190 ' Erbrecht. N° 29.

II. ERBRECHT

DRO IT DES SUCCESSION S

29. Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. Mai 1916 i. S. Margaretha
Federer,Beklagte, gegen J . J . Federers Erben, Kläger.

Intertemporale Anwendung der Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
und 636
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 636 - 1 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
1    Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
2    Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.
ZGB. Analoge Anwendung des
letztem Artikels auf ein unter der Bedingung des Anteils einer bestimmten
Erbschaft eingegangenes Schuldversprechen.

A. Der am 21. April 1909 in Konkurs erklärte Ehemann der Beklagten
war dem Joh. Jos. Federer, dessen Rechtsnachfolger die Kläger sind,
aus Bürgschaft etwas über 6000 Fr. schuldig; desgleichen dem Gebhard
Hasler, der sich ebenfalls für ihn verhürgt hatte, etwas über 5000 Fr. ;
einem dritten Bürgen (Ulrich Kurrer) einen kleinem BetragAm 29. April
1909 unterzeichnete die Beklagte zusammen mit ihrem Ehemann folgenden
Verpflichtungsschein :

Durch Missgeschick, Wortbrüchigkeit und Unglücks fall, durch
Feuerschaden, ist unterzeichneter Familien vater Albert Federer und
Ehefrau Margaretha Federer, geb. Winteler ökonomisch zahlungsunfähig
geworden. Da der Schwiegervater, Fridolin Winteler in Nieder urnen, jede
finanzielle Hilfe beim Erwerb der Liegen schaft zur Papiere verweigerte
und an Stelle dieser Hilfe die drei Freunde : Gemeinderatsschreiber
Joh. Jos. Federer, mein Schwager Gebhard Hasier, zum Freihof, und
Joh. Ulrich Kurer, Mühlemacher, alle drei in Berneck, für Sicherheit
der Kaufanzahlungen und Nachbriefe im Betrage von 13,000 Fr. als Bürgen
für uns eingestanden sind und durch unser MissgeschickErbrecht. N° 29. 191

= zu schaden kommen, so erklären wir, dass wir den selben eidlich
und sicher versprechen, diesen eventuell erlittenen Schaden
zurückzuerstatten, wenn durch Erb: schaft von Vater Winteler uns Vermögen
zufallen wird und versichern beide, dieses Versprechen unter allen
" den treu zu halten. tätig? Juni 1909 unterzeichneten dieBeklagte
und ihr Ehemann ferner folgenden Schuldschein : Wir Unterzeichnete,
Albert Federer und dessen . Ehefrau Margarethe Federer-Winteler, bezeugen
hiemit, : dass Wir an die Sparkasse Berneck, das von derselben erhaltene
Darlehen 1000 Fr. (Eintausend Franken) vom 20. Januar 1908 verbürgt von
Joh. Jos. Federer, Gemeinderatsschreiber, dahier-, schulden, und uns
ver pflichten, einzeln oder gemeinsam diese Schuld bis zur Abzahlung
derselben zu verzinsen und sobald es uns möglich wird in Terminen oder
gänzlich dieselbe abzu zahlen und damit die Bürgschaft aufzuheben. _
Ende Mai 1914 fiel der Beklagten die Erbschaft ihres Vaters Fridolin
Winteler zu. Die Höhe dieser Erbschaft ergibt sich nicht aus den
Akten. Die Beklagte weigerte sieh, ihren Schuldverpflichtungen vom
29. April uxid vom 27 . Juni 1909 nachzukommen, indem sie die aus den
nachstehenden Erwägungen ersichtlichen Einreden erhob. B. Durch Urteil
vom 6. Dezember 1915 hlessss das Beziksgericht Tablat das Rechtsbegehren
der Klager, l ute : a Ensd sei gerichtlich zu erkennen, die Beklagte
habe ihnen 6345 Fr. 25 Cts. nebst Zins zu 5% von 5345 Fr. 25 Cts. seit
1. Juni 1914 undvon 1000 Fr. seit 23..Juli 1910 anzuerkennen und zu
bezahlen, in dem Sinne gut, dass, soweit die auf dem Schuldschem vom
29. April 1909 beruhende Forderung von 5345 Fr. 25 Cts. in Betracht
komme, über dass Mass der Zahlungspflicht in einem besondern Verfahren
zu entscheiden sei, falls nämlich über die Höhe des Erbbetretknisses
Streit bestehen sollte ; denn seitens der Kläger liege

192 ' Erbrecht. N° 29.

eine Erklärung vor , dass sie die Deckung des Schadens... nur insoweit
beanspruchen, als der Betrag des. Erbbetrefi'nisses hinreiche.

