109 Ia 91
19. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 13. April 1983 i.S. Frau M. gegen K. und Verwaltungsgericht des Kantons Wallis (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 88
OG; Legitimation.
- Ob die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegeben ist, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und frei, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren die Beschwerdebefugnis zuerkannt worden ist.
- Der Ehefrau des Eigentümers einer Liegenschaft, wo die beiden in Hausgemeinschaft wohnen, fehlt die Legitimation, gegen ein vom Nachbarn ausgeschriebenes Bauprojekt in eigenem Namen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Regeste (fr):
- Art. 88 OJ; qualité pour recourir.
- Le Tribunal fédéral examine d'office et librement si le recourant a qualité pour former un recours de droit public, sans être lié par la manière dont la question de la qualité pour agir a été résolue en procédure cantonale.
- L'épouse du propriétaire d'un immeuble dans lequel les deux époux vivent en communauté n'a pas qualité pour former en son nom propre un recours de droit public fondé sur la violation de l'art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Regesto (it):
- Art. 88
OG; legittimazione ricorsuale.
- Il Tribunale federale esamina d'ufficio e liberamente se il ricorrente è legittimato a proporre ricorso di diritto pubblico, indipendentemente dal riconoscimento o non riconoscimento della sua legittimazione ricorsuale nella procedura cantonale.
- La moglie del proprietario di un immobile nel quale i coniugi convivono non è legittimata a proporre in proprio nome un ricorso di diritto pubblico per violazione dell'art. 4 Cost., diretto contro un progetto di costruzione presentato da un vicino.
Sachverhalt ab Seite 92
BGE 109 Ia 91 S. 92
K. ist Eigentümer einer in der Wohnzone W 3 gelegenen Parzelle in Salgesch. Er stellte am 11. Mai 1980 ein Baugesuch für einen Weinkeller, genauer für eine der Lagerung und Pflege wie auch dem Weinhandel dienende gewerbliche Baute auf seiner Parzelle. Dagegen erhob Frau M., deren Ehemann Eigentümer der benachbarten Liegenschaft ist, Einsprache. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, das projektierte Gebäude sei im Blick auf die geltenden Bauvorschriften zu voluminös; später berief sie sich auch noch auf die nach ihrer Meinung zu erwartenden übermässigen Lärmimmissionen. Der Gemeinderat Salgesch wies die Einsprache ab und bewilligte das Bauvorhaben. Eine von Frau M. erhobene Beschwerde wies der Staatsrat des Kantons Wallis ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Wallis, an das Frau M. darauf gelangte, hiess die Beschwerde am 2. März 1982 teilweise gut und versah die erteilte Baubewilligung mit der Auflage, dass im Untergeschoss im Sinne der Erwägungen keine auf die Bruttogeschossfläche anrechenbaren Räumlichkeiten eingerichtet werden dürften; im übrigen wies es die Beschwerde ab. Frau M. hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
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BGE 109 Ia 91 S. 93
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein aus folgenden
Erwägungen
Erwägungen:
Nach Art. 88
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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BGE 109 Ia 91 S. 94
ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie seinem Schutze dienen. Zusätzlich muss er dartun, dass er sich im Schutzbereich der Vorschriften befinde und durch die behauptete widerrechtliche Auswirkung der Baute betroffen werde (BGE 107 Ia 74 mit Hinweisen). Zu diesen nachbarschützenden Bauvorschriften gehören gemäss Rechtsprechung neben Bestimmungen über Abstände und Gebäudehöhe auch solche über die höchstzulässige Ausnützung der Bauparzellen (BGE 106 Ia 63). Der Nachbar kann ebenfalls vorbringen, er werde durch unzulässige Immissionen, die von der geplanten Baute zu erwarten seien, in seiner Rechtsstellung betroffen (BGE 106 Ia 59 E. 1). Das Haus M. befindet sich im Schutzbereich dieser Bestimmungen. Ob die Familie M. durch die am Bauprojekt gerügten Rechtsverletzungen in rechtserheblichem Masse mehr betroffen wird als durch eine Baute, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, ist indes fraglich, kann aber offen bleiben. c) Näher zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrem Ehemann, allenfalls sogar gegen dessen Willen, als beschwerdeberechtigter Nachbar im Sinne der Rechtsprechung zu betrachten ist. Als solcher gilt in der Regel der Eigentümer der Nachbarliegenschaft. Unter gewissen Voraussetzungen wird jedoch auch der Mieter zur staatsrechtlichen Beschwerde zugelassen, da durch eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung nicht nur der Eigentümer, sondern mittelbar auch der Mieter in seiner Rechtsstellung betroffen werden kann (BGE 105 Ia 46). Dies ergab sich im erwähnten Fall aus der erfolgreichen Anrufung der Eigentumsgarantie durch den Mieter. In BGE 106 Ia 409 ff. hat das Bundesgericht die massgebende Regel hervorgehoben, dass die staatsrechtliche Beschwerde weder die Wahrung einfacher faktischer Interessen noch die Geltendmachung allgemeiner Interessen zum Ziele haben kann. Es hat seine Rechtsprechung dahin präzisiert, dass ein Mieter nur dann zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt ist, wenn er die Verletzung eines Rechtssatzes dartut oder hochwahrscheinlich macht, der in erster Linie oder hilfsweise seine persönlichen Interessen schützt. Nach diesen Kriterien könnte ein Mieter im Haus M. die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 88
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 109 Ia 91 S. 95
werde. Nachdem die Frage der Lärmimmissionen nicht mehr streitig ist, könnte ein Mieter diese Voraussetzungen indes nicht erfüllen. d) Die Beschwerdeführerin ist nicht Mieterin, sondern die Ehefrau des Hauseigentümers. Sie hat sich nicht auf die Eigentumsgarantie gestützt. Ebensowenig macht sie aus dem ehelichen Güterrecht hergeleitete Vermögensansprüche und deren Verletzung durch das angefochtene Bauvorhaben geltend. Vor Verwaltungsgericht hatte sie sich auf Art. 160 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
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1 | Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2 | Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.234 |
3 | Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.235 |
Aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Wirkungen der Ehe im allgemeinen geht hervor, dass die Ehegatten vom Gesetzgeber als Lebensgemeinschaft betrachtet werden, die nach aussen in der Regel als solche auftritt. Vertreter der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss Art. 162 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 162 - Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken. |
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1 | Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken. |
2 | Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
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1 | Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2 | Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.234 |
3 | Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.235 |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 169 - 1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken. |
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1 | Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken. |
2 | Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen. |
BGE 109 Ia 91 S. 96
hat gestützt auf die gesetzlichen Regeln über die allgemeinen Wirkungen der Ehe nur in ihrem Verhältnis zum Ehemann einen Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Diesen Anspruch kann sie gegenüber Dritten nur in der Weise geltend machen, dass sie im Namen des Ehemanns und mit dessen Ermächtigung für die eheliche Gemeinschaft nachbarrechtliche Interessen wahrt, die auch der Qualität der ehelichen Wohnung dienen. In eigenem Namen und ohne Ermächtigung des Ehemanns kann sie dagegen nicht vorgehen. Die Beschwerdeführerin beruft sich lediglich auf Art. 4
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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