SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 20 Notfälle - 1 Der Führer darf in Notfällen, wie bei höherer Gewalt oder zur Hilfeleistung, von den Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) soweit abweichen, als die Notsituation es tatsächlich erfordert und es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Grund und Umfang der Abweichung sind im Arbeitsbuch sowie in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21) einzutragen. |
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1 | Der Führer darf in Notfällen, wie bei höherer Gewalt oder zur Hilfeleistung, von den Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) soweit abweichen, als die Notsituation es tatsächlich erfordert und es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Grund und Umfang der Abweichung sind im Arbeitsbuch sowie in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21) einzutragen. |
2 | Abweichungen wegen Notfällen muss der Führer möglichst bald, spätestens aber bis zum Ende der folgenden Woche ausgleichen. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 20 Notfälle - 1 Der Führer darf in Notfällen, wie bei höherer Gewalt oder zur Hilfeleistung, von den Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) soweit abweichen, als die Notsituation es tatsächlich erfordert und es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Grund und Umfang der Abweichung sind im Arbeitsbuch sowie in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21) einzutragen. |
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1 | Der Führer darf in Notfällen, wie bei höherer Gewalt oder zur Hilfeleistung, von den Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) soweit abweichen, als die Notsituation es tatsächlich erfordert und es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Grund und Umfang der Abweichung sind im Arbeitsbuch sowie in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21) einzutragen. |
2 | Abweichungen wegen Notfällen muss der Führer möglichst bald, spätestens aber bis zum Ende der folgenden Woche ausgleichen. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 20 Notfälle - 1 Der Führer darf in Notfällen, wie bei höherer Gewalt oder zur Hilfeleistung, von den Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) soweit abweichen, als die Notsituation es tatsächlich erfordert und es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Grund und Umfang der Abweichung sind im Arbeitsbuch sowie in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21) einzutragen. |
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1 | Der Führer darf in Notfällen, wie bei höherer Gewalt oder zur Hilfeleistung, von den Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) soweit abweichen, als die Notsituation es tatsächlich erfordert und es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Grund und Umfang der Abweichung sind im Arbeitsbuch sowie in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21) einzutragen. |
2 | Abweichungen wegen Notfällen muss der Führer möglichst bald, spätestens aber bis zum Ende der folgenden Woche ausgleichen. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 20 Notfälle - 1 Der Führer darf in Notfällen, wie bei höherer Gewalt oder zur Hilfeleistung, von den Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) soweit abweichen, als die Notsituation es tatsächlich erfordert und es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Grund und Umfang der Abweichung sind im Arbeitsbuch sowie in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21) einzutragen. |
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1 | Der Führer darf in Notfällen, wie bei höherer Gewalt oder zur Hilfeleistung, von den Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) soweit abweichen, als die Notsituation es tatsächlich erfordert und es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Grund und Umfang der Abweichung sind im Arbeitsbuch sowie in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21) einzutragen. |
2 | Abweichungen wegen Notfällen muss der Führer möglichst bald, spätestens aber bis zum Ende der folgenden Woche ausgleichen. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 20 Notfälle - 1 Der Führer darf in Notfällen, wie bei höherer Gewalt oder zur Hilfeleistung, von den Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) soweit abweichen, als die Notsituation es tatsächlich erfordert und es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Grund und Umfang der Abweichung sind im Arbeitsbuch sowie in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21) einzutragen. |
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1 | Der Führer darf in Notfällen, wie bei höherer Gewalt oder zur Hilfeleistung, von den Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) soweit abweichen, als die Notsituation es tatsächlich erfordert und es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Grund und Umfang der Abweichung sind im Arbeitsbuch sowie in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21) einzutragen. |
2 | Abweichungen wegen Notfällen muss der Führer möglichst bald, spätestens aber bis zum Ende der folgenden Woche ausgleichen. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 20 Notfälle - 1 Der Führer darf in Notfällen, wie bei höherer Gewalt oder zur Hilfeleistung, von den Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) soweit abweichen, als die Notsituation es tatsächlich erfordert und es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Grund und Umfang der Abweichung sind im Arbeitsbuch sowie in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21) einzutragen. |
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1 | Der Führer darf in Notfällen, wie bei höherer Gewalt oder zur Hilfeleistung, von den Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) soweit abweichen, als die Notsituation es tatsächlich erfordert und es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Grund und Umfang der Abweichung sind im Arbeitsbuch sowie in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21) einzutragen. |
2 | Abweichungen wegen Notfällen muss der Führer möglichst bald, spätestens aber bis zum Ende der folgenden Woche ausgleichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
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1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 56 - 1 Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen. |
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1 | Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen. |
2 | Der Bundesrat regelt die Anwendung der Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit: |
a | auf berufsmässige Führer, die mit schweizerisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten im Ausland durchführen; |
b | auf berufsmässige Führer, die mit ausländisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten in der Schweiz ausführen. |
3 | Der Bundesrat kann verbieten, dass der Lohn berufsmässiger Motorfahrzeugführer nach der zurückgelegten Fahrstrecke, der beförderten Gütermenge oder ähnlichen Leistungen berechnet wird.133 |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 20 Notfälle - 1 Der Führer darf in Notfällen, wie bei höherer Gewalt oder zur Hilfeleistung, von den Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) soweit abweichen, als die Notsituation es tatsächlich erfordert und es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Grund und Umfang der Abweichung sind im Arbeitsbuch sowie in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21) einzutragen. |
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1 | Der Führer darf in Notfällen, wie bei höherer Gewalt oder zur Hilfeleistung, von den Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) soweit abweichen, als die Notsituation es tatsächlich erfordert und es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Grund und Umfang der Abweichung sind im Arbeitsbuch sowie in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21) einzutragen. |
2 | Abweichungen wegen Notfällen muss der Führer möglichst bald, spätestens aber bis zum Ende der folgenden Woche ausgleichen. |
SR 822.222 Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) ARV-2 Art. 20 Notfälle - 1 Der Führer darf in Notfällen, wie bei höherer Gewalt oder zur Hilfeleistung, von den Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) soweit abweichen, als die Notsituation es tatsächlich erfordert und es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Grund und Umfang der Abweichung sind im Arbeitsbuch sowie in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21) einzutragen. |
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1 | Der Führer darf in Notfällen, wie bei höherer Gewalt oder zur Hilfeleistung, von den Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5-12) soweit abweichen, als die Notsituation es tatsächlich erfordert und es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Grund und Umfang der Abweichung sind im Arbeitsbuch sowie in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21) einzutragen. |
2 | Abweichungen wegen Notfällen muss der Führer möglichst bald, spätestens aber bis zum Ende der folgenden Woche ausgleichen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |