SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 15 Teilnahme auf Gesuch - 1 Betreiber von Anlagen, die eine bestimmte minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung aufweisen, können auf Gesuch hin am EHS teilnehmen. Der Bundesrat legt die minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung fest. |
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1 | Betreiber von Anlagen, die eine bestimmte minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung aufweisen, können auf Gesuch hin am EHS teilnehmen. Der Bundesrat legt die minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung fest. |
2 | Die Betreiber müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Treibhausgasemissionen Emissionsrechte abgeben. |
3 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass für die Emissionen aus dem Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas keine Emissionsrechte abgegeben werden müssen, wenn: |
a | für die verbrauchte Menge an Erdgas erneuerbares Gas im Ausland produziert, eingekauft und ins europäische Netz eingespeist wurde; |
b | keine Doppelzählungen in Bezug auf das erneuerbare Gas gemacht werden; |
c | die Anrechnung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen ausschliesslich in der Schweiz erfolgt; und |
d | das erneuerbare Gas die Anforderungen nach Artikel 35d USG41 erfüllt. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 15 Teilnahme auf Gesuch - 1 Betreiber von Anlagen, die eine bestimmte minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung aufweisen, können auf Gesuch hin am EHS teilnehmen. Der Bundesrat legt die minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung fest. |
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1 | Betreiber von Anlagen, die eine bestimmte minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung aufweisen, können auf Gesuch hin am EHS teilnehmen. Der Bundesrat legt die minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung fest. |
2 | Die Betreiber müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Treibhausgasemissionen Emissionsrechte abgeben. |
3 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass für die Emissionen aus dem Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas keine Emissionsrechte abgegeben werden müssen, wenn: |
a | für die verbrauchte Menge an Erdgas erneuerbares Gas im Ausland produziert, eingekauft und ins europäische Netz eingespeist wurde; |
b | keine Doppelzählungen in Bezug auf das erneuerbare Gas gemacht werden; |
c | die Anrechnung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen ausschliesslich in der Schweiz erfolgt; und |
d | das erneuerbare Gas die Anforderungen nach Artikel 35d USG41 erfüllt. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 19 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen - 1 Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. |
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1 | Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. |
2 | Sie werden kostenlos zugeteilt oder versteigert. |
3 | Der Umfang der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilt werden, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen und der erzeugten Produkte. |
4 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass die nach Absatz 3 zugeteilte Menge an Emissionsrechten reduziert wird, wenn die individuelle Treibhausgaseffizienz eines Betreibers von Anlagen ungenügend ist. |
5 | Für die Erzeugung und die Nutzung von Elektrizität erfolgt keine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
6 | Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der nicht kostenlos zugeteilten Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten oder nicht ersteigert wurden, werden gelöscht. |
7 | Reicht die Menge an Emissionsrechten nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen, so wird die Menge der den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig gekürzt. Emissionsrechte, die nach Artikel 18 Absatz 3 zurückgehalten werden, können dazu verwendet werden, die Kürzung bis auf 5 Prozent zu begrenzen. |
8 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 19 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen - 1 Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. |
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1 | Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. |
2 | Sie werden kostenlos zugeteilt oder versteigert. |
3 | Der Umfang der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilt werden, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen und der erzeugten Produkte. |
4 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass die nach Absatz 3 zugeteilte Menge an Emissionsrechten reduziert wird, wenn die individuelle Treibhausgaseffizienz eines Betreibers von Anlagen ungenügend ist. |
5 | Für die Erzeugung und die Nutzung von Elektrizität erfolgt keine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
6 | Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der nicht kostenlos zugeteilten Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten oder nicht ersteigert wurden, werden gelöscht. |
7 | Reicht die Menge an Emissionsrechten nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen, so wird die Menge der den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig gekürzt. Emissionsrechte, die nach Artikel 18 Absatz 3 zurückgehalten werden, können dazu verwendet werden, die Kürzung bis auf 5 Prozent zu begrenzen. |
8 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 74 Umweltschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. |
2 | Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher. |
3 | Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 15 Teilnahme auf Gesuch - 1 Betreiber von Anlagen, die eine bestimmte minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung aufweisen, können auf Gesuch hin am EHS teilnehmen. Der Bundesrat legt die minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung fest. |
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1 | Betreiber von Anlagen, die eine bestimmte minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung aufweisen, können auf Gesuch hin am EHS teilnehmen. Der Bundesrat legt die minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung fest. |
2 | Die Betreiber müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Treibhausgasemissionen Emissionsrechte abgeben. |
3 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass für die Emissionen aus dem Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas keine Emissionsrechte abgegeben werden müssen, wenn: |
a | für die verbrauchte Menge an Erdgas erneuerbares Gas im Ausland produziert, eingekauft und ins europäische Netz eingespeist wurde; |
b | keine Doppelzählungen in Bezug auf das erneuerbare Gas gemacht werden; |
c | die Anrechnung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen ausschliesslich in der Schweiz erfolgt; und |
d | das erneuerbare Gas die Anforderungen nach Artikel 35d USG41 erfüllt. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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a | fossile Brennstoffe: fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden; |
b | fossile Treibstoffe: fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden; |
c | Emissionsrechte: handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen (EHS) kostenlos zugeteilt oder versteigert werden; |
d | nationale Bescheinigungen: in der Schweiz handelbare Bescheinigungen über in der Schweiz nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung; |
e | Emissionsminderungszertifikate: international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Emissionsverminderungen nach dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 19977 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen; |
f | internationale Bescheinigungen: Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung nach dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 20158; |
g | Anlagen: ortsfeste technische Einheiten an einem Standort; |
h | Senkenleistung: die anrechenbare Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre und dessen Bindung in Kohlenstoffspeichern; |
i | Klimaschutz: die Gesamtheit der Massnahmen, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Erhöhung der Senkenleistung beitragen und mögliche Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre abmildern oder verhindern sollen; |
j | Anbieter von Flugtreibstoffen: Anbieter, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für die Luftfahrt bereitstellen, und Betreiber von Luftfahrzeugen, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für den gewerbsmässigen Eigengebrauch selber erwerben oder produzieren. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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a | fossile Brennstoffe: fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden; |
b | fossile Treibstoffe: fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden; |
c | Emissionsrechte: handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen (EHS) kostenlos zugeteilt oder versteigert werden; |
d | nationale Bescheinigungen: in der Schweiz handelbare Bescheinigungen über in der Schweiz nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung; |
e | Emissionsminderungszertifikate: international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Emissionsverminderungen nach dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 19977 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen; |
f | internationale Bescheinigungen: Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung nach dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 20158; |
g | Anlagen: ortsfeste technische Einheiten an einem Standort; |
h | Senkenleistung: die anrechenbare Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre und dessen Bindung in Kohlenstoffspeichern; |
i | Klimaschutz: die Gesamtheit der Massnahmen, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Erhöhung der Senkenleistung beitragen und mögliche Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre abmildern oder verhindern sollen; |
j | Anbieter von Flugtreibstoffen: Anbieter, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für die Luftfahrt bereitstellen, und Betreiber von Luftfahrzeugen, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für den gewerbsmässigen Eigengebrauch selber erwerben oder produzieren. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt die Umsetzung der im Bundesgesetz vom 30. September 20225 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG) festgelegten Ziele. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 4 Mittel - 1 Die Reduktionsziele sollen in erster Linie durch Massnahmen nach diesem Gesetz erreicht werden.12 |
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1 | Die Reduktionsziele sollen in erster Linie durch Massnahmen nach diesem Gesetz erreicht werden.12 |
2 | Zur Reduktion sollen auch Massnahmen nach anderen Gesetzgebungen beitragen, welche die Treibhausgasemissionen vermindern oder die Senkenleistung erhöhen, namentlich in den Bereichen Umwelt, Untergrund, Energie-, Abfall-, Land-, Wald-, und Holzwirtschaft, Strassenverkehr und Mineralölbesteuerung, sowie freiwillige Massnahmen.13 |
3 | Zu den freiwilligen Massnahmen zählen namentlich auch Erklärungen, in denen sich Verbraucher von fossilen Brenn- und Treibstoffen freiwillig verpflichten, die CO2-Emissionen zu begrenzen. |
4 | Der Bundesrat kann geeignete Organisationen mit der Unterstützung und der Durchführung freiwilliger Massnahmen beauftragen. |
5 | Können die Reduktionsziele nicht erreicht werden, so kann der Bund die zur Zielerreichung notwendigen internationalen Bescheinigungen erwerben.14 |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 3 Reduktionsziele - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: |
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1 | Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: |
a | im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; |
b | im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. |
2 | Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. |
3 | Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG10 Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. |
4 | Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 16 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen - 1 Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe Treibhausgasemissionen verursachen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet. |
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1 | Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe Treibhausgasemissionen verursachen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet. |
2 | Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben.43 |
2bis | bis Für die Emissionen aus dem Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas gilt Artikel 15 Absatz 3.44 |
