigung des Vermögens des "Knaben René Jsler an
die Beschwerdesührerin anordnen."

Zur Begründung dieser Anträge wird im wesentlichen ausgeführt:
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV sei verlegt, weil die Verweigerung der Herausgabe des
Kindesvermögensaus unsachlichen Gründen geschehe, und weil darin
eine tatsächliche Aberkennung der elierlichen Gewalt liege, eine
Aberkennung, die nicht im gesetzlich geordneten Verfahren, durch das
zuständige Gericht, sondern durch einfachedie elierliche Gewalt bei
Seite setzende Verwaltungsschlussnahme erfolgt sei. Hierin liege nicht
bloss eine Rechtsverweigerung, sondern es müsse sich fragen-O ob der
Beschwerdeführerin gegen

2. Benchwekdeverfahren. N° li'.-). 759

eine solche tatsächliche Teilentziehung der elterlichen Gewalt nicht
auch-dasselbe Rechtsmittet zustehe, wie gegen ihre reguläre, offene
Entziehung Zin Hinblick hierauf bezeichne sie ihren Rekurs eventuell
auch als zivilrechtliche Beschwerde. ss

Sn tatsächlicher Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sie
ihren Wohnsitz ins Ausland zu verlegen beabsichtige oder beabsichtigt
habe, bezw. dass sie eine solche Absicht zugegeben habe die bezügliche
Feststellung des Regierungsrates beruhe auf einein Missverständnis

E. Der Regierungsrat des Kantons Aargau und die Vormundschastsbehörde
Wohlen haben Abweisung der Beschwerde beantragt, letztere Behörde mit dem
Venice-ken, die Sicherheitsleistung (sc. die Auferlegung einer solchen)
sei eine Massregel, wodurch das Recht der Eltern zur Verwaltung des
Kindesvermögeus grundsätzlich nicht angetasiet, geschweige denn entzogen
wird; --

in Er wägung:

1. _ Da der staatsrechtliche Rekurs, als welchen die Beschwerdeführerin
ihre Eingabe in erster Linie bezeichnet, im wesent- lichen damit begründet
wird, dass der angesochtene Entscheid aus unsachlichen Gründen getroffen
worden sei, m. a. W. dass die einschlägigen Bestimmungen des ZGB über die
Elternrechte in willküriicher Weise angewendet bezw. nicht angewendet
worden seien, und da in diesem Rechtsgebiete die zivilrechtliche
Beschwerde, soweit sie zulässig i, das ordentliche, der staatsrechtliche
Rekurs dagegen ein ausserordentliches, höchst subsidiäre-'s Rechtstnittel
darstellt, so rechtfertigt es sich, die vorliegende Eingabe zunächst
unter dem Gesichtspunkte der zivilrechtlichen Beschwerde zu prüfen,
als welche sie sich eventue " bezeichnet

2. In Art. 86 des revidierten Organisationsgesetzes, woselbst die Fälle,
in denen die zivilrechtliche Beschwerde ergriffen werden kann, erschöpfend
aufgezählt sind, ist ein Hinweis auf den Art. 297
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 297 - 1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
1    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
2    Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
ZGB nicht enthalten,
und es ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des angeführten
Gesetzes (vergl. den seither fallen gelassenen Beschwerdegruud des
Art. 106 Biff. 8 des J a eg erschen Entwurfs vom September 1909, wie
auch des bundesgerichtlichen Entwurfs vom 15. März 1910), dass der Weg
der zwilrechtlichen Beschwerde für den Fall der Verletzung des Art. 297
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 297 - 1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
1    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
2    Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.


760 A. Oberste zivflgerichtsinstanz. lI. Prozessrechtliche Entseheidungen.

ZGB (ohne gleichzeitige Verletzung anderer Bestimmungen des ZGB) nicht
geöffnet werden wvllte. Das Bundesgericht ist deshalb im oorliegenden
Falle nicht kompetent, zu untersuchen, ob die aargauischen Behörden
berechtigt waren, die Beschwerdeführerin zur Sicherheitsleistung
anzuhalten, insbesondere, ob in der vom Regierungsrat angenommenen
Absicht der Rekurrentin, ihren Wohnsitz nach Berlin zu verlegen, eine
Gefahr für das Kindesvermögen zu erblicken war; ferner, ob es unter den
gegebenen Umständen nicht genügt haben win-de, die Beschwerdeführerin
im Sinne des Art. 297 Abs. 2 der Aufsicht zu unterwerfen, der ein
Vormund unterstellt is ; des weitern: ob Art. 297 Abs. 2, gleich
wie Abs. 1, ein pflichtwidriges Verhalten der Eltern in der Ausübung
ihrer Vermögensrechte, oder aber nur eine objektive Gefahr voraussetzt;
eventuell: ob im vorliegenden Falle von einem pflichtwidrigen Verhalten
der Mutter gesprochen werden konnte usw. Alle diese Fragen betreffen
die Auslegung und Anwendung des Art. 297 und entziehen sich daher der
Überprüfung des Bundesgerichts.

