Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 164/2012

Urteil vom 31. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher August Biedermann,

gegen

Politische Gemeinde Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Mätzler.

Gegenstand
Forderung aus Verantwortlichkeit; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 19. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 6. Januar 1996 erlitt der damals zehnjährige X.________, Schüler der dritten Klasse der Primarschule Y.________, im schuleigenen Hallenbad der damaligen Real- und Sekundarschulgemeinde Z.________ einen Ertrinkungsunfall, welcher zu schweren Gesundheitsschädigungen führte. Er ist der Auffassung, die Lehrerin habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt und den Unfall damit verschuldet.
In der Folge erklärte die Haftpflichtversicherung der Schule - die "Zürich"-Versicherungsgesellschaft - gegenüber dem Rechtsvertreter von X.________ insgesamt sieben Mal, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, soweit diese nicht bereits eingetreten sei; das zweitletzte Mal am 11. Dezember 2007 mit Befristung bis zum 6. Januar 2009 und das letzte Mal am 2. Dezember 2009 mit Befristung bis zum 6. Januar 2011. Dazwischen, mit Begehren vom 5. Januar 2009, hatte X.________ sowohl gegen die Haftpflichtversicherung als auch gegen die Politische Gemeinde Y.________ Forderungen von je Fr. 1'000'000.-- in Betreibung setzen lassen.

B.
Am 12. Januar 2010 erhob X.________ gegen die Politische Gemeinde Y.________ als Rechtsnachfolgerin der früheren Schulgemeinde Y.________ Klage beim Kreisgericht W.________ auf Zahlung eines nach durchgeführtem Beweisverfahren festzulegenden Betrags, mindestens jedoch Fr. 400'000.-- nebst Zins. Nachdem die Beklagte geltend gemacht hatte, die Ansprüche seien verwirkt bzw. verjährt, beschränkte das Kreisgericht das Verfahren vorerst auf diese Fragen und gewährte X.________ mit separatem Entscheid vom 12. April 2011 diesbezüglich die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Urteil vom 19. Oktober 2011 wies es die Klage mit der Begründung ab, der eingeklagte Anspruch sei bereits am 6. Januar 2006 - spätestens jedoch am 6. Januar 2009 - verwirkt.
Hiegegen erhob X.________ am 30. Dezember 2011 Berufung beim Kantonsgericht des Kantons St. Gallen mit den Anträgen, das Urteil des Kreisgerichts W.________ aufzuheben und dieses anzuweisen, die Klage materiell zu behandeln. Gleichzeitig ersuchte er (auch) für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Entscheid vom 19. Januar 2012 wies das Kantonsgericht St. Gallen (verfahrensleitender Richter) die letztgenannten Anträge mit der Begründung ab, die Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts W.________ erweise sich als aussichtslos. Gleichzeitig verpflichtete es X.________ zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--.

C.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2012 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, den letztgenannten Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht St. Gallen die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig wird auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Die Politische Gemeinde Y.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Das Kantonsgericht St. Gallen (verfahrensleitender Richter) verzichtet auf Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 15. März 2012 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

E.
X.________ hat von der Möglichkeit, sich noch einmal zu äussern, keinen Gebrauch gemacht.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide in Zivilsachen ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts demgegenüber die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Für die Bestimmung des zulässigen Rechtsmittels an das Bundesgericht ist massgeblich, ob die vom Kläger bzw. Beschwerdeführer erhobene Forderung privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist (Urteil 2C 58/2009 vom 4. Februar 2010 E. 1.1). Entscheidend ist nicht, welches Verfahren die kantonalen Behörden eingeschlagen haben, sondern ob die Parteien Ansprüche des Bundeszivilrechts oder des öffentlichen Rechts erheben (Urteil 1C 382/2007 vom 24. April 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 I 229; BGE 129 III 415 E. 2.1 S. 415 mit Hinweisen), was sich nach den Sachvorbringen des Klägers richtet (BGE 115 II 237 E. 1a S. 239).
Der Beschwerdeführer hat in der Hauptsache ausdrücklich eine Forderung aus Staatshaftung geltend gemacht. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung gehört die Staatshaftung dem öffentlichen Recht an. Entsprechende letztinstanzliche kantonale Entscheide sind vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar (Urteil 2C 391/2008 vom 1. September 2008 E. 1, nicht publ. in: BGE 134 I 331, Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 30 Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
1    Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
a  Ausländerrecht;
b  internationale Amtshilfe in Steuersachen;
c  öffentliches Wirtschaftsrecht und sonstiges Verwaltungsrecht, soweit es nicht einer anderen Abteilung zugewiesen ist, namentlich:
c1  Staatshaftung (ohne medizinische Tätigkeit und ohne Ansprüche nach strafprozessualen Normen über Entschädigungen),
c10  Verkehrsbetriebsbewilligungen,
c11  Transport: Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr, Schifffahrt (alle ausgenommen Planung, Enteignung oder Bau von Anlagen)
c12  Post,
c13  Radio und Fernsehen,
c14  Gesundheit und Lebensmittelpolizei,
c15  öffentliches Arbeitsrecht,
c16  Landwirtschaft,
c17  Jagd und Fischerei,
c18  Lotterie und Glücksspiele,
c19  Aufsicht über Banken, Versicherungen, Börsen, Kartelle und Preisüberwachung,
c2  Bildungsrecht,
c20  Aussenhandel,
c21  freie Berufe.
c3  Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,
c4  Filmwesen,
c5  Tierschutz,
c6  Subventionen,
c7  Konzessionen und Monopole,
c8  öffentliches Beschaffungswesen,
c9  Energie (Lieferung von Wasser und Elektrizität),
2    Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen:
a  Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV24);
b  Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV);
c  Sprachenfreiheit (Art. 18 BV);
d  Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV);
e  Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV);
f  Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV);
g  Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV);
h  Koalitionsfreiheit (Art. 28 BV).
3    Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt auf Klage Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195825 (Art. 120 Abs. 1 Bst. c BGG).
des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]). Dass der angefochtene Entscheid eine andere Rechtsmittelbelehrung enthält und die Sache von (kantonalen) Zivilgerichten beurteilt worden ist, ändert nichts (Urteil 2C 111/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1.2). Ausgenommen ist einzig die hier nicht zur Diskussion stehende Staatshaftung aus medizinischer Tätigkeit, die trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Natur im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen von der I. zivilrechtlichen Abteilung behandelt wird (Art. 31 Abs. 1 lit. d
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 31 Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
a  Steuern und Abgaben;
b  Alters- und Hinterlassenenversicherung;
c  Invalidenversicherung;
d  Erwerbsersatzordnung, einschliesslich Mutterschaft;
e  Krankenversicherung;
f  berufliche Vorsorge (Art. 73 und 74 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198228 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge);
g  ...
BGerR; BGE 135 III 329 E. 1.1 S. 331; 133 III 462 E. 2.1 S. 465).

1.2 Anfechtungsobjekt ist hier ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, mithin ein Zwischenentscheid, der in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; Urteil 4A 363/2012 vom 31. Juli 2012 E. 3, BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338, 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweis). Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (BGE 128 V 199 E. 2b S. 202 mit Hinweisen; 126 I 207 E. 2a S. 210; 123 I 275 E. 2f S. 278; 111 Ia 276 E. 2b S. 279; 99 Ia 437 E. 2 S. 439). Ausnahmsweise kann es sich anders verhalten, etwa wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl) bezahlt wurde (Urteil 2D 1/2007 vom 2. April 2007 E. 3.1 - 3.4) und der Anwalt bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (Urteile 2C 111/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1.2, 5A 145/2010 vom 7. April 2010 E. 1.1). In dieser geht es hier um eine Forderung aus Staatshaftung, mithin um eine Angelegenheit, die der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unterliegt (vorne E. 1.1). Insoweit steht dasselbe Rechtsmittel auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonal letztinstanzliche Verfahren offen, zumal auch die Streitwertgrenze überschritten wird (Art. 85 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Das Kantonsgericht hat das Ersuchen des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen, weil es dessen Rechtsmittel als aussichtslos erachtet.
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweis). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen) und damit - in einem Rechtsmittelverfahren - aufgrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich nach dem unterinstanzlichen Entscheid darbot.