3 | Der Bundesrat legt die Anlagekategorien fest. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 17 -Abgabe - 1 Betreibern von Anlagen, die am EHS teilnehmen, wird die CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen49 auf Gesuch hin zurückerstattet. |
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1 | Betreibern von Anlagen, die am EHS teilnehmen, wird die CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen49 auf Gesuch hin zurückerstattet. |
2 | Bei fossil-thermischen Kraftwerken erfolgt die Rückerstattung nur soweit, wie der CO2-Preis einen Mindestpreis übersteigt. Dieser richtet sich nach dem Mittelwert der externen Kosten abzüglich der Auktionskosten für die abgegebenen Emissionsrechte. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 16 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen - 1 Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe Treibhausgasemissionen verursachen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet. |
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1 | Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe Treibhausgasemissionen verursachen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet. |
2 | Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben.43 |
2bis | bis Für die Emissionen aus dem Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas gilt Artikel 15 Absatz 3.44 |
3 | Der Bundesrat legt die Anlagekategorien fest. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 3 Reduktionsziele - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: |
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1 | Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen: |
a | im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen; |
b | im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. |
2 | Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil. |
3 | Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG10 Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. |
4 | Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 18 Festlegung der zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte - 1 Der Bundesrat legt im Voraus die Menge der Emissionsrechte für Anlagen und die Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge fest, die jährlich zur Verfügung stehen; er berücksichtigt dabei das Reduktionsziel nach Artikel 3 sowie vergleichbare internationale Regelungen.51 |
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1 | Der Bundesrat legt im Voraus die Menge der Emissionsrechte für Anlagen und die Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge fest, die jährlich zur Verfügung stehen; er berücksichtigt dabei das Reduktionsziel nach Artikel 3 sowie vergleichbare internationale Regelungen.51 |
2 | Er kann die zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte anpassen, wenn er neue Anlagekategorien der Pflicht zur Teilnahme am EHS unterstellt, Anlagekategorien nachträglich von der Pflicht ausnimmt oder wenn vergleichbare internationale Regelungen geändert werden.52 |
3 | Er kann jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten für Anlagen und für Luftfahrzeuge zurückhalten, um diese künftigen oder stark wachsenden EHS-Teilnehmern zugänglich zu machen. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.53 |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 19 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen - 1 Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. |
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1 | Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. |
2 | Sie werden kostenlos zugeteilt oder versteigert. |
3 | Der Umfang der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilt werden, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen und der erzeugten Produkte. |
4 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass die nach Absatz 3 zugeteilte Menge an Emissionsrechten reduziert wird, wenn die individuelle Treibhausgaseffizienz eines Betreibers von Anlagen ungenügend ist. |
5 | Für die Erzeugung und die Nutzung von Elektrizität erfolgt keine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
6 | Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der nicht kostenlos zugeteilten Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten oder nicht ersteigert wurden, werden gelöscht. |
7 | Reicht die Menge an Emissionsrechten nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen, so wird die Menge der den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig gekürzt. Emissionsrechte, die nach Artikel 18 Absatz 3 zurückgehalten werden, können dazu verwendet werden, die Kürzung bis auf 5 Prozent zu begrenzen. |
8 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 19 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen - 1 Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. |
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1 | Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. |
2 | Sie werden kostenlos zugeteilt oder versteigert. |
3 | Der Umfang der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilt werden, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen und der erzeugten Produkte. |
4 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass die nach Absatz 3 zugeteilte Menge an Emissionsrechten reduziert wird, wenn die individuelle Treibhausgaseffizienz eines Betreibers von Anlagen ungenügend ist. |
5 | Für die Erzeugung und die Nutzung von Elektrizität erfolgt keine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
6 | Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der nicht kostenlos zugeteilten Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten oder nicht ersteigert wurden, werden gelöscht. |
7 | Reicht die Menge an Emissionsrechten nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen, so wird die Menge der den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig gekürzt. Emissionsrechte, die nach Artikel 18 Absatz 3 zurückgehalten werden, können dazu verwendet werden, die Kürzung bis auf 5 Prozent zu begrenzen. |
8 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 21 Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten - 1 Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2eq entrichten.59 |
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1 | Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2eq entrichten.59 |