C. Nachdem gegen dieses Urteil nur die Beklagte appelliert hatte,
erkannte das Kantonsgericht St. Gallen am 21. März 1916: gr: 1. Die
Beklagte hat den Klägern den Betrag von, 4758 Fr. 96 Cts. nebst5% Zins
von 4008 Fr. 95 Cts. seit 1. Juni 1914 und 5% Zins von 750 Fr. seit
23. Juli 1910 zu bezahlen, im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Dieses Urteil ist in Bezug auf die Urteilssumme damit begründet, dass
die Kläger nur zu 3/4 Erben des Joh. Jos. Federer seien, da die zu 1/
erbberechtigte Witwe: Federer nicht klagend aufgetreten sei. Ueber
die Beschränkung der Rechte der Kläger auf die Höhe der der Beklagten
zugefallenen Erbschaft ihres Vaters Fridolin Winteler spricht sich das
kantonsgerichtliche Urteil nicht aus.

D. Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat die Beklagte rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

...2. Art. 177 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB, auf welchen die Beklagtesich beruft, um'ldaraus
die Unverbindlichkeit der von ihr unterzeichneten Schuldverplichtungen
abzuleiten, ist auf den verliegenden Fall deshalb nicht anwendbar,
weil die Schuldverpflichtungen aus der Zeit vor dem Inkraft--

treten des ZGB stammen. Ebense wie Art. 5 Scth,

wonach die Handlungsfähigkeit in allen Fällen nach den Bestimmungen
des neuen Rechts zu beurteilen ist,

nur auf die nach Inkrafttreten des ZGB abgegebenen.

Erklärungen Bezug hat (Praxis I N° 266; BGE 38 H S. 416), so ist auch
aus Art.: ZS Scth, wonach, sobald das ZGB in Kraft getreten ist, alle
Ehen in Bezug auf dieErbrecht. N° 29. Z 193...

persönlichen Wirkungen der Ehe unter dem neuen* Recht stehen ,
hinsichtlich der Fähigkeit der Ehefrau, sich zu Gunsten des
Ehemanns zu verpflichten , nur der Schluss zu ziehen, dass Art. 177
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.

ZGB auch auf solche Ehen anwendbar ist, welche vor dem 1. Januar 1912
abgeschlossen wurden, dagegen nicht der weitere Schluss, dass er auch auf
Verpflichtungen anwendbar sei, die, vor jenem Zeitpunkte eingegangen
wurden. Hinsichtlich solcher Verpflichtungen gilt vielmehr einfach
Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
Scth, wonach die rechlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem
Inkrafttreten des ZGB eingetreten sind, sich nach dem bisherigen Rechte
richten. Es ist denn auch bereits entschieden worden (vergl. Praxis
III S. 190 Erw. 4), dass ein Geschäft, welches unter dem alten Recht
ohne vormundschaftliche Genehmigung abgeschlossen werden konnte, nicht
deshalb als rechtsnn'wirksam zu erklären ist, weil das neue Recht die
Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde verlangt. '

3. Anders verhält es sich mit der intertemporalen Anwendung des
Art. 636
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 636 - 1 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
1    Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
2    Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.
ZGB, auf Grund dessen die Beklagte die Einrede erhebt, dass
ein ungültiger Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft
vorliege. Diese Gesetzesbestimmung ist als eine solche, die um der
öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt wurde,
nach Art. 2 Scth auch auf diejenigen Fälle anwendbar, in denen der
betreffende Vertrag zwar noch unter dem alten Recht abgeschlossen
wurde, aber erst unter dem neuen Recht zur Beurteilung gelangt, oder
doch jedenfalls auf diejenigen Falle, in denen schon die Eròffnung der
Erbschaft nach dem Inkrafttreten des ZGB stattgefunden hat; letzteres
deshalb, weil es sich um eine erbrechtliche Bestimmung handelt, für die
Beurteilung erbrechtlicher Verhältnisse aber grundsätzlich der Zeitpunkt
des Erhanialls massgehend ist (vergl. ir diesem Sinn Motive zum BGB II
S. 186, Pandectes francaises, S. V. Successions, N° 2421).