3.
3.1 Art. 1 des kantonalen Gesetzes vom 7. Dezember 1959 über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) hatte ursprünglich folgenden Wortlaut:
"Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verpflichtungen Dritten widerrechtlich zufügen, sofern sie nicht nachweisen, dass ihren Behörden, Beamten und Angestellten kein Verschulden zur Last falle. (...)."
Art. 4
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 4 - Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann die zuständige Behörde die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
VG in seiner ursprünglichen Fassung (aArt. 4
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 4 - Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann die zuständige Behörde die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
VG) lautete (unter dem Marginale "Schadenersatzbegehren):
"Der Geschädigte hat das Schadenersatzbegehren innerhalb eines Jahres, nachdem er von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung, dem Bezirksamtmann einzureichen. (...)".
Mit dem "II. Nachtragsgesetz zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Mai 2000" (in Kraft seit 1. September 2000) entfiel in Art. 1 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
VG der Halbsatz" sofern sie nicht nachweisen, dass ihren Behörden, Beamten und Angestellten kein Verschulden zur Last falle". Art. 4
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 4 - Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann die zuständige Behörde die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
VG erhielt demgegenüber folgenden Wortlaut (Marginale: "Schadenersatzbegehren"):
"Der Schadenersatzanspruch verjährt, wenn der Geschädigte nicht innert zwei Jahren, nachdem er von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung, Klage beim Vermittler erhebt. (...)".
Allerdings wurde dieses Nachtragsgesetz nicht angewendet auf Schäden, die vor seinem Vollzugsbeginn "verursacht worden sind" (Ziff. IV.1 der Übergangsbestimmungen).

3.2 Das Kreisgericht W.________ erwog in erster Instanz, aArt. 4 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 4 - Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann die zuständige Behörde die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
VG enthalte eine relative einjährige und eine absolute zehnjährige Verwirkungsfrist. Massgebend sei vorliegend die zehnjährige, nicht erstreckbare Verwirkungsfrist, die am 6. Januar 2006 unbenutzt abgelaufen sei. Sämtliche Verzichtserklärungen seien unter dem Vorbehalt abgegeben worden, dass die Verjährung bzw. Verwirkung nicht bereits eingetreten sei, was sich in dem Sinne auswirke, dass der Kläger weiterhin verpflichtet gewesen sei, die absolute Zehnjahresfrist einzuhalten. Selbst wenn man auch bei Verwirkungen eine Verzichtserklärung zulassen wollte, seien die Verzichtserklärungen der Beklagten nur bis am 6. Januar 2009 gültig gewesen; die Betreibung vom 5. Januar 2009 sei keine gültige Unterbrechungshandlung. Somit sei der Anspruch spätestens seit dem 6. Januar 2009 verwirkt. Die neue Verzichtserklärung der Beklagten vom 2. Dezember 2009 gelte nur, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten sei und könne die spätestens am 6. Januar 2009 bereits eingetretene Verwirkung nicht ersetzen.

3.3 Mit Art. 21
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 4 - Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann die zuständige Behörde die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 15. Juni 2010 (EG ZPO, in Kraft seit 1. Januar 2011) wurde Art. 4
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 4 - Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann die zuständige Behörde die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
VG erneut angepasst und erhielt (unter dem Marginale "Verjährung" folgenden Wortlaut:
"1 Der Schadenersatzanspruch verjährt, wenn der Geschädigte nicht innert zwei Jahren, nachdem er von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung, das Schlichtungsgesuch einreicht.
2 Die Körperschaft oder Anstalt kann auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten."
In seiner Berufung an das Kantonsgericht hatte sich der Beschwerdeführer neu auf diese Änderung berufen und geltend gemacht, der vorliegende Fall unterliege damit einerseits nicht mehr einer Verwirkungs-, sondern einer Verjährungsfrist, und andererseits könne die öffentlich-rechtliche Körperschaft auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. Gerade dies aber habe die Beklagte getan, weshalb davon auszugehen sei, dass die Forderung aufgrund der neuen Fassung von Art. 4
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 4 - Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann die zuständige Behörde die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
VG auch im jetzigen Zeitpunkt nicht verjährt sei.

