SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
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1 | Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
2 | Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
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1 | Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
2 | Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
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1 | Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
2 | Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 356b - 1 Einzelne Arbeitgeber und einzelne im Dienst beteiligter Arbeitgeber stehende Arbeitnehmer können sich mit Zustimmung der Vertragsparteien dem Gesamtarbeitsvertrag anschliessen und gelten als beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 357 - 1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 341 - 1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 6 - Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 6 - Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird. |
SR 221.215.311 Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen AVEG Art. 2 - Die Allgemeinverbindlichkeit darf nur unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden: |
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1 | Die Allgemeinverbindlichkeit muss sich wegen der für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer andernfalls zu erwartenden erheblichen Nachteile als notwendig erweisen. |
2 | Die Allgemeinverbindlichkeit darf dem Gesamtinteresse nicht zuwiderlaufen und die berechtigten Interessen anderer Wirtschaftsgruppen und Bevölkerungskreise nicht beeinträchtigen. Sie muss ferner den auf regionalen oder betrieblichen Verschiedenheiten beruhenden Minderheitsinteressen innerhalb des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes angemessen Rechnung tragen. |
3 | Am Gesamtarbeitsvertrag müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber und mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt werden soll, beteiligt sein. Die beteiligten Arbeitgeber müssen überdies mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer beschäftigen. Ausnahmsweise kann bei besondern Verhältnissen vom Erfordernis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer abgesehen werden. |
3bis | Im Fall eines Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung nach Artikel 1a müssen die beteiligten Arbeitgeber mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmer beschäftigen. |
4 | Der Gesamtarbeitsvertrag darf die Rechtsgleichheit nicht verletzen und, unter Vorbehalt von Artikel 323quater des Obligationenrechts10, dem zwingenden Recht des Bundes und der Kantone nicht widersprechen. |
5 | Der Gesamtarbeitsvertrag darf die Verbandsfreiheit nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht die Freiheit, sich einem Verband anzuschliessen oder ihm fernzubleiben. |
6 | Nicht beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden muss der Beitritt zum Gesamtarbeitsvertrag zu gleichen Rechten und Pflichten offen stehen, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und ausreichende Gewähr für die Einhaltung des Vertrages bieten. |
7 | Einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die am Gesamtarbeitsvertrag nicht beteiligt sind, muss der Beitritt zum vertragschliessenden Verband oder der Anschluss an den Gesamtarbeitsvertrag offen stehen. |
SR 221.215.311 Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen AVEG Art. 3 - 1 Bestimmungen über Ausgleichskassen und andere Einrichtungen im Sinne von Artikel 323ter Absatz 1 Buchstabe b des Obligationenrechts11 dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn die Organisation der Kasse oder Einrichtung ausreichend geregelt ist und Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung besteht. |
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1 | Bestimmungen über Ausgleichskassen und andere Einrichtungen im Sinne von Artikel 323ter Absatz 1 Buchstabe b des Obligationenrechts11 dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn die Organisation der Kasse oder Einrichtung ausreichend geregelt ist und Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung besteht. |
2 | Bestimmungen über Kontrollen, Kautionen und Konventionalstrafen dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden: |
a | wenn die Kontrolle und Durchsetzung ausreichend geregelt sind und Gewähr für eine geordnete Anwendung besteht; |
b | wenn die Kontrollkostenbeiträge der am Gesamtarbeitsvertrag nicht beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anteile nicht übersteigen, die sich bei einer gleichmässigen Verteilung der tatsächlichen Kosten auf alle Arbeitgeber einerseits und auf alle Arbeitnehmer anderseits ergeben; |
c | wenn die Konventionalstrafen zur Deckung der Kontrollkosten bestimmt sind und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes, verwendet werden. |
SR 221.215.311 Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen AVEG Art. 12 - 1 Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeit erfüllt sind und entscheidet über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
