Le recours doit dès lors etre écarté tant en ce qui concerne sa demande
principale que relativement au chef de conclusion subsidiaire tendant
au renvoi de la cause à l'instance cantonale pour nouveau jugement. Il
appartieut au Conseil federal de statuer sur le chef de conclusion B
du recours.
Par ces motifs le Tribunal fédéral prononce:
Il n'est pas entré en matière, pour cause d'incompétence sur le chef de
couclusion subsidiaire B du recours.
En ce qui concerne le chef de conclusiongprincipal Aiet le deuxième
chef de conclusion subsidiaire C, le recours est écarté comme mal
fondé.E. Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten. N° 104. 623.
Zweiter Abschnitt. Seconde section. Bundesgesetze. Lois fédérales.
W
I. Verbindlichkeit zur Abtretungvon Privatrechten. Expropriation pour
cause d'utilité publique.
104. guten vom (i. Oktober 1910 in Sachen gochweizerische
Heetalbahngesellschaft gegen Gaumen
Zuständigkeit der E.::propriatimisüehörden und Unzuständiglceil Ir-r
ordentlichen Gerichte zur Beurteilung aller Ersatzansprüche ,für
Schädigungen, welche die notwendige oder nicht wohl vermeidlichc Folge
eines Bahnbaucs sind. Abgrenzung im einzelnen Falle.
Ass. Am 6. Juni 1909 erhob der Rekursbeklagte gegen die Rekurrentin
beim Bezirksgericht Hochdorf Klage, indem er von ihr gemäss Ziffer I
des Klageschlusses folgende Beträge verlangte:
i. Verzugszins von 4783 Fr. für ein Jahr mit 239 Fr. 15 (été-.
2. Für unbefugt in Anspruch · genommenes Terrain auf Ausmass hin 2
Fr. per n12. -
3. Für Versumpfung und Entwertung der untern Wassermatte 4100 Fr
4. Für Verhinderung der Wässerung daselbst während drei Jahren à 80 Fr. =
240 Fr.
5. Für Schuttablagerung, Schädigung und Wertverminderung der Hechtmatte
1300 Fr. --
6. Kulturschaden daselbst 80 Fr. Die Beträge sub Ziffern 2 6 mit Zins
zu öss/O seit 18. Mai 1909.
624 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. Il. Abschnitt. Bundesgesetze.
Die Rekurrentin hatte nämlich im Jahre 1906 die Eisenbahnlinie
MenzikewMünster gebaut. Durch freihändigen Kauf hatte ihr der
Rekursbeklagte hiefür Land zum Preise von 4783 Fr. abgetreten. Jm
erwähnten Prozesse verlangte er nun gemäss Ziffer II der Klagschrift
noch Verzugszins von diesem Betrage von 4783 Fr. Ferner machte er
zur Begründung seiner Begehren unter Ziffer III der Klage geltend, die
Rekurrentin habe sich seit dem Bahnbau ohne Planauflage und bundesrätliche
Bewilligung teils verschiedene Eingriffe in sein Eigentum erlaubt,
teils hätten sich ohne ihr positives Zutun durch die von ihr erstellten
Kunstbauten schädigende Einflüsse auf sein Eigentum geltend gemacht. Jn
erster Linie behauptete er unter Ziffer III 1, sie habe ausser dem
gekauften Lande noch weiteres in Anspruch genommen, wofür er 2 Fr. per
m2 verlange; in zweiter Linie (unter Ziffer III 2 und 3) bemerkte er,
es seien teils direkt infolge von Änderungen durch die Rekurrentin,
teils indirekt infolge ihrer Kunstbauten schädigende Einflüsse auf
seine Wassermatte und seine Hechtmatte entstanden, die er in folgender
Weise näher beschreibt: Mit Bezug auf die Wassermatte (unter 2 litt. a
und b) bemerkte er, es werde ihm seit drei Jahren die Ausübung des
Wasserrechtes unmöglich gemacht und es sei die ganze untere Wassermatte
der Versnmpfung und Übersarung ausgesetzt, die Wässerungsanlagen seien
zerstört oder unbrauchbar gemacht worden. Mit Bezug auf die Hechtmatte
wies er (unter Ziffer III litt. a c) auf Schuttablagerungen oberhalb
der Wynenbrücke, Wegfall der Wässerung im untern Teil, unberechtigtes
Aufmerer eines Grabens und Kulturschaden durch durch Überschwemmung
und Erdrutsch hin. Unter Ziffer IV der Klagschrift gab er als Ursache
für alle diese schädigenden Einflüsse an, die Eisenbahnlinie hänge,
in einen Sandhügel eingeschnittengewissermassen zwischen dem Wynenfluss
und dem Hügel an neiner Sandrutschfläche, habe daher ein Tracé, das bei
richtiger Uberlegung vermieden worden wäre, weil es die Betriebskosten
steigere und unaufhörlich seinen anstossenden Grundbesitz belästige und
beschädige; bei Gewittern oder Tauwetter sende die steile Schnittfläche
des Sandhügels Schlamm und Geröll auf die Bahnlinie und seine Grundstücke;
die Rekurrentin lade das Geschiebe dann in seiner Hechtmatte ab, so dass
diese versumpfe, veranstaltet und Überschüttet
I. Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten. N° 104. 625
werde; anderseits würden die Gräben in seiner untern Matte durch den
Schlammstrom, der sich vom Hügel dort hinein ergiesse, aufgefüllt,
so dass das Grundstück überflutet werde und versande, abgesehen davon,
dass seine Wasserund Ablaufgräben, die die Rekurrentin erstellt habe,
nicht wasserdicht seien, so dass sein Gebäude in dieser Matte ständiger
Versumpfung ausgesetzt sei. Am Schlusse von Ziffer IV bemerkte er
noch, die Beklagte müsse natürlich für die schädigenden Wirkungen ihrer
Kunstbauten aufkommen. Im übrigen wurde die Klage formell auf Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
|
1 | Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
2 | Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. |
3 | Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. |
speziell Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
|
1 | Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
2 | Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist. |
Die Rekurrentin erhob mit Bezug auf die Begehren, die in Ziffer III 2
und 3 der Klagschrift enthalten und in Ziffer I 3 6 des Klagschlusses
zusammengefasst sind, die Einrede der Jnkompetenz, indem sie geltend
machte, es seien dies Forderungen für Beschädigungen, die die
notwendige oder doch nicht leicht vermeidliche Folge des Baues einer
konzessionierten Eisenbahn seien, so dass deren Beurteilung in die
Kompetenz der eidgenössischen Expropriationsbehörden falle.
B. Das Bezirksgericht Hochdorf verwarf die Einrede der Jnkompetenz
mit Urteil vom 20. September 1909. Aus der Begründung ist folgendes
hervorzuheben: Die Rekurrentin habe nicht bewiesen, dass die
Voraussetzungen für die Erpropriation erfüllt seien, dass eine Planauflage
stattgefunden habe und die Eigentümer also Gelegenheit gehabt hätten,
ihre Rechte geltend zu machen; deshalb könne das Expropriationsverfahren
nicht vor sich gehen. Da das Bahngebiet freihändig erworben sei,
handle es sich um Erfüllung von Vertragspflichten die vom ordentlichen
Richter zu beurteilen seien. Sodann mache der Rekursbeklagte auf Grund
des § 302 bürg. Gesetzb. das Recht zur Bewässerung und zur Verhinderung
jeder Beeinträchtigung seiner Grundstücke geltend, also ein dingliches
Recht, dessen Beurteilung dem Zivilrichter zustehe. Endlich bemerkt
das Gericht, die Beschädigungen seien die Folge einer fehlerhaften
Anlage und nicht die notwendige oder nicht leicht vermeidliche Folge des
Bahnbaues selbst, so dass Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
|
1 | Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
2 | Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist. |
im Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Januar 1892 i. S. Kinder Fuchs
gegen Brienz-Rothornbahn (AS 18 Nr. 13) auf den vorliegenden Fall nicht
zuträfen.
626 A. Staatsrechuiche Entscheidungen. ll. Abschnitt. Bundesgesetze,
Gegen dieses Urteil rekurrierte die Schweiz. Seetalbahn an dag.
Obergericht des Kantons Luzern. Dieses bestätigte aber das Urteil der
ersten Instanz durch Entscheid vom 30. April 1910; dabei schloss es sich
der Begründung des vorinstanzlichen Urteils an.
C. Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 21. Mai 1910 den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht erhoben und Aufhebung
des Entscheides beantragt. Sie begründet den Rekurs in folgender
Weise: Aus der Tatsache, dass der Rekursbeklagte sein Land nicht
im Erpropriationsverfahren abgetreten habe, gehe nicht hervor,
dass das Expropriationsverfahren Überhaupt ausgeschlossen sei; der
Rekursbeklagte behaupte, dass durch den Bahnbau andere Rechte verletzt
worden seien, als die, die er abgetreten habe,da nun Über diese Rechte
keine Vereinbarung getroffen worden sei, so müsse die Entschädigung
für die Verletzung dieser Rechte eben im Expropriationsverfahren
stattfinden. Die Vereinbarung habe keineswegs den Zweck gehabt, alle
Rechtsverhältnisse, die sonst im Erpropriationsverfahren behandelt
würden, zu regeln und der Kompetenz des Zivilrichters zu unterstellen,
sie beziehe sich nur auf die Festsetzung der Entschädigung für die Rechte,
die damals abgetreten worden seien. Aus § 302 des Bürg. Gesetzb. könne
sich nur ergeben, dass das darin zugesicherte Privatrecht durch den
Eisenbahnbau verletzt worden sei; Über die Festsetzung der Entschädigung
für die Rechtsverletzung hätten die Erpropriationsorgane zu entscheiden.
Endlich ergebe sich aus den Ausführungen unter Ziffer III der Klagschrift
selbst, dass es sich um notwendige oder doch nicht leicht vermeidliche
Folgen des konzessionierten Unternehmens handle und also die Erwägungen
des im Entscheide des Bezirksgerichtes erwähnten bundesgerichtlicheu
Urteils zuträfen.
D. Das Obergericht des Kantons Luzern hat auf die Motive des
erstinstanzlichen Urteils verwiesen und Abweisung des Rekurses beantragt.
E. Der Rekursbeklagte hat ebenfalls Abweisung beantragtim wesentlichen
mit folgender Begründung: Es handle sich um willkürliche und schuldhafte
Handlungen des Unternehmens, wie in Ziffer I und IV der Klagschrift
gezeigt sei, Ziffer III 2 habe bloss vorsorglichen und eventuellen
Chat-after, so dass die Kompetenz der ordentlichen Gerichte {vorhanden
sei. Seine Kaufverträge mitI. Verbindlichkeit zur Abtretung von
Privatrechten. N° 104. 627
der Rekurrentin seien vor Erteilung der Baubewilligung erfolgt; auch aus
diesem Grunde handle es sich um Schädigungen aus unerlaubter Handlung;
die nachfolgende Bewilligung des Bundesrates habe keine rückwirkende
Kraft. Zudem sei keine Planauflage erfolgt, der Bundesrat habe kein
Expropriationsdekret erlassen, so dass die Schätzungskommission nicht in
Funktion treten könne; der Rekursbeklagte wäre daher rechtlos, wenn die
Kompetenz der ordentlichen Gerichte verneint würde. Der Rekursbeklagte
verweist dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtes vom 24. Mai 1909
i. S. Schweiz. Bundesbahnen gegen Tschopp und Genossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Kompetenz des Bundesgerichts ist nach Art. 189 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
|
1 | Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
2 | Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist. |
vorhanden, da sich die Rekurrentin über Verletzung einer eidgenössischen
Gerichtsstandsnorm beschwert.