3.4 Nach der Rechtsprechung sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2 S. 429/430 mit Hinweisen). Selbst wenn man davon ausgeht, dass neues Recht grundsätzlich auf hängige Verfahren und damit auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgelaufene Verjährungsfristen Anwendung findet, so würde es demzufolge den genannten allgemeinen intertemporalen Grundsätzen widersprechen anzunehmen, es würden auch unter altem Recht bereits abgelaufene Verjährungs- oder Verwirkungsfristen wieder hergestellt (vgl. das zitierte Urteil sowie Urteil 9C 698/2009 vom 7. Juli 2010 E. 3.2). Wollte der Gesetzgeber dies anordnen, müsste er eine solche Regelung ausdrücklich vorsehen.
Damit aber erwies sich die Berufung des Beschwerdeführers auf das neue Recht (EG ZPO, neue Fassung des VG) als aussichtslos.

3.5 Soweit sich der Beschwerdeführer in der Berufung auf die abgegebenen Verjährungsverzichtserklärungen berief, stellte er das entscheidende Argument des Kreisgerichts nicht in Frage, dass zwischen dem 6. Januar 2009 und dem 2. Dezember 2009 keine gültige Verzichtserklärung bestand. In der Rechtsschrift behauptete er bloss (S. 6), die Betreibung vom 5. Januar 2008 (recte: 2009) habe die Frist unterbrochen; er setzte sich aber mit der gegenteiligen Argumentation der ersten Instanz (vgl. Urteil des Kreisgerichts W.________ S. 5) nicht auseinander, wonach eine Betreibungseinleitung nach Art. 4 aVRG gerade nicht genüge, um die Verwirkungsfrist zu wahren.
Auch unter diesem Aspekt kann dem Kantonsgericht demzufolge keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vorgeworfen werden.

3.6 Unter diesen Umständen war auch der geltend gemachte Aspekt von Treu und Glauben aussichtslos, unter welchem allgemeinen Vorbehalt der Zeitablauf als Untergangsgrund für einen Anspruch steht (dazu ausführlich BGE 126 II 145 E. 3 S. 152 ff.). Zwar ist die Einrede der Verwirkung auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner ohne Arglist durch sein Verhalten bei der Gegenpartei das Vertrauen erweckt, dass die Geltendmachung der Ansprüche nicht nötig sei und er sich trotz seines früheren Verhaltens auf die Verwirkung beruft (BGE 116 Ib 386 E. 4e, so auch BGE 128 V 236 E. 4a und Urteil 2C 267/2010 vom 8. April 2011 E. 5.4), und kann davon abgesehen werden, einer Verwirkungsfrist Rechnung zu tragen, wenn sich der Beklagte "ohne irgendwelchen Vorbehalt auf die Sache eingelassen hatte" (BGE 116 Ib 386 E. 3c/bb). Der Beschwerdeführer berief sich auf diese Grundsätze, erwähnte in seiner Rechtsschrift an das Kantonsgericht aber bloss abstrakt einige (zum Teil auch kantonale) Urteile, ohne aber darzulegen, dass und inwiefern sich die Beklagte im Sinne dieser Rechtsprechung "vorbehaltlos" auf den Prozess eingelassen haben sollte.

3.7 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz die bei ihr erhobene Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts W.________ vom 19. Oktober 2011 ohne Rechtsverletzung als aussichtslos bezeichnen und das entsprechende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abweisen.

4.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
/66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seinem Gesuch, ihm auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, kann nicht entsprochen werden, zumal der angefochtene Entscheid im Einklang mit der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichts steht und der Beschwerdeführer deshalb nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Anträge rechnen durfte (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgericht

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein