100 Ib 190
30. Estratto della sentenza 3 luglio 1974 nella causa Canepa contro Azienda Elettrica Ticinese e altri
Regeste (de):
- Enteignung
- 1. Nachprüfung der enteigneten Rechte.
- Abgesehen vom Fall eines vom Enteigneten gestellten Ausdehnungsbegehrens im Sinne von Art. 12 EntG, können die enteigneten Rechte, die von der Behörde, welche das Enteignungsrecht verliehen hat, bestimmt worden sind, nicht Gegenstand eines Entscheides der Schätzungsbehörde bilden (Erw. 1).
- 2. Anmeldung der Forderungen des Enteigneten.
- Bei der Anmeldung seiner Forderungen ist der Enteignete nicht zu einer rechtlichen Begründung verpflichtet; es genügt, dass er die Forderungen klar bezeichnet (Erw. 6).
- 3. Bestand und Betrieb einer Hochspannungsleitung auf einem benachbarten Grundstück; Entschädigungspflicht.
Regeste (fr):
- Expropiation
- 1. Examen des droits expropriés.
- Hors le cas d'une demande d'extension de l'expropriation au sens de l'art. 12 LEx, les droits expropriés, déterminés par l'autorité qui a conféré le droit d'expropriation, ne peuvent être l'objet d'une décision de l'autorité d'estimation (consid. 1).
- 2. Production des prétentions de l'exproprié.
- 3. exproprié n'est pas tenu de fonder juridiquement ses prétentions; il suffit qu'il les énonce clairement.
- 3. Exploitation d'une conduite à haute tension située sur un fonds voisin; indemnisation.
Regesto (it):
- Espropriazione
- 1. Riesame concernente i diritti espropriati.
- Salvo il caso d'una domanda di ampliamento proposta dall'espropriato ai sensi dell'art. 12
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 12 - 1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.
1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen. 2 Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen. 3 Auf die Ausdehnung kann innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung verzichtet werden. - 2. Notificazione delle pretese dell'espropriato.
- Nel notificare le sue pretese, l'espropriato non è tenuto a motivarle giuridicamente, bastando che le determini chiaramente (consid. 6).
- 3. Presenza ed esercizio di un elettrodotto in un fondo vicino; obbligo d'indennizzo.
Sachverhalt ab Seite 192
BGE 100 Ib 190 S. 192
Riassunto dei fatti:
In relazione con la costruzione di un elettrodotto, opera comune dell'Azienda Elettrica Ticinese, dell'Officina Elettrica Comunale di Lugano e delle Ferrovie Federali Svizzere, Alfonso Canepa riceveva l'avviso che tre particelle di sua proprietà, site ai "Monti di Sotto" in territorio di Mezzovico, sarebbero state gravate dalle seguenti restrizioni: particella n. 3528, della superficie di mq 400: divieto di costruzione su un'estensione di mq 300; particella n. 1018 di mq 4030: divieto di costruzione su una estensione di mq 1083; particella n. 1014, di mq 4540: divieto di costruzione su una estensione di mq 20. Canepa notificava il 17 febbraio 1971 alla Commissione federale di stima le seguenti pretese: per la particella n. 3528: l'espropriazione totale;
per la particella n. 1018: un'indennità di Fr. 8.- per l'intera superficie del fondo; per la particella n. 1014: un'indennità di Fr. 8.- per la parte gravata dalla servitù, e un'indennità di Fr. 9040.-- per la svalutazione della parte residua. La Commissione federale di stima accordava un'indennità di Fr. 3.- al mq per le parti dei singoli fondi gravate dalla servitù, negando invece qualsiasi indennità per la svalutazione delle porzioni residue. Con ricorso di diritto amministrativo Canepa ha impugnato tale decisione. Il Tribunale federale ha accolto parzialmente il gravame.
Erwägungen
Considerando in diritto:
1. Nell'impugnata decisione (consid. 5), la Commissione federale di stima solleva la questione della natura del diritto espropriato, e si chiede, implicitamente, se l'imposizione in via espropriativa della servitù di non costruire appaia adeguata per tutti i fondi sorvolati dall'elettrodotto, in considerazione della loro diversità. Questa domanda non si pone tuttavia più in questa fase del procedimento.
BGE 100 Ib 190 S. 193
Come la giurisprudenza del Tribunale federale ha a più riprese rilevato, sotto riserva di una domanda di ampliamento formulata nel corso del procedimento (art. 12 e

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 12 - 1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen. |
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1 | Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen. |
2 | Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen. |
3 | Auf die Ausdehnung kann innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung verzichtet werden. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 3 - 1 Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
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1 | Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist. |
2 | Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund: |
a | eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen; |
b | eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke. |
3 | Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.5 |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 12 - 1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen. |
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1 | Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen. |
2 | Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen. |
3 | Auf die Ausdehnung kann innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung verzichtet werden. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 36 - 1 Werden Rechte nach Artikel 5 enteignet, ohne dass darüber in einem kombinierten Verfahren nach den Artikeln 28-35 zu entscheiden ist, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren durchzuführen. |
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1 | Werden Rechte nach Artikel 5 enteignet, ohne dass darüber in einem kombinierten Verfahren nach den Artikeln 28-35 zu entscheiden ist, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren durchzuführen. |
2 | Wurde für das Werk bereits ein Enteignungsverfahren durchgeführt, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren nur zulässig: |
a | wenn der Enteigner entgegen dem aufgelegten Enteignungsplan und der Grunderwerbstabelle oder der persönlichen Anzeige oder über diese hinaus ein Recht in Anspruch nimmt oder schmälert; oder |
b | wenn sich eine im Zeitpunkt der Planauflage oder der persönlichen Anzeige nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten einstellt. |
4. Dei fondi 1014 e 1018 dell'espropriato, che formano un unico complesso (cfr. RU 95 I 306, consid. 6), il primo è costituito di un prato, che si inserisce come un terrazzo nella balza montana. Il secondo ne costituisce il prolungamento verso valle; il prato è assai più ripido, in parte cespugliato. L'elettrodotto attraversa e sovrasta, nella parte mediana, il fondo 1018; esso non tange invece che in minima parte, nell'angolo nord-est, la particella 1014. Per effetto della differenza di livello tra i fondi, i conduttori sono però molto visibili per l'osservatore che si trova sul pianoro del mappale 1014, davanti al quale vengono a trovarsi. Se l'elettrodotto si trovasse al di fuori della particella 1018, cioè corresse maggiormente a valle, esso non sarebbe praticamente visibile dal pianoro, o lo sarebbe molto meno. Nel referto del 3 ottobre 1973, l'esperto ha concluso che la presenza dell'elettrodotto svaluta la particella 1014, segnatamente
BGE 100 Ib 190 S. 194
la casa di vacanza che ivi sorge, perchè ne compromette in modo evidente il pregio e l'attrattiva, in particolare la vista prima indisturbata sulla valle del Vedeggio. Egli stima questo minor valore nell'importo di fr. 6000.--. Tale valutazione, in sè, non è contestata dalle esproprianti. Non manifestamente inficiata da errore e scevra di lacune o contraddizioni, la perizia vincola il Tribunale federale (RU 87 I 90; 94 I 291). Che la prossimità di un elettrodotto possa comportare un minor valore per le particelle site sul suo tracciato, è un dato di esperienza. Come il Tribunale federale ha già avuto modo di rilevare nella recente sentenza EOS c/Cardinaux del 19 settembre 1973, tale svalutazione può intervenire anche se l'elettrodotto non limita le possibilità di costruire sul fondo; essa può essere notevolmente incisiva, allorquando il pregio del fondo dipende dalla sua situazione panoramica; anche le renitenze psicologiche di un eventuale compratore ad acquisire un terreno sito nelle immediate adiacenze di una linea ad alta tensione possono influire negativamente sul valore venale. Ammesso, sulla scorta della perizia, l'intervento di una svalutazione, dev'essere esaminato se essa costituisca pregiudizio indennizzabile in virtù delle norme della legge sull'espropriazione.
6. Contro l'indennizzabilità dell'intervenuto pregiudizio le esproprianti sollevano anzitutto un'obiezione formale. Esse sostengono che il pregiudizio fatto valere dall'espropriato cade nella categoria prevista dall'art. 19 lett. c

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: |
|
a | der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 30 - 1 In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen. |
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1 | In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen. |
2 | In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf: |
a | Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter; |
b | Artikel 42-44 über den Enteignungsbann. |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 41 - 1 Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c. |
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1 | Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c. |
2 | Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen. |
L'obiezione è infondata tanto nelle premesse, quanto nelle conclusioni. Contrariamente all'opinione delle esproprianti, se la domanda dell'espropriato è basata sull'espropriazione dei diritti derivanti dai rapporti di vicinato, essa cade sotto la lettera a) dell'art. 19

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: |
|
a | der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: |
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a | der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; |
BGE 100 Ib 190 S. 195
7. a) In virtù degli art. 679 e

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: |
|
a | der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; |

SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 5 - 1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
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1 | Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. |
2 | Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.609 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.609 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.609 |
BGE 100 Ib 190 S. 196
(MEIER-HAYOZ, Commento ad art. 684

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.609 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.609 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.609 |
8. Ma il ricorrente fa valere che la svalutazione del fondo N. 1014 è la conseguenza dell'imposizione in via espropriativa dell'elettrodotto sulla part. N. 1018, che con il N. 1014 forma un solo complesso, e ch'essa costituisce pertanto un pregiudizio indennizzabile a'sensi dell'art. 19 lett. b. Questa tesi è fondata.
Come il Tribunale federale ha già riconosciuto in RU 94 I 292 consid. 2, e implicitamente confermato in RU 98 Ib, 331 consid. l'deve distinguersi tra il caso, in cui l'espropriato possa invocare solo i diritti di difesa assicuratigli dall'art. 684

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
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1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.609 |
BGE 100 Ib 190 S. 197
marginale espropriazione che concerne direttamente questo fondo, limitata a una ventina di metri quadrati sull'angolo nord-est, per reclamare l'indennizzo per la svalutazione che la costruzione dell'elettrodotto causa alla particella. E'infatti evidente che una simile svalutazione interverrebbe anche se l'elettrodotto non toccasse l'angolo di detto fondo, ma corresse immediatamente oltre il confine. Ma tale nesso causale sufficiente dev'essere ammesso dal momento che l'elettrodotto occupa la parte centrale del N. 1018, che del primo fondo costituisce il prolungamento a valle. Le dimensioni di questa particella, e le sue condizioni altimetriche, ne facevano un elemento essenziale di protezione della vista che si gode dal pianoro del N. 1014, e si deve constatare che, se l'impianto sorgesse a valle della particella 1018, i pregiudizi da esso cagionati scomparirebbero, o quantomeno sarebbero ridotti in maniera essenziale. Si deve pertanto riconoscere che la pretesa di risarcimento del minor valore del fondo residuo è, in casu, giustificata.