Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2007.1

Entscheid vom 30. Juli 2007 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)

Sachverhalt:

A. Am 16. Oktober 2002 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Akten BA/EAII/2/02/0181, Band I, Rubrik 1). Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) am 28. April 2004 eine Voruntersuchung gegen A. sowie gegen allfällige Drittbeteiligte wegen des Verdachts der Geldwäscherei und allfälliger weiterer, sich aus der Voruntersuchung ergebender Tatbestände (Akten URA, VU.2004.19, Ordner 1, Rubrik 1, pag. 006 f.). Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 informierte Rechtsanwalt Till Gontersweiler das Untersuchungsrichteramt, dass ihn A. in dieser Strafsache mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Die entsprechende Vollmacht datiert ebenfalls vom 7. Mai 2005 (Akten URA, VU.2004.19, Ordner 1, Rubrik 3, pag. 001 f.). Am 1. November 2006 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren wegen Verdachts der Geldwäscherei, der Urkundenfälschung, der Titelanmassung und der Widerhandlung gegen das UWG ein. Hierbei bestimmte sie die Verfahrenskosten auf Fr. 144'653.95. Davon auferlegte sie 10 %, ausmachend Fr. 14'465.40, dem Beschuldigten A. (Akten BA EAI/7/04/0548, Phase nach Abschluss der Voruntersuchung, Rubrik 9).

Die von A. gegen diese Kostenauflage erhobene Beschwerde wies die I. Beschwerdekammer ab (TPF BB.2006.120 vom 9. März 2007). Auf das erste Gesuch von A. um Ausrichtung einer Entschädigung nach Art. 122 BStP ist die I. Beschwerdekammer nicht eingetreten, da das Gesuch bereits vor der rechtskräftigen Einstellung der Strafuntersuchung, mithin verfrüht gestellt worden war (TPF BK.2006.13 vom 9. März 2007).

B. Mit Eingabe vom 28. März 2007 gelangt A. an die Bundesanwaltschaft und beantragt sinngemäss die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 44'693.80 (inkl. MwSt.; act. 1).

Die Bundesanwaltschaft hat das Begehren von A. am 2. April 2007 zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdekammer übermittelt und hierbei dessen vollumfängliche Abweisung, eventualiter die Gewährung einer teilweisen Entschädigung beantragt, gegebenenfalls unter Kostenfolge (act. 2).

Mit Replik vom 24. April 2007 beantragt A., dass ihm eine reduzierte Entschädigung von Fr. 44'693.80 (Fr. 40'725.-- Honorar, Fr. 812.-- Spesen, Fr. 3'156.80 MwSt.) zuzusprechen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes (act. 7).

Die Bundesanwaltschaft bestätigt mit ihrer Duplik vom 27. April 2007 die bereits mit Gesuchsantwort vom 2. April 2007 gestellten Anträge (act. 9).

Die Duplik der Bundesanwaltschaft wurde A. am 2. Mai 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2 und BK.2006.13 vom 9. März 2007). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.

1.2 Angesichts der rechtskräftigen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 1. November 2006 sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP). Die I. Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (vgl. TPF BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 3.1 oder zuletzt in BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.3, jeweils m.w.H.).

3.

3.1 Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; vgl. zum Ganzen auch TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 jeweils E. 2.1, zuletzt in BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.1).

3.2 Die Gesuchsgegnerin zweifelt an, ob im konkreten Fall eine anwaltschaftliche Vertretung tatsächlich notwendig und somit geboten war. Immerhin handle es sich beim ehemals Beschuldigten um einen praktizierenden und gemäss eigenen Angaben im wirtschaftsstrafrechtlichen Bereich spezialisierten Rechtsanwalt. Zum anderen sei dieser während des gesamten Ermittlungsverfahrens problemlos ohne Verteidiger ausgekommen. Insofern sei es nicht unbedingt nachvollziehbar, warum plötzlich und ausgerechnet für die Untersuchung durch einen unabhängigen Untersuchungsrichter der Beistand eines Rechtsanwaltes notwendig geworden sei.

In BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159 hielt das Bundesgericht bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten fest, dass kein allzu strenger Massstab angelegt werden dürfe. Im konkreten Fall ging es um einen Steuerinspektor, dem „bei der Erfassung der Einnahmen für das Jahr 1985 ein massgeblicher Fehler unterlaufen war“. Dieses Versehen bildete danach offenbar den Hauptanlass für das gegen den Steuerinspektor und Fachmann eingeleitete Steuerstrafverfahren. Das Bundesgericht hielt fest, dass, auch wenn der Betroffene selber in der Lage gewesen sein sollte, dieses Versehen festzustellen, dieser Umstand allein nicht Grund genug gewesen wäre, ihm das grundsätzlich bestehende Recht auf Beizug eines Verteidigers in einem Strafverfahren, welches ihn in seiner geschäftlichen Stellung als Treuhänder empfindlich treffen könnte, abzusprechen.

Im vorliegenden Fall ist sicherlich davon auszugehen, dass der Gesuchsteller selber über die notwendigen Fachkenntnisse verfügte, sich im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens selber zu verteidigen. Andererseits bestand zwischen dem persönlichen Interesse des Gesuchstellers an einem günstigen Ausgang des für ihn bedeutsamen Verfahrens sowie der normalerweise zur Führung eines Mandates als Verteidiger notwendigen Distanz zur Sache ein erheblicher Widerspruch. Insgesamt wäre es insbesondere im Lichte von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV nicht gerechtfertigt, dem Gesuchsteller die Ausrichtung einer Entschädigung zu verweigern, weil der Beizug eines Anwaltes wegen der Fachkenntnisse des Gesuchstellers nicht notwendig gewesen sei. Dass der Gesuchsteller den Verteidiger erst nach Eröffnung der Voruntersuchung beigezogen hat, vermag ihm dabei nicht zum Nachteil zu gereichen, bestätigt doch die Eröffnung der Voruntersuchung gerade eben, dass zu diesem Zeitpunkt gegen den Gesuchsteller ein Tatverdacht vorlag, andernfalls die Gesuchsgegnerin das Verfahren nach Art. 106
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BStP eingestellt hätte.

3.3 Umstritten sind ausserdem die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes und das Ausmass des geltend gemachten Verteidigungsaufwandes insgesamt.

Hierzu ist an dieser Stelle einerseits festzuhalten, dass die Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege vom 22. Oktober 2003 (SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsentschädigung enthält, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Honorars das Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006 (SR 173.711.31) zur Anwendung gelangt. Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor (vgl. hierzu zuletzt TPF BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 2.4 m.w.H.). In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche nicht als überdurchschnittlich zu bewerten sind, erschiene vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) für die von Rechtsanwalt Till Gontersweiler geleisteten Arbeiten als angemessen, womit der vom Gesuchsteller geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.-- (exkl. MwSt.) bei der Festlegung der Entschädigung entsprechend herabzusetzen wäre.

Fraglich erscheint vorliegend auch, ob der insgesamt geltend gemachte Verteidigungsaufwand von 9’050 Minuten (entspricht 150 Stunden und 50 Minuten; vgl. act. 1.1) gerechtfertigt war. Der diesbezügliche Hinweis des Gesuchstellers auf die Höhe der Verfahrenskosten, welche auf Seiten der Untersuchungsbehörden angefallen sind, bzw. deren Gegenüberstellung mit dem von ihm geltend gemachten Aufwand geht dabei fehl, da die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 144'653.95 zum überwiegenden Teil auf die durchgeführten Überwachungsmassnahmen zurückzuführen sind. Da der Beizug des Verteidigers durch den Gesuchsteller erst nach Eröffnung der Voruntersuchung erfolgte, müsste die vom Gesuchsteller geltend gemachte, noch um 10 % gekürzte Honorarforderung in der Höhe von Fr. 44'693.80 wenn schon bloss den beim Untersuchungsrichteramt angefallenen Verfahrenskosten (Pauschalgebühr von Fr. 13'000.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 2'634.30; vgl. Einstellungsverfügung vom 1. November 2006) gegenüber gestellt werden. Vor diesem Hintergrund scheint der geltend gemachte Aufwand den üblichen Rahmen doch zu überschreiten.

Von einer abschliessenden Abschätzung des gebotenen Verteidigungsaufwandes und einer entsprechenden Kürzung der geltend gemachten Entschädigungsforderung kann vorliegend jedoch abgesehen werden, da das Gesuch aus anderen Gründen abzuweisen ist.

4.

4.1 Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten gemäss Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung einer Strafuntersuchung verursacht wurde. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK dürfen dem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 168 ff.; vgl. zum Ganzen auch Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 461 ff. N. 1206 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 564 N. 17 ff.; TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1). In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR bedarf es für die Verweigerung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches natürliche und adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens bildete und zudem schuldhaft gewesen sein muss (vgl. TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1). Das Gericht hat sich bei seinem Entscheid zur Ausrichtung oder Verweigerung einer Entschädigung auf unbestritten gebliebene oder klar erstellte Tatsachen zu stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.212/2006 vom 10. April 2007 E. 2.2.1 m.w.H.).

Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. Schmid, a.a.O., S. 461 Fn 38 zu N. 1206), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169 m.w.H.) und können ihren Ursprung auch in vom Bund abgeschlossenen Staatsverträgen haben (vgl. zum Ganzen TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1 m.w.H. sowie TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.4).

4.2 Betreffend das verwerfliche oder leichtfertige Benehmen des Gesuchstellers, welches die Untersuchungshandlungen verschuldet oder erschwert haben soll, verweist die Gesuchsgegnerin auf die Argumentation in der von ihr am 1. November 2006 erlassenen Einstellungsverfügung, welche mit TPF BB.2006.120 vom 9. März 2007 geschützt worden sei. In analogiam und entsprechend mit derselben Begründung wäre daher dem Gesuchsteller eine reduzierte Entschädigung von maximal 90 % zu gewähren.

Der Gesuchsteller selber hat in seinem Gesuch vom 28. März 2007 in Anlehnung an den Entscheid vom 9. März 2007 bereits eine Kürzung des von ihm behaupteten Honoraraufwandes um 10 % vorgenommen. Bei weiten Teilen der Replik des Gesuchstellers vom 24. April 2007 handelt es sich ausserdem um Wiederholungen der Vorbringen aus dessen Beschwerde vom 13. November 2006 gegen die Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom 1. November 2006. Im dortigen Beschwerdeverfahren ging es um die anteilsmässige Auferlegung der auf Seiten des Staates angefallenen Untersuchungskosten an den ehemals beschuldigten Gesuchsteller. Soweit die Replik erneut Ausführungen zu dieser mit Entscheid vom 9. März 2007 entschiedenen Frage enthält, fehlt es diesen im vorliegenden Verfahren weitgehend an Relevanz.

Ausschlaggebend für den hier zu treffenden Entscheid über die Entschädigung der dem Gesuchsteller auf Grund des Strafverfahrens angefallenen Verteidigungskosten ist die Frage, ob der Gesuchsteller im Sinne von Art. 122 Abs. 1 Satz 2 die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat.

Da keine der Parteien bezüglich dem Verhalten des Gesuchstellers, welches im Rahmen des Strafverfahrens untersucht worden war, neue Vorbringen präsentiert, kann nachfolgend hauptsächlich auf dessen eingehende Schilderung und Bewertung in TPF BB.2006.120 E. 2.2 bis 2.5 verwiesen werden. Demnach hat sich der Gesuchsteller bei der Eröffnung von Konten für von ihm vertretene Gesellschaften durch die mehrfach, übereilt und unsorgfältig vorgenommene Unterzeichnung einer Bestätigung der wirtschaftlichen Berechtigung auf dem Formular A eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR zuschulden kommen lassen. Der Gesuchsteller selber hat im Verlaufe des Strafverfahrens sein eigenes Verhalten wiederholt und zu Recht als Fehler bezeichnet und als fahrlässig qualifiziert. Der Gesuchsteller hat durch die unsorgfältig ausgestellten Bestätigungen den Verdacht der mehrfachen, geldwäschereitypischen Falschbeurkundung erweckt und so auch den gegen ihn bestehenden Anfangsverdacht der Geldwäscherei verstärkt.

4.3 In TPF BB.2006.120 E. 2.5 und 2.6 kam die I. Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Auferlegung von 10 % der Verfahrenskosten für den Gesuchsteller eine milde Massnahme darstelle, sich insgesamt jedoch ergebe, dass die Gesuchsgegnerin durch die verfügte Auferlegung von 10 % der Verfahrenskosten den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten habe. Angesichts der Umstände wäre es innerhalb dieses Ermessensspielraums deshalb ohne Weiteres möglich gewesen, dem Gesuchsteller einen höheren Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Währenddem gemäss dem im Verfahren BB.2006.120 interessierenden Art. 246bis Abs. 2 lit. a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
BStP die Verfahrenskosten dem Beschuldigten, der das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft veranlasst oder erschwert hat, ganz oder teilweise auferlegt werden können, spricht Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP davon, dass die Entschädigung verweigert werden kann, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Auch wenn der Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP vermuten liesse, dass sich bei der Festlegung der Rechtsfolge das Auswahlermessen lediglich auf den Zuspruch einer die erlittenen Nachteile ausgleichenden Entschädigung oder auf deren gänzliche Verweigerung beschränkt, ist festzuhalten, dass je nach den gegebenen Umständen auch die teilweise Zusprechung von Schadenersatz möglich sein muss. So kann insbesondere der Umstand berücksichtigt werden, dass ein verwerfliches Verhalten des Freigesprochenen nur eine Teilursache für die entstandenen Nachteile bildet oder die erlittenen Nachteile bzw. Verteidigungskosten auf eine aussergewöhnlich lange Dauer der Strafuntersuchung zurückzuführen sind (TPF BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits kann aus einer nur teilweisen Auferlegung der Verfahrenskosten nicht gefolgert werden, dass auch die Entschädigung entsprechend zu reduzieren ist, wie dies die Parteien anzunehmen scheinen. Die I. Beschwerdekammer ist in diesem Sinne beim Entscheid über die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP nicht an die Ermessensentscheide der Gesuchsgegnerin bei der Kostenauferlegung nach Art. 246bis Abs. 2 lit. a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
BStP gebunden.

Umstände, welche den teilweisen Zuspruch einer Entschädigung rechtfertigen würden, liegen im konkreten Fall keine vor. Gerade in TPF BB.2006.120 E. 2.5 hat die I. Beschwerdekammer bereits festgehalten, dass der Gesuchsteller den Verdacht der mehrfachen Falschbeurkundung erweckt und mit seinem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten bedeutende Indizien geliefert hat, welche den gegen ihn bestehenden Anfangsverdacht der Geldwäscherei verstärkten. Ohne die geldwäschereitypischen Falschbeurkundungen hätte sich der Anfangsverdacht bereits früher relativiert, so dass auf eine Intensivierung der Ermittlungen bzw. auf die Eröffnung einer Voruntersuchung hätte verzichtet werden können. Zieht man vor diesem Hintergrund in Berücksichtigung, dass der Gesuchsteller erst nach Eröffnung der Voruntersuchung einen Verteidiger beigezogen hat, so sind die ihm hieraus entstandenen Kosten vollumfänglich auf sein eigenes, leichtfertiges und unprofessionelles Verhalten zurückzuführen.

4.4 Insgesamt ergibt sich, dass der Gesuchsteller die entstandenen Verteidigungskosten ausschliesslich durch sein eigenes leichtfertiges Verhalten verursacht hat, weshalb ihm vorliegend die Ausrichtung einer Entschädigung zu verweigern ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3’000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.--.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet.

Bellinzona, 31. Juli 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.