84 I 63
9. Urteil vom 12. März 1958 i.S. Verband konzessionierter schweizerischer Versicherungsgesellschaften gegen Kanton Luzern.
Regeste (de):
- Art. 84 Abs. 1
OG.
- Kantonale Erlasse, die der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen; wird diese verweigert, so liegt kein kantonaler Hoheitsakt vor, gegen den staatsrechtliche Beschwerde geführt werden könnte.
Regeste (fr):
- Art. 84 al. 1 OJ.
- Arrêtés cantonaux soumis à l'approbation du Conseil fédéral; lorsque cette approbation est refusée, l'arrêté ne constitue pas un acte de souveraineté cantonal susceptible de recours de droit public.
Regesto (it):
- Art. 84
cp. 1 OG.
- Decreti cantonali sottoposti all'approvazione del Consiglio federale.
- Se tale approvazione è rifiutata, il decreto non costituisce un atto di sovranità cantonale, contro il quale è ammissibile il ricorso di diritto pubblico.
Sachverhalt ab Seite 64
BGE 84 I 63 S. 64
A.- Der Grosse Rat des Kantons Luzern verabschiedete am 14. Mai 1957 ein Gesetz über die obligatorische Krankenversicherung ausländischer Arbeitnehmer, das sich auf Art. 2


B.- Mit Eingabe vom 24. Januar 1958 hat der Verband konzessionierter schweizerischer Versicherungsgesellschaften gegen das Gesetz staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 4

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
BGE 84 I 63 S. 65
Antrag, die Bestimmungen aufzuheben, "welche vorschreiben, dass die Versicherungspflicht ausländischer Arbeitnehmer ausschliesslich bei den vom Bunde anerkannten Krankenkassen zu erfüllen ist". Der Beschwerdeführer macht geltend, § 2 des Gesetzes sei in seiner endgültigen Fassung erstmals am 28. Dezember 1957 veröffentlicht worden, weshalb die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei. In materieller Hinsicht wendet er ein, das KUVG sehe nicht vor, dass sich die Kantone bei der Durchführung des Obligatoriums der Krankenversicherung nur der anerkannten Krankenkassen zu bedienen hätten. Die Kantone seien demnach gemäss KUVG nicht befugt, die Versicherungsgesellschaften von dieser Aufgabe auszuschliessen. Für einen solchen Ausschluss lägen auch keine polizeilichen oder sonstigen Gründe vor, die vor Art. 4

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
C.- Der Regierungsrat des Kantons Luzern schliesst, die Beschwerde sei als verspätet nicht an Hand zu nehmen. Vom Beschluss des Bundesrats auf teilweise Verweigerung der Genehmigung des Gesetzes sei im Kantonsblatt vom 9. November 1957 Mitteilung gemacht worden. Die Beschwerdefrist habe deshalb an jenem Tag zu laufen begonnen; sie sei am 24. Januar 1958 längst verstrichen gewesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 84

BGE 84 I 63 S. 66
der Versicherungsgesellschaften von der Mitwirkung bei der Durchführung des Obligatoriums der Krankenversicherung hat dadurch im Gesetz Eingang gefunden, dass der Bundesrat den zweiten und den dritten Absatz der in Frage stehenden kantonalen Bestimmung nicht genehmigt hat, welche die Versicherungsgesellschaften zu dieser Aufgabe zulassen wollten. Die Verfügung des Bundesrates ist auf Grund von Art. 102 Ziff. 13

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
|
1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |


SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
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1 | Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. |
2 | Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. |
BGE 84 I 63 S. 67
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Untersuchung der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.