Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C_455/2013

Urteil vom 31. Januar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Karl Spühler
und Rechtsanwältin Julia Gschwend,

gegen

Veterinäramt des Kantons Thurgau, Spannerstrasse 22, 8510 Frauenfeld,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Widerhandlung gegen Vorschriften der Tierschutz- und Hundegesetzgebung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. März 2013.

Sachverhalt:

A.

X.________, wohnhaft in L.________/ZH, ist Eigentümerin einer rund 2'000 m 2 umfassenden Liegenschaft in der Gemeinde M.________/TG. Auf diesem Gelände hält sie mehrere eigene und fremde Hunde.

Infolge verschiedener Probleme durch entwichene Tiere, liess sie zum einen die bereits bestehende Umzäunung erhöhen und verbessern. Zum anderen liess sie innerhalb der bestehenden Umzäunung, im Abstand von ca. 30 cm zum Zaun, eine Installation von zwei weiteren Drähten in Höhen von 20 cm resp. 60 cm ab Boden anbringen. Diese zwei Drähte wurden unter Strom gesetzt.

Mit Verfügung vom 2. April 2012 verpflichtete das Veterinäramt des Kantons Thurgau X.________ dazu, die stromführenden Einrichtungen an ihrem Zaun zu entfernen, da diese verboten seien.

B.

Gegen die Verfügung des kantonalen Veterinäramtes rekurrierte X.________ beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2012 wies dieses den Rekurs in der Hauptsache ab.
In der Folge beschwerte sich X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Mit Urteil vom 27. März 2013 wies dieses die Beschwerde ebenfalls ab.

C.

Mit Eingaben vom 14. Mai 2013 und vom 16. Mai 2013 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; eventualiter sei die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückzuweisen.

Das Veterinäramt, das Departement für Inneres und Volkswirtschaft sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 nimmt X.________ zum Vernehmlassungsergebnis Stellung.
Mit Schreiben vom 13. November 2013 lädt das Bundesgericht schliesslich das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) zur Vernehmlassung ein. Dieses nimmt in der Folge am 12. Dezember 2013 zur Angelegenheit Stellung. Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 äussert sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des BVET und beantragt erneut die Gutheissung der ursprünglichen Anträge. Mit separaten Schreiben vom 14. Januar 2014 geben sowohl das kantonale Veterinäramt als auch das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau bekannt, dass sie nach wie vor die Abweisung der Beschwerde beantragen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau äussert sich nicht zur Vernehmlassung des BVET.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Indes prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

1.3. Das Bundesgericht stellt grundsätzlich auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diese Sachverhaltsfeststellungen können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, ist gleichbedeutend mit der Willkürrüge und muss daher gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG in der Beschwerdeschrift begründet werden (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und E. 1.4.3 S. 252 ff.; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.). Vorausgesetzt ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.

Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht frei geprüft, weil sie bei der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit auf die aktenkundigen Fotografien der Umzäunung abgestellt und auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet habe. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 110
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
BGG sowie des rechtlichen Gehörs. Letzteres sieht sie ferner auch dadurch verletzt, dass die Vorinstanz ihrem Antrag nicht nachgekommen sei, bei der Erstellerin bzw. der Lieferantin der im Streit liegenden Anlage einen Bericht über deren Beschaffenheit und Zulässigkeit in anderen Kantonen einzuholen.
Ob diese formalen Rügen der Beschwerdeführerin zutreffen bzw. inwieweit die gestellten Beweisanträge überhaupt geeignet sind, rechtserhebliche Erkenntnisse zu gewinnen, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, zumal sich die Beschwerde nach der heute geltenden Rechtslage jedenfalls in materieller Hinsicht als begründet erweist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

3.

3.1. Art. 76 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TschV; SR 455.1; in Kraft seit 1. September 2008) lautet wie folgt:

"Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten".

Hierauf stützt sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und führt aus, auch die Einzäunungsanlage der Beschwerdeführerin stelle ein "Gerät" im Sinne dieser Bestimmung dar. Da ein solches strikt verboten sei, könne es auch durch allfällige Massnahmen wie einer Reduktion des Abstandes zwischen Stromdraht und Zaun, einer Verringerung des Stromimpulses oder dem Anbringen von Abschreckbändern nicht tierschutzgerecht ausgestaltet werden. Aus diesem Grund müsse die Installation entfernt werden. Ein Belassen der Drähte bei permanent abgeschaltetem Strom erscheine ungenügend: Einerseits sei es mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht überprüfbar, ob die Beschwerdeführerin den Strom nicht einfach wieder zuführe und andererseits hätten die Drähte ohne Strom auch keine Funktion mehr, sondern stellten für die Tiere einzig eine potenzielle Verletzungsgefahr dar.

3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet dagegen, dass es sich beim fraglichen Elektrozaun um ein "Gerät" i.S.v. Art. 76 Abs. 2 TschV handelt: Die Installation messe ca. 40 x 60 Meter und bestehe aus vielen einzelnen Teile wie Verstrebungen, Haltestangen und Isolatoren. Eine derartige Anlage sei eindeutig kein Gerät, sondern vielmehr etwas "Käfigartiges". Unter "Geräten" i.S.v. Art. 76 Abs. 2 TschV seien historisch betrachtet nur die bei Ausbildung und Dressur verwendeten stromführenden Halsbänder, Fussfesseln und dergleichen zu verstehen. Falls der Verordnungsgeber beabsichtigt hätte, elektrische Zaunsysteme ebenfalls zu verbieten, so wäre angesichts der hohen Regelungsdichte und der hohen Detaillierung in der Tierschutzverordnung eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen.