Dagegen kann der Auffassung der Beklagten, dass die

1'94 Erbrecht. N° 29.

materiellen Voraussetzungen des Art. 636 im vorliegenden Falle erfüllt
seien, nicht beigepflichtet werden.

Zunächst bedarf es keiner Ausführung, dass die angeführte
Gesetzesbestimmung (die sich auf Fälle bezieht, in denen, wie es im
französischen; Text heisst, die Erbschaft den Gegenstand des Vertrages
bildet) auf den von der Beklagten und ihrem Ehemann unterzeichneten
Verpflichtungsschein vom 29. April 1909 nicht direkt anwendbar ist ;
denn durch diesen wurde den Klägern kein Recht auf die Erbschaft des
F. Winteler als solche, oder auf einen Teil dieser Erbschaft eingeräumt
(sodass sie mit der Erbschaftsklage hätten austreten oder sich einer
Pfändung von Erbschaftsteilen hätten widersetzen können), sondern es
wurde lediglich ein Schuldversprechen von dem Anfall der Erbschaft
abhängig gemacht.

Bei der Beurteilung der weitern Frage, ob Art. 636
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 636 - 1 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
1    Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
2    Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.
ZGB auf den
vorliegenden Fall a n a l o g anwendbar sei, ist davon auszugehen,
dass das dieser Bestimmung zu Grunde liegende gesetzgeberische Motiv
einerseits in dem Schutz des Erbanwärters gegen Ausbeutung, andrerseits in
der Beschränkung des als anstössig erscheinenden votum mortis liegt. Es
wollte einerseits im Interesse des Erbanwärters verhindert werden,
dass dieser die Erbschaft weit unter ihrem wirklichen, erst nach dem
Erbanfall schätzbaren Werte abtrete, und andrerseits wollte im Interesse
sowohl des Erblassers, als auch der Oeifent-

lichkeit soviel wie möglich vermieden werden, dass eine zum Erblasser
in keinem Verwandtschaftsoder sonstigen persönlichen Verhältnis stehende
Person ein Interesse an seinem Tod erhalte. '

Insofern es sich urn den schutz des Erhanwärters gegen Ausbeutung
handelt, besteht kein Grund zur analogen Anwendung des Art. 636 auf
den vorliegenden Fall. Die Beklagte hat sich nicht zur Leistung des
Gegenwertes einer zukünftigen Erbschaft, also zu einer Leistung von
unbestimmbarem Werte, gegen ein entsprechend niedrig angesetztes Entgelt
verpflichtet, sondern sie hat die

Erbrecht N° 29. T 195

Zahlung eines ganz bestimmten Betrages, dessen genauer Gegenwert
zwar nicht ihr, wohl aber ihrem Ehemann bereits geleistet war,
versprochen. Dabei bestand für die Beklagte auch nicht etwa die Gefahr,
dass sie infolge unrichtiger Schätzung der Erbschaft sich zur Zahlung
eines ihren Erbteil tatsächlich übersteigenden Betrages verpflichte. Denn
nach einer von den Klägern im Prozesse verbindlich abgegebenen, von der
Beklagten akzeptierten Erklärung sollte die von der Beklagten übernommene
schuld unter allen Unständen auf die Höhe ihres Erbteils beschränkt sein.

