|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 3 [1] Mindestversicherung |
||||||
| Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 5 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken. | ||||||
| Bei Motorwagen und Anhängerzügen, mit denen Personen befördert werden, erhöht sich die Mindestversicherung für das Unfallereignis bei einer Platzzahl von 10 bis 50 Personen auf 10 Millionen Franken und bei einer Platzzahl ab 51 Personen auf 20 Millionen Franken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975 (AS 1975 1857). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 649). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 13 Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung |
||||||
| Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus. | ||||||
| Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird. | ||||||
| Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 13 Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung |
||||||
| Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus. | ||||||
| Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird. | ||||||
| Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung. | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 3 [1] Mindestversicherung |
||||||
| Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 5 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken. | ||||||
| Bei Motorwagen und Anhängerzügen, mit denen Personen befördert werden, erhöht sich die Mindestversicherung für das Unfallereignis bei einer Platzzahl von 10 bis 50 Personen auf 10 Millionen Franken und bei einer Platzzahl ab 51 Personen auf 20 Millionen Franken. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975 (AS 1975 1857). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 649). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 4 Inhalt und Form |
||||||
| Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt. | ||||||
| Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschränkungen und Befristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, gelten als nicht vorhanden. | ||||||
| Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das Informationssystem Verkehrszulassung übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 4 Inhalt und Form |
||||||
| Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt. | ||||||
| Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschränkungen und Befristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, gelten als nicht vorhanden. | ||||||
| Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das Informationssystem Verkehrszulassung übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 5 Ausstellung der Nachweise |
||||||
| Versicherungsnachweise können ausgestellt werden: | ||||||
| von Versicherungsunternehmungen, die nach der Bundesgesetzgebung über die Versicherungsaufsicht zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Schweiz zugelassen sind; | ||||||
| von der Bundesverwaltung und der Schweizerischen Post für die nicht bei einer Versicherungsunternehmung versicherten Fahrzeuge des Bundes. | ||||||
| Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [2] teilt den kantonalen Behörden die Liste der Unternehmungen nach Absatz 1 Buchstabe a mit und gibt ihnen die eintretenden Änderungen bekannt. [3] | ||||||
| Versicherungsnachweise, die für den Versicherten auf den Beginn eines Monats ausgestellt werden, sind so zu übermitteln, dass die kantonale Behörde das Fahrzeug an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann. [4] | ||||||
| Internationale Versicherungsausweise (Grüne Karten) werden vom nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern abgegeben. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1167). [2] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 5 Ausstellung der Nachweise |
||||||
| Versicherungsnachweise können ausgestellt werden: | ||||||
| von Versicherungsunternehmungen, die nach der Bundesgesetzgebung über die Versicherungsaufsicht zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Schweiz zugelassen sind; | ||||||
| von der Bundesverwaltung und der Schweizerischen Post für die nicht bei einer Versicherungsunternehmung versicherten Fahrzeuge des Bundes. | ||||||
| Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [2] teilt den kantonalen Behörden die Liste der Unternehmungen nach Absatz 1 Buchstabe a mit und gibt ihnen die eintretenden Änderungen bekannt. [3] | ||||||
| Versicherungsnachweise, die für den Versicherten auf den Beginn eines Monats ausgestellt werden, sind so zu übermitteln, dass die kantonale Behörde das Fahrzeug an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann. [4] | ||||||
| Internationale Versicherungsausweise (Grüne Karten) werden vom nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern abgegeben. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1167). [2] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 5 Ausstellung der Nachweise |
||||||
| Versicherungsnachweise können ausgestellt werden: | ||||||
| von Versicherungsunternehmungen, die nach der Bundesgesetzgebung über die Versicherungsaufsicht zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Schweiz zugelassen sind; | ||||||
| von der Bundesverwaltung und der Schweizerischen Post für die nicht bei einer Versicherungsunternehmung versicherten Fahrzeuge des Bundes. | ||||||
| Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [2] teilt den kantonalen Behörden die Liste der Unternehmungen nach Absatz 1 Buchstabe a mit und gibt ihnen die eintretenden Änderungen bekannt. [3] | ||||||
| Versicherungsnachweise, die für den Versicherten auf den Beginn eines Monats ausgestellt werden, sind so zu übermitteln, dass die kantonale Behörde das Fahrzeug an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann. [4] | ||||||
| Internationale Versicherungsausweise (Grüne Karten) werden vom nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern abgegeben. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1167). [2] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 5 Ausstellung der Nachweise |
||||||
| Versicherungsnachweise können ausgestellt werden: | ||||||
| von Versicherungsunternehmungen, die nach der Bundesgesetzgebung über die Versicherungsaufsicht zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Schweiz zugelassen sind; | ||||||
| von der Bundesverwaltung und der Schweizerischen Post für die nicht bei einer Versicherungsunternehmung versicherten Fahrzeuge des Bundes. | ||||||
| Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [2] teilt den kantonalen Behörden die Liste der Unternehmungen nach Absatz 1 Buchstabe a mit und gibt ihnen die eintretenden Änderungen bekannt. [3] | ||||||
| Versicherungsnachweise, die für den Versicherten auf den Beginn eines Monats ausgestellt werden, sind so zu übermitteln, dass die kantonale Behörde das Fahrzeug an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann. [4] | ||||||
| Internationale Versicherungsausweise (Grüne Karten) werden vom nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern abgegeben. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1167). [2] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 5 Ausstellung der Nachweise |
||||||
| Versicherungsnachweise können ausgestellt werden: | ||||||
| von Versicherungsunternehmungen, die nach der Bundesgesetzgebung über die Versicherungsaufsicht zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Schweiz zugelassen sind; | ||||||
| von der Bundesverwaltung und der Schweizerischen Post für die nicht bei einer Versicherungsunternehmung versicherten Fahrzeuge des Bundes. | ||||||
| Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [2] teilt den kantonalen Behörden die Liste der Unternehmungen nach Absatz 1 Buchstabe a mit und gibt ihnen die eintretenden Änderungen bekannt. [3] | ||||||
| Versicherungsnachweise, die für den Versicherten auf den Beginn eines Monats ausgestellt werden, sind so zu übermitteln, dass die kantonale Behörde das Fahrzeug an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann. [4] | ||||||
| Internationale Versicherungsausweise (Grüne Karten) werden vom nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern abgegeben. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1167). [2] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 5 Ausstellung der Nachweise |
||||||
| Versicherungsnachweise können ausgestellt werden: | ||||||
| von Versicherungsunternehmungen, die nach der Bundesgesetzgebung über die Versicherungsaufsicht zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Schweiz zugelassen sind; | ||||||
| von der Bundesverwaltung und der Schweizerischen Post für die nicht bei einer Versicherungsunternehmung versicherten Fahrzeuge des Bundes. | ||||||
| Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [2] teilt den kantonalen Behörden die Liste der Unternehmungen nach Absatz 1 Buchstabe a mit und gibt ihnen die eintretenden Änderungen bekannt. [3] | ||||||
| Versicherungsnachweise, die für den Versicherten auf den Beginn eines Monats ausgestellt werden, sind so zu übermitteln, dass die kantonale Behörde das Fahrzeug an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann. [4] | ||||||
| Internationale Versicherungsausweise (Grüne Karten) werden vom nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern abgegeben. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1167). [2] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 83). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 4 Inhalt und Form |
||||||
| Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt. | ||||||
| Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschränkungen und Befristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, gelten als nicht vorhanden. | ||||||
| Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das Informationssystem Verkehrszulassung übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 4 Inhalt und Form |
||||||
| Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt. | ||||||
| Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschränkungen und Befristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, gelten als nicht vorhanden. | ||||||
| Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das Informationssystem Verkehrszulassung übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 4 Inhalt und Form |
||||||
| Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt. | ||||||
| Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschränkungen und Befristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, gelten als nicht vorhanden. | ||||||
| Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das Informationssystem Verkehrszulassung übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 4 Inhalt und Form |
||||||
| Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt. | ||||||
| Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschränkungen und Befristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, gelten als nicht vorhanden. | ||||||
| Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das Informationssystem Verkehrszulassung übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 13 Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung |
||||||
| Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus. | ||||||
| Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird. | ||||||
| Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung. | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 4 Inhalt und Form |
||||||
| Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt. | ||||||
| Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschränkungen und Befristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, gelten als nicht vorhanden. | ||||||
| Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das Informationssystem Verkehrszulassung übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997). | ||||||