Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2006.120

Entscheid vom 9. März 2007 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Einstellungsverfügung

Sachverhalt:

A. Am 16. Oktober 2002 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Akten BA/EAII/2/02/0181, Band I, Rubrik 1). Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) am 28. April 2004 eine Voruntersuchung gegen A. sowie gegen allfällige Drittbeteiligte wegen des Verdachts der Geldwäscherei und allfälliger weiterer, sich aus der Voruntersuchung ergebender Tatbestände (Akten URA, VU.2004.19, Ordner 1, Rubrik 1, pag. 006 f.). In seinem Schlussbericht vom 21. Juni 2006 beantragte das Untersuchungsrichteramt der Bundesanwaltschaft, das gegen A. geführte Verfahren wegen mehrfacher Geldwäscherei, mehrfacher Urkundenfälschung (Falschbeurkundung), Titelanmassung und Widerhandlung gegen das UWG einzustellen. Eventualiter sei gegen A. wegen der genannten Tatbestände Anklage zu erheben. Betreffend Kostenauflage beantragte das Untersuchungsrichteramt der Bundesanwaltschaft, dass die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien. Eventualiter seien die Kosten dem Beschuldigten A. anteilsmässig aufzuerlegen (Akten URA, VU.2004.19, Ordner 1, Rubrik 9, pag. 018 f.). Am 1. November 2006 erliess die Bundesanwaltschaft die entsprechende Einstellungsverfügung. Hierbei bestimmte sie die Verfahrenskosten auf Fr. 144'653.95. Davon auferlegte sie 10%, ausmachend Fr. 14'465.40, dem Beschuldigten A. (act. 1.2).

B. Hiergegen erhob A. am 13. November 2006 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellte die folgenden Anträge (act. 1):

1. Es sei Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 1. November 2006 (Verfahrens-Nr. BA/EAI/7/04/0548) aufzuheben;

2. Sämtliche Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2006 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Beide Parteien hielten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest (act. 10 und 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214 – 219 BStP an die I. Beschwerdekammer zulässig. Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen.

1.2 Die Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Bei Nichtanhandnahme des Ermittlungsverfahrens sowie bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung trägt in der Regel die Bundeskasse die Verfahrenskosten (Art. 246bis Abs. 1 BStP). In Abweichung von diesem Grundsatz können die Kosten ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn dieser das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft veranlasst oder erschwert hat (Art. 246bis Abs. 2 lit. a BStP).

Nach der neueren, gegenüber den früher herrschenden Anschauungen einschränkenden Bundesgerichtspraxis ist dazu ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen geschriebene oder ungeschriebene rechtliche Verhaltensnormen klar verstossendes Verhalten. Es ist dies ein Verhalten, welches eine pflichtgemäss handelnde Strafverfolgungsbehörde zur Einleitung des Strafverfahrens veranlasste, oder aber ein solches, welches in entsprechender Weise zu einer Erschwerung eines Verfahrens führte. Es handle sich hier – so wird betont – nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten („prozessuales Verschulden“), wobei ein objektiver Massstab anzulegen sei. Denkbar sei auch, dass dieses Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfülle. Eine so begründete Kostenauflage widerspricht grundsätzlich weder der Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK noch nach bisheriger Betrachtungsweise dem aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
aBV und nunmehr Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV fliessenden Willkürverbot. Damit unvereinbar ist eine Kostenauflage jedoch, wenn diese den Eindruck erweckt, der Betreffende werde nach wie vor als schuldig betrachtet (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich – Basel – Genf 2004, N. 1206; zum Ganzen auch Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 108 N. 17 ff. sowie TPF BK.2006.3 vom 30. August 2006 E. 2.1 jeweils m.w.H.). Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten, welche zur Einleitung des Verfahrens Anlass gab, stellt hierbei kein die Kostenauflage rechtfertigendes leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten dar. Zur Kostenauflage können nur qualifiziert rechtswidrige und zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Sachverhalte führen, vorab die Verletzungen besonderer gesetzlicher Pflichten oder aber Verhaltensweisen mit aggressiver bzw. provokativer, offensichtlich straftatbestandsnaher Ausrichtung, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens reagieren konnte. Eine Kostenauflage wegen Erschwerung des Verfahrens setzt andererseits eine klare Verletzung prozessualer Pflichten voraus (vgl. Schmid, a.a.O., N. 1207; a.M. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 108 N. 20).

2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die von ihr verfügte Auferlegung von 10% der Verfahrenskosten damit, dass der Beschwerdeführer bei der Eröffnung von Konten für durch ihn vertretene Gesellschaften durch wahrheitswidrige Angaben betreffend der wirtschaftlichen Berechtigung der Vertragspartner auf den Formularen A rechtlich erhebliche Tatsachen (wenn auch fahrlässig) unrichtig beurkundet und somit rechtswidrig gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Aussagen zu jenem Zeitpunkt nicht die entsprechenden Kenntnisse betreffend Sitzgesellschaften besessen und die Dokumente kaum gelesen und zudem übereilt unterzeichnet. Als Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im schweizerischen und internationalen Handels- und Wirtschaftsrecht und damit als Fachmann hätte er wissen müssen, dass wirtschaftlich Berechtigter einer Sitzgesellschaft nur eine operativ tätige Gesellschaft oder eine natürliche Person sein könne. Daher habe er fahrlässig und schuldhaft gehandelt. Des Weiteren habe er durch sein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten das Strafverfahren erschwert, indem der Verdacht der mehrfachen Falschbeurkundung bei Bankgeschäften erweckt worden sei. Namentlich im Fall der Gründung der B. GmbH von C. habe er mit seinem Verhalten den gegen ihn bestehenden Verdacht der Involvierung in die Geldwäschereitätigkeiten des C. verstärkt, weswegen die Ermittlungen intensiviert und in die Länge gezogen worden seien.

Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, widerrechtlich gehandelt zu haben. Da die Kostenauflage allein auf Grund eines allenfalls sittenwidrigen bzw. allein unter allenfalls ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Veranlassens einer Untersuchung gestützt werde, verletze diese wegen ihres Strafcharakters die in Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sowie Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV statuierte Unschuldsvermutung. Des Weiteren habe er auch nicht fahrlässig gehandelt, so sei ihm die Ausnahmeregelung betreffend Sitzgesellschaften weder bekannt gewesen noch hätte er diese kennen müssen. Abschliessend bringt der Beschwerdeführer vor, dass nicht ersichtlich sei, wie sein Verhalten höhere Verfahrenskosten verursacht habe.

2.3 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass nur die vorsätzliche Urkundenfälschung strafbar sei. Eine Norm, gemäss welcher die fahrlässige Urkundenfälschung zivilrechtlich vorwerfbar sein solle, sei nicht ersichtlich.

Wie bereits ausgeführt geht es hier nicht um ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den Grundsätzen des Zivilrechts angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten. In Frage steht vorliegend die mehrfach, übereilt und unsorgfältig vorgenommene Unterzeichnung einer Bestätigung der wirtschaftlichen Berechtigung auf dem Formular A. Die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts führt in ihrem Urteil BGE 111 II 471 E. 3 das Folgende aus: „Wer über Verhältnisse befragt wird, in die er Kraft seiner Stellung besonderen Einblick besitzt, hat – wenn er sich überhaupt auf eine Antwort einlässt – wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, sofern für ihn erkennbar ist, dass diese für den Adressaten voraussichtlich folgenschwere Bedeutung hat oder haben kann; er darf nicht absichtlich falsche Tatsachen behaupten oder leichtfertig Angaben machen, deren Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit ihm ohne lange Prüfung in die Augen springen muss (BGE 57 II 86, 41 II 82 E. 5). Der Anfragende darf zwar nicht mit besonders sorgfältigen Nachforschungen der Bank rechnen, wohl aber damit, dass die Auskunft in guten Treuen und nicht leichtfertig erteilt wird und die Bank ihm das, was sie weiss, loyal, ohne Rückhalt mitteilt (zit. Urteil des Bundesgerichts in SJZ 31/1934-35, S. 187 E. 4). Der Angefragte handelt nicht bloss dann widerrechtlich, wenn er wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtig positive Angaben macht, sondern ebenso, wenn er Tatsachen verschweigt, die ihm bekannt sind und von denen er sich sagen muss, dass ihre Kenntnis den in Frage stehenden Entschluss beeinflussen könnte (BGE 80 III 54 E. 4).“

Somit ist klar, dass sich der Beschwerdeführer auch durch die leichtfertig (fahrlässig) vorgenommene Unterzeichnung einer Bestätigung gemäss Formular A eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR zuschulde kommen lassen kann.

2.4 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, fahrlässig gehandelt zu haben. So seien Firmengründungen nicht sein Spezialgebiet gewesen. Namentlich habe er die Spezialregelung nicht gekannt, wonach Sitzgesellschaften nicht wirtschaftlich Berechtigte von Vermögenswerten sein können. Zumal habe der Beschwerdeführer lediglich die für ihn vorbereiteten Dokumente unterzeichnet. Den Leuten, welche diese Formulare für ihn vorbereitet hätten, sei offensichtlich auch nichts aufgefallen. Weder der beteiligte Notar noch der beteiligte Banker hätten gemerkt, dass die Formulare falsch ausgefüllt seien.

Hierzu hat jedoch der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens anlässlich mehrerer Einvernahmen selber wiederholt eingeräumt, dass die Formulare fehlerhaft ausgefüllt worden seien, er diese übereilt unterzeichnet und somit fahrlässig gehandelt habe (Einvernahmeprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2003, S. 8 Z. 14 ff., S. 9. Z. 7 ff., S. 17 Z. 4 f.; Einvernahmeprotokoll des Untersuchungsrichteramts vom 5. November 2004, S. 5. Z. 115 ff., S. 8 Z. 253 ff., Einvernahmeprotokoll des Untersuchungsrichteramts vom 24. Juni 2005, S. 15 Z. 610, S. 17 Z. 673 ff., Einvernahmeprotokoll des Untersuchungsrichteramts vom 30. Mai 2006, S. 4 Z. 107 ff.). Diesbezüglich erübrigt sich auch eine Berücksichtigung des Einwands des Beschwerdeführers, wonach er nicht mit den ihn belastenden Zeugen bzw. Auskunftspersonen konfrontiert worden sei. Der Beschwerdeführer selber hat sein eigenes Verhalten wiederholt als Fehler bezeichnet oder als fahrlässig qualifiziert. Der Beschwerdeführer kann sich diesbezüglich nicht auf sein angeblich fehlendes Wissen bezüglich der bei Sitzgesellschaften anwendbaren Sonderregelung berufen oder seine eigene Verantwortung auf die allenfalls mitbeteiligten Personen abschieben. Er hat mit seiner eigenen, übereilt bzw. unsorgfältig geleisteten Unterschrift die Richtigkeit der im Formular A festgehaltenen Angaben bestätigt. Dies muss er sich vorliegend entgegen halten lassen.

2.5 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die Abklärung des Sachverhalts betreffend der Urkundenfälschung hinsichtlich des Formulars A überhaupt keinen Aufwand verursacht habe. Insbesondere sei damit auch der Verdacht der Involvierung des Beschwerdeführers in Geldwäschereitätigkeiten Dritter nicht verstärkt worden.

Diese Auffassung des Beschwerdeführers ist unzutreffend. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer den Verdacht der mehrfachen Falschbeurkundung erweckt. Namentlich im Fall der Gründung der B. GmbH des C., welcher wegen Geldwäscherei verurteilt worden ist, verstärkte der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den gegen ihn bestehenden Verdacht der Involvierung in die Geldwäschereiaktivitäten des C. Der Beschwerdeführer hat mit seinem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten starke Indizien geliefert, welche den gegen ihn bestehenden Anfangsverdacht der Geldwäscherei verstärkt haben. Ohne die erfolgten geldwäschereitypischen Falschbeurkundungen hätte sich der Anfangsverdacht bereits früher relativiert, so dass auf eine Intensivierung der Ermittlungen bzw. auf die Eröffnung einer Voruntersuchung hätte verzichtet werden können. Auf Grund der allein beim Untersuchungsrichteramt angefallenen Verfahrenskosten von Fr. 15'634.30 sowie angesichts der Umstände stellt die Auferlegung von 10% der Verfahrenskosten für den Beschwerdeführer eine milde Massnahme dar.

2.6 Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin durch die verfügte Auferlegung von 10% der Verfahrenskosten den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt hat. Im Gegenteil wäre es ihr angesichts der Umstände sogar möglich gewesen, dem Beschwerdeführer einen noch höheren Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG i.V.m. Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG und Art. 245
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BStP [in der Fassung vom 19. Dezember 2003]). Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 1'500.-- (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.--.

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.

Bellinzona, 12. März 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2006.120
Datum : 09. März 2007
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Einstellungsverfügung


Gesetzesregister
BGG: 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BStP: 105bis  214  245  246bis
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 156
OR: 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
SGG: 28
BGE Register
111-II-471 • 41-II-77 • 57-II-81 • 80-III-41
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
verhalten • verfahrenskosten • verdacht • beschwerdekammer • bundesstrafgericht • falschbeurkundung • beschuldigter • rechtsanwalt • wissen • strafuntersuchung • unschuldsvermutung • gerichtsschreiber • frage • wirtschaftlich berechtigter • sachverhalt • kenntnis • kostenvorschuss • bundesgericht • entscheid • unterschrift
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Entscheide BstGer
BK.2006.3 • BB.2006.120
SJZ
31/193 S.4