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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 42 Voraussetzungen |
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| Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: | ||||||
| nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen; | ||||||
| die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben; | ||||||
| allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen; | ||||||
| den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; | ||||||
| für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten; | ||||||
| eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen. | ||||||
| In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 42 Voraussetzungen |
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| Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: | ||||||
| nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen; | ||||||
| die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben; | ||||||
| allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen; | ||||||
| den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; | ||||||
| für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten; | ||||||
| eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen. | ||||||
| In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 1 |
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| Dieses Gesetz regelt: | ||||||
| den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst; | ||||||
| den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen; | ||||||
| die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften. | ||||||
| Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 1 |
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| Dieses Gesetz regelt: | ||||||
| den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst; | ||||||
| den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen; | ||||||
| die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften. | ||||||
| Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 1 |
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| Dieses Gesetz regelt: | ||||||
| den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst; | ||||||
| den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen; | ||||||
| die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften. | ||||||
| Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 42 Voraussetzungen |
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| Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: | ||||||
| nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen; | ||||||
| die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben; | ||||||
| allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen; | ||||||
| den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; | ||||||
| für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten; | ||||||
| eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen. | ||||||
| In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 42 Voraussetzungen |
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| Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: | ||||||
| nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen; | ||||||
| die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben; | ||||||
| allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen; | ||||||
| den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; | ||||||
| für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten; | ||||||
| eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen. | ||||||
| In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 42 Voraussetzungen |
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| Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: | ||||||
| nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen; | ||||||
| die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben; | ||||||
| allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen; | ||||||
| den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; | ||||||
| für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten; | ||||||
| eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen. | ||||||
| In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt. | ||||||
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SR 241 UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Art. 1 |
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| Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. | ||||||
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SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 42 Voraussetzungen |
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| Bewilligungen erhalten nur Verwertungsgesellschaften, die: | ||||||
| nach schweizerischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Geschäfte von der Schweiz aus führen; | ||||||
| die Verwertung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten zum Hauptzweck haben; | ||||||
| allen Rechtsinhabern und -inhaberinnen offen stehen; | ||||||
| den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen ein angemessenes Mitbestimmungsrecht einräumen; | ||||||
| für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund ihrer Statuten, Gewähr bieten; | ||||||
| eine wirksame und wirtschaftliche Verwertung erwarten lassen. | ||||||
| In der Regel wird pro Werkkategorie und für die verwandten Schutzrechte je nur einer Gesellschaft eine Bewilligung erteilt. | ||||||