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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 954 |
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| Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben. | ||||||
| Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden. | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 76 Weitere Befugnisse |
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| Der Kantonsrat: | ||||||
| übt die Oberaufsicht aus über alle Behörden und Organe, die kantonale Aufgaben wahrnehmen; | ||||||
| kann den Departementen ständige beratende Fachkommissionen beigeben; | ||||||
| ... | ||||||
| übt das Recht der Amnestie und, soweit es durch Gesetz nicht dem Regierungsrat übertragen ist, der Begnadigung aus; | ||||||
| befindet über Beschwerden und Petitionen im Rahmen seiner Zuständigkeit; | ||||||
| entscheidet über Kompetenzkonflikte, soweit nicht ein Gericht zuständig ist; | ||||||
| übt die den Kantonen in der Bundesverfassung [2] eingeräumten Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 BV); | ||||||
| kann zu den Vernehmlassungen, die der Regierungsrat an Bundesbehörden richtet, Stellung nehmen. | ||||||
| Weitere Zuständigkeiten können dem Kantonsrat durch Gesetz eingeräumt werden. | ||||||
| Durch die Gesetzgebung ist die Erteilung wichtiger Konzessionen dem Kantonsrat zu übertragen. | ||||||
| [1] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993, mit Wirkung seit 18. Juni 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1994 (BBl 1994 III 319Art. 1 Ziff. 1; 1993 IV 465). [2] [BS 1 3; AS 1949 1511, 1977 8072228]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 45, 136, 140, 141, 151, 159, 160 und 165 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 71 Rechtsetzung |
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| Der Kantonsrat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in Form des Gesetzes. Er kann an der Vorbereitung der Gesetzgebung mitwirken. | ||||||
| Er erlässt unter Vorbehalt von Absatz 1 die Einführungsvorschriften zu Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen in Form der Verordnung. Er kann diese Befugnis im Einzelfall dem Regierungsrat übertragen. | ||||||
| Zum Gegenstand eines nicht erfüllten Auftrags oder Planungsbeschlusses kann der Kantonsrat eine parlamentarische Initiative ergreifen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten. [1] | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 2005 (BBl 2005 2355Art. 1 Ziff. 2, 2004 5629). | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 132 Kantonale Steuern |
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| Der Kanton kann folgende Steuern erheben: | ||||||
| Personal-, Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; | ||||||
| Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen; | ||||||
| Steuern auf Grundstückgewinnen und auf nicht periodischen Einkünften; | ||||||
| Finanzausgleichssteuer von den juristischen Personen; | ||||||
| Spitalsteuer; | ||||||
| Handänderungssteuer; | ||||||
| Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe; | ||||||
| Motorfahrzeugsteuer; | ||||||
| Schiffssteuer; | ||||||
| Schenkungssteuer; | ||||||
| Hundesteuer; | ||||||
| Steuern von Gastwirtschafts-, Take-away/Imbiss-Betrieben, Beherbergungs- und Alkoholhandelsbetrieben sowie Betrieben der Sexarbeit. | ||||||
| Zweckgebundene Steuern dürfen nur so lange erhoben werden, als sie benötigt werden. | ||||||
| Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer verfassungsrechtlichen Grundlage. | ||||||
| [1] Noch nicht in Kraft. Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301Art. 4, 2015 7615). | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 132 Kantonale Steuern |
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| Der Kanton kann folgende Steuern erheben: | ||||||
| Personal-, Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; | ||||||
| Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen; | ||||||
| Steuern auf Grundstückgewinnen und auf nicht periodischen Einkünften; | ||||||
| Finanzausgleichssteuer von den juristischen Personen; | ||||||
| Spitalsteuer; | ||||||
| Handänderungssteuer; | ||||||
| Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe; | ||||||
| Motorfahrzeugsteuer; | ||||||
| Schiffssteuer; | ||||||
| Schenkungssteuer; | ||||||
| Hundesteuer; | ||||||
| Steuern von Gastwirtschafts-, Take-away/Imbiss-Betrieben, Beherbergungs- und Alkoholhandelsbetrieben sowie Betrieben der Sexarbeit. | ||||||
| Zweckgebundene Steuern dürfen nur so lange erhoben werden, als sie benötigt werden. | ||||||
| Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer verfassungsrechtlichen Grundlage. | ||||||
| [1] Noch nicht in Kraft. Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301Art. 4, 2015 7615). | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 132 Kantonale Steuern |
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| Der Kanton kann folgende Steuern erheben: | ||||||
| Personal-, Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; | ||||||
| Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen; | ||||||
| Steuern auf Grundstückgewinnen und auf nicht periodischen Einkünften; | ||||||
| Finanzausgleichssteuer von den juristischen Personen; | ||||||
| Spitalsteuer; | ||||||
| Handänderungssteuer; | ||||||
| Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe; | ||||||
| Motorfahrzeugsteuer; | ||||||
| Schiffssteuer; | ||||||
| Schenkungssteuer; | ||||||
| Hundesteuer; | ||||||
| Steuern von Gastwirtschafts-, Take-away/Imbiss-Betrieben, Beherbergungs- und Alkoholhandelsbetrieben sowie Betrieben der Sexarbeit. | ||||||
| Zweckgebundene Steuern dürfen nur so lange erhoben werden, als sie benötigt werden. | ||||||
| Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf einer verfassungsrechtlichen Grundlage. | ||||||
| [1] Noch nicht in Kraft. Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. März 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301Art. 4, 2015 7615). | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 142 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts |
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| Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung. | ||||||
| Ermächtigungen an den Kantonsrat und den Regierungsrat zur Ausgabenbewilligung, welche dieser Verfassung widersprechen, entfallen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 143 Erlass neuen Rechts |
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| Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so muss dies ohne Verzug geschehen. Bestehendes Recht ist auf seine Übereinstimmung mit den Grundrechten, insbesondere der Rechtsgleichheit, zu überprüfen. | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 142 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts |
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| Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung. | ||||||
| Ermächtigungen an den Kantonsrat und den Regierungsrat zur Ausgabenbewilligung, welche dieser Verfassung widersprechen, entfallen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 142 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts |
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| Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung. | ||||||
| Ermächtigungen an den Kantonsrat und den Regierungsrat zur Ausgabenbewilligung, welche dieser Verfassung widersprechen, entfallen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 142 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts |
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| Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung. | ||||||
| Ermächtigungen an den Kantonsrat und den Regierungsrat zur Ausgabenbewilligung, welche dieser Verfassung widersprechen, entfallen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 76 Weitere Befugnisse |
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| Der Kantonsrat: | ||||||
| übt die Oberaufsicht aus über alle Behörden und Organe, die kantonale Aufgaben wahrnehmen; | ||||||
| kann den Departementen ständige beratende Fachkommissionen beigeben; | ||||||
| ... | ||||||
| übt das Recht der Amnestie und, soweit es durch Gesetz nicht dem Regierungsrat übertragen ist, der Begnadigung aus; | ||||||
| befindet über Beschwerden und Petitionen im Rahmen seiner Zuständigkeit; | ||||||
| entscheidet über Kompetenzkonflikte, soweit nicht ein Gericht zuständig ist; | ||||||
| übt die den Kantonen in der Bundesverfassung [2] eingeräumten Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 BV); | ||||||
| kann zu den Vernehmlassungen, die der Regierungsrat an Bundesbehörden richtet, Stellung nehmen. | ||||||
| Weitere Zuständigkeiten können dem Kantonsrat durch Gesetz eingeräumt werden. | ||||||
| Durch die Gesetzgebung ist die Erteilung wichtiger Konzessionen dem Kantonsrat zu übertragen. | ||||||
| [1] Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993, mit Wirkung seit 18. Juni 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1994 (BBl 1994 III 319Art. 1 Ziff. 1; 1993 IV 465). [2] [BS 1 3; AS 1949 1511, 1977 8072228]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 45, 136, 140, 141, 151, 159, 160 und 165 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 36 Fakultative Volksabstimmungen |
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| Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten oder fünf Einwohnergemeinden werden der Volksabstimmung unterbreitet: | ||||||
| Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als einer Million Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 100 000 Franken; | ||||||
| alle übrigen Gesetze, Staatsverträge, Konkordate sowie Kantonsratsbeschlüsse, die nicht der obligatorischen Volksabstimmung unterstehen; vorbehalten bleibt Artikel 37. | ||||||
| Der Volksentscheid findet statt, wenn das Begehren innert 90 Tagen nach amtlicher Publikation des Kantonsratsbeschlusses eingereicht wird. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 1998, in Kraft seit 11. Dez. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Dez. 1999 (BBl 2000 131Art. 1 Ziff. 3, 1999 5397). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 954 |
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| Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben. | ||||||
| Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 6 |
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| Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. | ||||||
| Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 954 |
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| Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben. | ||||||
| Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden. | ||||||
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SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986 Art. 142 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts |
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| Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung. | ||||||
| Ermächtigungen an den Kantonsrat und den Regierungsrat zur Ausgabenbewilligung, welche dieser Verfassung widersprechen, entfallen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 954 |
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| Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben. | ||||||
| Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden. | ||||||