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1 | Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeit erfüllt sind und entscheidet über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
2 | Wird die Allgemeinverbindlichkeit angeordnet, so setzt die zuständige Behörde den räumlichen, beruflichen und betrieblichen Geltungsbereich fest und bestimmt Beginn und Dauer der Allgemeinverbindlichkeit. |
3 | Der Entscheid über den Antrag ist den Vertragsparteien und den Einsprechern, soweit diese betroffen sind, schriftlich und begründet zu eröffnen. |
4 | Ergeben sich nachträglich Zweifel über den Geltungsbereich, so wird dieser nach Anhörung der Vertragsparteien vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung16 oder von der für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständigen kantonalen Behörde näher bestimmt. |
SR 221.215.311 Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen AVEG Art. 7 - 1 Erstreckt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit auf das Gebiet mehrerer Kantone, so wird sie vom Bundesrat angeordnet. |
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1 | Erstreckt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit auf das Gebiet mehrerer Kantone, so wird sie vom Bundesrat angeordnet. |
2 | Beschränkt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit auf das Gebiet eines Kantons oder auf einen Teil desselben, so wird sie von der vom Kanton bezeichneten Behörde angeordnet. |
SR 221.215.311 Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen AVEG Art. 7 - 1 Erstreckt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit auf das Gebiet mehrerer Kantone, so wird sie vom Bundesrat angeordnet. |
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1 | Erstreckt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit auf das Gebiet mehrerer Kantone, so wird sie vom Bundesrat angeordnet. |
2 | Beschränkt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit auf das Gebiet eines Kantons oder auf einen Teil desselben, so wird sie von der vom Kanton bezeichneten Behörde angeordnet. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 75 Kantonale Volksinitiative: Voraussetzungen - 1 Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.20 |
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1 | Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.20 |
2 | Fünftausend Stimmberechtigte können in der Form der allgemeinen Anregung verlangen, dass das Parlament das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten ausübt. |
3 | Die Volksinitiative muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein.21 |
4 | Die Initiative kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zurückgezogen werden. |
SR 943.02 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) - Binnenmarktgesetz BGBM Art. 5 Öffentliche Beschaffungen - 1 Die öffentlichen Beschaffungen durch Kantone, Gemeinden und andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben richten sich nach kantonalem oder interkantonalem Recht. Diese Vorschriften und darauf gestützte Verfügungen dürfen Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht in einer Weise benachteiligen, welche Artikel 3 widerspricht. Stützt sich eine Beschaffung oder die Übertragung einer Monopolnutzung auf die Interkantonale Vereinbarung, welche die Kantone aufgrund des Protokolls vom 30. März 201215 zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen16 abschliessen, so wird vermutet, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden.17 |
SR 943.02 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) - Binnenmarktgesetz BGBM Art. 3 Beschränkung des freien Zugangs zum Markt - 1 Ortsfremden Anbieterinnen und Anbietern darf der freie Zugang zum Markt nicht verweigert werden. Beschränkungen sind in Form von Auflagen oder Bedingungen auszugestalten und nur zulässig, wenn sie: |
SR 943.02 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) - Binnenmarktgesetz BGBM Art. 3 Beschränkung des freien Zugangs zum Markt - 1 Ortsfremden Anbieterinnen und Anbietern darf der freie Zugang zum Markt nicht verweigert werden. Beschränkungen sind in Form von Auflagen oder Bedingungen auszugestalten und nur zulässig, wenn sie: |
SR 943.02 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) - Binnenmarktgesetz BGBM Art. 3 Beschränkung des freien Zugangs zum Markt - 1 Ortsfremden Anbieterinnen und Anbietern darf der freie Zugang zum Markt nicht verweigert werden. Beschränkungen sind in Form von Auflagen oder Bedingungen auszugestalten und nur zulässig, wenn sie: |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland - 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland - 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
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1 | Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
2 | Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 356a - 1 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zum Eintritt in einen vertragschliessenden Verband gezwungen werden sollen, sind nichtig. |
SR 221.215.311 Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen AVEG Art. 2 - Die Allgemeinverbindlichkeit darf nur unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden: |
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1 | Die Allgemeinverbindlichkeit muss sich wegen der für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer andernfalls zu erwartenden erheblichen Nachteile als notwendig erweisen. |
2 | Die Allgemeinverbindlichkeit darf dem Gesamtinteresse nicht zuwiderlaufen und die berechtigten Interessen anderer Wirtschaftsgruppen und Bevölkerungskreise nicht beeinträchtigen. Sie muss ferner den auf regionalen oder betrieblichen Verschiedenheiten beruhenden Minderheitsinteressen innerhalb des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes angemessen Rechnung tragen. |
3 | Am Gesamtarbeitsvertrag müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber und mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt werden soll, beteiligt sein. Die beteiligten Arbeitgeber müssen überdies mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer beschäftigen. Ausnahmsweise kann bei besondern Verhältnissen vom Erfordernis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer abgesehen werden. |
3bis | Im Fall eines Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung nach Artikel 1a müssen die beteiligten Arbeitgeber mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmer beschäftigen. |
4 | Der Gesamtarbeitsvertrag darf die Rechtsgleichheit nicht verletzen und, unter Vorbehalt von Artikel 323quater des Obligationenrechts10, dem zwingenden Recht des Bundes und der Kantone nicht widersprechen. |
5 | Der Gesamtarbeitsvertrag darf die Verbandsfreiheit nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht die Freiheit, sich einem Verband anzuschliessen oder ihm fernzubleiben. |
6 | Nicht beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden muss der Beitritt zum Gesamtarbeitsvertrag zu gleichen Rechten und Pflichten offen stehen, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und ausreichende Gewähr für die Einhaltung des Vertrages bieten. |
7 | Einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die am Gesamtarbeitsvertrag nicht beteiligt sind, muss der Beitritt zum vertragschliessenden Verband oder der Anschluss an den Gesamtarbeitsvertrag offen stehen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 356b - 1 Einzelne Arbeitgeber und einzelne im Dienst beteiligter Arbeitgeber stehende Arbeitnehmer können sich mit Zustimmung der Vertragsparteien dem Gesamtarbeitsvertrag anschliessen und gelten als beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 356 - 1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 356b - 1 Einzelne Arbeitgeber und einzelne im Dienst beteiligter Arbeitgeber stehende Arbeitnehmer können sich mit Zustimmung der Vertragsparteien dem Gesamtarbeitsvertrag anschliessen und gelten als beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 75 Kantonale Volksinitiative: Voraussetzungen - 1 Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.20 |
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1 | Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.20 |
2 | Fünftausend Stimmberechtigte können in der Form der allgemeinen Anregung verlangen, dass das Parlament das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten ausübt. |
3 | Die Volksinitiative muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein.21 |
4 | Die Initiative kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zurückgezogen werden. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 76 Kantonale Volksinitiative: Verfahren - 1 Das Parlament entscheidet, ob die Bestimmungen, die es aufgrund einer Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung annimmt oder ändert, in die Verfassung oder das Gesetz aufgenommen werden.22 |
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1 | Das Parlament entscheidet, ob die Bestimmungen, die es aufgrund einer Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung annimmt oder ändert, in die Verfassung oder das Gesetz aufgenommen werden.22 |
2 | Beschliesst das Parlament, einer gültigen Volksinitiative keine Folge zu geben, oder gibt es dieser nicht innerhalb von zwei Jahren Folge, so wird die Initiative dem Volk zur Abstimmung unterbreitet. |
3 | Das Parlament kann jeder Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
4 | Nimmt das Volk eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung an, so muss das Parlament dieser innerhalb von zwei Jahren Folge geben.23 |
5 | Nimmt das Volk sowohl die Initiative wie den Gegenvorschlag an, so gilt die Vorlage als angenommen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 104 Verfassungsgerichtshof - 1 Der Verfassungsgerichtshof des Kantonsgerichts überprüft die Verfassungsmässigkeit der Gesetze auf Antrag und vor deren Inkrafttreten.29 |
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1 | Der Verfassungsgerichtshof des Kantonsgerichts überprüft die Verfassungsmässigkeit der Gesetze auf Antrag und vor deren Inkrafttreten.29 |
2 | Er beurteilt in den Schranken des Gesetzes: |
a | Streitigkeiten über die Rechtmässigkeit kantonaler und kommunaler Dekrete, Beschlüsse, Verordnungen und Reglemente; |
b | Streitigkeiten über die Autonomie der Gemeinden, der anerkannten Kirchen und ihrer Kirchgemeinden; |
c | Streitigkeiten über die Ausübung der politischen Rechte, über die Gültigkeit kantonaler Wahlen und Abstimmungen und, auf Beschwerde hin, über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen in den Bezirken und den Gemeinden; |
d | Kompetenzstreitigkeiten zwischen kantonalen Behörden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht selber Partei ist; |
e | die anderen im Gesetz genannten Streitigkeiten. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 75 Kantonale Volksinitiative: Voraussetzungen - 1 Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.20 |
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1 | Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.20 |
2 | Fünftausend Stimmberechtigte können in der Form der allgemeinen Anregung verlangen, dass das Parlament das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten ausübt. |
3 | Die Volksinitiative muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein.21 |
4 | Die Initiative kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zurückgezogen werden. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 75 Kantonale Volksinitiative: Voraussetzungen - 1 Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.20 |
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1 | Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.20 |
2 | Fünftausend Stimmberechtigte können in der Form der allgemeinen Anregung verlangen, dass das Parlament das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten ausübt. |
3 | Die Volksinitiative muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein.21 |
4 | Die Initiative kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zurückgezogen werden. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 75 Kantonale Volksinitiative: Voraussetzungen - 1 Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.20 |
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1 | Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.20 |
2 | Fünftausend Stimmberechtigte können in der Form der allgemeinen Anregung verlangen, dass das Parlament das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten ausübt. |
3 | Die Volksinitiative muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein.21 |
4 | Die Initiative kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zurückgezogen werden. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 75 Kantonale Volksinitiative: Voraussetzungen - 1 Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.20 |
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1 | Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.20 |
2 | Fünftausend Stimmberechtigte können in der Form der allgemeinen Anregung verlangen, dass das Parlament das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten ausübt. |
3 | Die Volksinitiative muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein.21 |
4 | Die Initiative kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zurückgezogen werden. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 75 Kantonale Volksinitiative: Voraussetzungen - 1 Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.20 |
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1 | Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.20 |
2 | Fünftausend Stimmberechtigte können in der Form der allgemeinen Anregung verlangen, dass das Parlament das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten ausübt. |
3 | Die Volksinitiative muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein.21 |
4 | Die Initiative kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zurückgezogen werden. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 75 Kantonale Volksinitiative: Voraussetzungen - 1 Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.20 |
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1 | Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.20 |
2 | Fünftausend Stimmberechtigte können in der Form der allgemeinen Anregung verlangen, dass das Parlament das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten ausübt. |
3 | Die Volksinitiative muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein.21 |
4 | Die Initiative kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zurückgezogen werden. |
SR 131.235 Verfassung der Republik und des Kantons Jura, vom 20. März 1977 KV/JU Art. 75 Kantonale Volksinitiative: Voraussetzungen - 1 Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.20 |
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1 | Zweitausend Stimmberechtigte oder fünf Gemeinden können mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs die Annahme, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.20 |
2 | Fünftausend Stimmberechtigte können in der Form der allgemeinen Anregung verlangen, dass das Parlament das Standesinitiativrecht in Bundesangelegenheiten ausübt. |
3 | Die Volksinitiative muss mit dem übergeordneten Recht vereinbar sein, darf nur einen Gegenstand betreffen und nicht undurchführbar sein; andernfalls tritt das Parlament wegen Ungültigkeit nicht darauf ein.21 |
4 | Die Initiative kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zurückgezogen werden. |