104 II 145
24. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. März 1978 i.S. A. gegen A.
Regeste (de):
- Art. 142 Abs. 2 ZGB; Widerspruchsrecht gegen die Scheidungsklage des überwiegend schuldigen Gatten.
- Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen sich ein Ehegatte der Scheidungsklage des überwiegend schuldigen Teils widersetzt. Hat jedoch der Gatte, der sich auf sein Widerspruchsrecht gegen die Scheidungsklage beruft, selber jede wirkliche Bindung an die Ehe verloren und hält er nur noch der Form halber am Eheband fest, so muss er ein schützenswertes Interesse an der Fortdauer der Ehe geltend machen können, um die Abweisung der Scheidungsklage zu erreichen. Ist dies nicht der Fall, erscheint die Anrufung von Art. 142 Abs. 2
ZGB als rechtsmissbräuchlich.
Regeste (fr):
- Art. 142 al. 2 CC; droit de s'opposer à l'action en divorce de l'époux dont la faute est prépondérante.
- En principe, peu importe pour quels motifs un conjoint s'oppose à l'action en divorce de la partie dont la faute est prépondérante. Toutefois, si l'époux qui invoque son droit de s'opposer à l'action en divorce a lui-même perdu tout lien réel avec le mariage et ne l'observe plus que pour la forme, il doit, pour que l'action soit rejetée, pouvoir faire valoir un intérêt digne de protection au maintien de l'union conjugale. Si tel n'est pas le cas, le fait d'invoquer l'art. 142 al. 2 CC apparaît comme un abus de droit.
Regesto (it):
- Art. 142 cpv. 2 CC; diritto di opporsi alla domanda di divorzio proposta dal coniuge la cui colpa è preponderante.
- In linea di principio sono irrilevanti le ragioni per le quali un coniuge si oppone alla domanda di divorzio presentata dalla parte la cui colpa è preponderante. Tuttavia, ove il coniuge che invoca il proprio diritto di opporsi alla domanda di divorzio non possieda più un effettivo vincolo con il matrimonio e lo osservi soltanto per la forma, egli deve, perché la domanda di divorzio sia respinta, poter invocare un interesse degno di protezione volto al mantenimento dell'unione coniugale. Se ciò non è il caso, il richiamo all'art. 142 cpv. 2 CC va considerato come un abuso di diritto.
Sachverhalt ab Seite 146
BGE 104 II 145 S. 146
A.- Josef A., geboren 1909, und Emilie F., geboren 1899, heirateten am 14. März 1935 in Zürich. Durch die Heirat wurde der bereits am 28. Januar 1934 geborene Sohn legitimiert. Der am 22. August 1935 geborene zweite Sohn der Eheleute starb im Jahre 1949. Seit dem 1. Januar 1945 leben die Eheleute getrennt. Der Ehemann erhob beim Bezirksgericht Zürich Klage auf Scheidung, der sich die Ehefrau widersetzte. Mit Urteil vom 17. Juni 1947 wies das Bezirksgericht diese Klage wegen überwiegenden Verschuldens des Ehemannes ab. Der Kläger reichte gegen das Urteil Berufung an das Obergericht ein, zog diese in der Folge aber wieder zurück. Auch nach Beendigung des Prozesses nahm der Ehemann das Zusammenleben mit seiner Frau nicht wieder auf. Im Jahre 1949 übersiedelte er nach Genf, währenddem die Ehefrau mit dem Sohn in Zürich wohnhaft blieb. In Genf klagte der Ehemann erneut auf Scheidung. Auch diese Klage wurde aber am 17. Mai 1951 abgewiesen. Hierauf wanderte er am 23. Juni 1953 nach Australien aus. Dort heiratete er am 31. Juli 1953 die ihm nach Australien gefolgte Schweizerin Gertrud Z., mit der er bereits in Genf zusammengelebt hatte. Dieser Verbindung entsprossen zwei Töchter. Am 30. Juli 1963 erwarb der Kläger die australische Staatsbürgerschaft, wobei er das Schweizerbürgerrecht beibehielt.