2 | Die fehlenden Emissionsrechte sind dem Bund im Folgejahr abzugeben. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 21 Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten - 1 Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2eq entrichten.59 |
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1 | Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2eq entrichten.59 |
2 | Die fehlenden Emissionsrechte sind dem Bund im Folgejahr abzugeben. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 21 Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten - 1 Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2eq entrichten.59 |
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1 | Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2eq entrichten.59 |
2 | Die fehlenden Emissionsrechte sind dem Bund im Folgejahr abzugeben. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 21 Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten - 1 Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2eq entrichten.59 |
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1 | Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2eq entrichten.59 |
2 | Die fehlenden Emissionsrechte sind dem Bund im Folgejahr abzugeben. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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a | fossile Brennstoffe: fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden; |
b | fossile Treibstoffe: fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden; |
c | Emissionsrechte: handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen (EHS) kostenlos zugeteilt oder versteigert werden; |
d | nationale Bescheinigungen: in der Schweiz handelbare Bescheinigungen über in der Schweiz nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung; |
e | Emissionsminderungszertifikate: international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Emissionsverminderungen nach dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 19977 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen; |
f | internationale Bescheinigungen: Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung nach dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 20158; |
g | Anlagen: ortsfeste technische Einheiten an einem Standort; |
h | Senkenleistung: die anrechenbare Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre und dessen Bindung in Kohlenstoffspeichern; |
i | Klimaschutz: die Gesamtheit der Massnahmen, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Erhöhung der Senkenleistung beitragen und mögliche Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre abmildern oder verhindern sollen; |
j | Anbieter von Flugtreibstoffen: Anbieter, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für die Luftfahrt bereitstellen, und Betreiber von Luftfahrzeugen, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für den gewerbsmässigen Eigengebrauch selber erwerben oder produzieren. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 21 Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten - 1 Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2eq entrichten.59 |
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1 | Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2eq entrichten.59 |
2 | Die fehlenden Emissionsrechte sind dem Bund im Folgejahr abzugeben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
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1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 74 Umweltschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. |
2 | Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher. |
3 | Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 89 Energiepolitik - 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. |
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1 | Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. |
2 | Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch. |
3 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien. |
4 | Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig. |
5 | Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
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1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 21 Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten - 1 Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2eq entrichten.59 |
|
1 | Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2eq entrichten.59 |
2 | Die fehlenden Emissionsrechte sind dem Bund im Folgejahr abzugeben. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 16 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen - 1 Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe Treibhausgasemissionen verursachen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet. |
|
1 | Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe Treibhausgasemissionen verursachen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet. |
2 | Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben.43 |
2bis | bis Für die Emissionen aus dem Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas gilt Artikel 15 Absatz 3.44 |
3 | Der Bundesrat legt die Anlagekategorien fest. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 16 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen - 1 Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe Treibhausgasemissionen verursachen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet. |
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1 | Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe Treibhausgasemissionen verursachen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet. |
2 | Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben.43 |
2bis | bis Für die Emissionen aus dem Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas gilt Artikel 15 Absatz 3.44 |
3 | Der Bundesrat legt die Anlagekategorien fest. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 21 Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten - 1 Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2eq entrichten.59 |
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1 | Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2eq entrichten.59 |
2 | Die fehlenden Emissionsrechte sind dem Bund im Folgejahr abzugeben. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 16 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen - 1 Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe Treibhausgasemissionen verursachen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet. |
|
1 | Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe Treibhausgasemissionen verursachen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet. |
2 | Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben.43 |
2bis | bis Für die Emissionen aus dem Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas gilt Artikel 15 Absatz 3.44 |
3 | Der Bundesrat legt die Anlagekategorien fest. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 21 Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten - 1 Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2eq entrichten.59 |
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1 | Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2eq entrichten.59 |
2 | Die fehlenden Emissionsrechte sind dem Bund im Folgejahr abzugeben. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 19 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen - 1 Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. |
|
1 | Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. |
2 | Sie werden kostenlos zugeteilt oder versteigert. |
3 | Der Umfang der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilt werden, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen und der erzeugten Produkte. |
4 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass die nach Absatz 3 zugeteilte Menge an Emissionsrechten reduziert wird, wenn die individuelle Treibhausgaseffizienz eines Betreibers von Anlagen ungenügend ist. |
5 | Für die Erzeugung und die Nutzung von Elektrizität erfolgt keine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
6 | Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der nicht kostenlos zugeteilten Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten oder nicht ersteigert wurden, werden gelöscht. |
7 | Reicht die Menge an Emissionsrechten nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen, so wird die Menge der den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig gekürzt. Emissionsrechte, die nach Artikel 18 Absatz 3 zurückgehalten werden, können dazu verwendet werden, die Kürzung bis auf 5 Prozent zu begrenzen. |
8 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 19 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen - 1 Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. |
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1 | Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. |
2 | Sie werden kostenlos zugeteilt oder versteigert. |
3 | Der Umfang der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilt werden, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen und der erzeugten Produkte. |
4 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass die nach Absatz 3 zugeteilte Menge an Emissionsrechten reduziert wird, wenn die individuelle Treibhausgaseffizienz eines Betreibers von Anlagen ungenügend ist. |
5 | Für die Erzeugung und die Nutzung von Elektrizität erfolgt keine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
6 | Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der nicht kostenlos zugeteilten Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten oder nicht ersteigert wurden, werden gelöscht. |
7 | Reicht die Menge an Emissionsrechten nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen, so wird die Menge der den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig gekürzt. Emissionsrechte, die nach Artikel 18 Absatz 3 zurückgehalten werden, können dazu verwendet werden, die Kürzung bis auf 5 Prozent zu begrenzen. |
8 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 15 Teilnahme auf Gesuch - 1 Betreiber von Anlagen, die eine bestimmte minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung aufweisen, können auf Gesuch hin am EHS teilnehmen. Der Bundesrat legt die minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung fest. |
|
1 | Betreiber von Anlagen, die eine bestimmte minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung aufweisen, können auf Gesuch hin am EHS teilnehmen. Der Bundesrat legt die minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung fest. |
2 | Die Betreiber müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Treibhausgasemissionen Emissionsrechte abgeben. |
3 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass für die Emissionen aus dem Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas keine Emissionsrechte abgegeben werden müssen, wenn: |
a | für die verbrauchte Menge an Erdgas erneuerbares Gas im Ausland produziert, eingekauft und ins europäische Netz eingespeist wurde; |
b | keine Doppelzählungen in Bezug auf das erneuerbare Gas gemacht werden; |
c | die Anrechnung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen ausschliesslich in der Schweiz erfolgt; und |
d | das erneuerbare Gas die Anforderungen nach Artikel 35d USG41 erfüllt. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 16 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen - 1 Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe Treibhausgasemissionen verursachen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet. |
|
1 | Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe Treibhausgasemissionen verursachen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet. |
2 | Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben.43 |
2bis | bis Für die Emissionen aus dem Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas gilt Artikel 15 Absatz 3.44 |
3 | Der Bundesrat legt die Anlagekategorien fest. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 19 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen - 1 Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. |
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1 | Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. |
2 | Sie werden kostenlos zugeteilt oder versteigert. |
3 | Der Umfang der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilt werden, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen und der erzeugten Produkte. |
4 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass die nach Absatz 3 zugeteilte Menge an Emissionsrechten reduziert wird, wenn die individuelle Treibhausgaseffizienz eines Betreibers von Anlagen ungenügend ist. |
5 | Für die Erzeugung und die Nutzung von Elektrizität erfolgt keine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
6 | Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der nicht kostenlos zugeteilten Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten oder nicht ersteigert wurden, werden gelöscht. |
7 | Reicht die Menge an Emissionsrechten nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen, so wird die Menge der den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig gekürzt. Emissionsrechte, die nach Artikel 18 Absatz 3 zurückgehalten werden, können dazu verwendet werden, die Kürzung bis auf 5 Prozent zu begrenzen. |
8 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt die Umsetzung der im Bundesgesetz vom 30. September 20225 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG) festgelegten Ziele. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 19 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen - 1 Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. |
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1 | Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. |
2 | Sie werden kostenlos zugeteilt oder versteigert. |
3 | Der Umfang der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilt werden, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen und der erzeugten Produkte. |
4 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass die nach Absatz 3 zugeteilte Menge an Emissionsrechten reduziert wird, wenn die individuelle Treibhausgaseffizienz eines Betreibers von Anlagen ungenügend ist. |
5 | Für die Erzeugung und die Nutzung von Elektrizität erfolgt keine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
6 | Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der nicht kostenlos zugeteilten Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten oder nicht ersteigert wurden, werden gelöscht. |
7 | Reicht die Menge an Emissionsrechten nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen, so wird die Menge der den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig gekürzt. Emissionsrechte, die nach Artikel 18 Absatz 3 zurückgehalten werden, können dazu verwendet werden, die Kürzung bis auf 5 Prozent zu begrenzen. |
8 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
|
1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 16 Verpflichtung zur Teilnahme: Betreiber von Anlagen - 1 Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe Treibhausgasemissionen verursachen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet. |
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1 | Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe Treibhausgasemissionen verursachen, sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet. |
2 | Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben.43 |
2bis | bis Für die Emissionen aus dem Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas gilt Artikel 15 Absatz 3.44 |
3 | Der Bundesrat legt die Anlagekategorien fest. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 74 Umweltschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. |
2 | Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher. |
3 | Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 89 Energiepolitik - 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. |
|
1 | Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. |
2 | Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch. |
3 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien. |
4 | Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig. |
5 | Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 19 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen - 1 Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. |
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1 | Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. |
2 | Sie werden kostenlos zugeteilt oder versteigert. |
3 | Der Umfang der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilt werden, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen und der erzeugten Produkte. |
4 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass die nach Absatz 3 zugeteilte Menge an Emissionsrechten reduziert wird, wenn die individuelle Treibhausgaseffizienz eines Betreibers von Anlagen ungenügend ist. |
5 | Für die Erzeugung und die Nutzung von Elektrizität erfolgt keine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
6 | Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der nicht kostenlos zugeteilten Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten oder nicht ersteigert wurden, werden gelöscht. |
7 | Reicht die Menge an Emissionsrechten nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen, so wird die Menge der den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig gekürzt. Emissionsrechte, die nach Artikel 18 Absatz 3 zurückgehalten werden, können dazu verwendet werden, die Kürzung bis auf 5 Prozent zu begrenzen. |
8 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. |
SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 19 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen - 1 Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. |
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1 | Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. |
2 | Sie werden kostenlos zugeteilt oder versteigert. |
3 | Der Umfang der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilt werden, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen und der erzeugten Produkte. |
4 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass die nach Absatz 3 zugeteilte Menge an Emissionsrechten reduziert wird, wenn die individuelle Treibhausgaseffizienz eines Betreibers von Anlagen ungenügend ist. |
5 | Für die Erzeugung und die Nutzung von Elektrizität erfolgt keine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
6 | Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der nicht kostenlos zugeteilten Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten oder nicht ersteigert wurden, werden gelöscht. |
7 | Reicht die Menge an Emissionsrechten nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen, so wird die Menge der den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig gekürzt. Emissionsrechte, die nach Artikel 18 Absatz 3 zurückgehalten werden, können dazu verwendet werden, die Kürzung bis auf 5 Prozent zu begrenzen. |
8 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 89 Energiepolitik - 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. |
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1 | Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. |
2 | Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch. |
3 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien. |
4 | Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig. |
5 | Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |