ÜbBest. BV; Straflose Unterbrechung der Schwangerschaft; kantonale Ausführungsvorschriften zu Art. 120
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 120 [1] |
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 120 [1] |
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 120 [1] |
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
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| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
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| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
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| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 120 [1] |
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 120 [1] |
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 120 [1] |
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
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| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 120 [1] |
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 120 [1] |
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
ÜbBest. BV) sowie eine Verletzung der persönlichen Freiheit geltend. Der Regierungsrat beantragt in seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 1988, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde gut soweit es darauf eintritt.
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 120 [1] |
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 120 [1] |
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 120 [1] |
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 120 [1] |
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 60 |
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| Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. | ||||||
| Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 120 [1] |
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 120 [1] |
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 120 [1] |
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
ÜbBest. BV). a) Dem kantonalen Gesetzgeber ist es verwehrt, strafrechtliche Vorschriften über Rechtsgebiete aufzustellen, die eine abschliessende Regelung im Bundesstrafrecht erfahren haben. Zudem gehen auch verwaltungsrechtliche Vorschriften des Bundesstrafrechts jeder ihnen widersprechenden Bestimmung des kantonalen öffentlichen Rechts vor. Im übrigen bleibt es den Kantonen aber unbenommen, zum Schutz öffentlicher Interessen verwaltungsrechtliche Normen zu erlassen, selbst wenn es sich um Rechtsverhältnisse handelt, für welche der Bund strafrechtliche Vorschriften
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 120 [1] |
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 120 [1] |
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 120 [1] |
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| Mit Busse [2] wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: | ||||||
| von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; | ||||||
| persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält:ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, undAuskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen, | ||||||
| ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und | ||||||
| Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; | ||||||
| sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat. | ||||||
| Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. | ||||||