Ebenso verhält es sich mit der rein tats ächlich en Frage, ob die
Beschwerdeführerin beabsichtige, oder beabsichtigt habe, ihren Wohnsin
nach Berlin zu verlegen, bezw. ob sie eine solche Absicht zugegeben
habe. Und endlich ist auch die prozessnale Frage, auf welchen Zeitpunkt in
dieser Beziehung abzustellen war (auf den Zeitpunkt des Beschlusses der
Vormundschaftsbehörde, oder aber auf denjenigen des regierungsrätlichen
Entscheides), der fiberprüfuug des Bundesgerichts entgegen.

3. Nun hat die Reknrrentin freilich ihre Beschwerde unter Berufung aus
Art. 86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
Biff. 2 OG ausdrücklich als eine solche wegen tatsächltcher
Entziehnng der elterlichen Gewalt bezeichnet;

' für den Fall der Entziehung der elterlichen Gewalt- aber ist in

Art. 86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
Biff. 2 OG (entfprechend Art. 288 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 288 - 1 Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.
1    Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.
2    Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich:
1  wenn die Kindesschutzbehörde, oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gericht die Genehmigung erteilt hat, und
2  wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle entrichtet worden ist.
ZGB) das _

Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde ausdrücklich vorgesehen,
und es ist das Bundesgericht von diesem Gesichtspunkte aus auch schon
auf eine Beschwerde eingetreten, die einen Fall betraf, in welchem die
beschwerdebeklagte Behörde sich ausdrücklich auf Art. 297 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 297 - 1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
1    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
2    Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
ZGB
berufen hatte, und in welchem das Bundesgericht dann seinerseits eine
Verletzung des Art. 298 annahm

2. Beschwerdeverfahren. N° 119. ' 761

Lumi! vom 1. Mai 1912 i. S. Thiolh, Praxis I Nr. 142) gut-essen
unterscheidet sich detheutige von dem angeführten Falls wenn es sich auch
in beiden Fällen nur um die elterlichen Veremogensrechte (nicht auch um
die persönliche Seite der elterlichen Gewalt) handelte, was in Bezug auf
die Zulässigkeit der Beschwerde vom Gesichtspunkte des Art. 86 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.

OG aus nicht gleichgültig ist (vergl. übrigens Stenogr. Bulletin der
BVers. 1911 S. 1.38) doch jedenfalls insofern, als in jenem frühem Fall
die Verstandschast sofort und definitiv angeordnet worden war wahrend
der heutigen Beschwerdeführerin die Anordnung einer Betstandschaft nur
angedroht worden ist. Solange aber noch die Möglichkeit besteht, dass
die Beschwerdeführerin der ihr gemachten Auflage Folge leiste wodurch
die Androhung gegenstandslos wurde oder umgekehrt, dass die Behörde
auf ihren Beschluss znrnckkomme, solange ist für das Bundesgericht
kein Anlass vorhanden, sich über die Rechtmässigkeit der in Aussicht
gestellten Fegistatgschast oder auch nur über die Zulässigkeit der
zivilrechtzusxnecheäschwerde un Falle der Ausfuhrung der Androhung aus4.
Die Frage endlich, ob aus die ,eventuelle i i · ' Beschwerde auch
deshalb nicht eingetreten iverden Buzzer-fu??? unzulaisig sei, eine
zivilrechtliche Beschwerde und einen staatsrechtlichen Rekurs in einer
einzigen Eingabe zusammenzufassen, braucht bei dieser Sachlage ebenfalls
nicht entschieden zu werden; ' erkannt:

' Auf die Eingabe vom 28, Juli i. August 1912 wird, soweit sie sich als
zivilrechtliche Beschwerde darstellt, nicht eingetreten.

*) AS 3811 S. 17 f. Erw. 3.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 II 756
Datum : 25. September 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 II 756
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 756 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. ll. Preises-rechtliche Entscheidungen. ne conceme


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG: 18  86
ZGB: 288 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 288 - 1 Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.
1    Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.
2    Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich:
1  wenn die Kindesschutzbehörde, oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gericht die Genehmigung erteilt hat, und
2  wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle entrichtet worden ist.
290 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 290 - 1 Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich.
1    Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich.
2    Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.
297 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 297 - 1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
1    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
2    Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
419 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 419 - Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen.
762
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 762 - Leistet der Nutzniesser während einer ihm hiefür angesetzten angemessenen Frist die Sicherheit nicht oder lässt er trotz Einspruches des Eigentümers von einem widerrechtlichen Gebrauch der Sache nicht ab, so hat das Gericht ihm den Besitz des Gegenstandes bis auf weiteres zu entziehen und eine Beistandschaft anzuordnen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • frage • regierungsrat • elterliche gewalt • aargau • frist • mutter • vormund • weiler • verhalten • rechtsmittel • kantonales rechtsmittel • vorsatz • begründung des entscheids • sicherstellung • widerrechtlichkeit • entscheid • öffentliche ordnung • kantonales recht • angewiesener
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