B.- Am 23. Dezember 1975 reichte Josef A. beim zuständigen Gericht seines Heimatkantons Luzern gegen Emilie A. Scheidungsklage ein. Zur Begründung berief er sich einerseits auf Umstände, die bereits Gegenstand der früheren Scheidungsprozesse gebildet hatten. Andererseits machte er geltend, dass er seit seiner Auswanderung nach Australien keinerlei Kontakt mehr mit der Beklagten gehabt habe, wenn man von Schmähbriefen und -karten absehe, welche die Beklagte ihm in den ersten Jahren habe zukommen lassen. Zwischen den Parteien, die sich seit mindestens 23 Jahren nicht mehr gesehen hätten, sei eine völlige innere Entfremdung eingetreten, welche die Möglichkeit eines sinnvollen Zusammenlebens ausschliesse. Unter diesen Umständen habe die Ehe aber jeglichen Sinn als Lebensgemeinschaft verloren. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Für den Eventualfall der Scheidung stellte sie verschiedene Anträge vermögensrechtlicher Natur. Sie machte geltend, die vom Kläger in Australien geschlossene Ehe sei nach schweizerischem Recht
BGE 104 II 145 S. 147
nichtig und daher unbeachtlich. Der Kläger habe heute noch viel weniger einen Scheidungsanspruch als früher, da er der alleinschuldige Teil sei. Sie sei bereit, ihn zu jeder Zeit wieder aufzunehmen. Sie liebe ihn noch; für die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei es noch nicht zu spät. Das Amtsgericht hiess mit Urteil vom 24. November 1976 die Klage gut. Es schied die Ehe der Parteien und verpflichtete den Kläger zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 100.- an die Beklagte. Die weitergehenden Begehren wies es ab.
C.- Die Beklagte appellierte gegen dieses Urteil an das Obergericht des Kantons Luzern. Sie hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest und verlangte für den Fall der Scheidung einen höheren Unterhaltsbeitrag sowie die Bezahlung eines Betrages von Fr. 25'000.- als Vorschlagsanteil. Mit Urteil vom 12. September 1977 bestätigte das Obergericht das erstinstanzliche Urteil im Scheidungspunkt. Zusätzlich zu dem bereits von der ersten Instanz zugesprochenen Unterhaltsbeitrag verpflichtete es den Kläger, der Beklagten Fr. 23'000.- als Vorschlagsanteil zu bezahlen. Das Obergericht bejahte das Vorliegen einer tiefen und unheilbaren Zerrüttung. Es vertrat sodann die Auffassung, dass heute nicht mehr von einem überwiegenden Verschulden des Klägers an dieser Zerrüttung gesprochen werden könne; diese sei ebensosehr auf das Verhalten der Beklagten und auf Objektive Umstände zurückzuführen. Selbst wenn der Kläger aber nach wie vor als überwiegend schuldiger Teil betrachtet werden müsste, wäre die Scheidung trotzdem auszusprechen, da der Widerstand der Beklagten gegen die Scheidung als rechtsmissbräuchlich erscheine.
D.- Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, die Scheidungsklage sei abzuweisen. Der Kläger hat keine Berufungsantwort eingereicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Australien. Er ist Schweizerbürger und besitzt daneben die australische Staatsbürgerschaft. Die kantonalen Instanzen haben unter diesen Umständen die Zuständigkeit des schweizerischen Heimatrichters
BGE 104 II 145 S. 148
zur Beurteilung der Scheidungsklage und die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts auf Grund von Art. 7 g
![](media/link.gif)
2. Die Berufung richtet sich ausschliesslich gegen die Gutheissung der Scheidungsklage durch die Vorinstanz, nicht aber gegen die Regelung der Nebenfolgen im Falle der Bestätigung des Scheidungsurteils. Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, ihre Einrede des überwiegenden Verschuldens des Klägers zu Unrecht verworfen und dadurch Art. 142 Abs. 2
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
3. Die Vorinstanz hat den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidungsklage zunächst deshalb als unbegründet betrachtet, weil heute nicht mehr von einem überwiegenden Verschulden des Klägers gesprochen werden könne. Sie stellt in diesem Zusammenhang fest, dass während der Zeit des Zusammenlebens nicht nur der Kläger Fehler gemacht habe; die Beklagte ihrerseits habe durch ihre am Anfang der Ehe an den Tag gelegte Streitsucht und ihre Tätigkeit als Kupplerin Ursachen zur Zerrüttung gesetzt. Wenn die Versuche des Klägers, in Zürich und später in Genf die Scheidung zu erlangen, gescheitert seien, so offensichtlich nur deshalb, weil er im Zeitpunkt dieser Scheidungsprozesse wegen seiner Beziehungen zu andern Frauen als überwiegend schuldiger Teil gegolten habe. Für die Folgezeit falle aber ins Gewicht, dass die Beklagte keinerlei Bemühungen unternommen habe, um dem Kläger die Türe zur Rückkehr in die eheliche Gemeinschaft offenzuhalten. Sie habe auch nicht die Nichtigerklärung der vom Kläger in Australien abgeschlossenen Ehe angestrebt. Wenn die Beklagte dem Kläger noch neun Jahre nach der faktischen Trennung eine hasserfüllte,
BGE 104 II 145 S. 149
beleidigende Karte zugestellt habe, so habe sie damit dokumentiert, dass sie ihrerseits die Brücken zu einer Versöhnung und damit zu einer allfälligen späteren Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft abgebrochen habe. Berücksichtige man die Unversöhnlichkeit der Beklagten im Zusammenhang mit der sehr langen Dauer der faktischen Trennung, so überwiege heute das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung jenes der Beklagten sowie die objektiven Zerrüttungsursachen nicht mehr. Was die beiden Urteile anbetrifft, mit denen zwei frühere Scheidungsklagen des Klägers abgewiesen worden waren, hat die Beklagte diese Entscheide im kantonalen Verfahren zwar angeführt, ohne aber ausdrücklich die Einrede der Rechtskraft zu erheben. Die Vorinstanz hat trotzdem im wesentlichen auf jene Urteile abgestellt, wenn sie ausführt, dass wohl auch die Beklagte während der Zeit des Zusammenlebens Fehler gemacht und dadurch Zerrüttungsursachen gesetzt habe, dass der Kläger jedoch wegen seiner Beziehungen zu andern Frauen als überwiegend schuldiger Teil gegolten habe. Ob die materielle Rechtskraft von Urteilen, mit denen eine Scheidungsklage abgewiesen wurde, in einem späteren Scheidungsprozess zwischen den gleichen Parteien kraft Bundesrechts von Amtes wegen oder bloss auf Einrede hin zu beachten ist, wurde in BGE 95 II 643 /644 offengelassen. Diese Frage braucht auch heute nicht entschieden zu werden, da die Vorinstanz die Verbindlichkeit der beiden zwischen den Parteien ergangenen Urteile nicht etwa in Frage gestellt, sondern sich die damalige Beurteilung der Verschuldensfrage im wesentlichen zu eigen gemacht hat. Nicht zu überzeugen vermag das angefochtene Urteil indessen, wenn es das Überwiegen des Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung unter Hinweis auf die seitherige Entwicklung der Dinge glaubt verneinen zu können. Das Verhalten des Klägers, der sich nach der Abweisung seiner Scheidungsklagen nicht nur weigerte, zu seiner Familie zurückzukehren, sondern mit einer andern Frau zusammenlebte, mit dieser nach Australien auswanderte und dort mit ihr eine neue Familie gründete, ohne sich je um das Schicksal der in der Schweiz zurückgelassenen Ehefrau zu kümmern, wird mit keinem Wort gewürdigt. Der Beklagten wird hingegen der Vorwurf gemacht, keinerlei Bemühungen zur Rückkehr des Klägers in die eheliche Gemeinschaft unternommen und die Nichtigerklärung der vom Kläger in Australien geschlossenen Ehe nicht angestrebt zu haben.
BGE 104 II 145 S. 150
Diese Betrachtungsweise wird der Sachlage nicht gerecht. Soweit im geschilderten Verhalten der Beklagten überhaupt ein Verschulden erblickt werden kann, ist dieses jedenfalls erheblich geringer als jenes des Klägers. Die Vorinstanz übersieht, dass es der Kläger war, der nach der Abweisung seiner Scheidungsklagen die Brücken zur Beklagten völlig abgebrochen hat. Mit seiner Auswanderung nach Australien, seiner dortigen Heirat und der Einstellung jeglicher Beitragsleistungen an die Beklagte hat er mit nicht zu überbietender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass er alle Verbindungen mit der Beklagten für dauernd lösen wolle. Die von der Vorinstanz zitierte Karte, welche die Beklagte dem Kläger etwa ein Jahr nach dessen Auswanderung nach Australien schrieb, muss unter diesen Umständen als Reaktion einer verbitterten Ehefrau auf das erlittene Unrecht verstanden werden und fällt deshalb verschuldensmässig nicht stark ins Gewicht. Angesichts des Verhaltens des Klägers kann auch die lange Dauer des Getrenntlebens nicht als selbständige Zerrüttungsursache objektiver Natur betrachtet werden, welche geeignet wäre, den Anteil des Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung zu vermindern. Die lange Trennungsdauer und die dadurch bewirkte zusätzliche Entfremdung zwischen den Parteien sind nichts anderes als die Folge der bewussten Abwendung des Klägers von der Beklagten. Sie vermögen daher den Kläger verschuldensmässig nicht zu entlasten. Ist der Kläger aber auch heute noch als überwiegend schuldiger Teil zu betrachten, verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht, wenn es die Anwendbarkeit von Art. 142 Abs. 2
![](media/link.gif)
4. Die Vorinstanz hat die Scheidungsklage jedoch nicht nur mit dieser Begründung gutgeheissen, die vor dem Bundesrecht nicht standhält. Sie hat vielmehr Art. 142 Abs. 2
![](media/link.gif)
BGE 104 II 145 S. 151
heute nach 32-jähriger Trennung, nach völliger Entfremdung und dem Aufbau verschiedener Lebenskreise sowie angesichts ihres vorgerückten Alters (die Beklagte 78-jährig, der Kläger 68-jährig) erneut zu einer Gemeinschaft zu finden vermöchten. Andere schützenswerte Interessen der Beklagten für das Festhalten an der Ehe, insbesondere solche finanzieller Natur, seien nicht ersichtlich. Die Beklagte wendet demgegenüber ein, der Kläger habe ihr keine Gelegenheit gegeben, die Lebensgemeinschaft mit ihm je wieder aufzunehmen, sondern durch seine in Australien erfolgte Heirat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er von ihr nichts mehr wissen wolle. Trotzdem habe sie aus ideellen Gründen immer an der Ehe festgehalten. Heute sei sie 78-jährig und leidend. Mit Rücksicht auf ihr hohes Alter und ihre Altersbeschwerden sei eine Scheidung erst recht nicht mehr angebracht. Der Kläger habe die Scheidungsklage im übrigen nur eingereicht, weil die für die AHV zuständige schweizerische Behörde einen entsprechenden Entscheid verlangt habe. Das in Art. 142 Abs. 2
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
BGE 104 II 145 S. 152
Scheidungsklage des überwiegend schuldigen Teils widersetzt und ob die Scheidung bei Berücksichtigung aller in Betracht fallenden Interessen die vernünftigste Lösung wäre (BÜHLER, N. 143 und 149 zu Art. 142
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
BGE 104 II 145 S. 153
ereignet hat, nochmals ein gemeinsames Leben zu beginnen. Unlösbar wäre nur schon die Frage, welches gemeinsame Domizil die Parteien wählen könnten, nachdem sich die Beklagte in Luzern und der Kläger in Australien einen selbständigen Lebenskreis geschaffen haben. Vor allem aber ist die innere Kluft zwischen den Parteien heute so gross, dass sie auch mit gutem Willen nicht mehr überwunden werden könnte. Das gilt nicht nur für den Kläger, sondern ebensosehr für die Beklagte. In ihr hat sich in den langen Jahren des Alleinseins eine grosse Enttäuschung und Verbitterung über den Kläger aufgestaut, wie die im angefochtenen Urteil wiedergegebene Karte eindrücklich zeigt. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass die Beklagte diese Gefühle überwinden könnte, falls sich der Kläger wider alles Erwarten entschlösse, sich von seiner neuen Familie zu lösen und zu ihr zurückzukehren. Wie ernst die Bereitschaft der Beklagten zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gemeint war, braucht unter diesen Umständen nicht weiter geprüft zu werden. Auf jeden Fall verkennt sie die Wirklichkeit, wenn sie sich zutraut, mit dem Kläger eine neue Lebensgemeinschaft aufbauen zu können.
Angesichts dieser besondern Verhältnisse muss in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ungeachtet der vom Kläger eingenommenen Haltung jede wirkliche Bindung an die Ehe und den Kläger verloren hat und daher nur noch der Form halber am Eheband festhält. Die Verhinderung der Scheidung gestützt auf Art. 142 Abs. 2
![](media/link.gif)
BGE 104 II 145 S. 154
Die Beklagte macht zur Begründung ihres Widerspruchs gegen die Scheidungsklage ausschliesslich ideelle Gründe geltend und beruft sich überdies auf ihr hohes Alter sowie ihren geschwächten Gesundheitszustand. Sie legt indessen nicht näher dar, worin diese ideellen Gründe für die Aufrechterhaltung der Ehe im einzelnen bestehen. Auch der Hinweis auf das hohe Alter und die geschwächte Gesundheit der Beklagten reicht für sich allein nicht aus, um ein schutzwürdiges Interesse an der Fortdauer der nur mehr auf dem Papier bestehenden Ehe darzutun. Ein ausreichendes Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung der Ehe ist somit nicht ersichtlich. Die Anrufung von Art. 142 Abs. 2
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. September 1977 bestätigt.