Sodann argumentiert die Beschwerdeführerin, der Begriff "elektrisieren" im Sinne von Art. 76 Abs. 2 TschV müsse in Zusammenhang mit Abs. 1 derselben Bestimmung gesehen und interpretiert werden: Gemäss Art. 76 Abs. 1 TschV dürfen Hilfsmittel "nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird". Vom Erfordernis dieser Tatbestandsmerkmale sei deshalb auch bei der Auslegung des Begriffs "elektrisieren" auszugehen. Im vorliegenden Fall seien die genannten Tatbestandsmerkmale jedoch nicht erfüllt, da die Anlage den Hunden weder Verletzungen noch starke Schmerzen zufügen könne.

3.3. Entscheidend und durch Auslegung zu klären ist somit, ob die im Streit liegende Installation als verbotenes elektrisierendes Gerät i.S.v. Art. 76 Abs. 2 TschV zu bezeichnen ist. Die Materialien zu dieser Bestimmung erweisen sich als wenig ergiebig: Aus den letztmals am 6. Dezember 2010 überarbeiteten "Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der neuen Tierschutzverordnung" des BVET geht einzig hervor, dass die vormaligen (d.h. vor dem 1. September 2008 bestehenden) Ausnahmen für die unsichtbaren elektrisierenden Zaunsysteme gestrichen wurden und solche Installationen seither verboten sind; gemäss der Vernehmlassung des BVET handelt es sich bei den unsichtbaren Zaunsystemen um im Boden vergrabene Drähte, die beim Überqueren ein am Körper des Hundes angebrachtes Empfängergerät aktivieren, welches dem Tier einen Stromstoss versetzt. Zu anderen Zaunsystemen äussern sich die Erläuterungen des BVET nicht; namentlich bringen sie auch nicht zum Ausdruck, dass diesbezüglich nach wie vor Ausnahmen bestehen würden. Somit liesse sich diesbezüglich sowohl ein Analogieschluss rechtfertigen (generelles Verbot von elektrischen Zäunen, da keine explizite Ausnahme für oberirdische, sichtbare Zäune besteht) als auch ein Umkehrschluss
begründen (oberirdische, sichtbare Zäune bleiben erlaubt, da nur die Ausnahmen für die unsichtbaren Zäune gestrichen wurden).

3.4. Indessen wurde die Tierschutzverordnung mit Änderung vom 23. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014, u.a. wie folgt ergänzt:
Art. 35 Abs. 5 TschV

"Auslaufflächen dürfen mit stromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn die Auslauffläche ausreichend gross und so gestaltet ist, dass die Tiere genügend Distanz zum Zaun halten und einander ausweichen können."
Die genannte Bestimmung ist im Kapitel über die Haustiere bei den allgemeinen Bestimmungen aufgeführt und folglich auch für Hunde anwendbar. Dass die Auslauffläche im hier zu beurteilenden Fall ausreichend gross ist, wird von keiner Seite bestritten und kann angesichts der Abmessungen von ca. 40 x 60 Metern als erstellt gelten. Nicht zu folgen ist dem kantonalen Veterinäramt sowie dem thurgauischen Departement für Inneres und Volkswirtschaft insoweit, als diese Behörden -ebenfalls unter Hinweis auf eine Stellungnahme des BVET - die Auffassung vertreten, aufgrund des Abstandes von 30 cm zum Zaun seien die beiden stromführenden Drähte nicht mehr als Teil der Umzäunung, sondern als eigenständiges, für die Hunde nicht sichtbares Gerät zu betrachten: Die stromführende, oberirdisch verbaute und mindestens 60 cm hohe Drahtinstallation verläuft deckungsgleich mit der Aussenumzäunung und erscheint als Bestandteil bzw. als Erweiterung derselben. Insofern ist es ausreichend, dass die Hunde die Umzäunung als Ganzes wahrnehmen und die mit einer Berührung verbundene unangenehme Erfahrung der Annäherung an den Zaun zuordnen können.

3.5. Somit steht fest, dass die im Streit liegende stromführende Umzäunung jedenfalls seit dem 1. Januar 2014 zulässig ist. Da die Anlage gegenwärtig noch montiert ist, drängt es sich auf, den hier vorliegenden zeitlich offenen Dauersachverhalt nach der heute geltenden Rechtslage zu beurteilen: Falls die Beschwerde nach der bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft gewesenen Fassung der Verordnung abzuweisen gewesen wäre - was an dieser Stelle offen bleiben kann -, so hätte dies eine Verpflichtung zum Rückbau zur Folge, obschon die gleiche Anlage sogleich neu erstellt werden dürfte. Eine solche Verpflichtung erschiene jedoch a priori als sinn- und zwecklos und mithin auch als unverhältnismässig.

4.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. März 2013 ersatzlos aufzuheben.
Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 4 BGG). Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Da die Rechtslage und infolgedessen der mutmassliche Prozessausgang zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und des vorinstanzlichen Urteils als offen zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. E. 3.3 und E. 3.5 hiervor), rechtfertigt es sich indes, die Parteientschädigung zu reduzieren (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Aus demselben Grund besteht für das Bundesgericht auch keine Veranlassung, die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders zu verteilen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. März 2013 wird aufgehoben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Thurgau hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- zu entrichten.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Veterinärwesen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler