SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 132 Kantonale Steuern - 1 Der Kanton kann folgende Steuern erheben: |
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1 | Der Kanton kann folgende Steuern erheben: |
a | Personal-, Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; |
b | Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen; |
c | Steuern auf Grundstückgewinnen und auf nicht periodischen Einkünften; |
d | Finanzausgleichssteuer von den juristischen Personen; |
e | Spitalsteuer; |
f | Handänderungssteuer; |
g | Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe; |
h | Motorfahrzeugsteuer; |
i | Schiffssteuer; |
k | Schenkungssteuer; |
l | Hundesteuer; |
m | Steuern von Gastwirtschafts-, Take-away/Imbiss-Betrieben, Beherbergungs- und Alkoholhandelsbetrieben sowie Betrieben der Sexarbeit. |
2 | Zweckgebundene Steuern dürfen nur so lange erhoben werden, als sie benötigt werden. |
3 | Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer verfassungsrechtlichen Grundlage. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 142 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts - 1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung. |
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1 | Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung. |
2 | Ermächtigungen an den Kantonsrat und den Regierungsrat zur Ausgabenbewilligung, welche dieser Verfassung widersprechen, entfallen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 132 Kantonale Steuern - 1 Der Kanton kann folgende Steuern erheben: |
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1 | Der Kanton kann folgende Steuern erheben: |
a | Personal-, Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; |
b | Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen; |
c | Steuern auf Grundstückgewinnen und auf nicht periodischen Einkünften; |
d | Finanzausgleichssteuer von den juristischen Personen; |
e | Spitalsteuer; |
f | Handänderungssteuer; |
g | Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe; |
h | Motorfahrzeugsteuer; |
i | Schiffssteuer; |
k | Schenkungssteuer; |
l | Hundesteuer; |
m | Steuern von Gastwirtschafts-, Take-away/Imbiss-Betrieben, Beherbergungs- und Alkoholhandelsbetrieben sowie Betrieben der Sexarbeit. |
2 | Zweckgebundene Steuern dürfen nur so lange erhoben werden, als sie benötigt werden. |
3 | Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer verfassungsrechtlichen Grundlage. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 132 Kantonale Steuern - 1 Der Kanton kann folgende Steuern erheben: |
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1 | Der Kanton kann folgende Steuern erheben: |
a | Personal-, Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; |
b | Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen; |
c | Steuern auf Grundstückgewinnen und auf nicht periodischen Einkünften; |
d | Finanzausgleichssteuer von den juristischen Personen; |
e | Spitalsteuer; |
f | Handänderungssteuer; |
g | Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe; |
h | Motorfahrzeugsteuer; |
i | Schiffssteuer; |
k | Schenkungssteuer; |
l | Hundesteuer; |
m | Steuern von Gastwirtschafts-, Take-away/Imbiss-Betrieben, Beherbergungs- und Alkoholhandelsbetrieben sowie Betrieben der Sexarbeit. |
2 | Zweckgebundene Steuern dürfen nur so lange erhoben werden, als sie benötigt werden. |
3 | Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer verfassungsrechtlichen Grundlage. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 142 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts - 1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung. |
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1 | Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung. |
2 | Ermächtigungen an den Kantonsrat und den Regierungsrat zur Ausgabenbewilligung, welche dieser Verfassung widersprechen, entfallen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer - 1 Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 142 Erforderliche Mehrheiten - 1 Die Vorlagen, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sich dafür ausspricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 134 Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung - Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |