SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 954 - 1 Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben. |
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1 | Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben. |
2 | Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 76 Weitere Befugnisse - 1 Der Kantonsrat: |
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1 | Der Kantonsrat: |
a | übt die Oberaufsicht aus über alle Behörden und Organe, die kantonale Aufgaben wahrnehmen; |
b | kann den Departementen ständige beratende Fachkommissionen beigeben; |
c | ... |
d | übt das Recht der Amnestie und, soweit es durch Gesetz nicht dem Regierungsrat übertragen ist, der Begnadigung aus; |
e | befindet über Beschwerden und Petitionen im Rahmen seiner Zuständigkeit; |
f | entscheidet über Kompetenzkonflikte, soweit nicht ein Gericht zuständig ist; |
g | übt die den Kantonen in der Bundesverfassung45 eingeräumten Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 BV); |
h | kann zu den Vernehmlassungen, die der Regierungsrat an Bundesbehörden richtet, Stellung nehmen. |
2 | Weitere Zuständigkeiten können dem Kantonsrat durch Gesetz eingeräumt werden. |
3 | Durch die Gesetzgebung ist die Erteilung wichtiger Konzessionen dem Kantonsrat zu übertragen. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 71 Rechtsetzung - 1 Der Kantonsrat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in Form des Gesetzes. Er kann an der Vorbereitung der Gesetzgebung mitwirken. |
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1 | Der Kantonsrat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in Form des Gesetzes. Er kann an der Vorbereitung der Gesetzgebung mitwirken. |
2 | Er erlässt unter Vorbehalt von Absatz 1 die Einführungsvorschriften zu Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen in Form der Verordnung. Er kann diese Befugnis im Einzelfall dem Regierungsrat übertragen. |
3 | Zum Gegenstand eines nicht erfüllten Auftrags oder Planungsbeschlusses kann der Kantonsrat eine parlamentarische Initiative ergreifen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.34 |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 132 Kantonale Steuern - 1 Der Kanton kann folgende Steuern erheben: |
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1 | Der Kanton kann folgende Steuern erheben: |
a | Personal-, Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; |
b | Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen; |
c | Steuern auf Grundstückgewinnen und auf nicht periodischen Einkünften; |
d | Finanzausgleichssteuer von den juristischen Personen; |
e | Spitalsteuer; |
f | Handänderungssteuer; |
g | Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe; |
h | Motorfahrzeugsteuer; |
i | Schiffssteuer; |
k | Schenkungssteuer; |
l | Hundesteuer; |
m | Steuern von Gastwirtschafts-, Take-away/Imbiss-Betrieben, Beherbergungs- und Alkoholhandelsbetrieben sowie Betrieben der Sexarbeit. |
2 | Zweckgebundene Steuern dürfen nur so lange erhoben werden, als sie benötigt werden. |
3 | Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer verfassungsrechtlichen Grundlage. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 132 Kantonale Steuern - 1 Der Kanton kann folgende Steuern erheben: |
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1 | Der Kanton kann folgende Steuern erheben: |
a | Personal-, Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; |
b | Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen; |
c | Steuern auf Grundstückgewinnen und auf nicht periodischen Einkünften; |
d | Finanzausgleichssteuer von den juristischen Personen; |
e | Spitalsteuer; |
f | Handänderungssteuer; |
g | Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe; |
h | Motorfahrzeugsteuer; |
i | Schiffssteuer; |
k | Schenkungssteuer; |
l | Hundesteuer; |
m | Steuern von Gastwirtschafts-, Take-away/Imbiss-Betrieben, Beherbergungs- und Alkoholhandelsbetrieben sowie Betrieben der Sexarbeit. |
2 | Zweckgebundene Steuern dürfen nur so lange erhoben werden, als sie benötigt werden. |
3 | Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer verfassungsrechtlichen Grundlage. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 132 Kantonale Steuern - 1 Der Kanton kann folgende Steuern erheben: |
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1 | Der Kanton kann folgende Steuern erheben: |
a | Personal-, Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; |
b | Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen; |
c | Steuern auf Grundstückgewinnen und auf nicht periodischen Einkünften; |
d | Finanzausgleichssteuer von den juristischen Personen; |
e | Spitalsteuer; |
f | Handänderungssteuer; |
g | Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe; |
h | Motorfahrzeugsteuer; |
i | Schiffssteuer; |
k | Schenkungssteuer; |
l | Hundesteuer; |
m | Steuern von Gastwirtschafts-, Take-away/Imbiss-Betrieben, Beherbergungs- und Alkoholhandelsbetrieben sowie Betrieben der Sexarbeit. |
2 | Zweckgebundene Steuern dürfen nur so lange erhoben werden, als sie benötigt werden. |
3 | Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer verfassungsrechtlichen Grundlage. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 142 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts - 1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung. |
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1 | Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung. |
2 | Ermächtigungen an den Kantonsrat und den Regierungsrat zur Ausgabenbewilligung, welche dieser Verfassung widersprechen, entfallen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 143 Erlass neuen Rechts - Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so muss dies ohne Verzug geschehen. Bestehendes Recht ist auf seine Übereinstimmung mit den Grundrechten, insbesondere der Rechtsgleichheit, zu überprüfen. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 142 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts - 1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung. |
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1 | Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung. |
2 | Ermächtigungen an den Kantonsrat und den Regierungsrat zur Ausgabenbewilligung, welche dieser Verfassung widersprechen, entfallen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 142 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts - 1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung. |
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1 | Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung. |
2 | Ermächtigungen an den Kantonsrat und den Regierungsrat zur Ausgabenbewilligung, welche dieser Verfassung widersprechen, entfallen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 142 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts - 1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung. |
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1 | Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung. |
2 | Ermächtigungen an den Kantonsrat und den Regierungsrat zur Ausgabenbewilligung, welche dieser Verfassung widersprechen, entfallen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 76 Weitere Befugnisse - 1 Der Kantonsrat: |
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1 | Der Kantonsrat: |
a | übt die Oberaufsicht aus über alle Behörden und Organe, die kantonale Aufgaben wahrnehmen; |
b | kann den Departementen ständige beratende Fachkommissionen beigeben; |
c | ... |
d | übt das Recht der Amnestie und, soweit es durch Gesetz nicht dem Regierungsrat übertragen ist, der Begnadigung aus; |
e | befindet über Beschwerden und Petitionen im Rahmen seiner Zuständigkeit; |
f | entscheidet über Kompetenzkonflikte, soweit nicht ein Gericht zuständig ist; |
g | übt die den Kantonen in der Bundesverfassung45 eingeräumten Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 BV); |
h | kann zu den Vernehmlassungen, die der Regierungsrat an Bundesbehörden richtet, Stellung nehmen. |
2 | Weitere Zuständigkeiten können dem Kantonsrat durch Gesetz eingeräumt werden. |
3 | Durch die Gesetzgebung ist die Erteilung wichtiger Konzessionen dem Kantonsrat zu übertragen. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 36 Fakultative Volksabstimmungen - 1 Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten oder fünf Einwohnergemeinden werden der Volksabstimmung unterbreitet: |
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1 | Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten oder fünf Einwohnergemeinden werden der Volksabstimmung unterbreitet: |
a | Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als einer Million Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 100 000 Franken; |
b | alle übrigen Gesetze, Staatsverträge, Konkordate sowie Kantonsratsbeschlüsse, die nicht der obligatorischen Volksabstimmung unterstehen; vorbehalten bleibt Artikel 37. |
2 | Der Volksentscheid findet statt, wenn das Begehren innert 90 Tagen nach amtlicher Publikation des Kantonsratsbeschlusses eingereicht wird. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 954 - 1 Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben. |
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1 | Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben. |
2 | Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
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1 | Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
2 | Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 954 - 1 Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben. |
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1 | Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben. |
2 | Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden. |
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 KV/SO Art. 142 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts - 1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung. |
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1 | Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung. |
2 | Ermächtigungen an den Kantonsrat und den Regierungsrat zur Ausgabenbewilligung, welche dieser Verfassung widersprechen, entfallen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 954 - 1 Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben. |
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1 | Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben. |
2 | Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden. |