OG; Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid.
OG kommt selbst dann zur Anwendung, wenn ein Zwischenentscheid nur in bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten wird (E. 1a).
OG; ricorso contro una decisione incidentale.
OG è applicabile anche laddove una decisione incidentale sia impugnata solo per quanto concerne le spese e le ripetibili (consid. 1a).
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 159 |
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| Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 148 |
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| Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung dieser Verfassungsbestimmung erst gegen letztinstanzliche Endentscheide zulässig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben. a) Endentscheid im Sinne von Art. 87
OG ist jeder Entscheid, der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliesst, sei es durch einen Entscheid in der Sache selber, sei es aus prozessualen Gründen. Als Zwischenentscheide gelten dagegen jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen (BGE 116 Ia 43; BGE 115 Ia 317, je mit Heinweisen). Im vorliegenden Fall hat die Justizkommission des Obergerichts die Beschwerde der P. AG gutgeheissen, den Einstellungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer dem Verhöramt zurückgewiesen. Das kantonale Verfahren ist demnach noch nicht abgeschlossen; vielmehr wird das Verhöramt nochmals zu entscheiden haben. Rückweisungsentscheide sind aber nach ständiger Praxis des Bundesgerichts Zwischenentscheide (BGE 116 Ia 43; BGE 106 Ia 228, je mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation der P. AG im kantonalen Verfahren anficht. Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich nicht nur gegen den Rückweisungsentscheid an sich, sondern auch gegen die von der Justizkommission beschlossene Parteientschädigung, die der Beschwerdeführer der P. AG für das kantonale Beschwerdeverfahren zu bezahlen hat. Das Bundesgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung festgehalten, dass Art. 87
OG auch dann zur Anwendung kommt, wenn ein Zwischenentscheid in bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten ist (unveröffentlichte Urteile vom 7. Mai 1991 i.S. H.; vom 22. November 1990 i.S. St., E. Ia; vom 4. Oktober 1990 i.S. F., E. 1 und vom 29. Mai 1990 i.S. M., E. 3). Zu prüfen ist daher, ob der angefochtene Entscheid für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat. b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es eines Nachteils rechtlicher Natur; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung
OG eine Ausnahme zu machen. Das Bundesgericht hat bereits im Entscheid BGE 106 Ia 229 ff. festgehalten, dass Gründe der Prozessökonomie zum Erlass des Art. 87
OG geführt haben. Mit dieser Bestimmung sollte das Bundesgericht entlastet werden. Es soll sich als Staatsgerichtshof im Rahmen einer Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||