104 Ia 181
31. Urteil vom 20. September 1978 i.S. Hitz gegen Gemeinde Parpan sowie Regierung und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
Regeste (de):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Die bündnerische Praxis, wonach kommunale Zonenpläne, je nach Art der erhobenen Rüge, entweder mit verfassungsrechtlicher Beschwerde bei der Regierung oder mit Rekurs beim Verwaltungsgericht anzufechten sind, wobei keine der beiden Beschwerdeinstanzen eine vollumfängliche Prüfung vornimmt, verstösst gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst.; organisation de la procédure cantonale en matière de recours contre des plans de zone.
- La pratique grisonne selon laquelle des plans de zones communaux peuvent être attaqués, selon les griefs soulevés, soit par un recours de droit constitutionnel auprès du Conseil d'Etat, soit par un recours auprès du Tribunal administratif, aucune des deux instances de recours ne disposant toutefois d'un plein pouvoir d'examen, viole l'art. 4 Cst. Selon la situation juridique actuelle, le Conseil d'Etat est seul compétent et doit examiner librement, dans le cadre d'un recours de droit constitutionnel, la légalité d'une classification de zones attaquée.
Regesto (it):
- Art. 4 Cost.; organizzazione della procedura cantonale in materia di ricorso contro piani regolatori.
- È contraria all'art. 4 Cost. la prassi grigionese, secondo la quale i piani regolatori possono essere impugnati, secondo le censure sollevate, sia con ricorso di diritto costituzionale al Consiglio di Stato, sia con ricorso al Tribunale amministrativo, senza che l'una o l'altra di tali autorità disponga di piena cognizione. Alla stregua della situazione giuridica attuale, soltanto il Consiglio di Stato è competente; ad esso incombe di esaminare liberamente, nel quadro di un ricorso di diritto costituzionale, la legittimità di un azzonamento impugnato.
Sachverhalt ab Seite 182
BGE 104 Ia 181 S. 182
Frau E. Hitz erhob gegen einen von der Gemeinde Parpan beschlossenen neuen Zonenplan, der einen Teil ihres Areals dem übrigen Gemeindegebiet zuwies, bei der Regierung des Kantons Graubünden Beschwerde. Die Regierung wies diese, soweit sie darauf eintrat, ab und genehmigte den Zonenplan und das dazugehörige Baugesetz. Frau Hitz erhob gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde. Gleichzeitig focht sie den Zonenplan, wie dies nach bündnerischer Praxis möglich ist, auch mit Rekurs beim Verwaltungsgericht an. Die eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde im Hinblick hierauf sistiert. Das Verwaltungsgericht wies in der Folge den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Mit einer zweiten staatsrechtlichen Beschwerde ficht Frau Hitz auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts an. Sie rügt u.a., dass die in Graubünden vorgenommene Aufspaltung des Beschwerdeverfahrens gegen Zonenpläne unzulässig sei. Das Bundesgericht schützt diesen Einwand und heisst die beiden Beschwerden gut, im wesentlichen aus folgenden
Erwägungen
Erwägungen:
2. a) Nach dem bündnerischen System der Verwaltungsrechtspflege sind Entscheide (Verfügungen) der Gemeinden mit
BGE 104 Ia 181 S. 183
Rekurs beim Verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 13 Abs. 1 lit. a
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 13 Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung - 1 Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus. |
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1 | Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus. |
2 | Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird. |
3 | Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung. |
BGE 104 Ia 181 S. 184
Rügen "individuell-konkreter Natur" (wie Verletzung von Treu und Glauben, Verstoss gegen die Rechtsgleichheit), die auf eine örtlich beschränkte Plankorrektur im Bereiche einzelner Grundstücke abzielen, sind mit Rekurs an das Verwaltungsgericht vorzubringen (BGE 104 Ia 121 ff. E. 1a; BGE 102 Ia 334; zur Vorgeschichte der jetzigen Bündner Rechtsprechung: PVG 1969 Nr. 47 S. 99; 1970 Nr. 57 S. 128; 1973 S. 148). Auch in dem an den Regierungsentscheid anschliessenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren bildet nur der Zonenplan der Gemeinde Anfechtungsobjekt. Eine von der Regierung angeordnete Änderung des Zonenplanes kann vom Verwaltungsgericht, welches seine Zuständigkeit nur aus Art. 13 Abs. 1 lit. a
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 13 Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung - 1 Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus. |
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1 | Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus. |
2 | Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird. |
3 | Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung. |
aa) Das verwendete Abgrenzungskriterium ist unklar und unbestimmt. Wie es von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen im Einzelfall gehandhabt wird, lässt sich nur schwer voraussehen. Die beiden Behörden können den konkreten Umfang ihrer Überprüfungszuständigkeit, soweit er nicht durch einen in der gleichen Angelegenheit bereits ergangen en Entscheid präjudiziert ist, von Fall zu Fall weitgehend nach eigenem Ermessen selber festlegen. Der rechtsuchende Bürger muss vorsichtshalber jeweils immer beide kantonalen Rechtsmittel ergreifen (und dementsprechend gegebenenfalls auch zwei staatsrechtliche Beschwerden einreichen), was unnötige Kosten zur Folge hat. bb) Von diesen prozessualen Nachteilen abgesehen, wird durch die dargelegte Aufspaltung des Anfechtungsverfahrens auch eine wirksame materiellrechtliche Überprüfung der beanstandeten Zoneneinteilung erschwert. Als Beschwerdegrund fällt für den betroffenen Grundeigentümer - auch im kantonalen Verfahren - in erster Linie eine Verletzung der Eigentumsgarantie in Betracht. Zur Abklärung der Frage, ob die einem Eigentümer auferlegte Nutzungsbeschränkung mangels eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder wegen Unverhältnismässigkeit
BGE 104 Ia 181 S. 185
gegen Art. 22ter
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 13 Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung - 1 Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus. |
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1 | Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus. |
2 | Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird. |
3 | Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 104 Ia 181 S. 186
weist ein Zonenplan gewisse Merkmale beider Normarten auf, doch darf er, da das bündnerische Verfahrensrecht hinsichtlich des Rechtsmittelweges nur zwischen Erlass und Verfügung unterscheidet und keine weitere Differenzierung vorsieht, nur als das eine oder das andere behandelt werden, und es kann für die Frage der Zuständigkeit einzig darauf ankommen, wie der angefochtene Plan als Ganzes einzustufen ist. Eine an den Dualismus der Rechtsnatur von Raumplänen anknüpfende Aufspaltung der Überprüfungszuständigkeit findet in der kantonalen Gesetzgebung keine Grundlage. Jedenfalls bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die komplizierte und mit mancherlei Nachteilen behaftete Praxis der Bündner Behörden dem Sinn der gesetzlichen Ordnung entspricht. Wenn der kantonale Gesetzgeber für die Anfechtung von Zonenplänen keine besondere Regel erlassen hat, so kann dies vernünftigerweise nur dahin ausgelegt werden, dass kommunale Zonenpläne im gleichen Verfahren und vor der gleichen Instanz anzufechten sind wie rechtsetzende Erlasse der Gemeinden. Der Zonenplan bildet einen untrennbaren Bestandteil der dazugehörigen Zonenvorschriften, die, wiewohl sie nur je einen Teil des Gemeindegebietes betreffen, doch grundsätzlich Rechtssatzcharakter haben und demzufolge mittels verfassungsrechtlicher Beschwerde bei der Regierung anfechtbar sind. Es muss alsdann auch der Zonenplan, der den Anwendungsbereich dieser Zonenvorschriften graphisch umschreibt - und gleich wie diese der Genehmigung durch die Kantonsregierung bedarf (Art. 37 Abs. 2 KRPG) -, hinsichtlich des Beschwerdeweges als rechtsetzender Erlass behandelt werden. Dafür spricht übrigens auch der Wortlaut von Art. 37 Abs. 2 KRPG, der Zonenpläne sowie generelle Erschliessungs- und Gestaltungspläne als "Erlasse" bezeichnet. Richtigerweise ist somit die Regierung aufgrund von Art. 4 lit. a
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SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) VVV Art. 4 Inhalt und Form - 1 Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt. |
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1 | Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt. |
2 | Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschränkungen und Befristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, gelten als nicht vorhanden. |
3 | Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das Informationssystem Verkehrszulassung übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1.12 |
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SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) VVV Art. 4 Inhalt und Form - 1 Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt. |
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1 | Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt. |
2 | Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschränkungen und Befristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, gelten als nicht vorhanden. |
3 | Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das Informationssystem Verkehrszulassung übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1.12 |
BGE 104 Ia 181 S. 187
das kantonale Verfahrensrecht ausgeschlossen. Denn ein solches zusätzliches Rekursverfahren, in welchem die im Beschwerdeverfahren vor der Regierung vorgenommene Überprüfung ganz oder teilweise wiederholt wird, liefe auf einen - mangels einer entsprechenden Sondervorschrift - unzulässigen Weiterzug des Regierungsentscheides hinaus (Art. 13 Abs. 1 lit. b
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 13 Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung - 1 Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus. |
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1 | Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus. |
2 | Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird. |
3 | Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |