OG.
cp. 1 OG.
KUVG stützt. § 2 des kantonalen Gesetzes lautete in der vom Grossen Rat angenommenen Fassung: "Die Versicherungspflicht wird erfüllt durch die Mitgliedschaft des Versicherungspflichtigen bei einer vom Bunde anerkannten Krankenkasse, die zu den in § 3 dieses Gesetzes genannten Bedingungen Versicherungen abschliesst. Von der Beitrittspflicht zu einer Krankenkasse sind diejenigen ausländischen Arbeitskräfte ausgenommen, die bei einem vom Bunde beaufsichtigten Versicherer für die in § 3 vorgeschriebenen Leistungen versichert sind. Die Bedingungen der konzessionierten Versicherungsgesellschaften dürfen nicht schlechter sein als diejenigen der anerkannten Krankenkassen." Der Regierungsrat stellte am 4. Juli 1957 fest, dass die Referendumsfrist unbenützt abgelaufen war; er beschloss, das Gesetz auf den darin genannten Zeitpunkt (1. Januar 1958) in Kraft zu setzen. Vorgängig hatte er es indes gemäss Art. 2 Abs. 3
KUVG dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Dieser stimmte am 29. Oktober 1957 dem Erlass zu mit Ausnahme des zweiten und dritten Absatzes des oben angeführten § 2, die er als bundesrechtswidrig erklärte. In der Sitzung vom 5. November 1957 unterrichtete der Vorsitzende den Grossen Rat über diesen Sachverhalt. Der Rat nahm formlos davon Kenntnis. Die Staatskanzlei machte ihrerseits im Luzerner Kantonsblatt vom 9. November 1957 vom Beschluss des Bundesrats Mitteilung. In einer Bekanntmachung, die im Kantonsblatt vom 28. Dezember 1957 erschien, wies das Staatswirtschaftsdepartement auf das bevorstehende Inkrafttreten des Gesetzes und auf die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten hin.
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 31 Freiheitsentzug |
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| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 31 Freiheitsentzug |
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| Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. | ||||||
| Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. | ||||||
| Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. | ||||||
OG kann "gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Entscheide)" beim Bundesgericht wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger Beschwerde geführt werden. Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde können somit nur Hoheitsakte bilden, die von einer kantonalen Behörde ausgehen, auf kantonaler Herrschaftsgewalt beruhen. Der mit der vorliegenden Beschwerde gerügte Ausschluss
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 102 Landesversorgung [1]* |
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| Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. | ||||||
| Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. | ||||||
KUVG geschehen ist, so muss der Verweigerung der Genehmigung zum mindesten kassatorische -Wirrkung in dem Sinne beigemessen werden, dass die davon betroffene Norm keinen Rechtsbestand mehr hat, wenn man nicht so weit gehen will, die der Genehmigung bedürftigen Bestimmungen bis zur Erteilung der Genehmigung überhaupt nicht als verbindlich zu betrachten (BGE 52 I 161). Die Verweigerung der Genehmigung wird mithin unmittelbar, und ohne dass es hiefür kantonaler Ausführungsmassnahmen bedürfte, rechtswirksam. Der Grosse Rat hat denn auch im vorliegenden Falle lediglich formlos vom entsprechenden Beschluss des Bundesrats Kenntnis genommen. Ein kantonaler Hoheitsakt, an den die staatsrechtliche Beschwerde angeknüpft werden könnte, liegt somit nicht vor. Die vom Beschwerdeführer verlangte Nachprüfung liefe nach dem Gesagten auf eine (prinzipale) Beurteilung der Verfügung hinaus, die der Bundesrat gestützt auf Art. 102 Ziff. 13
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 102 Landesversorgung [1]* |
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| Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. | ||||||
| Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. | ||||||