SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 67 - 1 Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
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1 | Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
2 | Sie fördern die Bereitstellung von mietzinsermässigten Wohnungen sowie die Schaffung eines Systems der personalisierten Wohnungsbeihilfe. |
3 | Sie fördern den Zugang zum Wohneigentum. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
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1 | Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
2 | Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 67 - 1 Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
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1 | Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
2 | Sie fördern die Bereitstellung von mietzinsermässigten Wohnungen sowie die Schaffung eines Systems der personalisierten Wohnungsbeihilfe. |
3 | Sie fördern den Zugang zum Wohneigentum. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 142 - 1 Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind, sofern sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht durch eine umfassende Beistandschaft oder durch einen Vorsorgeauftrag wegen dauernder Urteilsunfähigkeit geschützt sind:34 |
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1 | Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind, sofern sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht durch eine umfassende Beistandschaft oder durch einen Vorsorgeauftrag wegen dauernder Urteilsunfähigkeit geschützt sind:34 |
a | die in der Gemeinde wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer; |
b | die in der Gemeinde wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer, die seit mindestens zehn Jahren mit Bewilligung in der Schweiz leben und seit mindestens drei Jahren im Kanton wohnhaft sind. |
2 | Gegenstand der politischen Rechte sind die Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen, die Wählbarkeit sowie das Unterzeichnen von Initiativ- und, in Gemeinden mit einem Gemeinderat, von Referendumsbegehren. |
3 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten der Ausübung dieser Rechte. Die Artikel 74 Absatz 2 und 76 Absatz 2 sind anwendbar. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 147 - 1 Den Stimmberechtigten steht das Initiativrecht und in Gemeinden mit einem Gemeinderat das Referendumsrecht zu. |
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1 | Den Stimmberechtigten steht das Initiativrecht und in Gemeinden mit einem Gemeinderat das Referendumsrecht zu. |
2 | Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie die vom Referendums- oder Initiativrecht ausgeschlossenen Geschäfte. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 67 - 1 Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
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1 | Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
2 | Sie fördern die Bereitstellung von mietzinsermässigten Wohnungen sowie die Schaffung eines Systems der personalisierten Wohnungsbeihilfe. |
3 | Sie fördern den Zugang zum Wohneigentum. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 138 - 1 Neben den eigenen Aufgaben, die sie freiwillig erfüllen, übernehmen die Gemeinden die Aufgaben, die ihnen die Verfassung oder das Gesetz überträgt. Sie sorgen für das Wohl ihrer Bewohner und für die Erhaltung nachhaltiger Lebensbedingungen. |
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1 | Neben den eigenen Aufgaben, die sie freiwillig erfüllen, übernehmen die Gemeinden die Aufgaben, die ihnen die Verfassung oder das Gesetz überträgt. Sie sorgen für das Wohl ihrer Bewohner und für die Erhaltung nachhaltiger Lebensbedingungen. |
2 | Der Staat überträgt den Gemeinden die Aufgaben, welche diese besser erfüllen können als er selbst. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 139 - Die Gemeinden verfügen über Autonomie, insbesondere bei: |
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a | der Verwaltung der öffentlichen Güter und des Vermögens der Gemeinde; |
b | der Verwaltung der Gemeinde; |
c | der Festlegung, Erhebung und Zweckbestimmung der Gemeindeabgaben und -steuern; |
d | der örtlichen Raumplanung; |
e | der öffentlichen Ordnung; |
f | den Beziehungen unter Gemeinden. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 67 - 1 Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
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1 | Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
2 | Sie fördern die Bereitstellung von mietzinsermässigten Wohnungen sowie die Schaffung eines Systems der personalisierten Wohnungsbeihilfe. |
3 | Sie fördern den Zugang zum Wohneigentum. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 120 - 1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Erlassentwürfe zur Beratung. Er erstattet Bericht über die Volksinitiativen sowie über die Initiativen der Mitglieder des Grossen Rates. |
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1 | Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Erlassentwürfe zur Beratung. Er erstattet Bericht über die Volksinitiativen sowie über die Initiativen der Mitglieder des Grossen Rates. |
2 | Er erlässt Rechtsvorschriften, soweit die Verfassung oder das Gesetz ihn dazu ermächtigt. Er erlässt die für den Vollzug der Gesetze und der Dekrete erforderlichen Bestimmungen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 120 - 1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Erlassentwürfe zur Beratung. Er erstattet Bericht über die Volksinitiativen sowie über die Initiativen der Mitglieder des Grossen Rates. |
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1 | Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Erlassentwürfe zur Beratung. Er erstattet Bericht über die Volksinitiativen sowie über die Initiativen der Mitglieder des Grossen Rates. |
2 | Er erlässt Rechtsvorschriften, soweit die Verfassung oder das Gesetz ihn dazu ermächtigt. Er erlässt die für den Vollzug der Gesetze und der Dekrete erforderlichen Bestimmungen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 67 - 1 Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
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1 | Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
2 | Sie fördern die Bereitstellung von mietzinsermässigten Wohnungen sowie die Schaffung eines Systems der personalisierten Wohnungsbeihilfe. |
3 | Sie fördern den Zugang zum Wohneigentum. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 67 - 1 Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
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1 | Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
2 | Sie fördern die Bereitstellung von mietzinsermässigten Wohnungen sowie die Schaffung eines Systems der personalisierten Wohnungsbeihilfe. |
3 | Sie fördern den Zugang zum Wohneigentum. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 67 - 1 Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
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1 | Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
2 | Sie fördern die Bereitstellung von mietzinsermässigten Wohnungen sowie die Schaffung eines Systems der personalisierten Wohnungsbeihilfe. |
3 | Sie fördern den Zugang zum Wohneigentum. |