Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 220/2013

Urteil vom 30. September 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Conrad,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
als Rechtsnachfolgerin von Z.________ Holding AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Rhiner und Rechtsanwalt Dr. Marc Russenberger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aktienkauf,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. März 2013.

Sachverhalt:

A.

Am 1. Februar 2008 schlossen D.________ (Verkäufer, Beklagter, Beschwerdeführer) und die Z.________ Holding AG (Käuferin, Klägerin, heute zufolge Fusion X.________ AG, Beschwerdegegnerin) einen Kaufvertrag über sämtliche Aktien der X.________ AG. Sie vereinbarten einen Kaufpreis von Fr. 10'950'000.--, der bis auf den vertraglich vorgesehenen Rückbehalt von total Fr. 1'500'000.-- beim Vollzug der Transaktion (Closing) zu bezahlen war. Die Käuferin sah sich - nach Abschluss des Geschäftsjahres 2007 - durch das Verhalten des Verkäufers getäuscht und forderte von ihm einen Betrag von Fr. 8'000'000.-- zurück.

B.

B.a. Mit Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich forderte die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 8'000'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Das Handelsgericht trat mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein und überwies diese an das Bezirksgericht Zürich. Dieses schützte die Klage mit Urteil vom 14. Juni 2012 im Betrag von Fr. 1'849'557.25 nebst 5 % Zins sei dem 2. August 2010.

B.b. Die dagegen erhobene Berufung des Beklagten schützte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. März 2013 teilweise und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr. 1'392'018.20 (ohne Zins) zu bezahlen.

Von den drei im Berufungsverfahren noch strittigen Punkten wies es die Berufung bezüglich des Garantiefalls "Q.________" (Fr. 529'990.10) und der Baukosten (Fr. 200'000.--) ab. Im hauptsächlichen Streitpunkt, der Frage einer Zusicherung/Garantie betreffend die vorhandenen Bestellungen, reduzierte es den vom Bezirksgericht zuerkannten Betrag von Fr. 1'926'342.75 (41,69 % von Fr. 4'620'635.10) auf Fr. 1'717'028.-- (37,16 % von Fr. 4'620'635.10). Insgesamt ergab sich damit der Betrag von Fr. 2'447'018.20 und unter Berücksichtigung von zwei Verrechnungspositionen des Beklagten über Fr. 520'625.-- und Fr. 534'375.-- der zugesprochene Betrag von Fr. 1'392'018.20.

C.

C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts sei (mit Ausnahme der Höhe der Gerichtskosten, Dispositiv-Ziffer 4) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

C.b. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er zur Sicherstellung der Parteikosten der Gegenpartei bereit und in der Lage sei, sofern die Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Gesuch stelle.

C.c. Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 wies das Bundesgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, und es verpflichtete, einem Begehren der Beschwerdegegnerin entsprechend, den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2013 zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung im Betrag von Fr. 15'000.--.

C.d. Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 teilte die Beklagte unter Beilage eines Handelsregisterauszugs mit, dass sie mit der X.________ AG fusioniert habe und bat um Vormerknahme der Gesamtnachfolge unter Anpassung des Rubrums.

C.e. Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Urteils des Obergerichts. Dieses hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert repliziert. Mit Schreiben vom 23. September 2013 hat der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

D.

Am 6. August 2013 teilte das Betreibungsamt Bern-Mittelland mit, dass die Forderungen des Beschwerdeführers gegen das Bundesgericht aus der geleisteten Einschreibgebühr von Fr. 13'000.-- und der Sicherstellung für die Parteientschädigung von Fr. 15'000.-- verarrestiert worden seien.

Erwägungen:

1.

Das angefochtene Urteil ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der Streitwert übersteigt die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss Auszug des Handelsregisteramts des Kantons Aargau vom 23. Juli 2013 fusionierte die Z.________ Holding AG mit Fusionsvertrag vom 18. Juli 2013 mit der X.________ AG. Damit gingen alle Rechte und Pflichten der Z.________ Holding AG auf die X.________ AG über und diese übernimmt ohne weiteres die Stellung der übernommenen Gesellschaft im Prozess (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.v.m. Art. 17 Abs. 3
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
1    Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
2    Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden.
3    Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel.
BZP; Urteil des Bundesgerichts 2C 895/2008 vom 9. Juni 2009 E. 1.1, publ. in: RDAF 2009 II S. 522 ff.).

3.

3.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Unerlässlich ist aber, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 246; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4). Mit Blick auf die Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) behandelt das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 134 III 102 E. 1.1 S. 105). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweis).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130, 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466).

4.

Von den drei im vorinstanzlichen Verfahren noch strittigen Positionen (vgl. Sachverhalt B.b hiervor) ficht der Beschwerdeführer einzig die unter dem Titel Zusicherung/Garantie zugesprochene Teilforderung von Fr. 1'717'028.-- an. Nicht mehr umstritten sind der Garantiefall "Q.________" (Fr. 529'990.20) und die Baukosten (Fr. 200'000.--). Dem sich daraus ergebenden Betrag von Fr. 729'990.20 stellt der Beschwerdeführer seine Verrechnungsforderungen teilweise gegenüber, sodass nach seiner Auffassung ein Saldo von Null und damit die Klageabweisung resultiert.

4.1. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Forderung auf folgende Klausel im Kaufvertrag:

"Sofern nachfolgend kein anderer Zeitrahmen bzw. Zeitpunkt vereinbart wird, garantiert und sichert der Verkäufer der Käuferin bei Unterzeichnung des Vertrages sowie per Vollzugstag zu, dass:

[...]

(xvi) die AG zum Zeitpunkt des Vollzugs des Kaufvertrages über einen Bestellungsvorrat von mindestens CHF 24'000'000 verfügt, welcher in der Periode bis 18 Monate nach der Unterzeichnung dieses Vertrages ertragswirksam wird".

4.2. Die Vorinstanz stellte fest, ein tatsächlich übereinstimmender Wille bezüglich der Bedeutung dieser Klausel bestehe nicht. Entsprechend legte sie den Vertrag normativ aus.
Sie ging davon aus, der Wortlaut der Klausel sei klar, weshalb auch die Unklarheitenregel nicht zur Anwendung komme. Der letzte Satzteil ("welcher in der Periode bis 18 Monate nach der Unterzeichnung dieses Vertrages ertragswirksam wird" ) knüpfe an den vorangehenden Satzteil an. Inhaltlich werde Bezug genommen auf den Bestellungsvorrat von mindestens Fr. 24'000'000.--, der "ertragswirksam wird". "Ertragswirksam wird" bedeute mehr als die blosse Eignung, etwas zu bewirken. Die Formulierung könne nur dahin gehend verstanden werden, dass sich der Bestellungsvorrat von Fr. 24'000'000.-- in der definierten Zeitperiode von 18 Monaten auf den Ertrag tatsächlich auswirkt. Aus der Vertragsentstehung, namentlich dem Letter of Intent (LOI) vom 27. November 2007 und dem Due Diligence-Bericht vom 11. Dezember 2007 ergebe sich nichts Gegenteiliges, ebenso wenig aus der Interessenlage. Die Vorinstanz verwarf den Einwand des Beklagten, nach Treu und Glauben könne nicht angenommen werden, dass ein Verkäufer für einen Zeitraum nach dem Kaufvollzug eine Zusicherung/Garantie abgebe, da er dannzumal keinen Einfluss auf den Geschäftsverlauf mehr habe. Die Vorinstanz erkannte, eine derartige Garantie möge zwar seinen eignen Interessen zuwiderlaufen,
doch sei eine entsprechende Vereinbarung möglich und zulässig gewesen.

Auf die Vorbringen des Beklagten betreffend rechtliche Qualifikation und Abgrenzung zwischen Zusicherung (bzw. unselbstständiger Garantie) und selbstständiger Garantie hielt das Obergericht zusammenfassend fest, mit der Klausel sei nicht die Eignung zur Ertragswirksamkeit zugesichert/garantiert worden, wie der Beklagte geltend mache, sondern dass sich ein Erfolg tatsächlich einstelle. Die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Zusicherung und Garantie liege grundsätzlich darin, dass der Käufer, wenn der garantierte Erfolg nicht eintritt, nicht Wandelung oder Minderung verlangen könne, sondern einen Erfüllungsanspruch auf Schadenersatz erhalte, der sich den Regeln über die Mängelhaftung, namentlich den Bestimmungen über Rügepflicht und Verjährung entziehe. Dieser Unterscheidung komme aber im zu beurteilenden Fall keine Bedeutung zu, denn der Vertrag sehe in Ziffer 5 unabhängig von der Qualifikation als Zusicherung oder Garantie eine Rügepflicht vor, welcher die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2009 aber unbestrittenermassen nachgekommen sei.

4.3.

4.3.1. Die Garantie eines Verkäufers für die Kaufsache kann verschiedene Bedeutungen haben. Sie kann insbesondere eine Zusicherung im Sinne von Art. 197 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
OR darstellen, bei der bestimmte tatsächliche oder rechtliche Eigenschaften der Kaufsache garantiert werden. Diese müssen grundsätzlich im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden sein (BGE 122 III 426 E. 4 und E. 5c). Werden diese Eigenschaften auf Zeit zugesichert, so wird von "Haltbarkeits- oder Zuverlässigkeitsgarantien" gesprochen. Solche auf die Zukunft gerichteten Zusicherungen werden als unselbstständige Garantien bezeichnet, wenn sie von den Eigenschaften der Sache abhängen. Demgegenüber liegt ein selbstständiger Garantievertrag (Art. 111
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
OR) vor, wenn der Verkäufer einen künftigen Erfolg verspricht, der über die vertragsgemässe Beschaffenheit der Kaufsache hinausgeht, weil er wesentlich noch von anderen künftigen Faktoren abhängt, die - wie z.B. die Konjunkturentwicklung - von den Sacheigenschaften unabhängig sind und ausserhalb der Einflussmöglichkeiten des Verkäufers liegen (BGE 122 III 426 E. 4 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 4C.260/2001 vom 4. Januar 2002 E. 3a mit Hinweisen, publ. in: Pra 91/2002 Nr. 71 S. 405; Hans Giger, Berner Kommentar, 2. Aufl.,
1980, N. 20 zu Art. 197
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
OR; Gauch/Schluep und andere, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II, 9. Aufl., 2008, S. 335 Rz. 3930; Heinrich Honsell, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., 2011, N. 17 zu Art. 197
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
OR).

4.3.2. Der Beschwerdeführer geht ebenfalls von dieser Abgrenzung aus. Gestützt auf eine entsprechende Literaturstelle (Peter Böckli, Gewährleistungen und Garantien in Unternehmenskaufverträgen, in: Mergers und Acquisitions, 1998, S. 93) macht er aber darüber hinaus geltend, eine selbstständige Garantie setze voraus, dass der Vertrag die Rechtsfolge, das heisst die Quantifizierung der im Garantiefall zu leistenden Zahlung oder Leistung, eindeutig bestimme oder bestimmbar festlege. Der Vertrag müsse sagen, was und wie viel der Verkäufer bei Eintritt des Garantiefalls schulde. Dies gehöre zu den essentialia negotii der selbstständigen Garantie. Die streitgegenständliche Klausel könne somit zum vorneherein keine selbstständige Garantie sein, da sie die Rechtsfolge nicht bestimme bzw. bestimmbar festlege.
Dem ist nicht zu folgen. Erforderlich ist einzig, dass ein künftiger Erfolg versprochen wird. Die Lehre nennt denn auch als Beispiele für selbstständige Garantien genau den hier umstrittenen Fall, nämlich das Versprechen eines bestimmten Umsatzes oder Ertrages (Giger, a.a.O., N. 20 zu Art. 197
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
OR; Honsell, a.a.O., N. 17 zu Art. 197
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
OR; Gauch/Schluep und Andere, a.a.O., S. 335 Rz. 3930). Welche Rechtsfolgen es nach sich zieht, wenn der garantierte Erfolg (z.B. ein bestimmter Umsatz) nicht eintritt, bestimmt sich nach den allgemeinen Prinzipien der Nichterfüllung. Demzufolge ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Parteivorbringen betreffend anwendbarer Bruttomarge nicht weiter einzugehen.

4.4. Zu prüfen ist somit, ob die strittige Klausel einen künftigen Ertrag garantiert, oder ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht - nur eine Eigenschaft des Kaufgegenstands zugesichert wurde.

4.4.1. Der wirkliche Vertragswillen der Parteien ist unbewiesen geblieben. Dass die entsprechende Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unzutreffend (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) wäre, wird nicht geltend gemacht. Die von der Vorinstanz vorgenommene objektivierte Auslegung kann das Bundesgericht als Rechtsfrage frei prüfen, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen).

4.4.2. Davon ausgehend, dass die gewählten Bezeichnungen von den Vertragsparteien gewöhnlich in ihrer objektiven Bedeutung verwendet werden und den korrekten Sinn der Erklärung wiedergeben, hat ein klarer Wortlaut bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es allerdings nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR). So kann sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt (BGE 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; 131 III 606 E. 4.2 S. 611 f.; 129 III 702 E. 2.4.1 S. 707; je mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich indessen nur dann, von der objektiven Bedeutung des Wortlauts der Parteierklärungen abzuweichen, wenn ein triftiger Grund für die Annahme spricht, dass die Parteierklärung nach Treu und Glauben nicht in ihrer üblichen Bedeutung verstanden werden musste (BGE 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; 135 III 295 E. 5.2 S. 302; Urteil des Bundesgerichts 4A 109/2012 vom 20. September 2012 E. 4.1).

4.4.3. Das Obergericht ging wie bereits erwähnt (E. 4.2 hiervor) davon aus, der Wortlaut könne nur so verstanden werden, dass sich der Bestellungsvorrat in der definierten Zeitperiode von 18 Monaten auf den Ertrag tatsächlich auswirkt. Der Beschwerdeführer hatte bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, das in der Vertragsklausel verwendete Wort "ertragswirksam" bedeute nur, dass dem unbestritten vorhandenen Bestellungsvorrat die grundsätzliche Eigenschaft oder Eignung zukomme, in den folgenden 18 Monaten einen Ertrag zu bewirken. Die Vorinstanz verneinte dies mit dem Hinweis, dass der Nebensatz die Formulierung "ertragswirksam wird" verwende. Darauf geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Es ist daher fraglich, ob diesbezüglich überhaupt eine genügende Rüge vorliegt (vgl. E. 3.1 hiervor). Im Übrigen hat die Vorinstanz das Wort wird zu Recht hervorgehoben. Die Formulierung "ertragswirksam wird" sichert nicht eine bestimmte Eigenschaft im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu, sondern umschreibt etwas Künftiges. Nimmt man an, wovon auszugehen ist, der Nebensatz sei nicht einfach überflüssig, müsste der Beschwerdeführer erklären können, welche Bedeutung der Bestimmung sonst sinnvollerweise zukommen kann, wenn
nicht die einer Garantie des künftigen Ertrags. Die von ihm behauptete Bedeutung einer blossen Eigenschaftsumschreibung will er mit einem Beispiel verdeutlichen: Einem bloss fingierten Bestellungsvorrat bzw. fingierten Bestellungen würde die Eignung, einen Ertrag zu bewirken, im Grundsatz abgehen. Gerade dieses Beispiel zeigt aber, dass bei dem von ihm vertretenen Wortsinn, dem zweiten Halbsatz keine eigenständige Bedeutung zukäme. Die Haftung im Fall fingierter Bestellungen hätte bereits bestanden, wenn einzig gemäss dem ersten Halbsatz ein Bestellungsumfang von Fr. 24 Mio. zugesichert worden wäre, denn bei bloss fingierten Bestellungen wäre diese Zusicherung offensichtlich verletzt. Der Wortlaut spricht somit klar für eine selbstständige Garantie.

4.4.4. Was der Beschwerdeführer unter dem Titel Interessenlage der Parteien vorbringt, ist nicht geeignet, daran etwas zu ändern.

4.4.4.1. So beruft er sich erneut darauf, kein vernünftiger Verkäufer könne für den zukünftigen Geschäftserfolg des nicht mehr von ihm geführten Unternehmens eine Erfolgshaftung übernehmen. Es trifft zu, dass ein Garantieversprechen nicht im Interesse des Verkäufers ist; jedoch ist es im Interesse des Käufers. Die Interessenlage bildet daher kein ausschlaggebendes Kriterium. Wäre die Interessenlage des Verkäufers entscheidend, käme es im Übrigen bei Unternehmensverkäufen überhaupt nie zu Garantieversprechen. Gerade die in der Lehre erwähnten Beispiele - Garantie eines künftigen Umsatzes, Ertrags, Gewinns (vgl. bei E. 4.3.2 hiervor) - belegen aber das Gegenteil.

4.4.4.2. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, er habe in der Berufung ausgeführt, der Kaufvertrag vom 1. Februar 2008 sei auf der Grundlage der vergangenheitsbezogenen Jahresabschlüsse der X.________ AG per 31. Dezember 2006 und per 30. Juni 2007 abgeschlossen worden. Diese beiden Abschlüsse seien dem Vertrag beigeheftet gewesen und deren Vollständigkeit, Richtigkeit und Wahrhaftigkeit sei in Ziffer 4.2 (xviii) zugesichert und garantiert worden. Zu diesem Auslegungsgesichtspunkt habe die Vorinstanz überhaupt nicht Stellung genommen, womit sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; je mit Hinweisen). Diese Anforderungen erfüllt der angefochtene Entscheid. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Zusicherung der Richtigkeit der vergangenen Abschlüsse gegen die (zusätzliche) Garantie eines künftigen Ertrages sprechen soll, und der Beschwerdeführer begründet dies auch nicht in genügender Weise (vgl. E. 3.1 hiervor).

4.4.5. Die Parteien haben in Ziffer 5 des Kaufvertrages eine gegenüber der gesetzlichen Gewährleistungsordnung in mehrfacher Hinsicht abgeänderte Rüge-, Verwirkungs- und Rechtsfolgeordnung für Mängel der Kaufsache vereinbart. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, entgegen der Vorinstanz sei dies unter dem Aspekt der systematischen Vertragsauslegung von Bedeutung. Denn damit hätten die Parteien objektiv und für jeden redlichen Vertragspartner gut verständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie einzig die Gewährleistungsregeln ausser Kraft setzen, nicht aber eine weit darüber hinaus gehende Kausalhaftung für künftigen Ertrag vereinbaren wollten.
Ziffer 5 steht unter dem Titel "Folgen von Verletzungen von Garantien und Gewährleistungen durch den Verkäufer ". Nimmt man an, Ziffer 5 beziehe sich systematisch auf Ziffer 4, die mit "Zusicherungen und Garantien des Verkäufers " überschrieben ist, und regle abschliessend die Rechtsfolgen für alle in Ziffer 4 aufgeführten Zusicherungen und Garantien, spricht dies in der Tat gegen die Annahme einer selbstständigen Garantie in Ziffer 4.2 (xvi) des Vertrages. Denn da in Ziffer 5 lediglich Änderungen der gesetzlichen Gewährleistungsregelungen (Art. 201 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 201 - 1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
1    Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2    Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3    Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
. OR) vereinbart wurden, müsste auch der in Ziffer 4 verwendete umfassende Begriff der "Garantien und Gewährleistungen" folgerichtig nur Gewährleistungen von Eigenschaften des Kaufgegenstands beinhalten. Es trifft daher zu, dass die systematische Auslegung eher gegen eine selbstständige Ertragsgarantie spricht. Indessen ist nicht eindeutig, dass ein derart zwingender Zusammenhang zwischen den Ziffern 4 und 5 besteht. Abgesehen von der Parallele bei den Überschriften fehlt namentlich ein ausdrücklicher Bezug in Ziffer 5 (z.B. im Ingress) auf Ziffer 4. Aufgrund der systematischen Auslegung allein kann daher nicht vom Wortlaut der strittigen Klausel abgewichen werden.

4.4.6. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe vorinstanzlich darauf hingewiesen, die Klägerin hätte sich gegen das Risiko, dass die Kunden die bei Vertragsabschluss vorhandenen Rahmenverträge über Fr. 24 Mio. nicht vollständig abrufen sollten, mit einer Earn-Out-Klausel absichern können. Die Vorinstanz habe zu diesem wesentlichen Argument überhaupt nicht Stellung genommen, weshalb sie ihre Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 53 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO) verletzt habe.
Die Vorinstanz hat zu diesem Vorbringen unter E. 5.4.5 - wenn auch knapp - Stellung genommen. Sie hat dargelegt, mit dem Verzicht auf eine Earn-out-Klausel sei nichts dazu gesagt, ob der Beklagte in der streitgegenständlichen Klausel die Ertragswirksamkeit abgesichert habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. Der Beschwerdeführer begründet nicht substanziiert, weshalb die Auffassung der Vorinstanz unzutreffend sein soll. Auch insoweit erfüllt er die Begründungsanforderungen (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht.

4.4.7. Unbehelflich ist schliesslich die Berufung auf die sogenannte Unklarheitsregel, da diese nur greift, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen und sie im Bereich der vorgeformten Verträge ihr eigentliches Anwendungsgebiet findet (BGE 123 III 35 E. 2c/bb S. 44; Urteile des Bundesgerichts 4A 211/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2.4; 4A 191/2008 vom 28. Juli 2008 E. 4; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht annahm, mit der streitgegenständlichen Klausel habe der Beschwerdeführer zugesichert, dass ein Bestellungsvorrat von Fr. 24 Mio. besteht, und garantiert, dass dieser innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsabschluss ertragswirksam wird.

5.

5.1. Im Eventualstandpunkt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB und Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
sowie Art. 29 Abs.1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem ihm gestützt auf Art. 97 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
OR zustehenden Exkulpationsbeweis spezifisch für alle Kunden der X.________ AG, die nach den Behauptungen der Klägerin einen Bestellungsvorrat von Fr. 7 bis 8 Mio. nicht abgerufen haben sollen, dargelegt, was die Gründe für diese nicht abgerufenen Bestellungen waren und dass ihn kein Verschulden an den jeweiligen Bestellungsrückgängen treffe. Abgesehen von zwei konkreten Einwänden, welche die Vorinstanz in den Erwägungen 5.7.5 und 5.7.6 abgehandelt habe, sei sie auf die weiteren von ihm vorgebrachten Sachumstände nicht eingegangen. Vielmehr habe das Obergericht in Erwägung 5.7.4 dargelegt, er hätte nicht genügend konkret behauptet, die Klägerin habe keine rechtlichen Schritte unternommen, die Bestellungen durchzusetzen. Damit habe die Vorinstanz die durch Art. 97 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
OR vorgegebenen Substanziierungsanforderungen überspannt.

5.2. Eine Garantie wird fällig, wenn die versprochene Leistung des Dritten nicht erfolgt. Die Garantie fällt aber dahin, wenn der Begünstigte rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (BGE 131 III 511 E. 4.6 S. 527; Urteil des Bundesgerichts 4A 290/2007 vom 10. Dezember 2007 E.6.1) bzw. selbst schuldhaft und damit treuwidrig die gesicherte Gefahr herbeigeführt hat. Auf das mangelnde Verschulden des Garantieschuldners kommt es dagegen nicht an (zit. Urteil 4A 290/2007 E. 6.1; Christoph M. Pestalozzi, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 12 f. zu Art. 111
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
OR; Rolf H. Weber, Berner Kommentar, 2002, N. 151 f. zu Art. 111
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
OR; Silvia Tevini, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 2. Aufl. 2012, N. 15 zu Art. 111
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
OR).

5.3. Die Vorinstanz legte im Einzelnen dar, welche Behauptungen der Beklagte zu den verschiedenen Abnahmeverträgen mit den Kunden der X.________ AG gemacht hatte. Er berufe sich auf die rechtliche Verbindlichkeit dieser Verträge und mache damit sinngemäss geltend, die Klägerin habe es selbst in der Hand gehabt, die Abnahmeverpflichtungen durchzusetzen. Er mache aber nicht geltend, die Klägerin habe die Durchsetzung - "ihr vorwerfbar oder gar in treuwidriger Art - versäumt". Zu dem vom Bundesgericht nicht überprüfbaren Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. E. 3.2 hiervor) gehören auch die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, namentlich die Parteivorbringen in denselben (Urteil des Bundesgerichts 4A 322/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass diese Feststellungen des Obergerichts zu den Parteivorbringen willkürlich wären. Vielmehr führt er selbst aus, seine Behauptungen und Beweisanträge hätten die Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit der Abnahmeverträge betroffen. Diese seien rechtserheblich gewesen, denn sie hätten sein Nichtverschulden am fehlenden Abruf der Bestellungen betroffen. Beweisgegenstand (vgl. E. 5.2 hiervor) ist aber nicht das
fehlende Verschulden des Beschwerdeführers, sondern das rechtsmissbräuchliche bzw. treuwidrige Verhalten der Beschwerdegegnerin. Dazu bedürfte es konkreter Behauptungen. Der Beschwerdeführer macht somit selbst nicht geltend, seine im kantonalen Verfahren vorgebrachten Behauptungen hätten den relevanten Beweisgegenstand betroffen. Der Vorwurf einer Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV stösst daher ins Leere.

6.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das erneute Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Ihm steht damit keine Forderung gegen das Bundesgericht aus der geleisteten Einschreibgebühr sowie der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung mehr zu. Der vom Betreibungsamt Bern-Mittelland mitgeteilte Arrest auf diesen Forderungen wird damit hinfällig. Die Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin kann aus der Sicherheitsleistung ausbezahlt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 13'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen. Die Parteientschädigung wird aus der geleisteten Sicherheit ausbezahlt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Betreibungsamt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak