OG (E. 1; Änderung der Rechtsprechung).
ZGB.
ZGB rechtsmissbräuchlich? (E. 3, 4).
OG (consid. 1) (cambiamento della giurisprudenza).
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 170 |
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| Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. | ||||||
| Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. | ||||||
| Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 170 |
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| Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. | ||||||
| Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. | ||||||
| Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. | ||||||
ZGB nicht zu berücksichtigen und die Ehe in Gutheissung der Klage gestützt auf Art. 142
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 170 |
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| Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. | ||||||
| Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. | ||||||
| Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 170 |
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| Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. | ||||||
| Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. | ||||||
| Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 170 |
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| Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. | ||||||
| Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. | ||||||
| Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. | ||||||
OG mit Berufung nur anfechtbar, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichtes als gerechtfertigt erscheint. Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung im vorliegenden Fall erfüllt seien, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte bejaht die Frage, der Kläger verneint sie. a) Ein selbständiger Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 50
OG liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn in ihm eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung urteilsmässig erledigt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob das im Urteilsdispositiv ausdrücklich gesagt wird oder ob dieses auf Rückweisung an die erste Instanz zu neuer Beurteilung "im Sinne der Erwägungen" lautet (BGE 91 II 204 /205). Der zitierte Entscheid macht allerdings unter Hinweis auf BGE 81 II 399 einen Vorbehalt für den Scheidungsprozess. In der Tat hat das Bundesgericht im zuletzt genannten Urteil in Anlehnung an BGE 78 II 398 entschieden, wenn in einem Scheidungsprozess ein kantonales Berufungsgericht den Streit mit Bezug auf den Scheidungspunkt und die Nebenfolgen zu neuer Beurteilung an die erste Instanz zurückweise, liege kein selbständiger Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 50
OG vor, und zwar auch dann nicht, wenn in den Erwägungen des oberinstanzlichen Rückweisungsentscheides die untere Instanz verbindlich angewiesen werde, in ihrem neuen Urteil die Scheidung auszusprechen. Beiden zitierten bundesgerichtlichen Urteilen lag der gleiche Sachverhalt
OG vor, der grundsätzlich der Berufung ans Bundesgericht unterliegt, sofern die beiden weiteren Voraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllt sind, dass nämlich im Falle der Gutheissung der Berufung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichtes gerechtfertigt erscheint. b) Die Argumente, mit denen in den beiden Präjudizien BGE 78 II 398 und 81 II 398 die Anwendung von Art. 50
OG auf Fälle der vorliegenden Art abgelehnt wird, vermögen nicht zu überzeugen. Dass das Obergericht in beiden Fällen die Scheidung weder ausgesprochen hat, noch hätte aussprechen können, ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 50
OG unerheblich; entscheidend ist allein, dass materiell über den Scheidungsanspruch des klagenden Ehegatten verbindlich und abschliessend entschieden worden ist.
OG liege immer dann vor, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Berufung ein
OG aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist. Dazu kommt, dass ein Ehegatte, der sich der Scheidungsklage widersetzt, ein schützenswertes Interesse daran hat, sich nicht in ein langwieriges Beweisverfahren über die Nebenfolgen einlassen zu müssen, um dann schliesslich vor Bundesgericht zu erreichen, dass die Scheidungsklage doch abgewiesen wird. Es liegt somit auch im Interesse einer allfälligen Rettung der Ehe, dass möglichst rasch abschliessend über den Scheidungspunkt entschieden wird. Aus diesen Gründen ist die in BGE 78 II 398 und BGE 81 II 398 eingeschlagene Rechtsprechung aufzugeben und Art. 50
OG auch im Scheidungsprozess uneingeschränkt gleich anzuwenden wie in andern Zivilprozessen. c) Es bleibt noch zu entscheiden, ob die zweite in Art. 50 Abs. 1
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 170 |
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| Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. | ||||||
| Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. | ||||||
| Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 170 |
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| Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. | ||||||
| Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. | ||||||
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ZGB zur Last gelegt. Was er zur Begründung seines Standpunktes vorbringt, reicht indessen nicht aus, das obergerichtliche Urteil als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Seine Argumentation erschöpft sich darin, durch den langen Zeitablauf sei sein ursprüngliches Verschulden gemildert worden. Indessen hat bereits das Obergericht eingehend und überzeugend dargelegt, die seit 1966 bestehende Trennung der Ehegatten könne nicht als objektiver Zerrüttungsfaktor anerkannt werden, weil sie nicht auf vom Willen der Parteien unabhängigen Gründen beruhe, sondern auf der Tatsache, dass der Kläger die Familie verlassen habe und seither mehr oder weniger ununterbrochen bis heute mit anderen Frauen im Konkubinat lebe. Diese Betrachtungsweise steht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang (BGE 104 II 149 /150).
ZGB erscheine im vorliegenden Fall als rechtsmissbräuchlich. Das Recht des unschuldigen oder weniger schuldigen Ehegatten, sich der Scheidungsklage seines überwiegend schuldigen
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
ZGB wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig zu erklären. Das rechtfertigt sich einerseits, weil Art. 2 Abs. 2
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
ZGB verankerte Recht, sich der Scheidungsklage des überwiegend schuldigen Ehepartners zu widersetzen, nicht durch eine allzu weitgehende Relativierung ausgehöhlt werden darf (vgl. dazu BGE 104 II 151 /152 mit Hinweisen). In seiner früheren Rechtsprechung hat das Bundesgericht einen Rechtsmissbrauch nur dann angenommen, wenn der die Scheidung ablehnende Ehegatte nicht gewillt war, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, obwohl der andere Teil hiezu bereit gewesen wäre und sein ehewidriges Verhalten aufgegeben hätte (BGE 92 II 76). Nach dieser Rechtsprechung wäre die vorliegende Klage zum vornherein abzuweisen, da der Kläger ja stets erklärt hat, er sei nicht gewillt, sein Verhältnis zu Frau Y. abzubrechen und zu seiner Ehefrau zurückzukehren. Indessen hat das Bundesgericht in verschiedenen nicht publizierten neueren Entscheiden die Frage aufgeworfen, aber schliesslich offengelassen, ob die in BGE 92 II 76 aufgestellte Regel nicht zu starr sei. Mit BGE 104 II 152 /153 hat sie diese schliesslich dahin gemildert, dass eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf Art. 142 Abs. 2
ZGB auch dann vorliegen könne, wenn zwar der überwiegend schuldige Ehegatte nicht bereit sei, sein ehewidriges Verhalten aufzugeben, das Festhalten des schuldlosen oder weniger schuldigen Ehegatten an der Ehe aber als völlig sinnlos erscheine und dieser Ehegatte keinerlei schützenswertes Interesse an der Fortdauer der Ehe geltend machen könne. Nach diesem neuesten Stand der Rechtsprechung ist der vorliegende Fall zu beurteilen.
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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