2. Wie das Bundesgericht schon mehrmals ausgesprochen hat
(vgl. insbesondere AS 34 I S. 694 ff. Erw. 3 und dort zitierte
Urteile), sind Ansprüche auf Ersatz von Schaden, der die notwendige
oder doch nicht Leicht vermeidliche Folge des Baues oder Betriebes
einer öffentlichen Unternehmung ist, die das Expropriationsrecht gemäss
dem Expropriationsgesetz hat, im Erpropriationsverfahren durch die
eidgenösfischen Expropriationsbehörden zu beurteilen. Es steht fest, dass
die Linie Münster-Menziken der Rekurrentin vom Bunde konzessioniert ist
und also das Erpropriationsrecht hat. Demnach ist im vorliegenden Fall
zu untersuchen, ob der Schaden, für den der Rekursbeklagte unter Ziffer
III 2 und 3 der Klagbegründung und Ziffer I 3 6 des Klagschlusses Ersatz
verlangt, auf notwendige oder doch nicht leicht vermeidliche Weise aus dem
Bau oder Betrieb der Linie Münster-Menziken der Rekurrentin entstanden
ist. Hiefür sind in erster Linie massgebend die Tatsachen, auf die
der Rekursbeklagte in der Klagbegründung seine Schadenersatzansprüche
stützt. Da er nun selbst auf Seite 5 und 9 der Klagbegründung erklärt,
dass der Schaden durch die Kunstbauteu der Rekurrentin ohne ihr Zutun
entstanden fei, so handelt es sich in der Tat um eine notwendige Folge
des Bahnbaues. Zu diesem Schlusse führen auch die Ausführungen unter
Ziffer IV der Klagbegründung, wo darauf hingewiesen ist, dass das Tracé
nicht richtig gewählt worden sei und dass dies bei Gewittern und Tauwetter
628 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.
zur Überflutung, Bersandung und Versumpfung der Grundstücke
desRekursbeklagten führe. Allerdings behauptet der Rekursbeklagte in
Ziffer III Abs. 1 und 2 der Klagbegründung auch, die Rekurrentin habe
sich eine Reihe verschiedenster Eingriffe in sein Eigentum erlaubt
und Änderungen vorgenommen. Indessen bezieht sich die Be-. merkung
über die Eingriffe auf Ziffer III 1, wonach die Beklagte mehr Areal,
als sie erworben hatte, in Anspruch genommen haben sollte. Dieser
Teil der Klage kommt nicht in Betracht, weil die Rekurrentin die
Kompetenz der ordentlichen Gerichte mit Bezug auf diesen Punkt nicht
bestritten hat. Die Bemerkung unter Ziffer III 2, dass die Rekurrentin
Änderungen im Lande des Rekursbeklagten vorgenommen habe, kann sich
gemäss Ziffer IV der Klagbegründung nur darauf beziehen, dass die
Rekurrentin seine Wasserund Ablaufgräben versetzt hat. Hier handelt
es sich aber offenbar um Änderungen, die durch den Bahnbau notwendig
geworden sind. Der Rekursbeklagte behauptet demgemäss auch gar nicht,
dass diese Versetzung mit den von den Bundesbehörden genehmigten Plänen
nicht übereinstimme. Somit kann er auch nicht verneinen, dass diese
Anderungen notwendige Folgen des Bahnbaues seien.
Es ist eine Entstellung der Klagbegründung, wenn der Rekursbeklagte
geltend macht, die Behauptung, dass der Schaden durch die Kunstbauten
ohne Zutun der Rekurrentin entstanden fei, habe nur vorsorglichen und
eventuellen Charakter. Er hat allerdings formell die Klage auf Art. 50
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
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1 | Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
2 | Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. |
3 | Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
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1 | Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
2 | Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist. |
Tatsache geltend gemacht, die mit einiger Sicherheit darauf schliessen
liesse, dass es sich um willkürliche und schuldhafte Handlungen der
Rekurrentin gehandelt habe. Er hat nicht geltend gemacht, dass die Linie
nicht plangemäss gebaut seidass sie irgendwelche technische Fehler in
ihrer Anlage aufweise. Demgemäss kann aber Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
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1 | Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
2 | Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist. |
findenDer Reknrsbeklagte hat bloss das Tracé bemängelt. Dieses ist aber
von den Bundesbehörden genehmigt worden, so dass Schädigungen infolge
der Lage der Linie als notwendige Folgen des Baues zu betrachten sind.
Demgemäss ergibt sich, dass die Ansprüche, die der Rekursbeklagte unter
Ziffer III 2 und 3 der Klagbegründung und Ziffer I 3-6 des Klagschlusses
geltend macht, im Erpropriationsverfahren zu-l. Verbindlichkeit zur
Abtretung von Privatrechten. N° 104. 629
behandeln sind, und ihre Beurteilung in die Kompetenz der eidgenössischen
Expropriationsbehörden fällt.
3. Die Tatsache, dass der Rekursbeklagte der Rekurrentin freihändig
Land abgetreten hat, kann selbstverständlich die Kompetenz der
Erpropriationsbehörden nicht ausschliessen. Der Rekursbeklagte behauptet
ja nicht, er mache Ansprüche aus dem früheren Vertrage mit der Rekurrentin
geltend. Nur wenn es sich um Ansprüche auf Grund dieses Vertrages
handelte, wären aber die ordentlichen Gerichte kompetent.
Weiterhin ist die Behauptung des Rekursbeklagten, das
(Exprepriationsverfahren könne keine Anwendung finden, weil der Kauf-
vertrag vor der Bewilligung zum Bau der Bahn abgeschlossen worden fei,
ganz unverständlich Es liesse sich höchstens fragen, ob die Ansprüche
aus Verletzung von Rechten Dritter durch einen Bahnbau, die vor der
Erteilung der Konzession und der Genehmigung der Baupläne erfolgt wäre, im
Erpropriationsverfahren zu beurteilen seien, weil zur Zeit der Verletzung
das Expropriationsgesetz noch nicht auf den Bahnbau hätte angewendet
werden können. Da der Rekursbeklagte aber gar nicht behauptet, dass er
vor Erteilung der Konzession und Genehmigung der Baupläne geschädigt
worden sei, so ist auf diese Frage nicht einzutreten. Übrigens
ist darauf hinzuweisen, dass die Bahn auf Grund der Erneuerung der
Konzession an die Reinach-Münster-Bahn-Gesellschaft vom 21. Dezember
1900 (eidg. Ges. Samml. XVI 274) und der Genehmigung des Bauprojektes
durch den Bundesrat vom 18. August 1905 (B. Bl. 1905 V S. 39) gebaut
worden ist und somit das Expropriationsgesetz von Anfang an auf den Bau
der Bahn Anwendung fand. Die "Rekurrentin selbst erhielt die Konzession
allerdings erst am 1. Juli 1907, während sie die Bahn schon vorher gebaut
hatte. Aber mit Bezug auf die Anwendung des Erpropriationsgesetzes auf
den Bahnbau ist die Sache eben so zu betrachten, wie wenn sie die Bahn für
die frühere Konzessionsinhaberin, die Reinach-Münster-Bahn-Gesellschaft,
gebaut hätte, da der Bau ja auf Grund eines Übereinkommens mit dieser
Gesellschaft erfolgte (vgl. B. Bl. 1907 Bd. IV Seite 346 ff).
4. Für die Frage der Kompetenz der Erpropriationsbehörden ist es ferner
gleichgültig, ob der Rekursbeklagte ein dingliches Recht
830 A. Staaisrechtliche Entscheidungen. ll. Abschnitt. Bundesgesetze.
auf Grund des § 302 des luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches geltend
macht. Nur die Frage, ob ihm auf Grund dieser Gesetzesbestimmung ein
bestimmtes Recht zustehe, unterläge der Beurteilung der kantonalen
Gerichte. Dagegen ist die Frage, ob eine Verletzung eines solchen
Rechtes vorliege, und welche Schadenersatzansprüche daraus entstehen,
von den Expropriationsbehörden im Expropr1ationsverfahren zu entscheiden
(vgl. AS 22 S. 379 ff. Erw. 2), und Um diese zweite Frage handelt es
sich im vorliegenden Falle.
4. Unter den erwähnten Umständen ist es klar, dass die Erwägungen des
Urteils des Bundesgerichtes i. S. Schweiz. Bundesbahnen gegen Tschopp und
Genossen vom 24. März 1909 aufdeu vorliegenden Fall nicht zutreffen. In
jenem Falle wurde der Rekurs gegen die Kompetenz der kantonalen Gerichte
bloss deshalb zur Zeit abgewiesen, weil sich aus den Prozessakten
ergab, dass esvvsich moglicherweise um Geltendmachung von vertraglichen
Anspruchen und die Frage Über den Bestand einer Servitut handelte.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen. Demgemäss wird das Urteil des Obergerichtes
des Kantons Luzern vom 30. April 1910 aufgehoben und das Bezirksgericht
Hochdorf zur Beurteilung der Klagbegehren unter Ziffer III 2 und 3 der
Klage und Ziffer I 3 6 des Klagschlusses als inkompetent erklärt.
II. Intel-kantonale Auslieferung. Extradition intercantonale.
Vergl. Nr. 111 Erw. 2. Voir n° 111 cons. 2.lll. Ohligationenrecht. N°
105. 631
III. Oblig'ationenrecht. Droit des obligations.
Vergl. ausserdem Nr. 96 Erw. 2, 98 Erw. 2, 110 Erw. 3 i. f. Voir en
outre nOS 96 cons 2, 98 cons. 2, 110 cons. 3 i. f.
105. arbeit vom 27. Dezember 1910 in Sachen
Heidensieifappretur-yktiengesellfehaft gegen Gesellschaft für Verwertung
von Dbfälleiy .vorm. cEleni-Jflilier.
Gerichtsstand der Filiale bei Aktiengesellschaften. Verletzung
des Art. 625 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 625 |
Spezialfo-rums auf Kontraktsklagen (Klagen aus Rechtsgeschäften ),
während es in Wirklichkeit für alle Klagen aus dem Geschäftsbetrieb der
Aktiengesellsclzafl, also auch für ausserkontraktllche K lagen gilt.
A. Die Rekursbeklagte ist eine Aktiengesellschaft mit dem Zweck der
Verwertung von Abfällen; sie hat ihren Hauptsitz in Birsfelden bei Basel
und ist dort im Handelsregister eingetragen. In Albisrieden betreibt sie
eine Filiale. Der Geschäftsleiter dieser Filiale, Möschinger, kaufte von
einem Eichmann Maschinen als altes Eisen zum Preise von ungefähr 5000
Fr. Eichmann hatte diese Maschinen der Rekurrentin, welche ihnen einen
Schätzungswert von zirka 38,000 Fr. beilegt, gestohlen. Diese erhob daher
vor Bezirksgericht Zürich gegen die Rekursbeklagte Klage auf Zahlung von
38,280 Fr. Sie bezeichnete diese Forderung als Schadenersatzanspruch und
stützte sich auf Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
|
1 | Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch. |
2 | Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. |
3 | Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. |
gewusst oder wissen müssen, dass die Maschinen gestohlen worden seien. Sie
bemerkte dabei, dass sie gemäss Art. 207
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 207 - 1 Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist. |
|
1 | Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist. |
2 | Der Käufer hat in diesem Falle nur das zurückzugeben, was ihm von der Sache verblieben ist. |
3 | Ist die Sache durch Verschulden des Käufers untergegangen, oder von diesem weiter veräussert oder umgestaltet worden, so kann er nur Ersatz des Minderwertes verlangen. |
die Maschinen zurückzuverlangen, dass sie aber, weil diese zerschlagen
worden seien, mit der Rekursbeklagten vereinbart habe, die Klage sollte
sich auf Schadenersatz, statt auf die Rückgabe der Maschinen richten. Das
Bezirksgericht Zürich wies die Klage wegen Jnkompetenz von der Hand,
indem es auf § 91 Ziff. 3 des zürch Einführungsgesetzes zum BKG verwies,
der lautet: Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen
und Gesellschaften find an ihrem Sitze zu Belangen. Die klagende
AS 36 1 1910 42