Urteilskopf

107 Ib 387

68. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. Juli 1981 i.S. Hossli gegen Schweiz. Eidgenossenschaft und Obergericht des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 387

BGE 107 Ib 387 S. 387

Der zum Waffenplatz Brugg gehörende, in der Gemeinde Zeihen liegende Gefechtsschiessplatz Eichwald wurde 1972 wegen
BGE 107 Ib 387 S. 388

übermässiger Lärmbelastung der Umgebung für das Werfen von Handgranaten gesperrt. In den folgenden Jahren führte die Truppe ihre Wurfübungen auf den Schiessplätzen Reiden/Langnau und Cholloch am Rickenpass durch. 1978 wurde das Handgranaten-Werfen im Eichwald wieder aufgenommen, allerdings nur in stark eingeschränktem Umfang und ausschliesslich in den in der Zwischenzeit mit Lärmschutzvorrichtungen versehenen Stellungsräumen. Walter Hossli ist Eigentümer eines etwa 1,5 km vom Schiessplatz Eichwald entfernt liegenden landwirtschaftlichen Heimwesens. Er leitete im April 1979 beim Gerichtspräsidium Laufenburg ein Befehlsverfahren ein und verlangte gestützt auf Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
und Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB, es sei der Schweiz. Eidgenossenschaft zu verbieten, auf dem Schiessplatz Eichwald bis zum rechtskräftigen Entscheid über eine noch einzureichende Besitzesschutzklage scharfe Handgranaten werfen zu lassen. Die Schweiz. Eidgenossenschaft erhob die Einrede der Unzuständigkeit. Diese wurde vom Präsidenten des Bezirksgerichtes Laufenburg abgewiesen mit der Begründung, die Lärmbelästigungen seien vermeidbar, und die zivilrechtliche Klage aus Nachbarrecht daher grundsätzlich zulässig; indessen gab er dem Befehlsbegehren keine Folge, weil übermässige Immissionen nicht glaubhaft gemacht worden seien. Auf Beschwerde Hosslis hob das Obergericht des Kantons Aargau das erstinstanzliche Urteil mangels Zuständigkeit von Amtes wegen auf und ersetzte es durch eine Nichteintretensbestimmung. Dagegen hat Walter Hossli erfolglos staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass die Vermeidbarkeit der vom Schiessplatz Eichwald ausgehenden Immissionen nicht glaubhaft gemacht worden sei und der Streitsache daher öffentlichrechtlicher Charakter zukomme. Zu Recht. a) Ergeben sich aus der Art der Nutzung eines Grundstückes übermässige Einwirkungen auf die benachbarten Liegenschaften, so können sich deren Eigentümer gestützt auf Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB mit den nachbarrechtlichen Klagen im Sinne von Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB zur Wehr setzen. Gehen allerdings die Immissionen von einem Werk aus, das im öffentlichen Interesse liegt und für welches dem
BGE 107 Ib 387 S. 389

Werkeigentümer das eidgenössische Enteignungsrecht zusteht, und lassen sich die Einwirkungen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Kostenaufwand vermeiden, so werden die Abwehransprüche des Nachbarn zugunsten des vorrangigen öffentlichen Interesses am Werk unterdrückt und stehen den Betroffenen nur noch die Rechte zu, die ihnen das Enteignungsgesetz verleiht (BGE 106 Ib 244 E. 3, 383; BGE 102 Ib 351, BGE 100 Ib 195 E. 7a, BGE 96 II 348 f. E. 6, BGE 94 I 297 E. 6, BGE 93 I 300 ff., BGE 79 I 203, BGE 66 I 140 ff., BGE 62 I 269, BGE 49 I 387, BGE 40 II 290 f., BGE 36 I 627, 34 I 694 f.; vgl. auch LIVER, Die nachbarrechtliche Haftung des Gemeinwesens, ZBJV 99/1963 S. 241 ff. insbes. S. 253 f.). In diesem Falle kann der Grundeigentümer den Zivilrichter einzig dann anrufen, wenn er geltend macht, die Immissionen seien nicht notwendige oder doch leicht vermeidbare Folge der Werkerstellung oder des -betriebes; dagegen kann er nicht verlangen, dass der plan- und bestimmungsgemässe Betrieb der im öffentlichen Interesse liegenden Anlage ganz oder teilweise eingestellt werde. Dies heisst im übrigen nicht, dass sich die Rechte des Betroffenen in jedem Fall darauf beschränkten, für erlittene Nachteile Entschädigung zu fordern. Sind die Voraussetzungen zur Durchführung eines enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens erfüllt, so kann der Enteignete im Rahmen eines Planänderungsbegehrens auch um den Bau von Schutzvorrichtungen ersuchen (Art. 7 Abs. 3
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 7
1    Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2    Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3    Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
, Art. 30 Abs. 1 lit b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 30
1    In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
2    In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a  Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b  Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
und Art. 39
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 39
1    Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
2    Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
EntG; HESS, Das Enteignungsrecht des Bundes, N. 35 zu Art. 7
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 7
1    Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
2    Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
3    Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
EntG).
b) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Bau und Betrieb von Waffen- und Schiessplätzen im Interesse des Landes liegt und dem Bund hiefür nach Art. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
, Art. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 2 - Der Bund kann das Enteignungsrecht selbst ausüben oder es an Dritte übertragen.
und Art. 3 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 3
1    Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist.
2    Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund:
a  eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen;
b  eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke.
3    Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5
EntG das Expropriationsrecht zusteht. Er widerspricht auch der Feststellung des Obergerichtes nicht, wonach auf dem Schiessplatz Eichwald Lärmschutzvorkehren getroffen worden sind und der Schiessbetrieb bzw. der gefechtmässige Einsatz von Handgranaten, ohne das Ausbildungsziel in Frage zu stellen, nicht weiter beschränkt werden könne. Hingegen macht Hossli geltend, die Lärm-Immissionen seien in dem Sinne vermeidbar, als die Ausbildung im Handgranaten-Werfen andernorts stattfinden könne. Ein solches Vorbringen ist aber, wie erwähnt, vor dem Zivilrichter fehl am Platz. Im zivilrechtlichen Prozess ist nur zu prüfen, ob die bestimmungsgemässe Benützung des Schiessplatzes Eichwald zu welcher auch das Handgranaten-Werfen gehört unvermeidbar oder doch kaum vermeidbar mit übermässigen Lärmeinwirkungen
BGE 107 Ib 387 S. 390

verbunden sei, nicht dagegen, ob der Übungsbetrieb an diesem Orte ganz oder teilweise aufgegeben und verlegt werden solle. Die Vermeidbarkeit der Immissionen im Sinne der zitierten Rechtsprechung hat mit der Verlegbarkeit des öffentlichen Werkes nichts zu tun. Die Standortwahl für Waffen- und Schiessplätze, um die es hier letztlich geht, ist nicht im zivilen Besitzesschutzverfahren, sondern im hiefür vorgesehenen, vom öffentlichen Recht beherrschten Planungs- und Einspracheverfahren zu treffen. Die vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid erhobenen Einwände erweisen sich daher als unbegründet.