Was das andere gesetzgeberische Motiv des Art. 636, nämlich die Vermeidung
oder Beschränkung des notum mortis betrifft, so ist nicht zu verkennen,
dass durch eine Schuldverptlichtung wie die vorliegende ein Interesse
an dem Tode des in Betracht kommen den Dritten geschaffen werden kann,
und dass sich von diesem Gesichtspunkte aus die analoge Anwendung des
Art. 636 begründen liesse, wie denn auch in Frankreich auf Grund des
Art. Art. 1130 GC (der allerdings die Ungültigkeit sogar für den Fall
der Zustimmung des Erblassers ausspricht) schon blosse Versprechen,
aus einer künftigen Erbschaft eine Schuld zu bezahlen, ungültig
erklärt worden sind (Pand. fr. s. v. Suscessions, N° 2344 = DALLOZ
Art. 1130 N° 75 und LAROMBIÈRE I S. 250). Indessen kann daraus für
das schweizerische Recht (wie übrigens schon für das gemeine Recht und
dasjenige des BGB : WIINDSCHEIDKIPP, § 529 N ° 4, und Kommentare zu §
312 BGB) doch nicht die Konsequenz gezogen werden, dass jeder Vertrag,
der ein solches, grundsätzlich zu vermeidendes Interesse an dem Ableben
einer Drittperson begründet, ungültig sei. Denn die Rechtsordnung hat
selber in verschiedenen Rechtsgebieten, sei es direkt, sei es indirekt,
derartige Interessen als des Rechtsschutzes fähig anerkannt. So
insbesondere in Art. 519
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 519 - 1 Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
1    Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
2    ...279
OR durch Zulassung der Abtretung der Rechte
des Leibrentengläubigers, und zwar nicht nur der e r s t m al i g e n
Abtretung (die von

196 si Erbrecht. N° 29.

derjenigen Person ausgeht, auf deren Kopf die Rente gestellt ist),
sondern auch allfälliger vom Zessionar oder dessen Nachmännern ohne
Zustimmung des ursprünglichen Rentengläubigers vorgenommener Abtretungen;
sodann in Art. 74 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 74
1    Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2    Der Versicherungsanspruch kann dagegen ohne Zustimmung des Dritten abgetreten werden.
3    Der Vertrag kann verfügen, dass die Bestimmungen der Artikel 6 und 28 dieses Gesetzes auch dann zur Anwendung kommen, wenn derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, die Anzeigepflicht verletzt oder die Gefahrserhöhung herbeigeführt hat.
VVG, wonach der Lebensversicherungsanspruch ohne
Zustimmung des Dritten abgetreten werden kann ; weiterhin durch Zulassung
der Begründung von Nutzniessungen und Leibrenten in Testamenten (Art. 481
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 481 - 1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
1    Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
2    Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.
, 482 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
1    Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2    Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3    Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4    Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.507
, 484 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 484 - 1 Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.
1    Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.
2    Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teil vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem Werte der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien.
3    Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird der Beschwerte, wenn sich diese in der Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet.
ZGB), sowie durch Anerkennung des Instituts
der Nacherbenschaft (Art. 488
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 488 - 1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
1    Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
2    Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden.
3    Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.
ZGB) ; ' ferner durch Zulassung der Pfändung
und Zwangsversteigerung solcher Leibrenten, die nicht als unpfändhar b e
s t e l l t worden sind (Art. 92 Ziff. 7
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG), sowie durch Zulassung
der Pfändung und Zwangsversteigerung entbehrlicher Nutzniessungen ,
Nutzniessungserträgnisse , Alimentationsbeträge , Alterspensionen ,
Renten von Versicherungsund Alterskassen {Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG) u. s. W.

Ergibt sich aus diesen Beispielen, dass es praktisch unmöglich ist, den
dem Art. 636
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 636 - 1 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
1    Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
2    Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.
ZGB zu Grunde liegenden Gedanken der Verpönung des votum
mortis konsequent durchzuführen, und bleibt demnach jener Artikel eine
Ausnahmebestimmung, so muss auf dessen analoge Anwendung in Fällen von
der Art des vorliegenden verzichtet werden.

Das angefochtene Urteil ist daher zu bestätigen, was jedoch nicht
ausschliesst, dass die Kläger bei ihrer vor der I. Instanz abgegebenen
und von dieser zu Protokoll genommenen Erklärung behaftet bleiben,
wonach sie die Beklagte nur insoweit in Anspruch nehmen, als deren
Erbbetrefinis hinreichen werde (sc. hinreichen werde, um die Kläger,
den Gebhard Hasler und den Ulrich Kurrer zu befriedigen).

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen
vom 21. März 1916 bestätigt.

Erbrecht. N° 30. T 197

30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Juni 1916 i. S. Liechti, Kläger,
gegen Liechti, Beklagten.

Konnte ein Kanton in Anwendung des Art. 9 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Scth ZGB Bestimmungen des
kantonalen Güteroder Erbrechts neu formulieren und auf den 1. Januar 1912
für die Ehen derjenigen Personen, welche die in Art. 9 Abs. 2 vorgesehene
Erklärung abgeben würden, in Kraft setzen ?

A. Der am 15. März 1915 unter Hinterlassung einer Witwe und dreier
Kinder verstorbene Vater des Beklagten, Joh. Liechti, schuldete seinem
Schwiegervater Joh. Reber 5390 Fr. In einer gegen Reber durchgeführten
Betreibung hat am 12. März 1915 der Kläger diese Forderung erworben. Er
behauptet, dass der Beklagte als Erbe seines Vaters dafür hatte, während
der Beklagte den Standpunkt einnimmt, dass sein Vater nicht von seinen
Kindern, sondern, nach Art. 150 Abs. 1 und 151 Zifi'. 2 bem. EG zum
ZGB, ausschliesslich von seiner Ehefrau, bloss unter Vorbehalt des
Teilungsrechts der Kinder, beerbt worden 86]. s.,-;-g

Die angeführten Bestimmungen des bern. EG lauten :

Art. 150 Abs. 1 : Haben beide Ehegatten das Inkrafttreten des
Zivilgesetzbuches erlebt und ihren bisherigen Güterstand sowohl unter sich
als auch gegenüber Dritten beibehalten (Art. 144 EG), so fällt kraft ihrer

Erklärung der Erbanspruch nach dem neuen Rechte da-

hin, und es werden die nachfolgenden Bestimmungen des bisherigen Rechtes
(Art. 151 und 152 EG) als giiterrechtsf lich bezeichnet. Art. 151
Ziff. 2 : stirbt der Ehemann und sind aus der Ehe Kinder vorhanden, so
fällt der Nachlass" an die Ehefrau unter Vorbehalt des Teilungsrechtes
der Kinder. In diesem Falle kommen die Bestimmungen des Art. 148 Zil'k. 2
bis 7 EG zur Anwendung; als ehelches Vermögen gilt dergesamte Nachlass
des Ehemannes. Die Forderung
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 42 II 190
Datum : 29. Mai 1916
Publiziert : 31. Dezember 1916
Quelle : Bundesgericht
Status : 42 II 190
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 190 ' Erbrecht. N° 29. II. ERBRECHT DRO IT DES SUCCESSION S 29. Urteil der II.


Gesetzesregister
OR: 519
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 519 - 1 Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
1    Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
2    ...279
SchKG: 92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
VVG: 74
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 74
1    Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2    Der Versicherungsanspruch kann dagegen ohne Zustimmung des Dritten abgetreten werden.
3    Der Vertrag kann verfügen, dass die Bestimmungen der Artikel 6 und 28 dieses Gesetzes auch dann zur Anwendung kommen, wenn derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, die Anzeigepflicht verletzt oder die Gefahrserhöhung herbeigeführt hat.
ZGB: 1 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
9 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
177 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
481 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 481 - 1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
1    Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
2    Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.
482 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 482 - 1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
1    Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
2    Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
3    Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig, so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.
4    Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.507
484 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 484 - 1 Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.
1    Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.
2    Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teil vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem Werte der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien.
3    Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird der Beschwerte, wenn sich diese in der Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet.
488 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 488 - 1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
1    Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
2    Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden.
3    Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.
636
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 636 - 1 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
1    Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
2    Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • erbrecht • vater • inkrafttreten • erbe • kantonsgericht • zins • weiler • bundesgericht • schaden • erblasser • ehegatte • bewilligung oder genehmigung • tod • wert • witwe • zwangsversteigerung • richtigkeit • zivilgesetzbuch • zahl
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